Urteil des BSG vom 28.06.2007

BSG (bedingter vorsatz, kenntnis, vorsatz, juristische person, kläger, verjährungsfrist, vorsätzlich, referat, im bewusstsein, natürliche person)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.4.2008, B 13 R 123/07 R
Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -
Verlängerung der Verjährungsfrist auch für Säumniszuschläge
Leitsätze
Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis
seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten;
die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB 4) gilt auch für
Säumniszuschläge.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat einen Säumniszuschlag wegen
verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hat.
2 Der 1946 geborene G. P. (P.) stand in der Zeit vom 1.7.1968 bis zum 7.6.1999 in einem
Beamtenverhältnis zum Kläger. Die Nachversicherung für die Beamtendienstzeit wurde erst
im Juli 2004 durchgeführt (Mitteilung der Nachversicherungsdaten an die Beklagte am
2.7.2004; Wertstellung der Nachversicherungsschuld in Höhe von Euro 185.471,04 am
9.7.2004). Dem lag folgender Ablauf zugrunde: Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte mit Schreiben vom 2.6.1999 die Bezirksfinanzdirektion München - Bezügestelle
Besoldung - über die Entlassung des P. informiert "mit der Bitte um Einstellung der
Dienstbezüge und weitere Veranlassung hinsichtlich der Nachversicherung" und mit einem
weiteren Schreiben vom 9.6.1999 das Datum der Zustellung des Entlassungsschreibens
mitgeteilt. Die Abteilung V 2 der Bezirksfinanzdirektion ("Bezügestelle Besoldung") war
zuständig sowohl für die Festsetzung und Abrechnung der Beamtenbezüge (Referat 51/2) als
auch für die Nachversicherung (Referat 55). Die Schreiben vom 2.6.1999 und 9.6.1999 gingen
beim Referat 51/2 ein; neben der Einstellung der Dienstbezüge bearbeitete dieses bis Ende
2000 eine Rückforderung der teilweise ohne Rechtsgrund gezahlten Bezüge für Juni 1999.
Das Referat 55 wurde nicht über den Nachversicherungsfall unterrichtet; erst auf eine
Nachfrage des P. im Juni 2004 wandte sich das Justizministerium erneut an die
Bezirksfinanzdirektion. Eine Dienstanweisung für das Aufgabengebiet Nachversicherung gab
es weder 1999 noch später.
3 Mit Bescheid vom 27.8.2004 machte die Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von Euro
100.860,50 geltend und forderte den klagenden Freistaat zur Überweisung dieses Betrags
auf. Unter Zugrundelegung einer Fälligkeit am 8.6.1999 sowie Berücksichtigung einer
Dreimonatsfrist zum Zweck der Klärung von Fragen eines etwaigen Aufschubs legte sie der
Berechnung 59 Monate Säumnis zugrunde.
4 Mit der Klage am 10.9.2004 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung: Die vierjährige
Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei bei
Zugrundelegung einer Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge am 8.6.1999 mit Ablauf des
31.12.2003 verstrichen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die Nachversicherungsbeiträge
iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV vorsätzlich vorenthalten zu haben; damit gelte keine 30-
jährige Verjährungsfrist. Denn die Sachbearbeiter des Referats 51/2 hätten schlichtweg
übersehen, dass das für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Referat 55
derselben Abteilung vom Eintritt des Nachversicherungsfalls zu unterrichten gewesen wäre.
Mangels Kenntnis vom Nachversicherungsfall habe das zuständige Referat 55 die
Durchführung der Nachversicherung nicht veranlassen können. Eine Dienstanweisung für das
Aufgabengebiet Nachversicherung gebe es nicht. Allenfalls liege ein grob fahrlässiges
Organisationsverschulden der Bezügestelle der Bezirksfinanzdirektion München vor.
5 Das Sozialgericht München (SG) hat den Bescheid der Beklagten vom 27.8.2004 aufgehoben
(Urteil vom 28.6.2007) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die ohne
Vorverfahren zulässige Klage (§ 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes ) sei
begründet; der Anspruch auf Erhebung von Säumniszuschlägen sei verjährt. Zwar lägen die
Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV für die Forderung von Säumniszuschlägen
vor, weil die Nachversicherungsbeiträge nicht bis zum Fälligkeitstag am 8.6.1999, sondern
erst am 9.7.2004 beglichen worden seien. Ansprüche iS des § 25 SGB IV seien auch solche
auf Nebenleistungen (Nebenforderungen) wie Säumniszuschläge. Die Anwendung der 30-
jährigen Verjährungsfrist auf Nebenforderungen setze zwar nicht voraus, dass die
Nebenforderungen vorsätzlich vorenthalten worden seien; entscheidend sei vielmehr, ob dies
auf die Beiträge selbst zutreffe (Hinweis auf BSG vom 8.4.1992, BSGE 70, 261 = SozR 3-
2400 § 25 Nr 4) . Diese seien jedoch nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Hierfür sei die
Feststellung des inneren (subjektiven) Tatbestands des Vorsatzes nötig, der anhand konkreter
Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell
ermittelt werden müsse (Hinweis auf BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr 7 und BSG
vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89 - Juris) . Für den Vorsatz der Personen, derer sich der
Beitragsschuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bediene, habe er gemäß § 278 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einzustehen. Vorsatz könne nicht - wie die Beklagte dies
annehme - immer schon dann unterstellt werden, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf von drei
Monaten seit dem Ausscheiden des Beschäftigten noch keine Entscheidung über den
Aufschub der Nachversicherung oder die Nachzahlung der Beiträge getroffen habe.
Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtabführung der Beiträge
wissentlich und willentlich betrieben oder zumindest billigend in Kauf genommen worden
wäre. Die Sachbearbeiter in dem für die Nachversicherung zuständigen Referat 55 hätten von
dem Vorgang des Jahres 1999 keine Kenntnis erhalten, weil die Sachbearbeiter des
Nachbarreferats 51/2 es versäumt hätten, die Schreiben des Justizministeriums vom 2.6.1999
und 9.6.1999 an das Referat 55 weiterzuleiten. Dieses Versäumnis sei als schlichtes
Versehen und damit als fahrlässiges Verhalten einzuordnen. Dahinstehen könne, ob dem
Kläger der Vorwurf eines Organisationsmangels zu machen sei, weil er keine Vorkehrungen
getroffen habe, um ein Versehen der Sachbearbeitung der vorliegenden Art zu vermeiden.
Denn es lasse sich jedenfalls nicht Vorsatz oder bedingter Vorsatz bezüglich der
Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen. Das theoretisch vorstellbare
Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur
Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten
Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.
6 Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen
Rechts (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV) . Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bedingter
Vorsatz liege nach dem Urteil des BSG vom 30.3.2000 (SozR 3-2400 § 25 Nr 7) neben den
Fällen von "Schwarzarbeit" auch dann nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistungen
zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt würden und zwischen steuerrechtlicher und
beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare
Übereinstimmung bestehe. Es sei aber davon auszugehen, dass
Nachversicherungsschuldner grundsätzlich über Fachpersonal verfügten, dem die rechtlichen
Regelungen der Nachversicherungspflicht bekannt seien, sodass von einer "fahrlässigen
Rechtsunkenntnis" nicht gesprochen werden könne. Stelle man - wie das SG - auf das
vorsätzliche oder fahrlässige Handeln eines einzelnen Sachbearbeiters ab, bedürfe es
zumindest einer Beweislastumkehr. Denn für Rentenversicherungsträger sei es nahezu
unmöglich, bedingten Vorsatz nachzuweisen. Deswegen müsse jedenfalls ein öffentlich-
rechtlicher Nachversicherungsschuldner nachweisen, dass die Beitragszahlung nicht
vorsätzlich vorenthalten worden sei. Überdies sei jede juristische Person verpflichtet, ihren
Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die rechtmäßige Erledigung der ihr obliegenden
Aufgabengebiete gewährleistet sei. Würden Organisationsmängel nur dann den Tatbestand
des bedingten Vorsatzes erfüllen, wenn sie von der Intention getragen wären,
Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten, würden die Anforderungen an den bedingten
Vorsatz überspannt. Wenn bei der typischen und ständig wiederkehrenden Aufgabe der
Nachversicherung zusätzlich keinerlei Kontrollmechanismen vorgesehen seien, die eine
ordnungsgemäße Weiterbearbeitung der Angelegenheit gewährleisteten, könne nur auf ein
bewusstes und auch gewolltes Nichtabführen der Beiträge geschlossen und das Verhalten
als bedingt vorsätzlich qualifiziert werden. Liege ein bedingter Vorsatz vor, gelte die 30-
jährige Verjährungsfrist, die noch nicht verstrichen sei.
7 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
10 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden.
11 Die (Sprung-)Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Auf der
Grundlage der vom SG festgestellten Tatsachen kann nicht entschieden werden, ob ein
Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Säumniszuschlägen nicht nur entstanden,
sondern auch nicht verjährt ist.
12 Da der klagende Freistaat mit Schriftsatz vom 6.12.2007 auf seine entsprechenden Rechte
verzichtet hat, ist unerheblich, dass die Beklagte ihn vor Erlass des angefochtenen
Bescheides nicht angehört hat (vgl Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R, RdNr 16
mwN, zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen) .
13 Zwar sind die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf einen Säumniszuschlag
nach § 24 Abs 1 SGB IV gegeben (1); zweifelhaft ist jedoch, ob der Kläger glaubhaft machen
kann, dass er iS des § 24 Abs 2 SGB VI unverschuldet keine Kenntnis von der
Zahlungspflicht hatte (2). Ebenso bedarf noch der Klärung, ob dem Anspruch die Einrede der
Verjährung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV) entgegensteht (3).
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1. Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis
zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein
Säumniszuschlag von 1 vH des rückständigen, auf Euro 50,-- nach unten
abgerundeten Betrags zu zahlen. Nachversicherungsschuldner und damit
zahlungspflichtig ist der klagende Freistaat als ehemaliger Dienstherr des
Versicherten. Die Nachversicherungsbeiträge sind gemäß § 184 Abs 1 Satz 1
Halbsatz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu zahlen ("fällig"), wenn
die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Dies ist regelmäßig
mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(hier: Beamtenverhältnis) der Fall, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VI. Da der Versicherte bis zum
7.6.1999
in
einem
Beamtenverhältnis
zum
Kläger
stand,
ist
die
Nachversicherungsschuld am 8.6.1999 entstanden. Bis zum Ablauf dieses
Fälligkeitstags hat der Kläger Nachversicherungsbeiträge an die Beklagte nicht
entrichtet.
15
Die Höhe des Säumniszuschlags ist - da Einwände insoweit nicht erhoben worden
sind - unstreitig (zu der von der Beklagten bei der Berechnung des Säumniszuschlags
zugunsten des Klägers berücksichtigten Dreimonatsfrist vgl Senatsurteil vom
27.11.2007 - B 13 R 48/06 R, RdNr 29) .
16
Säumniszuschläge sind auch in Nachversicherungsfällen und (wie dort regelmäßig
der Fall) von Körperschaften öffentlichen Rechts zu entrichten (hierzu im Einzelnen:
Senatsurteil vom 12.2.2004, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 10 bis 21) .
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2. Jedoch ist nach § 24 Abs 2 SGB IV bei einer durch Bescheid mit Wirkung für die
Vergangenheit festgestellten Beitragsforderung ein Säumniszuschlag nicht zu
erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine
Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Vorschrift ist - wie der Senat ebenfalls
bereits entschieden hat (Urteil vom 12.2.2004, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2,
RdNr 25 f; Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R, RdNr 28, zur Veröffentlichung in
BSGE und SozR vorgesehen) - auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend
anzuwenden. Zweifelhaft ist, ob im vorliegenden Fall sich der Kläger auf eine
unverschuldete Unkenntnis berufen kann.
18
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann genauso wenig selbst "Kenntnis"
bestimmter Umstände haben wie eine juristische Person des Privatrechts. Stellt man
auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters ab (so für den Verjährungsbeginn bei §
852 BGB zB BGH vom 4.2.1997, BGHZ 134, 343, 346; BGH vom 9.3.2000 - III ZR
198/99, NJW 2000, 1411 = SGb 2001, 39 mit kritischer Anm Eichenhofer aaO, 41; zu §
45 Abs 4 Satz 2 SGB X zB Senatsurteil vom 8.2.1996, BSGE 77, 295, 298 = SozR 3-
1300 § 45 Nr 27) , so wäre dies zu verneinen. Die für die Nachversicherung
zuständigen Bediensteten des Klägers im Referat 55 der Bundesfinanzdirektion hatten
vom Nachversicherungsfall keine Kenntnis.
19
Daneben ist jedoch (wenn auch nicht im Rahmen des § 852 BGB: BGH vom
28.11.2006 - VI ZR 196/05, NJW 2007, 834 = VersR 2007, 513 mwN) der Grundsatz zu
beachten, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat,
dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren
Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb
so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr
bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar
erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten.
Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu kann
ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch
erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt
entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen
organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner
Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen
(BGH vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04, MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13;
BGH vom 2.2.1996, BGHZ 132, 30, 35 ff; jeweils mwN) .
20
Zwar ist eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden (wie hier
zwischen
dem
Bayerischen
Staatsministerium
der
Justiz
und
der
Bezirksfinanzdirektion) nicht möglich (s BGH vom 29.6.2006 - IX ZR 167/04 - Juris;
ferner zB Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 3.8.2006 - 5 V 69/06, EFG
2007, 89, 91) ; die geschilderten Grundsätze bewirken bei dem konkreten Anlass des
Schreibens des Justizministeriums jedoch eine Kenntniszurechnung innerhalb der
Bezirksfinanzdirektion (hier der - jedenfalls aktenmäßigen: hierzu BGH vom 2.2.1996,
BGHZ 132, 30, 35 - Kenntnis des Referats 51/2 über die noch durchzuführende
Nachversicherung) . Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ausreichende
organisatorische
Maßnahmen
zur
Gewährleistung
des
notwendigen
Informationsaustausches bestanden (s BGH vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04, MDR
2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13).
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Zu Letzterem fehlen tragfähige tatsächliche Feststellungen. Das SG hat zwar aufgrund
des Vortrags des Klägers festgestellt, dass es keine Dienstanweisung für das
Aufgabengebiet Nachversicherung gab. Dies schließt jedoch nicht notwendigerweise
aus, dass die zuständige Bezirksfinanzdirektion auf andere Weise sichergestellt hatte,
dass ein Schreiben, wie das des Justizministeriums vom 2.6.1999, dessen Erledigung
mehreren Referaten oblag, bei Eingang sogleich an alle zuständigen Stellen
weitergegeben wurde. Da sonst der Kläger in seinem Vortrag erster Instanz darauf
hingewiesen hätte, liegt zwar nahe, dass keine derartige Regelung - welcher Art auch
immer - bestand; gänzlich auszuschließen ist eine solche beim gegenwärtigen
Sachstand jedoch nicht.
22
Das SG wird daher festzustellen haben, ob ausreichende organisatorische
Vorkehrungen bestanden bzw zumindest glaubhaft gemacht werden können. Wenn ja,
müsste sich der Kläger die Kenntnis von seiner Zahlungspflicht iS des § 24 Abs 2 SGB
IV nicht zurechnen lassen. Dann bliebe zu prüfen, ob die hieraus folgende Unkenntnis
iS des § 24 Abs 2 SGB IV (glaubhaft) "unverschuldet" war. Insoweit ist jedoch selbst
der Kläger - wenn auch im Rahmen des § 25 SGB IV (hierzu unter 3) - von einem
fahrlässigen (Organisations-)Verschulden ausgegangen. Wäre hingegen von einer
Kenntnis des Klägers auszugehen, entfiele die Exkulpationsmöglichkeit von
vornherein.
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3. Besteht ein Anspruch der Beklagten auf den geltend gemachten Säumniszuschlag
wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge nach § 24 SGB IV, ist dessen
Verjährung zu prüfen. Die entsprechende Einrede hat der Freistaat mit seiner Klage
erhoben.
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Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf
die
Nachversicherungsbeiträge
entfallenden
Nebenforderungen
wie
ua
Säumniszuschläge (vgl BSG vom 8.4.1992, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25
Nr 4; s auch die Legaldefinition der "Beitragsansprüche" in § 28e Abs 4 SGB IV;
anders zum "Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d" SGB IV, wie er von § 208
SGB III in Bezug genommen wird: BSG vom 14.9.2005, SozR 4-4300 § 208 Nr 1) . Der
Beitragsschuldner kann auch zwar auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist -, sich jedoch nur wegen einer
Nebenforderung auf Verjährung berufen.
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Hingegen verjähren, wie die Beiträge, auch die Nebenleistungen in 30 Jahren (§ 25
Abs 1 Satz 2 SGB IV) , wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (BSG
aaO) . Ob der klagende Freistaat die Nachversicherungsbeiträge in diesem Sinne
vorsätzlich vorenthalten hat, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen wie die Frage,
ob er iS des § 24 Abs 2 SGB IV von seiner Zahlungspflicht Kenntnis hatte (s hierzu
unter 2) .
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Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30.3.2000,
SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35 mwN). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner
individuell zu ermitteln (aaO S 35 f) . Ein solches vorsätzliches Fehlverhalten, das mit
der 30-jährigen Verjährungsfrist sanktioniert ist, lag nach den Feststellungen des SG
im vorliegenden Einzelfall bei den beteiligten Bediensteten der Bezirksfinanzdirektion
nicht vor.
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Das SG hat ferner dahinstehen lassen, ob ein Organisationsmangel als
Anknüpfungspunkt für eine Verschuldensprüfung (vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4
RdNr 20; allg s zB BGH vom 21.2.1991, BGHZ 113, 367, 371 f) vorliegt: Denn es lasse
sich kein (bedingter) Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die
Beklagte feststellen: "Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen
Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern
wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten
Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten."
28
Diese Ausführungen können jedoch im Ergebnis den Vorsatz des Vorenthaltens der
Beiträge iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV nicht ausschließen. Für den bedingten
Vorsatz, wie ihn diese Vorschrift zumindest voraussetzt, ist ausreichend, dass der
Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung
der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35) .
Ferner reicht aus, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der
kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG aaO S 34) .
29
Ist - wie im Idealfall, von dem § 25 SGB IV ausgeht - eine natürliche Person
Beitragsschuldner, wird im Regelfall die Feststellung ihrer Kenntnis von der
Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden,
genügen, um gleichermaßen feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die
Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Denn die Rechtspflicht zur
Beitragszahlung hat zur Folge, dass das Unterlassen der Zahlung einem aktiven
Handeln gleichzustellen ist. Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so
vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen (auch der 12.
Senat des BSG stellt aaO, S 33, 35 f in den Fallgruppen, bei denen er regelmäßig
Vorsatz annehmen will, auf eine naheliegende Kenntnis von der Beitragspflicht ab und
setzt die Bösgläubigkeit mit dem vorsätzlichen Vorenthalten der Beiträge gleich) .
30
Ausnahmen hiervon sind denkbar. Der 11a. Senat des BSG hat (im Urteil vom
21.3.2007 - B 11a AL 15/06 R, USK 2007-11 = SozR 4-2400 § 25 Nr 1 RdNr 19) offen
gelassen, ob - trotz Nichtzahlung in Kenntnis der Zahlungspflicht - eine
Zahlungsunfähigkeit den Vorsatz ausschließe (hiergegen Segebrecht in Juris
PraxisKomm-SGB IV, 2006, § 25 RdNr 37) . Ebenso wird man diskutieren müssen, ob
Vorsatz (trotz Kenntnis) nicht dann fehlt, wenn der Schuldner die Zahlung veranlasst
hat, diese jedoch durch Versehen eines Dritten (zB der Bank) nicht ausgeführt wurde.
31
Jedenfalls dann aber, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt -
innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (s BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S
34) - Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat,
obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV
erforderlichen Vorsatz. Dann mag der Schuldner besondere, im Einzelnen zu prüfende
Umstände vortragen, die diesen Vorwurf aus seiner Sicht entkräften und ein ähnliches
Gewicht haben wie eine Zahlungsunfähigkeit oder ein nicht zuzurechnendes
Verschulden Dritter.
32
Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch
bei bedingtem Vorsatz (nach § 29 RVO war insoweit noch eine "absichtliche"
Hinterziehung erforderlich; s BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89, USK 90106 = Die
Beiträge 1991, 112) weitgehend ins Leere. Denn dann könnte sich ein Schuldner nach
Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er
habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei
jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen
habe. Ein derartiger Vortrag wäre kaum zu widerlegen, wobei die Feststellungslast bei
demjenigen liegt, der sich auf die Verlängerung der Verjährungsfrist beruft (BSG vom
30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr 7 S 35) .
33
Auf dieser Grundlage aber muss es für die Annahme eines vorsätzlichen
Vorenthaltens iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch bei einer juristischen Person
oder aber einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausreichen, dass dieser die Kenntnis
von der Beitragspflicht zugerechnet wird. Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24
SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner
anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer
Bevorzugung.
34
Im Gegenteil obliegt dem früheren Dienstherrn des nachzuversichernden Beamten
diesem gegenüber eine nachwirkende Fürsorgepflicht (vgl zB § 48 Satz 1
Beamtenrechtsrahmengesetz) , die Nachversicherung nicht nur überhaupt, sondern
auch unverzüglich durchzuführen. Denn der Betroffene bedarf bereits unmittelbar nach
dem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken einer
Erwerbsminderung oder des Todes (insoweit für die Hinterbliebenen). Auch der
Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit
Säumniszuschlägen.
35
Wenn daher dem Kläger die Kenntnis von der Beitrags-(Nachentrichtungs-)pflicht
zuzurechnen ist, was bereits im Zusammenhang mit der Frage der unverschuldeten
Unkenntnis iS des § 24 Abs 2 SGB IV (bei 2) erläutert wurde, folgt hieraus auch (für
den Regelfall), dass iS des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV die verlängerte Verjährungsfrist
eingreift.
36 Das SG wird nach alledem vorrangig zu klären haben, ob und welche organisatorischen
Vorkehrungen für den Fall bestanden, dass der Bezirksfinanzdirektion in nur einem
Schreiben Aufgaben übermittelt wurden, die in verschiedenen Referaten zu bearbeiten
waren.
37 Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.