Urteil des BSG vom 27.06.2018

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar - keine generelle Nichtigkeit, wenn die behandelten Versicherten nicht zugestimmt haben - keine Einschränkung in der Weise, dass nur an Kreditinstitute abge

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.6.2018, B 6 KA 38/17
R
ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA3817R0
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung -
Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches
Honorar - keine generelle Nichtigkeit, wenn die behandelten
Versicherten nicht zugestimmt haben - keine Einschränkung
in der Weise, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden
darf
Tenor
Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden
das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16.
Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz
vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der
Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers
gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen
Rechtszügen.
Tatbestand
1
Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen
eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche
Vereinigung (KZÄV).
2
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der
beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden
und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine
frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die
frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater
des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter
gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als
Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus
dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden
könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung
das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei.
Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die
Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab,
der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an
seinen beigeladenen Vater abtrat.
3
Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein
Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto
überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie
müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht.
Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die
Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und
22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig
angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage
über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe
und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in
eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die
Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der
Abrechnungsordnung der Beklagten erfasst werde. Danach
sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten
nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei
(Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des
Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine
Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung
der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die
Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der
Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters
erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf
§ 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam
(Urteil vom 16.6.2016).
4
Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in
erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit
höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die
Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen
über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit
Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der
Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde
die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau
vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht
erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich
verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte
Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten
Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen
seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem
Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke
der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde
durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an
Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte
als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften
der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.
5
Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den
Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und
festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der
Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das
Quartal III/2013 geworden ist.
6
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger
habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die
Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei
§ 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1
SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges
autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der
Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für
vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe.
Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten
Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer
Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter
bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2
AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung
allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr
möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen
komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht
auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern
auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch
entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens
nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde.
Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem
Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen
Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der
Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange
vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um
den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden
sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung
mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die
Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren
sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert,
Unklarheiten über die Person des Gläubigers von
Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von
Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie
sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend
professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch
zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit
zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit
der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten,
werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer
Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle
Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen
hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich
geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen
(§ 203 StGB)entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
8 Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet.
Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der
Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das
Quartal III/2013 ist.
9 1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG)
zulässig.
10
a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in
Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der
Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch
Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch
Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine
Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des
vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen
könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des
Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine
Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr
Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen
bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer
Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des
Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier
vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.
11
b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die
Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des
Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem
Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers,
die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der
Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen,
abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren
vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers
Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer
Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht
entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen
Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom
22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen
bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen
rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren
anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
12
c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das
erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als -
möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die
Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche
des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist,
dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden
ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten
Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren
beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen
Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten
Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der
Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang
Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von
rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine
vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen
hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich
unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte
ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein
berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die
Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit
seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in
Betracht kommen.
13
2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist
begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der
Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal
III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der
Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat,
und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und
dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der
Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens
aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung
Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen
gehabt haben sollten
(dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013,
1314)
, ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen
ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der
Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der
Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der
Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs
1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB
ist hier nicht verletzt (a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S
2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb
nichtig (b).
14
a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches
Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass
entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.
15
aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung,
dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche
ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche
Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1
StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt
an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht
unterliegen (BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das
in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der
bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur
Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden
auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt
oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ)
spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an
einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der
Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der
Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der
Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was
bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen
über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen
Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen
Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen
Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine
privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder
substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
16
bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines
vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar.
Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist
der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber
dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig
ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf
Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der
Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der
Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im
Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die
Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten
enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind.
Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten
können allenfalls auftreten, wenn im Streit über
Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der
vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in
Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf
§ 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit
der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch
in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu
hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999
(BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue
Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist,
die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche
Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt
zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen
Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im
Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im
Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der
ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte
seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin
durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat
gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten
konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil
die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst
behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug
zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer
berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB
unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt
angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung.
Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser
Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen
Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur
Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen
Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der
Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem
Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der
Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der
fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine
Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden
Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser
Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der
Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar
gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur
eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der
Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für
patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung
vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit
diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
17
cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz
(Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich
möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des
vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine
Honorarberichtigung oder Maßnahmen der
Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von
Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats
gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von
vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars
als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht -
soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung
sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte
(vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K
120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom
25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903)
, mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten
ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz.
Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006
(7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur
Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die
Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines
Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten
voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG
Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das
Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006
auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht
zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil
zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil
vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der
Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV
befasst (vgl
auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX
ZR 165/12 - MDR 2013, 1314)
. Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung
unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen
zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg -
nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung
vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines
Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH
zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die
Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen
Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von
vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.
18
dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der
beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem
Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz
vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis
abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft
dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den
Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht
erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG
Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv
53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete
Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG
Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit
Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat
zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B
6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren,
soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge
bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach
Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018
durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen.
Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten
auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012,
sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013.
Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das
OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft
dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.
19
ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur
Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten
Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die
Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG
Koblenz zurückgewiesen
(Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung
beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen
zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche
enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere
auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht
der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung
dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage
abweicht.
20
b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene
nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des
Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das
beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab
1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne
Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus
der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die
ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des
Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem
Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem
Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem
Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch
künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten
werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht
sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die
Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung
(BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen
kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur
Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB
durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden
(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die
künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der
Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten
werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der
Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger
vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt
jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach
Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit
oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen
(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats
vom 10.12.2014
(B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt
sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es
dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend
solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2
AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese
Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von
vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher
Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm
entstanden sind.
21
Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten
uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher
Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5).
Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende
Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im
Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den
Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem
zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom
10.12.2014
(BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher
dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar
dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet
wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des
Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die
Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen
Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt
es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide
Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb
sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem
1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte
nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so
übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage,
ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers
geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an
andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S
2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der
Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
22
aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO
nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine
entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw
Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und
soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von
vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im
Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung
berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB
kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen
werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung
zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot
greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht
(Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei
öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen
Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des §
399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der
Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese
Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3
SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im
Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der
Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis
zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der
vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil
die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt.
Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle
Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle
ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit
Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem
Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie
- wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG)
zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren
maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen
Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen
und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte
vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit
ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre
Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich
ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von
Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der
Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen
wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999
(SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung
bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts
ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann.
Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung
erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die
Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen
Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV
insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche
Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede
steht.
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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft
unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der
Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der
Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als
Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz
(vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung).
Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den
Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen
Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige
Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der
Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über
Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre
Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an
andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die
vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa
Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher
Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr
erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre
Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie
oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft,
in die sie eintreten, absichern wollen.
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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das
(begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des
Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses
Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist
(vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG
Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42;
BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17)
. Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten
Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach
Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit
ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen
auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die
Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten,
die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die
Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten
führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als
derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten
Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
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Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt
zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche
spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV-
bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung
erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig
hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von
Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In
seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von
Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen
Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine
Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge
dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege
gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr
erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt
(BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier:
wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-
Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen
Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von
Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen
Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht
das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem
Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen
ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit
anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die
Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV
ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen
mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger,
Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
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ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an
Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr
Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen
könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die
Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines
Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch
die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn
Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat
die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt,
dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden
Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8
S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der
Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten
festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht,
dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell
nicht überschritten werden dürfte.
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Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der
Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine
Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit
Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung -
allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den
vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte -
besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen.
Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche
Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine
Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen -
eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit
zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154
Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die
Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.