Urteil des BSG vom 14.06.2018
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung des Klageantrags - Antrag auf Feststellung des Mindest-Grads der Behinderung - wirklicher Wille maßgebend
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.6.2018, B 9 SB 2/16 R
ECLI:DE:BSG:2018:140618UB9SB216R0
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung -
sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung des Klageantrags
- Antrag auf Feststellung des Mindest-Grads der
Behinderung - wirklicher Wille maßgebend
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2016 wird
zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Berlin hat abschließend auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin
festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
2
Mit Antrag vom 5.9.2013 hat die 1959 geborene Klägerin bei dem
beklagten Land zunächst erfolglos die Feststellung des bei ihr
bestehenden GdB geltend gemacht
(Bescheid vom 29.11.2013; Widerspruchsbescheid vom 6.3.2014). Im
anschließenden Klageverfahren vor dem SG hat der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, den GdB mit
"mindestens 20" festzustellen und hierzu ausgeführt, dass bei der
Klägerin "aufgrund der Trümmerbrüche im unteren Sprunggelenk und
der darauf beruhenden Bewegungsbeeinträchtigung zuzüglich der
erheblichen Schmerzen ein GdB von 30 festzustellen" sei. Sie habe
einen Anspruch, sich einem schwerbehinderten Menschen
gleichstellen zu lassen. Nach Einholung eines Befundberichts hat der
Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 2.10.2014 den GdB ab September
2013 mit 20 festgestellt und beantragt, die weitergehende Klage
abzuweisen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht
angenommen und die Klage aufrechterhalten. Nach Anhörung der
Beteiligten hat das SG sodann die Klage abgewiesen, weil diese
wegen des Klageantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig sei (Gerichtsbescheid vom 4.1.2016).
3
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Gerichtsbescheid
aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen. Das SG
habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne eine
Sachentscheidung zu treffen. Die Klägerin habe von Anfang an mit
ihrer auf Feststellung eines GdB von "mindestens 20" gerichteten
Klage - nunmehr auch gegen den Ausführungsbescheid vom
11.1.2016 - einen GdB von 30 erreichen wollen. Nach den
allgemeinen Auslegungsregeln sei bei Prozesserklärungen der
wirkliche Wille zu erforschen und hier nach dem
Meistbegünstigungsgrundsatz im Zweifel davon auszugehen, dass
das Begehren entsprechend der Klagebegründung nicht auf einen
GdB von 20 beschränkt sei. Die Sache sei an das SG
zurückzuverweisen, weil vorliegend dem Erhalt des Instanzenzuges
der Vorrang gegenüber dem Interesse an einer möglichst schnellen
Sachentscheidung einzuräumen sei (Urteil vom 12.5.2016).
4
Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Auslegung der
Prozesserklärung der Klägerin iS von § 133 BGB. Zu Unrecht weiche
das LSG von den Grundsätzen des BSG im Urteil vom 9.8.1995
(9 RVs 7/94) ab. Das konkrete Begehren eines Klägers sei das, "was
er mindestens beantragt" habe. Ein Kläger sei nicht mehr beschwert,
wenn er einen gewissen Mindestbetrag verlange und ihm dieser
zugesprochen werde.
5
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai
2016 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2016
zurückzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Sie hält die Entscheidung des LSG für rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet
(§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Aufhebung der Entscheidung des SG
und die Zurückverweisung der Sache dorthin durch das LSG sind
nicht zu beanstanden.
9
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Berufungsurteil, mit
dem das LSG den Gerichtsbescheid des SG vom 4.1.2016
aufgehoben und die Sache nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG an das SG
zurückverwiesen hat. Nach dieser Vorschrift kann das LSG durch
Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an
das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage zu Unrecht
abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden
(Adolf in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 1. Aufl 2017, § 159 SGG
RdNr 14)
. Dies ist der Fall, da das SG das Begehren der Klägerin auf
Feststellung eines GdB von 30 verkannt, seiner
Prozessentscheidung unzutreffend einen auf einen GdB von
höchstens 20 gerichteten Antrag zugrunde gelegt und ihrer Klage
deshalb zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis angesprochen hat.
10
a) Dem Klagebegehren ist nicht in vollem Umfang entsprochen
worden. Das SG durfte die weitergehende Klage der Klägerin nicht
mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen,
sondern hätte darüber in der Sache entscheiden müssen.
11
Das Klagebegehren ist nach § 92 Abs 1 S 1 SGG mit der Klage zu
bezeichnen; demzufolge "soll" die Klage einen bestimmten Antrag
enthalten (§ 92 Abs 1 S 3 SGG). Nach § 123 SGG entscheidet das
Gericht über die damit erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung
der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das
Gericht nach § 92 Abs 2 S 1 SGG mit den Beteiligten klären, was
gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare
Anträge gestellt werden
(§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 S 2 SGG; BSG Beschluss vom 16.2.2012
- B 9 SB 48/11 B - Juris RdNr 17 mwN)
. Zwar ist bei der Auslegung von Anträgen, die ein Rechtsanwalt
oder ein vergleichbar qualifizierter Prozessbevollmächtigter gestellt
hat, in der Regel davon auszugehen, dass dieser das Gewollte auch
richtig wiedergibt
(vgl BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - Juris RdNr
12)
. Bleibt indes der Erklärungsinhalt des Antrags trotzdem mehrdeutig,
dann ist nach den dargelegten Grundsätzen ebenfalls
meistbegünstigend auszulegen
(so auch BVerwG Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 107/83 - Juris RdNr 25;
Aussprung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 123 RdNr 24)
.
12
Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist im
Wege der Auslegung festzustellen
(vgl zB BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93,
94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6
KA 38/09 R - Juris)
. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133
BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der
Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für
das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu
berücksichtigen
(vgl BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - aaO). Im Zweifel
ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des
Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger
aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht
(vgl etwa BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-
3250 § 69 Nr 9 RdNr 16)
. Diese Auslegung ist unter Berücksichtigung aller Umstände auch
vom Revisionsgericht vorzunehmen, ohne an die von den
Tatsachengerichten vorgenommene Auslegung gebunden zu sein
(vgl BSG Urteil vom 16.5.1995 - 9 RVs 11/94 - Juris RdNr 13 mwN;
Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 92 RdNr 45 mwN)
.
13
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann das Begehren der
Klägerin - trotz ihrer anwaltlichen Vertretung - nur so verstanden
werden, dass sie die Feststellung der Voraussetzungen eines GdB
von 30 ab dem 5.9.2013 erreichen will. Vor dem SG hat die Klägerin
schriftsätzlich beantragt, bei ihr einen GdB von "mindestens 20"
festzustellen und zur Begründung ausgeführt, dass bei ihr ein GdB
von 30 vorliege und sie aus diesem Grund einen Anspruch habe,
sich einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen zu lassen.
Aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen sei bei ihr ein
GdB von 30 festzustellen. Diese tatsächliche Zielrichtung ist auch
nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 2.10.2014
unverändert geblieben, da die Klägerin die Klage aufrechterhalten
hat. Dass die Klägerin mit ihrer Klage tatsächlich einen über 20
liegenden GdB erreichen will, hat auch das beklagte Land erkannt
und zu erkennen gegeben, indem es ein "Teilanerkenntnis"
abgegeben und in diesem Zusammenhang beantragt hat, die
weitergehende Klage abzuweisen. Bei evtl bestehenden
Unklarheiten hätte das SG darüber hinaus auf eine Klärung des
Klageantrags hinwirken müssen
(§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 S 2 SGG).
14
Die von der Revision benannte und vom Berufungsgericht kritisierte
Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 9.8.1995
(9 RVs 7/94 - SozR 3-1930 § 116 Nr 7 S 24 = Juris RdNr 16)zur
Auslegung von Klageanträgen in Schwerbehindertenverfahren, die
auf die Feststellung eines Mindest-GdB gerichtet sind, steht der
vorgenommenen Auslegung nicht entgegen und widerspricht
insbesondere nicht der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung
von Prozesserklärungen im Allgemeinen (BSG Urteil vom 22.3.1988
- 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65 S
180)
. Der Senat hat mit Urteil vom 9.8.1995 (aaO) zur Höhe der
Rahmengebühr eines Bevollmächtigten im isolierten Vorverfahren
ua ausgeführt, "daß im Schwerbehindertenverfahren um
Festsetzung eines höheren GdB zumeist unbestimmte und nach
oben offene Anträge gestellt werden, weil sich der (Gesamt-)GdB
nicht errechnen läßt, sondern Ergebnis einer Bewertung unter
Würdigung sämtlicher Einzelbehinderungen und ihrer
wechselseitigen Beziehungen ist. Die Lage ist ähnlich wie bei einem
unbezifferten Antrag auf Schmerzensgeld. Ein Behinderter ist nach
Anhebung des GdB auf den von ihm genannten Mindestwert
ebenso wenig beschwert wie ein Kläger, dem die in seinem Antrag
geforderte Mindestsumme an Schmerzensgeld zugesprochen wird
(BGH VersR 1970, 83; 1977, 861). Es fehlt dann eine -
weitergehende - Forderung …".
15
Hieran hält der Senat fest, weist aber klarstellend darauf hin, dass
diese Entscheidung für die Auslegung von Klageanträgen in
Schwerbehindertenverfahren nur insoweit von Bedeutung ist, als es
ausschließlich um einen auf einen Mindest-GdB gerichteten Antrag
geht, bei dem sich aus den weiteren Umständen des Falles kein
höheres Klagebegehren erkennen lässt. Mit der genannten
Rechtsprechung wollte der Senat ursprünglich zusätzlichen
anwaltlichen Erfolgsgebühren die Grundlage entziehen. Aus dem
Umstand eines Antrags auf Feststellung eines Mindest-GdB sollte
kein gebührenerhöhendes Entgegenkommen abgeleitet werden
können, wenn das Verfahren sich auf der Grundlage des Mindest-
GdB erledigte. Die Begründung, das Verfahren hätte mit dem Ziel
einer über den Mindest-GdB hinausgehenden Forderung fortgesetzt
werden können, sollte ins Leere laufen
(vgl hierzu auch: Hellstab, AGS 1997, 32). Folgerichtig wird diese
Entscheidung von den Instanzgerichten insbesondere zur
Begründung in Kostenstreitigkeiten herangezogen
(vgl zB LSG Berlin Urteil vom 29.10.2002 - L 13 SB 59/01 - Juris
RdNr 23; SG Köln Beschluss vom 27.1.2015 - S 16 SB 1593/13 -
Juris RdNr 13)
und ihre begrenzte Bedeutung bei der Auslegung von Anträgen auf
Feststellung eines Mindest-GdB im Übrigen auch in der
tatrichterlichen Spruchpraxis erkannt
(vgl zB Bayerisches LSG Urteil vom 25.3.1999 - L 15 SB 47/97 -
Juris RdNr 17).
Keinesfalls darf das Tatsachengericht die ihm obliegende
Amtsermittlungspflicht dadurch verkürzen, dass es die gebotene
Auslegung des Klageantrags unterlässt und sich entgegen § 123
SGG an die Fassung der Anträge gebunden sieht, obwohl diese
Anlass und Raum für eine Auslegung bieten.
16
Selbst im Zivilrecht wird die Rechtslage bei der Bewertung von
unbezifferten Prozessanträgen auf Schmerzensgeld differenziert
betrachtet. Zwar muss im Zivilprozess die Klage entgegen § 92 Abs
1 S 3 SGG einen bestimmten Antrag enthalten
(§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO)und ist das Gericht entgegen § 123 SGG an
die Parteianträge gebunden (§ 308 Abs 1 S 1 ZPO). Für die
Geltendmachung von Schmerzensgeld gelten aber seit jeher
Besonderheiten, die dem Umstand Rechnung tragen, dass der
Tatrichter über die Höhe des Schmerzensgelds unter Würdigung
aller Umstände nach seiner freien Überzeugung entscheidet
(§ 287 Abs 1 S 1 ZPO).Der Kläger darf deshalb ein angemessenes
Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung
(Größenordnung) verlangen. Nach der auch vom Senat in seiner
Entscheidung vom 9.8.1995 (aaO) zitierten Rechtsprechung des
BGH gilt dann aber auch, dass ein Kläger regelmäßig nicht mehr
beschwert ist, wenn er ein angemessenes Schmerzensgeld unter
Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und das Gericht ihm ein
Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkennt
(BGH Beschluss vom 4.11.1969 - VI ZB 14/69 - Juris; BGH
Beschluss vom 21.6.1977 - VI ZA 3/75 - VersR 1977, 861)
. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung die Angabe einer
Betragsvorstellung, nach der sich die Beschwer bestimmt, jedenfalls
dann als notwendig erachtet, wenn der Kläger sich die Möglichkeit
dann als notwendig erachtet, wenn der Kläger sich die Möglichkeit
einer Rechtsmitteleinlegung erhalten will
(vgl zB BGH Urteil vom 30.4.1996 - VI ZR 55/95 - BGHZ 132, 341,
352; BGH Urteil vom 2.2.1999 - VI ZR 25/98 - BGHZ 140, 335, 340)
. Diese Entscheidungen dienten vornehmlich der Verdeutlichung
von Grundsätzen zur Feststellung einer durch das
Rechtsmittelverfahren zu beseitigenden Beschwer
(vgl BGH Versäumnisurteil vom 10.10.2002 - III ZR 205/01 - Juris
RdNr 14)
. Zugleich hat der BGH auch verdeutlicht, dass die Ausübung des
richterlichen Ermessens durch die Angabe eines Mindestbetrags
nach oben nicht begrenzt werde; die Überschreitung einer
angegebenen Größenordnung sei mit der Bindung an die Anträge
(§ 308 Abs 1 ZPO) vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren
keine Obergrenze (etwa im Sinne von "nicht mehr als …") angebe
(vgl BGH Urteil vom 30.4.1996 - VI ZR 55/95 - BGHZ 132, 341,
350, 351 f; BGH Versäumnisurteil vom 2.2.1999 - VI ZR 25/98 -
BGHZ 140, 335, 340; BGH Versäumnisurteil vom 10.10.2002 - III ZR
205/01 - Juris RdNr 12; BGH Urteil vom 30.3.2004 - VI ZR 25/03 -
Juris RdNr 6 mwN).
Selbst unter den engeren formalen Anforderungen des
Zivilprozesses kann das Klagebegehren Hinweise auf eine
abweichende Bedeutung der von ihm angegebenen
Größenvorstellung des Schmerzensgelds für die Beschwer
erkennen lassen
(s insbesondere BGH Versäumnisurteil vom 10.10.2002 - III ZR
205/01 - Juris RdNr 12 ff)
.
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Zusammenfassend ist - wie oben ausgeführt - auch im
Schwerbehindertenrecht bei der Auslegung eines Prozessantrags
nach den allgemeinen Auslegungsregeln der wirkliche Wille des
Prozessführenden maßgebend, soweit er sich aus den Umständen
ergibt, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar
sind
(vgl BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93, 94 =
SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180).
Dies hat der Senat gerade auch für die Feststellung des GdB
klargestellt (Beschluss vom 16.2.2012 -
B 9 SB 48/11 B - Juris RdNr 16 f mwN unter Hinweis auf BSG Urteil
vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr
16)
.
18
Im Ergebnis ist die rechtliche Würdigung des Klageantrags durch
das LSG iS von § 123 SGG iVm § 133 BGB nicht zu beanstanden.
Das SG hat zu Unrecht unter Verneinung des
Rechtsschutzbedürfnisses die Klage als unzulässig abgewiesen,
ohne in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen. Die Klägerin
verfolgt ihr prozessuales Ziel, einen GdB von 30 zu erreichen,
zulässigerweise weiter mit der kombinierten Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage
(§ 54 Abs 1 S 1 SGG - s zur statthaften Klageart etwa BSG Urteil
vom 27.2.2002 - B 9 SB 6/01 R - Juris RdNr 40)
. Durch das Teilanerkenntnis vom 2.10.2014 und den
Ausführungsbescheid vom 11.1.2016 ist diesem Begehren lediglich
bis zur Feststellung eines GdB von 20 entsprochen worden, sodass
eine weitergehende Beschwer verbleibt, über die bisher nicht
entschieden ist.
19
b) Ob das LSG berechtigt war unter Aufhebung des
Gerichtsbescheids die Sache an das SG zurückzuverweisen anstatt
selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen, kann der Senat
mangels Verfahrensrüge durch den Beklagten nicht entscheiden.
Nach § 159 Abs 1 SGG "kann" das LSG die Sache an das SG
zurückverweisen, hat also eine Ermessensentscheidung zu treffen,
ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will
(s hierzu zB BSG Beschluss vom 19.9.2013 - B 3 KR 3/13 B - Juris
RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - Juris RdNr
15 mwN; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 159 RdNr 15
mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.
Aufl 2017, § 159 RdNr 5 mwN)
. Eine fehlerhafte Zurückverweisung kann als Verfahrensfehler
gerügt werden, ist aber im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen
zu prüfen
(BSG Urteil vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 - BSGE 69, 147, 153 =
SozR 3-2500 § 106 Nr 7 S 37; Sommer, aaO, RdNr 18 mwN)
, weil durch den vollständigen Erhalt des Instanzenzugs die
Grundordnung des Verfahrens nicht berührt ist
(vgl hierzu BFH Urteil vom 30.8.1995 - I R 162/94 - BFHE 178, 538 =
BStBl II 1996, 139; Keller, aaO, RdNr 5c mwN)
.
20
Zur Rüge einer mangelhaften Zurückverweisung wäre es
erforderlich gewesen, Fehler des LSG in der Ermessensausübung
aufzuzeigen. Diesen Anforderungen genügt die
Revisionsbegründung des Beklagten nicht. Eine
Auseinandersetzung mit der vom LSG getroffenen und nach § 159
Abs 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung, ob in der Sache
selbst entschieden oder zurückverwiesen wird, fehlt vollständig. Eine
solche konkrete Auseinandersetzung ist auch nicht sinngemäß in
der Antragstellung und dem Begehren zu sehen, die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte stellt weder dar, welche
Rechtsansicht das LSG zu der zu treffenden
Ermessensentscheidung nach § 159 Abs 1 SGG konkret vertreten
hat noch führt er aus, weshalb diese Rechtsansicht (zur
Ermessensentscheidung) von ihm nicht geteilt wird.
21
Damit bleibt der Revision der Erfolg versagt. Die Entscheidung des
LSG zur Zurückverweisung an das SG hat Bestand. Das SG wird
das Verfahren in erster Instanz erneut zu eröffnen und unter
Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung des LSG eine
Entscheidung in der Sache zu treffen haben (§ 159 Abs 2 SGG).
22
2. Das SG wird nach Entscheidung in der Sache gemäß § 193 SGG
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
haben. Aufgrund der Zurückverweisung an das SG ist noch keine
Entscheidung über den endgültigen Erfolg der Klage getroffen
worden
(vgl BSG Urteil vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 - BSGE 69, 147, 154 =
SozR 3-2500 § 106 Nr 7 S 37)
. Hierbei wird zu beachten sein, dass nach dem gegenwärtigen
Stand des Verfahrens das prozessuale Ziel über den Antrag hinaus
auf Zuerkennung eines GdB von 30 gerichtet ist.