Urteil des BSG vom 02.11.2012

BSG: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten- grob fahrlässige Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.11.2012, B 4 AS 39/12 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten- grob
fahrlässige Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft -
spezifischer Bezug - Inhaftierung nach Straftat
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März
2012 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt
am Main vom 24. Mai 2011 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist ein Kostenersatzanspruch des Beklagten für SGB II-Leistungen.
2 Der 1973 geborene Kläger wurde wegen einer im Juli 2003 begangenen Straftat
(räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter
Vergewaltigung) durch das AG Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urteil vom 18.10.2004). Aufgrund eines
Haftbefehls desselben Gerichts vom 28.12.2004, das einen dringenden Verdacht der
erneuten Belästigung der Geschädigten durch den Kläger sah, wurde er vom 17.1.2005 bis
zum 18.3.2005 wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen. Sein
Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 24.1.2005. Arbeitslosengeld erhielt der
Kläger ab 22.3.2005.
3 Auf Antrag der Ehefrau des Klägers vom 15.2.2005 bewilligte der Beklagte für diese und die
gemeinsame Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
die Zeit vom 15.2. bis 31.3.2005. Von dem Kläger verlangte er "Kostenersatz wegen
schuldhaften Verhaltens" für den Zeitraum vom 15.2. bis 21.3.2005 in Höhe von 1477,41
Euro (Bescheide vom 14.4.2005 und 23.3.2006). Im Widerspruchsverfahren setzte der
Beklagte den Kostenersatz auf 1513,34 Euro fest und wies den Widerspruch im Übrigen als
unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.5.2007). Dabei ging er davon aus,
dass der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der Inhaftierung verloren und damit grob
fahrlässig die Hilfebedürftigkeit seiner Ehefrau und des Kindes herbeigeführt habe.
4 Das SG hat die angefochtenen Bescheide vom 14.4.2005 und 23.3.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15.5.2007 aufgehoben, soweit der Zeitraum vom 15.2. bis
17.3.2005 betroffen war und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 24.5.2011), weil
der Kläger während der Zeit der Untersuchungshaft nicht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner
Ehefrau und dem Kind gelebt habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil
des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 16.3.2012).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, als Fallgruppe eines
sozialwidrigen Verhaltens komme die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Herbeiführung
von Untersuchungs- oder Strafhaft in Betracht. Durch seine strafbare Handlung habe der
Kläger sozialwidrig gehandelt, ohne dass ihm ein wichtiger Grund zur Seite gestanden
habe. Es liege ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten vor, weil für den Kläger
vorhersehbar gewesen sei, dass sein Verhalten Hilfebedürftigkeit herbeiführen werde.
Sowohl im Zeitpunkt des sozialwidrigen Verhaltens (Straftat im Jahre 2003) als auch im
Zeitpunkt des Herbeiführens der Hilfebedürftigkeit (Untersuchungshaft Januar 2005) habe
die Bedarfsgemeinschaft bestanden und während der Haft auch fortbestanden.
5 Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von § 34 Abs 1 SGB II, der enger gefasst sei als
die Vorgängerregelung des § 92a BSHG. Konstitutiv für das Bestehen eines
Kostenersatzanspruchs sei das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, die ohne Bezug zu
beantragten oder gewährten Leistungen nicht existiere. Zwar habe er bei seiner Inhaftierung
mit Frau und Kind in einem Haushalt gelebt, mangels Leistungsberechtigung aber keine
Bedarfsgemeinschaft gebildet. Auch zum Zeitpunkt des Antrags auf SGB II-Leistungen und
der tatsächlichen Leistungserbringung habe er nicht mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
gelebt. Auch verletze das Urteil den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil
sein Verhalten wegen einer von der Bundesagentur für Arbeit verhängten Sperrzeit ohne
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zweifach sanktioniert werde.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März 2012 aufzuheben und die
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai
2011 zurückzuweisen.
7 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Auf die Revision des Klägers war das Urteil des LSG vom 16.3.2012 aufzuheben und die
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 24.5.2011 zurückzuweisen. Das
SG hat die angefochtenen Bescheide vom 14.4.2005 und 23.3.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15.5.2007 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil die
tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht
vorliegen.
10 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 14.4.2005 in der Gestalt des
Änderungsbescheids vom 23.3.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 15.5.2007, mit
dem der Beklagte von dem Kläger zunächst für die Zeit vom 15.2.2005 bis 19.4.2005
Ersatz für die an seine Ehefrau und Tochter gewährten Leistungen nach dem SGB II in
Höhe von 2595,45 Euro, anschließend für die Zeit vom 15.2.2005 bis 21.3.2005 in Höhe
von 1477,41 Euro und mit Widerspruchsbescheid vom 15.5.2007 zuletzt für die Zeit vom
15.2.2005 bis 21.3.2005 in Höhe von 1513,34 Euro verlangt hat.
11 Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs
1 SGG). Da nur der Beklagte Berufung gegen das beide Beteiligte beschwerende Urteil
des SG eingelegt hat, war ein Kostenersatzanspruch des Beklagten für den Zeitraum vom
18.3.2005 bis 21.3.2005 nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nach
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und vollständiger Klageabweisung durch das
LSG erstreckt sich die Überprüfung im Revisionsverfahren daher nur auf die
Rechtmäßigkeit des für die Zeit vom 15.2.2005 bis 17.3.2005 von dem Beklagten geltend
gemachten Ersatzanspruches.
12 2. Unabhängig von einer etwaigen teilweisen Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Bescheide schon wegen einer Erhöhung des Kostenersatzanspruchs im
Widerspruchsverfahren von 1477,41 Euro auf 1513,34 Euro ist die Revision des Klägers
schon deshalb begründet, weil die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 34
Abs 1 SGB II nicht vorliegen.
13 Nach § 34 Abs 1 SGB II in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2011 geltenden Fassung des Art 1
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003
(BGBl I 2954) ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von
Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nr 1), oder die Zahlung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nr 2) ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum
Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet (Satz 1). Von der Geltendmachung
des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen
nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde (Satz 2). Zwar scheitert ein
Ersatzanspruch des Beklagten nicht schon daran, dass der Kläger mit seiner
leistungsberechtigten Ehefrau sowie der gemeinsamen Tochter nicht in einer
Bedarfsgemeinschaft iS des § 34 Abs 1 SGB II lebte. Es liegt jedoch kein sozialwidriges
Verhalten des Klägers vor.
14 3. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen der Ersatzpflicht. Der Kläger hat
auch iS von § 34 Abs 1 SGB II mit seiner Ehefrau und Tochter in einer
Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II gelebt. Hiervon ist das LSG zu Recht ausgegangen.
Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II setzt nicht voraus, dass schon vor Herbeiführung der
Hilfebedürftigkeit SGB II-Leistungen bezogen wurden und eine „Bedarfsgemeinschaft im
Leistungsbezug“ vorlag. Es genügt, dass bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit dem Grunde
nach eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hätte. Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft iS
von § 34 Abs 1 S 1 SGB II wird insofern durch den in § 7 Abs 3 SGB II umschriebenen
Personenkreis definiert. Ein anderes Verständnis der Bezugnahme auf den Begriff der
Bedarfsgemeinschaft widerspräche dem Sinn und Zweck des § 34 SGB II, der gerade an
die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit - und somit die Schaffung einer
Leistungsvoraussetzung des SGB II - für die Annahme einer Ersatzpflicht anknüpft. Vor der
Inhaftierung am 17.1.2005 bildete der Kläger dem Grunde nach eine Bedarfsgemeinschaft
mit seiner Familie nach § 7 Abs 3 Nr 3a, Nr 4 SGB II.
15 Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 SGB II auch (noch)
vorliegen, wenn - etwa während eines längeren Leistungsbezugs - eine Lösung der
Bedarfsgemeinschaft stattgefunden hat. Der Kläger hat hier auch während der
Untersuchungshaft mit seiner Ehefrau und Tochter eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB
II gebildet. Zwar war er selbst in der Zeit seiner Inhaftierung nach § 7 Abs 4 SGB II (idF des
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I
2954, gültig vom 1.1.2005 bis 31.7.2006) grundsätzlich von den Leistungen des SGB II
ausgeschlossen (vgl zur bis 31.7.2006 geltenden Rechtslage BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 5).
Mangels eines erkennbaren Trennungswillens als nur vorübergehend räumlich getrennt
lebender Ehegatte war er aber weiterhin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Abs 3 Nr 3a, Nr 4 SGB II anzusehen (vgl § 1567 Abs 1 BGB, BSGE 105, 291 = SozR 4-
4200 § 7 Nr 16, jeweils RdNr 13 f; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7
RdNr 41).
16 4.a) Eine Heranziehung zum Kostenersatz scheitert jedoch daran, dass ein sozialwidriges
Verhalten iS des § 34 Abs 1 SGB II hier nicht vorliegt. Aus der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift sowie ihrem jetzigen systematischen Kontext mit weiteren Regelungen des SGB
II ergibt sich, dass nicht jedes - hier in hohem Maße gegebene - verwerfliche Verhalten,
das eine Hilfebedürftigkeit oder Leistungserbringung nach dem SGB II verursacht, zur
Erstattungspflicht führt. Erfasst wird nur ein Verhalten mit spezifischem Bezug, dh "innerem
Zusammenhang", zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw Leistungserbringung. Dies
ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des als Ausnahmefall vorgesehenen
Kostenersatzanspruchs gegenüber einem Leistungsberechtigten sowie dem jetzigen
systematischen Kontext des § 34 SGB II mit weiteren SGB II-Regelungen. Das Verhalten
des Klägers erfüllte die insofern zu stellenden Anforderungen nicht.
17 b) Aus der Entstehungsgeschichte des § 34 SGB II ergibt sich, dass es sich um einen eng
auszulegenden Ausnahmetatbestand handelt. Während die jetzige Parallelregelung zum
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten in § 103 SGB XII die bis zum 31.12.2004
geltende Vorschrift des § 92a BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen hat (BT-
Drucks 15/1514 S 68 zu § 98), soll sich § 34 SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers
(lediglich) an die sozialhilferechtliche Regelung "anlehnen" (BT-Drucks 15/1516 S 62 zu §
34). Dies findet seinen Ausdruck in der zT unterschiedlichen Ausgestaltung beider
Vorschriften, etwa darin, dass § 34 Abs 1 SGB II in seiner hier maßgebenden Fassung bis
zum 31.3.2011 keine § 103 Abs 1 S 2 SGB XII entsprechende Regelung zum Wegfall
einer Heranziehung zum Kostenersatz, sondern - mit dem Absehen von seiner
Geltendmachung bei zu erwartenden Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder dem
SGB XII - lediglich eine "spezielle Härteregelung" (§ 34 Abs 1 S 2 SGB II aF) enthielt
(Simon in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl 2010, § 103 RdNr 14). Auch setzt § 103 Abs 1 S 1 SGB
XII im Unterschied zu § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II nicht das Fehlen eines wichtigen
Grundes voraus. Trotz dieser Unterschiede ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der
gemeinsamen Vorgängervorschrift zu § 103 SGB XII und § 34 SGB II in § 92a BSHG, dass
auch für den Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ein sozialwidriges Verhalten des
Erstattungspflichtigen notwendig vorauszusetzen ist.
18 Bereits bei Festsetzung eines Kostenersatzes bei schuldhaftem Verhalten nach § 92a
BSHG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung), wonach zum Ersatz der Kosten der
Sozialhilfe verpflichtet war, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die
Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder seine
unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
herbeigeführt hatte, war zu berücksichtigen, dass mit der Einführung des BSHG die frühere
Verpflichtung zum Kostenersatz im Grundsatz beseitigt werden sollte. Eine Regelung wie
diejenige zur Rückerstattungspflicht in den § 25 Abs 1, § 25a der Reichsverordnung über
die Fürsorgepflicht (RFV), die vorsah, dass der Unterstützte "dem Fürsorgeverband" die
Kosten zu ersetzen hatte, war bewusst nicht in das BSHG übernommen worden (vgl hierzu
bereits Wehlitz in NDV 1964, 152 ff, 153 mit Bezug auf die Diskussion bei Einführung des
BSHG, bei der überwiegend die Auffassung vertreten worden sei, dass "die
Aufrechterhaltung der Rückerstattungspflicht des Hilfeempfängers … mit dem Charakter
einer modernen Sozialhilfe nicht zu vereinbaren sei und die gesetzliche Neukodifikation
nicht mit einer erneuten Verankerung der Kostenerstattungspflicht des Hilfeempfängers
belastet werden dürfe, die ein Relikt aus einer nunmehr überholten Entwicklungsphase
des Fürsorgerechts darstelle"). Die neu aufgenommene Kostenersatzpflicht nach § 92a
BSHG beschränkte sich daher auf einen "engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand" mit
dem Ziel, "gewisse Unbilligkeiten" auszuschließen, die sich aus der uneingeschränkten
Beseitigung der Kostenersatzpflicht des Hilfebedürftigen ergeben hätten (BVerwGE 51, 61
ff, 63). § 92a BSHG diene - so das BVerwG - der Wiederherstellung des Nachrangs der
Sozialhilfe, weshalb für diesen Nachranggrundsatz unterlaufendes Verhalten das Merkmal
"sozialwidrig" zusätzlich zu dem in § 92a Abs 1 S 1 BSHG normierten Erfordernis eines
"vorsätzlichen oder grob fahrlässigen" Verhaltens zu lesen sei (BVerwG aaO, S 61: "etwa
wegen Arbeitsscheu oder Verschwendungssucht des Unterhaltspflichtigen").
19 Eine einschränkende Auslegung hält der Senat auch bei der Anwendung des § 34 Abs 1
SGB II für geboten, weil es sich bei § 34 SGB II in gleicher Weise wie bei § 92a BSHG
bzw nunmehr § 103 Abs 1 SGB XII um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass
existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem
vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind (BVerfG Beschluss vom
12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, 803; sa BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 13, RdNr
12 mwN; vgl auch Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, § 103 RdNr 9, Stand 2/2012). Dieser
Grundsatz einer "verschuldensfreien" Deckung des Existenzminimums darf nicht durch
eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle
begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen konterkariert
werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ersatzanspruch nach § 34
SGB II seiner Höhe nach nicht begrenzt war.
20 c) Unter systematischen Gesichtspunkten sind auch die im SGB II festgeschriebenen
Wertmaßstäbe bei der Einordnung eines Verhaltens als sozialwidrig iS des § 34 SGB II
einzubeziehen (so ausdrücklich Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 34 RdNr 12 f, Stand
2009). In diesen Normen drückt sich - ähnlich wie im Sozialversicherungsrecht in den § 52
SGB V, §§ 103 f SGB VI und § 101 SGB VII (vgl hierzu insgesamt: Voelzke, Die
Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004) - aus, welches
Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuwiderlaufend
angesehen wird. Insofern enthält das SGB II detaillierte Regelungen zur Refinanzierung
zu Unrecht erbrachter SGB II-Leistungen bzw zu Leistungskürzungen bei einem Verhalten,
das dem für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geltenden
Nachranggrundsatz (§ 2 SGB II) widerspricht. So finden sich in § 31 SGB II zahlreiche
Tatbestände einer Absenkung bzw eines Wegfalls des Alg II bei aus Sicht des SGB II nicht
zu billigendem Verhalten. Diese stehen in engem Zusammenhang mit dem Merkmal des
vom Leistungsberechtigten geforderten Einsatzes seiner Erwerbsfähigkeit (§ 31 Abs 1 und
2 SGB II) bzw einer gezielten Herbeiführung der Bedürftigkeit (§ 31 Abs 4 Nr 1 und 2 SGB
II). Soweit § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II für eine Minderung bzw einen Wegfall des SGB II-
Anspruchs an die Sperrzeitregelungen des SGB III anknüpft, ist eine Sperrzeit bei einem
arbeitsvertragswidrigen Verhalten, nicht jedoch einer - hier wohl allein in Betracht
kommenden - personenbedingten Kündigung vorgesehen (§ 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III;
vgl zur Abgrenzung BSGE 91, 18 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr 2).
21 Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass ein - mit einer höheren Belastung
verbundener - Ersatzanspruch nach § 34 Abs 1 SGB II nicht nur ein vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten voraussetzt. Das konkret vorgeworfene Verhalten muss
vielmehr - auch im Rahmen der weitreichenden Ersatzpflicht nach § 34 SGB II - nach den
Wertungen des SGB II sozialwidrig sein. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu
beurteilen (BVerwG Urteil vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61 ff, 65). Es muss
ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das
Verhalten selbst als "sozialwidrig" bewerten zu können (vgl BVerwG Urteil vom 10.4.2003
- 5 C 4/02 - BVerwGE 118, 109 ff, 111).
22 d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Verhalten des Klägers als moralisch
in höchstem Maße verwerflich, nicht jedoch als sozialwidrig iS des § 34 SGB II
einzustufen. Anders als möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei den hier im
Zentrum stehenden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche
Unversehrtheit kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit der
Ehefrau des Klägers und seines Kindes. Bei dem mit den Straftaten in Zusammenhang
stehenden Verhalten des Klägers, das zu seiner Inhaftierung im Januar 2005 führte,
handelt es sich nicht um ein solches, das in seiner Handlungstendenz auf die
Einschränkung bzw den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit bzw die
Herbeiführung von Bedürftigkeit gerichtet war oder hiermit in innerem Zusammenhang
stand. Es besteht auch kein Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu
missbilligenden Verhaltensweisen.
23 Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der von beiden Beteiligten jeweils für ihren
Rechtsstandpunkt herangezogenen Entscheidung des BVerwG vom 10.4.2003 (5 C 4/02,
BVerwGE 118, 109 ff). Auch das BVerwG ist davon ausgegangen, dass nicht die
Inhaftierung an sich, sondern nur die konkrete Feststellung und Würdigung der zur
Inhaftierung führenden Umstände ggf eine sozialwidrige Verursachung der Bedürftigkeit
von Angehörigen begründen können (BVerwG aaO S 112 f). Anders als in dem hier zu
beurteilenden Sachverhalt hatte das BVerwG über die Einstufung eines strafbaren
geschäftswidrigen Verhaltens (Untreue, Betrug, Verletzung der Buchführungspflicht,
Bankrott, verspätete Konkursanmeldung) mit der Folge des Wegfalls einer selbständigen
Existenzgrundlage zu entscheiden, bei dem ein spezifischer Bezug bzw ein innerer
Zusammenhang zum SGB II (zB zu einer Arbeitsplatzaufgabe) möglicherweise näher
liegen könnte.
24 5. Da es schon an einem sozialwidrigen Verhalten iS des § 34 SGB II fehlt, brauchte der
Senat nicht zu prüfen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund vorweisen
kann (vgl zu dessen Berücksichtigung als eigenständiges Tatbestandsmerkmal: Cantzler
in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 34 RdNr 7; Link in Eicher/Spellbrink, aaO, §
34 RdNr 15; aA Hölzer in Estelmann, SGB II, § 34 RdNr 29, Stand 12/2011; Fügemann in
Hauck/Noftz, SGB II, § 34 RdNr 33 ff, Stand 1/2012), zwischen dem sozialwidrigen
Verhalten und der Notwendigkeit von Leistungen nach dem SGB II ein ursächlicher
Zusammenhang bestand und das als sozialwidrig einzustufende Verhalten zumindest
grob fahrlässig gewesen ist.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.