Urteil des BSG vom 04.07.2018

Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Gegenstand der Verurteilung maßgebend - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - keine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.7.2018, B 3 KR 14/17 R
ECLI:DE:BSG:2018:040718UB3KR1417R0
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung -
Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts - Gegenstand
der Verurteilung maßgebend - fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung - keine Umdeutung der Berufung in
eine Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. April 2017
aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Mainz vom 11. Januar 2016 wird verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs-
und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).
2
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, bis zum 31.12.2013
als Stahlbauschlosser beschäftigt gewesene Kläger bezog aufgrund
ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 31.1.2014 von der Beklagten
Krg. Für die Zeit ab 1.2.2014 erhielt der Kläger von der beigeladenen
Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Nachdem der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung am 22.1.2014
ausgeführt hatte, bei dem Kläger könne ab 1.2.2014 wieder von
einem positiven Leistungsbild ausgegangen werden, lehnte die
Beklagte die Krg-Weitergewährung über den 31.1.2014 hinaus ab
(Bescheid vom 22.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 29.7.2014).
Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom
1.2.2014 bis 31.3.2014 Krg zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht
durch Auszahlung von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit
für den gleichen Zeitraum gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt".
Eine Zulassung der Berufung durch das SG ist nicht erfolgt; es hat
dem Urteil eine Vordruck-Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach
die Berufung zulässig sei (Urteil vom 11.1.2016).
3
Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Das
LSG hat das Rechtsmittel als zulässig angesehen, weil der dafür
gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG maßgebende Beschwerdewert von
750 Euro überschritten sei: Die Differenz zwischen dem Krg (42,87
Euro täglich) und dem bezogenen Arbeitslosengeld (34,29 Euro
täglich) mache 8,58 Euro täglich aus. Damit ergebe sich vom
1.2.2014 bis 31.3.2014 zwar nur eine Summe, die 750 Euro nicht
erreiche. Für die Erreichung des Beschwerdewerts komme es aber
nicht auf diesen Betrag, sondern auf das ungekürzte Krg von 2572,20
Euro an. Das LSG hat sich sodann in der Sache auf die persönliche
Anhörung des Klägers und eine Zeugenvernehmung gestützt, das
SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; aus
Rechtsgründen und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme
stehe dem Kläger - wie näher ausgeführt wird - kein Krg über den
31.1.2014 hinaus zu (Urteil vom 20.4.2017).
4
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 144 SGG, da
der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht sei und weder das
SG noch das LSG die Berufung zugelassen hätten. Die Berufung der
Beklagten sei daher unzulässig gewesen. Darüber hinaus habe das
LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, fehlten
entscheidungserhebliche Feststellungen und liege eine Verletzung
der Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG vor. Zudem seien Verstöße
gegen § 46 SGB V sowie gegen die Grundsätze über den
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu rügen.
5
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.
April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11. Januar 2016 zu
verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen,
weiter hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
6
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
7
Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, ihre
Berufung sei zulässig gewesen. Rechtsprechung des BSG
(Urteil vom 23.2.2011 - B 11 AL 15/10 R - SozR 4-3250 § 51 Nr 2)
spreche dafür, dass in Bezug auf den Beschwerdewert von der vollen
Geldleistung auszugehen sei. Auch die materiell-rechtlichen
Ausführungen seien fehlerfrei.
8
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg.
10
Auf die Revision des Klägers war das Urteil des LSG vom 20.4.2017
aufzuheben. Die Berufung der beklagten Krankenkasse gegen das
Urteil des SG vom 11.1.2016 musste der Senat nach § 158 S 1 SGG
verwerfen, da dieses Rechtsmittel unzulässig war und die -
zulassungsbedürftige - Berufung nicht zugelassen wurde.
11
1. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, dass die Berufung der
Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zulässig war.
12
Nach § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung
in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des
LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage,
die - wie hier - eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach Abs
1 S 2 der Regelung nur dann nicht, wenn - was hier nicht der Fall ist
- die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr
als ein Jahr betrifft. Der danach für die Zulässigkeit der Berufung
maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes war hier in Bezug
auf die Beklagte als (alleinige) Berufungsklägerin gegen das SG-
Urteil nicht erreicht. Für die Ermittlung dieses Werts und die Frage,
ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist oder nicht, kommt es
regelmäßig darauf an, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt
hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter
verfolgt wird
(vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
12. Aufl 2017, § 144 RdNr 14 mwN; Wehrhahn
in juris-PK SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 19; s auch BSG SozR 3-
1500 § 144 Nr 11 S 20)
. Dies kann zur Folge haben, dass bei einem teilweisen Obsiegen
die Berufung eines der Beteiligten zulässig ist, diejenige eines
anderen dagegen zulassungsbedürftig. Entgegen der Ansicht des
LSG war ausgehend davon für die Beklagte als Berufungsklägerin
der Beschwerdewert von 750 Euro nicht überschritten.
13
2. Bei der Berufung eines Leistungsträgers ist insoweit regelmäßig
allein vom Gegenstand seiner Verurteilung durch das SG
auszugehen (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3 S 13). Rechtliche
oder wirtschaftliche Folgewirkungen sind demgegenüber nicht in die
Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes einzubeziehen,
selbst dann, wenn die angestrebte Änderung kraft bindender
Vorschriften weitere Änderungen nach sich zieht
(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11 S 20; SozR 4-1500 § 144 Nr
2 RdNr 6 mwN; Leitherer, aaO, § 144 RdNr 15 mwN)
. Es kommt vielmehr allein darauf an, über welche Forderung
"unmittelbar" gestritten wird (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 2 RdNr 5).
Die insoweit im zu entscheidenden Fall maßgebende Summe des
Krg, zu deren Zahlung an den Kläger das SG die Beklagte für den
Zeitraum vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014 verurteilt hat, macht nach
den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG
(vgl § 163 SGG)und bezüglich derer auch offensichtliche
Unrichtigkeiten wie Rechenfehler nicht ersichtlich sind, weniger als
750 Euro aus.
14
3. Es kann bei alledem offenbleiben, wie es sich in Bezug auf den
Beschwerdewert und die Zulässigkeit der Berufung bei einem Kläger
verhält, der Krg als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung
hinaus begehrt, wenn er in erster Instanz unterlegen ist. Hierzu wird
in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass es für
den zu erreichenden Beschwerdewert iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1
SGG trotz der teilweisen Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X nicht
auf den verminderten Betrag, sondern - was auch das LSG
befürwortet hat - auf den Betrag des ungekürzten Krg ankomme
(so BSG Urteil vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - SozR 4-2500 § 49
Nr 6 RdNr 11, 12; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 12;
ferner zB Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 144 RdNr 15, sowie
Keller, ebenda, § 130 RdNr 2c mwN; Knittel in Hennig, SGG, § 144
RdNr 18a mwN, Kommentierungsstand Oktober 2017; Wehrhahn,
aaO, § 144 RdNr 21; Karl in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.8.2017, §
144 Anm 6c ff)
. Um eine solche Konstellation geht es vorliegend indessen nicht.
Grundsätzlich ist für den Beschwerdewert iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr
1 SGG nämlich - wie ausgeführt - nur der Betrag maßgebend, der für
den jeweiligen Berufungskläger als Rechtsmittelführer im
den jeweiligen Berufungskläger als Rechtsmittelführer im
angestrebten Berufungsverfahren im Streit ist. Das sind hier für die
beklagte Krankenkasse weniger als 750 Euro: Das SG hat die
berufungsführende Beklagte nach dem Wortlaut des Urteilstenors
nur verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.3.2014
Krg zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von
Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für den gleichen
Zeitraum ... als erfüllt gilt". Bei einem derart auf einem unbezifferten
Antrag aufbauenden Urteilstenor ist der Wert zu ermitteln
(vgl Knittel in Hennig, aaO, § 144 RdNr 20; BSG Beschluss vom
5.8.2015 - B 4 AS 17/15 B - Juris RdNr 6)
. Dieser Wert liegt hier - wie dargelegt - für die Beklagte unterhalb der
Schwelle von 750 Euro. Die Frage der Bedeutung der
Arbeitslosengeldzahlung könnte sich zwar für eine Berufung des
Klägers stellen, von vornherein aber nicht für die Beurteilung der
sich bei der Beklagten niederschlagenden wirtschaftlichen
Bedeutung des konkreten Berufungsverfahrens im Verhältnis von
Kläger und Beklagter, und zwar auch nicht, soweit sie sich - vom
LSG allerdings auch nicht festgestellten (vgl aber § 163 SGG) -
möglicherweise noch konkreten Erstattungsansprüchen der
Bundesagentur für Arbeit ausgesetzt sieht
(vgl dazu auch - bezogen auf die ähnliche Frage der notwendigen
Beiladung eines Erstattung begehrenden dritten Leistungsträgers -
BSGE 61, 66 ff = SozR 2200 § 182 Nr 104)
. Auf die Erwägungen des LSG, dass es bei einem Versicherten im
Gerichtsverfahren für den Erlass eines Grundurteils
(§ 130 Abs 1 SGG) unschädlich sein müsse, dass wegen der
Erfüllungswirkung des § 107 SGB X wegen des Bezugs von
Arbeitslosengeld ggf nur noch der Krg-Spitzbetrag zu zahlen sei,
und dass dem Versicherten ein schutzwürdiges Interesse an der
Klärung zuzuerkennen sei, dass ihm Krg als solches zugestanden
habe, kommt es angesichts dessen nicht an. Abzustellen ist in der
vorliegenden prozessualen Konstellation vielmehr allein auf den auf
Seiten der Beklagten maßgebenden Wert des
Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG. Dieser
liegt für die Beklagte nach dem Urteilstenor des SG und ihrem
Berufungsbegehren (= Aufhebung des SG-Urteils und Abweisung
der gegen sie gerichteten Klage) unterhalb von 750 Euro.
4. Da weder das SG noch das LSG - auf eine Beschwerde hin - die
15
4. Da weder das SG noch das LSG - auf eine Beschwerde hin - die
zulassungsbedürftige Berufung nach § 144 Abs 2 iVm Abs 1 S 2
SGG zugelassen haben, ist sie unzulässig geblieben. Dieser
Mangel der Zulassung einer zulassungsbedürftigen Berufung ist
auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen
(stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 2 mwN; BSG SozR 3-
1500 § 144 Nr 18 S 48; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur
Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand Juni 2015, § 144 SGG RdNr 15
mwN).
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist
insbesondere weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen
des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Die bei zulässiger
Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den
Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung
der Berufung (so BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 5 mwN). Das LSG
hat demgegenüber eine Zulassungsentscheidung nicht getroffen.
Ein Berufungsgericht wäre im Übrigen außerhalb eines
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auch nicht befugt gewesen,
über die Zulassung der Berufung im Urteil zu entscheiden oder die
Berufung - zumal eines rechtskundigen Leistungsträgers - in eine
Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten
(BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 Leitsatz 2 und S 5; BSG SozR 3-
1500 § 158 Nr 3 Leitsatz und S 13 f
gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Krg-Spitzbetrags über
vom Arbeitsamt gezahltes Übergangsgeld hinaus>; BSG Urteil vom
22.1.1998 - B 14/10 KG 17/96 R)
. Wird trotz nicht statthafter Berufung - wie hier - vom SG über eine
Berufung belehrt, liegt darin zwar eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung, jedoch ohne dass die Möglichkeit einer
Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht; es ergibt
sich vielmehr die Folge, dass das falsche Rechtsmittel (hier
Berufung) - hier vom Senat - als unzulässig zu verwerfen ist
(so bereits BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 2 ff). Der im
Revisionsverfahren einzig bedeutsame Fehler des erstinstanzlichen
Urteils - dessen Richtigkeit in der Sache der Senat nicht zu
überprüfen hat - besteht in einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung,
deren Folgen allein im Gesetz geregelt sind (vgl § 66 Abs 2 SGG).
Ob der zutreffende Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde
bei dieser Konstellation innerhalb der Jahresfrist einzulegen ist oder
ob auch danach noch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den
ob auch danach noch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand besteht, bedarf im jetzigen Verfahrensstadium keiner
Entscheidung des Senats; denn dadurch würden die
schutzwürdigen Belange des Klägers verletzt, der ein für ihn
günstiges und nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde
anfechtbares erstinstanzliches Urteil erstritten hat. Er hat einen
verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass die Frage der
Rechtsmittelzulassung in dem dafür vorgesehenen Verfahren
geklärt wird. Die Berufung ist aber erst zulässig, wenn der
unterlegene Beteiligte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt
und das SG (im Wege der Abhilfe) oder das LSG die Zulassung
beschlossen hat
(so zum Ganzen erneut bereits BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1 S 6).
16
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.