Urteil des BSG vom 28.06.2018

Urteil vom 28.06.2018

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 28.6.2018, B 5 AL 1/17 R
ECLI:DE:BSG:2018:280618UB5AL117R0
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 18. August 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Antragspflichtversicherung des
Klägers in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.6.2014.
2
Der im Jahr 1976 geborene Kläger war zuletzt vom 15.5.2007 bis
14.5.2014 bei der P.-Universität M. abhängig beschäftigt und erlangte
die Habilitation. Für seine weitere Forschungstätigkeit als
Privatdozent, beginnend ab 1.6.2014 bewilligte ihm die Deutsche
Forschungsgemeinschaft (DFG) mit Bewilligungsschreiben vom
8.7.2013 (im Folgenden: Bewilligungsschreiben) für einen
Förderungszeitraum von zunächst 36 Monaten ein Heisenberg-
Stipendium, das ab dem 1.6.2017 für weitere 24 Monate verlängert
wurde. Nach den "Verwendungsrichtlinien Heisenberg-Stipendien mit
Informationen für Stipendiatinnen und Stipendiaten und Leitfaden für
Abschlussberichte" (im Folgenden: Verwendungsrichtlinien) der DFG
soll herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
ermöglicht werden, sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition
vorzubereiten und in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen
zu bearbeiten. Dabei sind die Forschungsstipendien zur
Durchführung eines Forschungsprojektes eigener Wahl bestimmt. Der
Kläger erhielt einen monatlichen Zuschuss von 4553 Euro,
einschließlich eines Zuschlags von 500 Euro für die Versteuerung der
Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Für die
Publikation der wissenschaftlichen Ergebnisse des Stipendiums
wurden zusätzlich 2250 Euro in Aussicht gestellt. Nach den
Verwendungsrichtlinien kann eine (auch krankheitsbedingte)
Verwendungsrichtlinien kann eine (auch krankheitsbedingte)
Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung der Zahlungen
ermöglichen. Der Kläger arbeitete ab 1.6.2014 an zwei
Forschungsprojekten zu den Themen "Frühe Monumente des
Mittelelbe-Saale-Gebietes in ihrem kulturellen und landschaftlichen
Kontext - Studien zur Baalberger Kultur" und "Der Vulkanausbruch
von Santorin in der ägäischen Spätbronzezeit - Methodische
Überlegungen zur Datierung von Ereignisgeschichte in der Ur- und
Frühgeschichte". Zur Aufarbeitung des Forschungsstandes zur
"Baalberger Kultur" waren in erster Linie Bibliotheksrecherchen und
der Besuch von Museen, Sammlungen und Depots vor allem in
Sachsen-Anhalt erforderlich, um Objekte zu vermessen, zu
fotografieren und zu zeichnen. Zum Vulkanausbruch von Santorin
beschränkte sich der Kläger überwiegend auf das Literaturstudium in
verschiedenen Bibliotheken. Der Kläger trug seine Reisekosten
selbst. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in erster Linie aus dem
Stipendium. Daneben erzielte der Kläger auch Einkünfte als Autor
und Vortragender. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wurden zur
Einkommensteuer in den Jahren 2014, 2015 und 2016 veranlagt.
3
Im Juni 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die
Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid
vom 25.6.2014 und Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 lehnte die
Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es liege keine
selbstständige Tätigkeit vor. Der Widerspruchsbescheid wurde an die
damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert. In den
Verwaltungsakten wurde als Absendedatum der 11.8.2014 vermerkt.
Im Computersystem der Beklagten war eine Bekanntgabe unmittelbar
an den Kläger persönlich eingetragen (Versand am 12.8.2014).
4
Am 17.10.2014 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben
und beim SG beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinen
Widerspruch zu verbescheiden. Mit Schreiben vom 28.10.2014 hat
die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten den
Widerspruchsbescheid vom 12.8.2014 als Duplikat übermittelt mit
dem Hinweis, der Widerspruchsbescheid sei am 12.8.2014 zur Post
gegeben worden. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, der
Widerspruchsbescheid sei seinem Prozessbevollmächtigten erstmals
am 29.10.2014 zugegangen. Weder er noch sein
Prozessbevollmächtigter hätten den Widerspruchsbescheid zuvor
Prozessbevollmächtigter hätten den Widerspruchsbescheid zuvor
erhalten. Auf die nach Akteneinsicht in die Verwaltungsakten (nach
Empfangsbekenntnis vom 30.10.2014) mit Schriftsatz vom 4.11.2014
geänderte Klage und die dazu erklärte Einwilligung der Beklagten hat
das SG mit Urteil vom 22.3.2016 ohne mündliche Verhandlung den
Bescheid der Beklagten vom 25.6.2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 aufgehoben und
festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.6.2014 versicherungspflichtig
in der Arbeitslosenversicherung ist. Der Kläger sei als Archäologe in
einem Umfang von mehr als 15 Wochenstunden selbstständig tätig.
Er arbeitete sowohl inhaltlich als auch nach den äußeren
Rahmenbedingungen "völlig frei und weisungsunabhängig". Der
Kläger sei weder Beschäftigter der P.-Universität M., zu der keine
rechtlichen Beziehungen mehr seit dem 15.5.2014 bestünden, noch
der DFG. Diese erteile dem Kläger keine Weisungen für seine
Forschungstätigkeit. Der Kläger sei auch nicht in die
Arbeitsorganisation der DFG eingegliedert. Stipendiaten dürften
weder von gastgebenden Forschungsinstitutionen zu Arbeiten
verpflichtet werden noch den Stipendienzweck beeinträchtigende
Nebentätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit des Klägers sei auch auf
Dauer angelegt und werde in persönlicher Unabhängigkeit
berufsmäßig zu Erwerbszwecken ausgeübt. Der Kläger habe bereits
im Jahr 2014 unmittelbar aus der Forschungstätigkeit stammende
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt in Höhe von 1150 Euro.
Auch seien die Zahlungen der DFG an die Erbringung der
Forschungstätigkeit geknüpft. Dies ergebe sich aus den
Verwendungsrichtlinien, die für den Fall einer (auch
krankheitsbedingten) Unterbrechung der Tätigkeit eine Einstellung
der Zahlungen ermöglichten. Dem entspreche auch die
steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen aus dem Heisenberg-
Stipendium als Einkünfte aus freiberuflicher (wissenschaftlicher)
Tätigkeit durch die Finanzverwaltung. Auch die weiteren
Voraussetzungen der Antragspflichtversicherung seien erfüllt: Der
Kläger habe innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden und unmittelbar vor
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung
nach dem SGB III erhalten. Die Forschungstätigkeit des Klägers sei
weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei. Der Kläger sei
zuvor auch noch nie auf Antrag versicherungspflichtig als
zuvor auch noch nie auf Antrag versicherungspflichtig als
Selbstständiger gewesen. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten
nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt worden. Es sei
weder ein Ruhenstatbestand eingetreten noch habe das
Versicherungspflichtverhältnis bereits geendet.
5
Mit Urteil vom 18.8.2017 hat das LSG die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das LSG hat im
Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen und
darüber hinaus ausgeführt, der Kläger sei weder gegenüber der DFG
noch einer anderen Forschungsinstitution gegenüber zur
Arbeitsleistung verpflichtet oder auf andere Art weisungsgebunden für
diese tätig. Nach den Verwendungsrichtlinien und dem
Bewilligungsschreiben der DFG sei das Forschungsstipendium zur
Durchführung eines Forschungsprojektes eigener Wahl bestimmt. Die
wirtschaftliche Abhängigkeit ändere nichts daran, dass durch die
Aufnahme des Forschungsstipendiums gerade kein
Beschäftigungsverhältnis entstanden sei. Die zeitliche Befristung des
Stipendiums lasse auch nicht den Schluss zu, dass es sich bei der
Forschungstätigkeit des Klägers nicht um eine auf Dauer angelegte
Tätigkeit handele.
6
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen
Verfahrensmangel, gestützt auf § 128 Abs 1 S 2 SGG, sowie eine
Verletzung des § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III. Dazu trägt die Beklagte
im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen einer selbstständigen
Tätigkeit seien beim Kläger nicht erfüllt. Das LSG habe bei seiner
Beweiswürdigung verschiedene Umstände unberücksichtigt
gelassen. Insbesondere das Führen des Klägers im Personalbestand
der Universität, die Regelungen zur Entlohnung,
Krankenversicherung, Lohnfortzahlung bei Krankheit,
Fahrtkostenerstattung, Nebentätigkeiten sowie zur Pflicht zur vollen
Hingabe an den Beruf in Anlehnung an die für Beamte bzw
Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden Regelungen sowie
die Befristung der Forschungstätigkeit stünden in ihrer Gesamtheit der
Annahme einer selbstständigen Tätigkeit entgegen. Die zeitliche
Befristung des Stipendiums auf 36 Monate widerspreche der Intention
des Gesetzgebers, nach der selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich
dauerhafter Natur sein sollen. Zielgruppe dieser Pflichtversicherung
auf Antrag seien "Existenzgründer". Auch sei die Privatdozentur kein
Beruf iS von Art 12 Abs 1 GG. Es handele sich nicht um eine auf
Dauer angelegte Tätigkeit, die als Grundlage der Lebensführung
diene. Die allein aufgrund der Lehrbefugnis, dh ohne Lehrauftrag der
Hochschule wahrgenommene Lehrtätigkeit des Privatdozenten diene
weder Erwerbszwecken noch sei sie auf Dauer angelegt. Es handele
sich nur um eine vorübergehende Zwischenstation auf dem Weg zum
Universitätsprofessor. Die bloße Inempfangnahme eines Stipendiums
könne umso weniger eine Berufstätigkeit sein und damit auch keine
selbstständige Tätigkeit. Das LSG hätte zudem berücksichtigen
müssen, dass aufgrund der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und
Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG)eine Weisungsgebundenheit der
Universität ohnehin stark eingeschränkt sei. Die Tätigkeit des Klägers
könne deshalb allenfalls als "Dienst höherer Art" im Sinne der
Rechtsprechung des BSG gewertet werden.
7
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. August
2017 und des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2016
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9
Der Kläger hält die Entscheidung des LSG für rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
10
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung
des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht
begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine abschließende
Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere
Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.
11
A. Die statthafte Revision (§ 160 Abs 1 und 3 SGG) ist zulässig
erhoben und genügt jedenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung
materiellen Rechts den Anforderungen an eine formgerechte
Begründung iS des § 164 Abs 2 S 1 und S 3 SGG. Dies gilt
unabhängig von dem Verfahren vor dem Großen Senat (GS 1/17)
auch nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats, wonach sich Aufwand und Intensität des Eingehens auf die
tatrichterlichen Feststellungen nach deren eigener Qualität richten
(vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE
= SozR 4-2600 § 51 Nr 1, RdNr 12 mwN)
. Mit ihrem Vorbringen, das LSG habe nicht den gesamten Inhalt,
sondern nur Teilaspekte des Bewilligungsschreibens und der
Verwendungsrichtlinien berücksichtigt und sei deshalb fehlerhaft zur
Annahme einer selbstständigen Tätigkeit iS von § 28a Abs 1 S 1 Nr
2 SGB III gekommen, hat die Beklagte den rechtlichen
Anforderungen an die gebotene Form genügt.
12
B. Im Revisionsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob die
Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 die Feststellung einer
Versicherungspflicht des Klägers ab dem 1.6.2014 rechtswidrig
abgelehnt und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt hat.
Im Übergang von der Untätigkeitsklage zur Anfechtungs- und
Feststellungsklage ist eine zulässige Klageänderung iS des § 99
Abs 1 SGG zu sehen. Die Beklagte hat ausdrücklich ihre
Einwilligung im Verfahren vor dem SG erklärt. Die kombinierte
Anfechtungs- und Feststellungsklage ist deshalb die richtige
Klageart, da die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III
bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt
(BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 9; BSG
SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 12, Nr 5 RdNr 11, Nr 6 RdNr 11, Nr 7
RdNr 11).
13
Alle, auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat auch nicht
die Klagefrist versäumt. Gemäß § 87 Abs 1 S 1 SGG ist die
Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so
beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides
(Abs 2 aaO). Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten (wie vom SG
angenommen) erst am 30.10.2014 oder nach dessen eigenen
Angaben bereits am 29.10.2014 zugegangen ist. Jedenfalls erfolgte
die mit Schriftsatz vom 4.11.2014 geänderte Klage fristgerecht. Auf
eine frühere Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides kann
deshalb nicht abgestellt werden, weil der Kläger einen früheren
Zugang des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 bestritten hat.
Damit trägt die Beklagte die objektive Beweislast dafür, "dass die
Klagefrist läuft"
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 87
RdNr 4d)
. Einen früheren Zugang des mit einfachem Brief zur Post
gegebenen Widerspruchsbescheides vom 12.8.2014 hat die
Beklagte weder an die früheren Prozessbevollmächtigten noch an
den Kläger persönlich nachgewiesen (§ 37 Abs 2 S 3 2. HS SGB X).
14
C. Der Senat kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten
Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob alle Voraussetzungen
für das vom Kläger begehrte Versicherungspflichtverhältnis auf
Antrag in der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Es sind weitere
Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich.
15
Nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III
(eingefügt mit Wirkung zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20, Art 124 Abs
4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848)
können in der Arbeitslosenversicherung Personen ein
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine
selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15
Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einer
fristgebundenen Antragstellung (§ 28a Abs 3 S 1 SGB III) war nach
dem vorliegend anzuwendenden Gesetzestext
(in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom
23.10.2012, BGBl I 2246)
nach § 28a Abs 2 S 1 SGB III weitere Voraussetzung für die
Feststellung einer Versicherungspflicht auf Antrag, dass der
Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der
Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (Nr 1) oder unmittelbar
vor der Aufnahme der Tätigkeit Anspruch auf eine
Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte(Nr 2)und er weder
versicherungspflichtig nach §§ 25, 26 SGB III noch versicherungsfrei
(§§ 27, 28 SGB III) war. War die antragstellende Person bereits
versicherungspflichtig nach Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III, ist die
Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses zudem unter
den weiteren Voraussetzungen des § 28a Abs 2 S 2 SGB III
ausgeschlossen.
16
I. Die vom LSG getroffenen Feststellungen, auf die der Senat im
Rahmen seiner revisionsgerichtlichen Überprüfung beschränkt ist
(vgl § 163 SGG), lassen schon keine abschließende Entscheidung
darüber zu, ob der Pflichtversicherung auf Antrag möglicherweise
eine nach § 28a Abs 2 S 1 SGB III vorrangige Versicherungspflicht
nach § 25 Abs 1 S 1 SGB III wegen einer entgeltlichen
Beschäftigung entgegensteht. Schon aus diesem Grund ist die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen.
17
Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind versicherungspflichtig
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt sind (§ 25 Abs 1 S 1 SGB III). Beschäftigung ist die
nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis
(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den
Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der
Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und
zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess"
verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit
vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen
(stRspr vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE
= SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 21 mwN)
.
18
Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst das Vertragsverhältnis der
Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung
erschließen lässt (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 14).Eine im
Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende
tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende
Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der
Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung regelmäßig vor.
In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den
Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen.
Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert
wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist
(vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 17).
19
Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum
rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit
setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien
in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite
zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem
Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik
entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen
werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).
20
1. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das Berufungsgericht bei
der Beurteilung einer möglichen Beschäftigung des Klägers bei der
DFG nicht alle Inhalte des Bewilligungsschreibens und der
Verwendungsrichtlinien der DFG, insbesondere nicht die
Regelungen zur Entlohnung, Krankenversicherung, Lohnfortzahlung
bei Krankheit, Fahrtkostenerstattung, Nebentätigkeiten sowie zur
Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf in Anlehnung an die für
Beamte bzw Angestellte des öffentlichen Dienstes geltenden
Regelungen und deshalb nicht alle innerhalb der Gesamtabwägung
zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat.
Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Eine Beschäftigung im
Rechtsverhältnis zur DFG kommt von vornherein deshalb nicht in
Betracht, weil die Forschungstätigkeit des Klägers keine zu
Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit ist.
21
a) Dabei kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
der geförderten Tätigkeit primär auf die in diesem Zusammenhang
getätigten Verrichtungen an, während dem Erhalt eines Stipendiums
für sich kein eigener Aussagewert zukommt. Ein Stipendium
(lateinisch stipendium: Steuer, Sold, Unterstützung) beschreibt
lediglich eine an Studierende, junge Wissenschaftler[innen],
Künstler[innen] vom Staat, von Stiftungen, der Kirche oÄ gewährte
Unterstützung zur Finanzierung von Studium, Forschung,
künstlerischen Arbeiten
(Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 2017). Von der
Ausreichung von Sach- und Geldmitteln zu unterscheiden ist
deshalb die dem Stipendium zugrundeliegende Tätigkeit des
Stipendiaten. Nur die verrichtete Tätigkeit kann eine
Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung
(vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1
SGB VI und § 25 Abs 1 SGB III)
begründen. Die geförderte Tätigkeit muss berufsmäßig zu
Erwerbszwecken ausgeübt werden. Wie insbesondere Stipendien
zeigen, die an Studenten vergeben werden, ist dies nicht immer der
Fall.
22
b) Der Kläger wurde für die DFG nicht zu Erwerbszwecken tätig. Die
Erwerbsabsicht ist ein wesentliches Merkmal zur Abgrenzung von
Tätigkeiten, die vorwiegend auf ideellen Beweggründen beruhen.
Zwar ist die Entgeltlichkeit kein absolut zwingendes Kriterium
abhängiger Beschäftigung, jedoch ist sie Typus bildend für die
abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liegt der Ausübung einer
Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde
(vgl zum Ehrenamt BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R -
BSGE = SozR 4-2400 § 7 Nr 31, RdNr 31)
. Nur wenn die Forschungstätigkeit eine auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit ist, kann ihr deshalb als Beschäftigung iS von § 25 Abs 1 S
1 SGB III sozialversicherungsrechtliche Relevanz zukommen. Die
Tätigkeit muss ausgeübt werden, um Erwerbseinkommen zu
erzielen
(vgl zum Ehrenamt BSG aaO RdNr 33 unter Hinweis auf BAG Urteil
vom 29.8.2012 - 10 AZR 499/11 - BAGE 143, 77)
.
23
Die Forschungstätigkeit des Klägers wird nach ihrem konkreten
Förderzweck nicht in der Absicht der Erzielung von
Erwerbseinkommen ausgeübt, sondern ihrerseits erst durch eine
altruistische Vermögensübertragung ermöglicht. Das LSG hat für
den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass nach den
Verwendungsrichtlinien der DFG mit dem Stipendium
herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
ermöglicht werden soll, "sich auf eine wissenschaftliche
Leitungsposition vorzubereiten" und in dieser Zeit weiterführende
Forschungsthemen nach eigener Wahl zu bearbeiten. Das
Stipendium dient damit der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses
(vgl auch zu einem Stipendium im Rahmen eines Graduiertenkollegs
BAG Urteil vom 24.2.1994 - 6 AZR 505/93 - Juris, zur weiteren
Ausbildung an einer Hochschule im Ausland BAG Urteil vom
19.4.1983 - 3 AZR 16/81 - BAGE 42, 212 und zur Förderung einer
Habilitation BSG Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77 - Juris).
Nach diesem von der DFG formulierten Förderzweck dient das
Stipendium dazu, den Stipendiaten bei der Sicherung seines
Lebensunterhaltes zu entlasten und eine Erwerbstätigkeit während
der wissenschaftlichen Tätigkeit in Vorbereitung für die Berufung auf
eine Dauer-Professur ganz oder zumindest teilweise entbehrlich zu
machen
(vgl zum Habilitationsstipendium bereits BSG Urteil vom 14.11.1978
- 7 RAr 61/77 - Juris RdNr 18).
Ein Stipendium schafft in solchen Fällen erst die Grundlage dafür,
sich dem Forschungsvorhaben widmen zu können
(OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.2.2012 - OVG 4 B 30.10 -
Juris RdNr 27).
24
2. Es fehlen jedoch jegliche Feststellungen des LSG dazu, ob, in
welcher Weise und in welchem Umfang der Kläger eine
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach dem 31.5.2014 bei der P.-
Universität M. ausübte. Insofern fehlt es an nachvollziehbaren
Grundlagen für die Annahme des LSG, dass zwischen dem Kläger
und der Universität "keine rechtlichen Beziehungen mehr"
bestanden (dazu a). Kommt das LSG bei seinen weiteren
Ermittlungen zu der - schon aufgrund der eigenen Annahme einer
Tätigkeit als "Privatdozent" naheliegenden - Feststellung, dass der
Kläger auch ab dem 1.6.2014 noch für die P.-Universität M. tätig
wurde, wird das LSG näher aufzuklären haben, ob es sich dabei
ausschließlich um ein Tätigwerden als Privatdozent handelte
(dazu b) oder eine darüber hinausgehende Tätigkeit eine
Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 S 1 SGB III begründete
(dazu c).
25
a) Es fehlen Feststellungen des LSG dazu, ob und in welchem
Umfang sowie mit welchem Inhalt der Kläger noch für die P.-
Universität M. tätig war. Der Kläger war vom 15.5.2007 bis 14.5.2014
als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der P.-Universität M.
beschäftigt gewesen. Welchen Inhalt diese frühere Tätigkeit des
Klägers hatte und ob diese nach der kurzen Unterbrechung (15.5.
bis 31.5.2014) möglicherweise ganz oder teilweise unverändert
weitergeführt wurde, lässt sich dem Berufungsurteil nicht
entnehmen, auch nicht unter Bezugnahme auf die Feststellungen
des SG. Ebenso wenig lässt sich anhand der bisherigen
Feststellungen des LSG abschließend beurteilen, ob zwischen der
P.-Universität M. und dem Kläger möglicherweise eine neue
Beschäftigung ab dem 1.6.2014 begründet wurde.
26
Das LSG wird dazu insbesondere näher aufzuklären haben, ob dem
Kläger innerhalb der Universität ein Arbeitsplatz und weitere
Arbeitsmittel zur Verfügung standen und er über die Arbeitskraft von
Mitarbeitern der P.-Universität M. verfügen konnte. Ob und in
welcher Form der Kläger in die Arbeitsabläufe des Fachbereichs und
möglicherweise bereits in das Kollegium der Professoren
eingebunden war, ist für den Senat ebenfalls nicht erkennbar. Auch
fehlen Feststellungen dazu, ob der Kläger als Mitarbeiter im
Personalbestand der Universität geführt wurde. Insbesondere ist
noch nicht aufgeklärt, ob der Kläger mit eigenen organisatorischen
Aufgaben der Universität (zB der Sammlungsbetreuung) betraut war.
Ebenfalls nicht näher ermittelt ist, ob der Kläger auch insoweit für die
P.-Universität M. tätig war, als er möglicherweise weitere finanzielle
Mittel (Drittmittel) eingeworben hat, die an die Hochschule
ausgezahlt wurden und der Kläger darüber verfügen konnte. Dabei
wird das LSG auch festzustellen haben, ob der Kläger für die P.-
Universität M. zeichnungsberechtigt war und für diese Werkverträge
mit Dritten (möglicherweise sogar über die Erbringung von
Teilleistungen im Rahmen seiner Forschungsarbeiten) für die
Hochschule abgeschlossen hat. Aus dem Tatbestand des
Berufungsurteils ergibt sich, dass eine Drittmittelbewilligung vom
4.2.2016 und Werkverträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften zur
Gerichtsakte genommen wurden, ohne dass sich das LSG mit deren
Inhalt in den Entscheidungsgründen befasst hat. Auch ob der Kläger
verpflichtet war, für die P.-Universität M. Lehrveranstaltungen
abzuhalten und Examensarbeiten zu betreuen, ist bislang nicht
festgestellt. Möglicherweise sah das Bewilligungsschreiben der DFG
sogar die Beteiligung an Lehrveranstaltungen der Universität
ausdrücklich vor.
27
b) Kommt das LSG bei seinen weiteren Ermittlungen zu der - schon
aufgrund der eigenen Annahme einer Tätigkeit als "Privatdozent"
naheliegenden - Feststellung, dass der Kläger auch ab dem
1.6.2014 noch für die P.-Universität M. tätig wurde, wird das LSG
näher aufzuklären haben, ob es sich dabei ausschließlich um ein
Tätigwerden als Privatdozent handelte. Wird eine Tätigkeit als
Privatdozent aufgrund der Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten)
Lehrauftrag seitens der Hochschule wahrgenommen, kann es
insoweit an einer berufsmäßig ausgeübten Tätigkeit fehlen, so dass
ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen wäre
(vgl BVerwG Urteil vom 22.6.1994 - 6 C 40/92 - BVerwGE 96, 136 =
Juris RdNr 26).
Nach dem vorliegend anzuwendenden § 25 Abs 2 S 3 Hessisches
Hochschulgesetz haben Privatdozenten keinen Anspruch auf einen
Arbeitsplatz oder eine Vergütung. So hat zuletzt auch der
Bayerische Verfassungsgerichtshof für einen Privatdozenten einen
Beruf im Sinne einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, die auf Dauer
angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer
Lebensgrundlage dient, verneint
(vgl BayVerfGH Entscheidung vom 19.10.2017 - Vf. 17-VII-14 - Juris
RdNr 56)
.
28
c) Sollte das Ergebnis der weiteren Ermittlungen des LSG sein, dass
der Kläger (über eine Tätigkeit als Privatdozent hinaus) für die P.-
Universität M. tätig wurde, wird für die weitere Beurteilung des
Vorliegens einer Beschäftigung iS von § 25 Abs 1 S 1 SGB III
zunächst maßgeblich sein, ob der Kläger dabei persönlich abhängig
tätig war, ob dieser in einen Betrieb eingegliedert war und dabei
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlag. Bei einer im Wesentlichen
frei gestalteten Tätigkeit und Arbeitszeit wird das LSG zu
berücksichtigen haben, ob diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines
fehlenden Weisungsrechts oder nicht nur Folge der Übertragung
größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den
einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender
funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist
(vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 29)
. Dabei sind insbesondere auch die Freiheit von Forschung und
Lehre (Art 5 Abs 3 S 1 GG) zu berücksichtigen. Schließlich setzt §
25 Abs 1 S 1 SGB III eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt -
auch durch Dritte
(zur Vergütung von Golflehrern in einer Beschäftigung durch die
Golfschüler vgl BSGE 20, 6 = SozR Nr 41 zu § 165 RVO)
- voraus, dh die Tätigkeit darf nicht rein ideelle Zwecke verfolgen und
ohne Erwerbsabsicht unentgeltlich ausgeübt werden
(vgl zum Ehrenamt BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R -
BSGE = SozR 4-2400 § 7 Nr 31)
. Auch dies ist anhand der getroffenen Vereinbarungen und der
gelebten Beziehung zwischen den Beteiligten zu bestimmen.
29
II. Scheidet eine vorrangige Versicherungspflicht aus, wird
festzustellen sein, ob bei dem Kläger eine selbstständige Tätigkeit
vorliegt.
30
Selbstständige Tätigkeit iS von § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III ist eine
auf Dauer angelegte, in persönlicher Unabhängigkeit berufsmäßig
zu Erwerbszwecken ausgeübte Tätigkeit
(stRspr BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 15
mwN).
Die vom Kläger ausgeübte und von der DFG geförderte
Forschungstätigkeit ist keine solche selbstständige Tätigkeit. Der
Kläger übt diese Tätigkeit nicht zu Erwerbszwecken aus (dazu 1.).
Allenfalls die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Autor und
Vortragender könnte eine Antragspflichtversicherung begründen.
Das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 25 Abs 1 S 1 SGB III
müsste das LSG gegebenenfalls weiter aufklären (dazu 2.).
31
1. Einer selbstständigen Tätigkeit in Form der geförderten
Forschungsarbeiten steht die fehlende Erwerbsabsicht des Klägers
entgegen. Ein Selbstständiger übt seine Tätigkeit mit dem Ziel aus,
aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen
(vgl BSG Urteil vom 28.10.1987 - 7 RAr 28/86 - SozR 4100 § 102 Nr
7 = Juris RdNr 15)
. Tätigkeiten, die nur aus Liebhaberei oder zum Zeitvertreib verrichtet
werden, scheiden für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit
ebenso aus wie reine Vorbereitungshandlungen, um eine
selbstständige Tätigkeit aufzunehmen
(stRspr BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 15
mwN)
. Nur wenn die Forschungstätigkeit eine auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit ist, kann ihr deshalb als selbstständige Tätigkeit iS von §
28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III sozialversicherungsrechtliche Relevanz
zukommen. Die Tätigkeit muss ausgeübt werden, um
Erwerbseinkommen zu erzielen. Wie bereits ausgeführt soll nach
den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)
gemäß den Verwendungsrichtlinien der DFG herausragenden
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ermöglicht werden,
"sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorzubereiten" und
in dieser Zeit weiterführende Forschungsthemen nach eigener Wahl
zu bearbeiten. Das Stipendium dient der Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses und soll den Stipendiaten bei der
Sicherung seines Lebensunterhaltes entlasten und eine
Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Tätigkeit in
Vorbereitung für die Berufung auf eine Dauer-Professur ganz oder
zumindest teilweise entbehrlich machen, so dass es an einer
Erwerbsabsicht des Klägers fehlt
(siehe dazu bereits die Ausführungen unter I. 1. b).
32
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung ist dabei im Übrigen nicht an
die Beurteilung der Finanzverwaltung
(vgl OFD Frankfurt/Main vom 12.8.2014 - S 2121 A - 13 - St 213,
FMNR38d310014 - Juris)
gebunden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht schon keine
Bindung der Träger der Sozialversicherung an die Verwaltungsakte
der Steuerbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte.
Die Versicherungsträger, in Streitfällen die Sozialgerichte, haben
vielmehr selbstständig zu entscheiden
(vgl BSG Urteile vom 5.4.1956 - 3 RK 65/55 - BSGE 3, 30, 41 =
SozR Nr 18 zu § 164 SGG und vom 27.3.1980 - 12 RK 26/79 =
SozR 2200 § 165 Nr 45)
und sind bei der rechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht an die
Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden
(vgl BSG Urteile vom 26.2.1960 - 3 RK 41/57 = SozR Nr 16 zu § 165
RVO und vom 30.11.1978 - 12 RK 33/76 - BSGE 47, 201 = SozR
2200 § 165 Nr 32).
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Fehlt es bereits an einer zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit,
kommt es auf die weiteren, von der Beklagten aufgeworfenen
Fragen zu den Voraussetzungen der Weiterversicherung nach §
28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III nicht mehr an. Der Senat hat deshalb
vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob auch eine auf drei
Jahre befristete Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit iS von § 28a
Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III sein kann und ob - wie von der Beklagten
geltend gemacht - nur "Existenzgründer" antragsberechtigt sind.
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2. Allenfalls die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Autor und
Vortragender könnte eine Antragspflichtversicherung begründen,
sofern alle Voraussetzungen einer solchen Versicherung nach §
28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III vorliegen. Auch dazu müsste das LSG
gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen.
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Bislang bestehen nur Feststellungen des LSG (auch unter
Bezugnahme auf das SG-Urteil) dazu, dass der Kläger bereits im
Jahr 2014 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1150
Euro erzielte. Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit wurden zur
Einkommensteuer auch in den Jahren 2015 und 2016 veranlagt.
Weitere Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit des Klägers als
Autor und Vortragender wurden bislang nicht getroffen. Das LSG
wird den Sachverhalt insbesondere auch im Hinblick darauf weiter
aufzuklären haben, ob und wann der Kläger diese Tätigkeit in einem
Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen
und ausgeübt hat.
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D. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren
abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.