Urteil des BSG vom 23.01.2018

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - schulisch veranlasste Gruppenarbeit - keine Aufsicht durch Lehrer - außerschulischer Lernort - versicherter Schulbesuch - Haftungsbeschränkung - schulischer und elterlicher Verantwortungsbereich - Ab

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2018, B 2 U 8/16 R
ECLI:DE:BSG:2018:230118UB2U816R0
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler -
schulisch veranlasste Gruppenarbeit - keine Aufsicht durch
Lehrer - außerschulischer Lernort - versicherter
Schulbesuch - Haftungsbeschränkung - schulischer und
elterlicher Verantwortungsbereich - Abgrenzung -
Informationspflicht der Schule - kein Versicherungsschutz
bei bloßer gemeinsamer Hausaufgabenerledigung -
spezifische Wegegefahr - tätlicher Angriff - gruppentypische
Gefahr einer schulisch gebildeten Gruppe
Leitsätze
Während schulisch veranlasster Gruppenarbeiten findet für jedes
Gruppenmitglied "Schule" und damit ein Schulbesuch
ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem
sich die Gruppe zur Durchführung des Schulprojekts trifft.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten
des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 7.3.2013 bei einer
Videoaufnahme als Schüler unfallversichert war und die Beklagte
verpflichtet ist, seinen Sturz auf dem Heimweg als Arbeitsunfall
festzustellen.
2
Der im April 1997 geborene Kläger war Schüler einer Realschule, an
der vermehrt Projektarbeit auch außerhalb des Unterrichts stattfindet,
wobei den Schülern die Organisation entsprechender
Gruppenaufgaben an die Hand gegeben wird. Nachdem die Schüler
im Musikunterricht die theoretischen Grundlagen zum Thema "Musik
und Werbung" bzw "Wirkung von Musik" erarbeitet hatten, sollten sie
in Kleingruppen einen Werbeclip zu einem bestimmten Produkt
filmen, schneiden, bearbeiten und mit passender Musik unterlegen.
Ursprünglich war vorgesehen, die Videoaufnahmen während des
Musikunterrichts auf dem Schulgelände zu erstellen. Auf Bitten der
Schüler räumte ihnen die Musiklehrerin aber die Möglichkeit ein, den
Werbeclip auch außerhalb des Schulunterrichts im privaten Bereich
zu drehen. Davon machte die Hälfte der Schüler Gebrauch.
Vorgegeben waren der Abgabetermin, nicht aber Drehzeit und
Drehort. Die Schülergruppe des Klägers traf sich am 7.3.2013 nach
Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers, um den
Werbeclip zu drehen, in dem der Kläger mehrere Szenen spielen
sollte. Er nahm an, er werde gefilmt, während er mit einem Getränk
aus der Haustür herauskam. Tatsächlich war der Akku des
Aufnahmegeräts leer. Als er dies bemerkte, verließ er wütend den
Drehort, um auf direktem Weg nach Hause zu gehen. Einer der
Mitschüler verfolgte ihn und rempelte ihn an. Der Kläger stürzte, zog
sich ua ein Schädel-Hirn-Trauma zu und ist seitdem auf einen
Rollstuhl angewiesen.
3
Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall
anzuerkennen, weil es sich bei den Dreharbeiten um Hausaufgaben
gehandelt habe, die grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der
Eltern und nicht der Schule fielen
(Bescheid vom 10.6.2013 und Widerspruchsbescheid vom
26.11.2013)
. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2014). Das
LSG hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide
aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom
7.3.2013 als Arbeitsunfall festzustellen (Urteil vom 17.3.2016): Der
Kläger habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
gestanden, weil die Videoaufnahmen im organisatorischen
Verantwortungsbereich der Schule stattgefunden hätten. Allein der
Umstand, dass es faktisch an einer Aufsicht gefehlt habe, mache die
Schulaufgabe nicht zu einer der privaten Lebenssphäre
zuzuordnenden Hausaufgabe. Vielmehr könne Gruppenprojektarbeit,
bei der der schulorganisatorische Rahmen gelockert werde, eine
organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung sein, auch
wenn sie im häuslichen Bereich stattfinde. Wenn die Schule
minderjährigen Schülern die Entscheidung überlasse, ob und wie sie
eine Unterrichtsaufgabe erledigten, und sie dann nicht mehr
beaufsichtige, führe dieser "aufgelockerte" Schulunterricht nicht dazu,
dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfalle. Diese
Formen modernen Unterrichts fielen in den Schutzbereich der
gesetzlichen Unfallversicherung.
4
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § 2 Abs 1 Nr 8
Buchst b und § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz in der
Schülerunfallversicherung bestimme sich nach dem
organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Dieser
erfordere einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang zur Schule, die Inhalt und Ablauf einer Veranstaltung
derart bestimmen müsse, dass die Unternehmung als von ihr
organisatorisch getragen erscheine. Vorliegend fehlten eine
organisatorische Verknüpfung mit der Schule sowie eine
ordnungsgemäße schulische Aufsicht und Einwirkungsmöglichkeiten
auf den Ablauf.
5
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.
März 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2014
zurückzuweisen.
6
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Initiiere die Schule Projektarbeiten, dürfe sie sich nicht jeder
Einwirkungsmöglichkeit begeben, sondern trage entsprechende
Verantwortung. Eltern und Schüler seien unter Berücksichtigung der
ursprünglichen Planung, Ankündigung und Durchführung der
Projektarbeit zu Recht davon ausgegangen, dass die Veranstaltung
im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehe. Aufgrund
des Schulkonzepts, vermehrt Projektarbeit außerhalb der Schule in
den Lehrplan zu integrieren, bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko. Eröffne
die Schule solche Risiken im Rahmen ihrer organisatorischen
Verantwortung, habe sie entsprechende Aufsichts-, Fürsorge- und
Versicherungspflichten.
Entscheidungsgründe
8
Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb
zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG das
klageabweisende Urteil des SG vom 21.10.2014 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 10.6.2013 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 26.11.2013 aufgehoben und die
Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 7.3.2013 als Arbeitsunfall
festzustellen. Der Kläger ist verunglückt, als er den mit der
versicherten Tätigkeit als Schüler zusammenhängenden
unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII von dem Ort der
Tätigkeit zurücklegte.
9 Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
(§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3, § 56 SGG), die der Kläger im
Berufungsverfahren erhoben hat, war zulässig, obwohl er sein
Begehren im Klageverfahren noch mit der kombinierten
Anfechtungs- und Feststellungsklage
(§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG)verfolgt hatte.
Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Übergang von
der Feststellungs- zur Verpflichtungsklage (und umgekehrt)
jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines
Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
(§ 7 Abs 1 SGB VII) eine nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zulässige
Antragsänderung
(BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 11
- zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vom 18.6.2013 - B 2 U
10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 11 und vom 29.11.2011 - B 2
U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 9)
.
10
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3
oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu
den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII
auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort
der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein
Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des
Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder
sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von
außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis -
geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende
Kausalität) hat
(stRspr, vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr
35 RdNr 13, vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55
RdNr 9; vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53
RdNr 11; vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50
RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14
sowie vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr
12; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-
2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR
4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f)
. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen "Unfall"
(1.) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des
unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (2.) - als versicherter
Realschüler (3.) erlitten, wobei der Sturz auf die Fahrbahndecke vom
Schutzzweck der Norm des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII umfasst war,
weil sich insofern eine schülergruppentypische Wegegefahr
realisierte, bei deren Eintritt die Wegeunfallversicherung Schutz
bieten soll (4.).
11
1. Der Kläger erlitt einen "Unfall", als er nach den nicht mit
zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und
damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil des LSG (§ 163 SGG) am 7.3.2013 auf den
Fahrbahnbelag stürzte und sich dabei ua ein Schädel-Hirn-Trauma
zuzog. Bei dem Aufprall wirkte der Fahrbahnbelag - als Teil der
Außenwelt
(BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr
12; vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr
14 und vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31
RdNr 10)
- zeitlich begrenzt auf seinen Rücken und Kopf ein und diese
Einwirkung führte ua zu Rücken- und Kopfverletzungen mit einem
Schädel-Hirn-Trauma als Gesundheitserstschaden.
12
2. Ferner legte der Kläger im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren Weg
von dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück und seine
Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet
(zur "objektivierten Handlungstendenz" vgl BSG vom 31.8.2017 - B
2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 14 ff;
vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15;
vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14
und vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr
11 mwN)
. Nach den unangegriffenen und damit ebenfalls bindenden
Feststellungen des LSG hatte der Kläger den Drehort im
Unfallzeitpunkt bereits - objektiv beobachtbar - "in Richtung nach
Hause" verlassen, was nach seiner subjektiven Vorstellung
gleichzeitig dazu diente, "auf direktem Wege nach Hause zu gehen".
13
3. Diesen unmittelbaren (Heim-)Weg zur (elterlichen) Wohnung als
Zielpunkt hatte er "von dem Ort der Tätigkeit" - dem Drehort als
Startpunkt - aus angetreten, an dem er zuvor versicherte Tätigkeiten
als Schüler iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII verrichtet
hatte. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert "Schüler
während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden
Schulen". Als Realschüler war der Kläger Schüler einer
allgemeinbildenden Schule
(vgl dazu nur die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf
eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten,
BT-Drucks VI/1333 S 4
zu Buchst a) und verrichtete während der Videoaufnahmen als Teil
des "Filmteams", das die Musiklehrerin im Unterricht aus den
Schülern zusammengestellt hatte, am Drehort als "Schauspieler" für
die Erstellung des Videoclips versicherte Tätigkeiten im Rahmen
eines projektbezogenen Schulbesuchs.
14
Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen
ist nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII auf den
organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt
(stRspr ua BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151
= SozR 2200 § 539 Nr 16; vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR
2200 § 548 Nr 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259
= SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris
RdNr 15; vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - Juris RdNr 14, vom
25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22; vom 5.10.1995 -
2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 34; vom 7.11.2000 - B 2 U
40/99 R - Juris RdNr 16; vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 7 und vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2
Nr 13; Linder, WzS 2017, 35)
. Dieser erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich
entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr
gewährleistet sind
(BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49 S
214 und vom 30.6.2009, aaO, SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 25)
. Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der
Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche
Zusammenhang (zB bei Klassenfahrten, Museums- und
Theaterbesuchen ggf außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame
schulische Aufsichtsmaßnahmen (zB bei Schülerbetriebspraktika im
In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung)
weitgehend gelockert sind (s dazu bereits
BT-Drucks VI/1333 S 4 zu Buchst a). Deshalb kann auch ein Lernort
außerhalb des Schulgeländes iwS, der Schülern Bezüge zur
Wirklichkeit (zB Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von
Erfahrungen ermöglicht, "Ort der Tätigkeit" und damit zugleich Start-
und Zielpunkt eines nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten
Weges sein. Ein "Besuch der Schule", wie ihn § 2 Abs 1 Nr 8 b Alt 1
SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht
ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt.
15
Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass an allen
außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten
schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz besteht. Der
Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung endet -
jedenfalls bei Minderjährigen wie dem Kläger - dort, wo der elterliche
Verantwortungsbereich (Art 6 Abs 2 S 1 GG, §§ 1626 ff BGB)
beginnt. Nach ständiger Senatsrechtsprechung besteht kein
Unfallversicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im
Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des
Lernstoffs zu Hause oder an anderen Orten im
Verantwortungsbereich der Eltern erledigen
(BSG vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr 53; vom
31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr 55
und vom 31.1.1984 - 2 RU 74/82 - BSGE 56, 129 = SozR 2200 §
539 Nr 96)
. Demgemäß hat der Senat Schüler, die im häuslichen Bereich
unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen
(BSG vom 1.2.1979 - 2 RU 107/77 - SozR 2200 § 539 Nr 54),
ebenso wenig für versichert erachtet wie solche, die für die
schulische Foto-AG in der Altstadt ohne weitere Aufsicht
fotografieren (BSG vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris). Dasselbe gilt,
wenn Schüler ihre Hausaufgaben - außerhalb von
Betreuungsmaßnahmen nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 2 SGB VII
- gemeinsam erledigen, ohne dazu von der Schule angehalten
worden zu sein, oder sich sonst privat verabreden, um
gemeinschaftlich etwas zu unternehmen. An dieser Rechtsprechung
hält der Senat uneingeschränkt fest.
16
Dagegen ist Unfallversicherungsschutz jedenfalls für Tätigkeiten
bejaht worden, die "im Auftrag" oder "auf Anordnung" einer
Lehrperson erfolgten
(zB BSGE 51, 257 = SozR 2200 § 548 Nr 5: Besorgen von
Tümpelwasser für den Unterricht)
, wobei der Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf das
Handeln in einer schulisch initiierten Gruppe zum Austausch von
Schulbüchern ohne schulische Aufsicht erstreckt wurde
(zB BSG vom 13.12.1984 - 2 RU 33/83 - BSGE 57, 260 = SozR
2200 § 549 Nr 9)
. Es handelt sich folglich nicht mehr um eine unversicherte
"Hausaufgabe", wenn Lehrpersonen aus organisatorischen (zB
Schulbuchtausch) oder pädagogischen Gründen (zB Gruppen-,
Team- oder Projektarbeit, Gemeinschaftsreferat, kooperativer
Nachhilfeunterricht unter Schülern) eine Gruppe von Schülern für ein
gemeinsames Tun zusammenstellen, das sich außerhalb der
Schule selbstorganisiert vollzieht oder fortsetzt. Das gilt auch, wenn
diese Gruppenarbeit gemeinsam im häuslichen Bereich eines
Mitschülers verrichtet wird. Denn dieser Lernort ist mit Ausnahme
des "gastgebenden" Mitschülers für alle anderen Gruppenmitglieder
fremd, und die Gruppenarbeit ist für sie keine im privaten
Verantwortungsbereich ihrer Eltern zu erledigende "Hausaufgabe".
17
Bei Gruppenprojektarbeiten besteht der erforderliche zeitlich-
räumliche Schulbezug darin, dass die Schule aus der Menge aller
Schüler (einer Klasse) eine Gruppe bildet und ihr bestimmte
Aufgaben zuweist, die die Schüler als Teil dieser Gruppe ohne
Aufsicht gemeinsam lösen sollen. Damit wird "Schule" gleichsam in
die Gruppe transferiert, in der neben fachlichen zugleich auch
methodische, soziale und affektive Kompetenzen (sog "soft skills")
untereinander vermittelt und eingeübt werden (sollen). Der
Bildungsauftrag staatlicher Schulen erschöpft sich nämlich nicht in
der reinen Wissensvermittlung, wie auch die entsprechenden
Landesschulgesetze zeigen
(vgl für den hier einschlägigen Sachverhalt: Landesschulgesetz
Baden-Württemberg vom 1.8.1983 , das in § 1 Abs
2 als Bildungsauftrag der Schule ua auch "Eigenverantwortung" und
"soziale Bewährung" nennt)
. Schulen sind daher Orte gesellschaftlicher Integration und
Inklusion, in denen Schüler sozialisiert und ihre sozialen
Kompetenzen gefördert werden (sollen). Dabei erfolgt die
Sozialisierung nicht nur (vertikal) zwischen Lehrern und Schülern,
sondern auch (horizontal) zwischen den Schülern untereinander,
typischerweise zwischen Gleichaltrigen in ihrer jeweiligen Klasse
bzw Jahrgangsstufe ("Peer-Group"). Die Sozialisierung
untereinander lässt sich in gemeinsamen Projekt-, Team- und
Gruppenarbeiten aber nur fördern und durchführen, wenn an ihnen
prinzipiell alle Schüler teilnehmen und ihre Stärken und Schwächen
in die Gruppe bzw das jeweilige Projekt einbringen
(vgl zu Konzepten der schulischen Gruppenarbeit nur: Margit
Weidner, Kooperatives Lernen im Unterricht, 2003, Anne Huber,
Kooperatives Lernen- kein Problem, 2009, oder Gordalla/Baumann,
Gruppenarbeit, Methoden, Techniken, Anwendungen, 2014)
.
18
Zum besonderen pädagogischen Konzept kann es dabei gerade
gehören, die Schüler sich selbst organisieren zu lassen, wie dies
nach den Feststellungen des LSG bei der speziellen Ausrichtung
der Realschule des Klägers der Fall gewesen ist, was umgekehrt
impliziert, dass die Schule alle Projektarbeiten verantwortlich
mitträgt, die sie selbst durch eine Lehrkraft initiiert und deren
Rahmen sie vorgibt. Daher findet während einer schulisch
veranlassten Gruppenarbeit für jedes Gruppenmitglied "Schule" (und
damit ein "Schulbesuch") ausnahmsweise an dem Ort und zu dem
Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe innerhalb oder außerhalb
des Schulgeländes zur Durchführung der Projektarbeit trifft. Die
Schüler werden dann zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und
Erziehungsziele, die ihre Grundlage in der staatlichen Schulhoheit
(Art 7 Abs 1 GG)finden, füreinander "in Dienst genommen", was
ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger
Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs 1 SGB VII rechtfertigt. Nach
dieser Vorschrift ist die Haftung von (Mit-)Schülern untereinander
und die Haftung zwischen Schülern und Lehrern
(bzw ihren Anstellungskörperschaften, Art 34 S 1 GG) im Kern auf
vorsätzliches Verhalten begrenzt. Eltern dürfen somit darauf
vertrauen, dass ihr Kind keinem Haftungsrisiko ausgesetzt ist, wenn
es einen Mitschüler während einer schulischen Veranstaltung
verletzt. Dies verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall der
Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB VII
nicht nur aus der Perspektive des Verletzten (und seiner Eltern),
sondern auch des Verursachers ("Täters" und dessen Eltern)
betrachtet werden muss, wobei schließlich auch die
haftungsrechtlichen Belange der betroffenen Lehrkraft nicht außer
Acht gelassen werden dürfen.
19
Keinesfalls entfällt der Unfallversicherungsschutz hier nur deshalb,
weil während der Videoaufnahmen im häuslichen Bereich eines
Mitschülers schulische Aufsichtsmaßnahmen faktisch und rechtlich
nicht mehr gewährleistet waren. Denn die Schule darf ihren Schülern
den Versicherungsschutz und das Haftungsprivileg nicht dadurch
entziehen, dass sie wirksame Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und
damit selbst eine Situation herbeiführt, in der die gesetzliche
Unfallversicherung ihre Schutzfunktion dann nicht mehr
wahrnehmen kann. Fielen Projektarbeiten, wie die vorliegende,
allein in den elterlichen Verantwortungsbereich, wie die Beklagte
meint, hätte jeder Sorgeberechtigte bzw jedes Elternpaar
eigenverantwortlich darüber entscheiden müssen, ob ihr Kind an
dieser Projektarbeit überhaupt teilnehmen darf. Es wäre also jeweils
eine Entscheidung erforderlich gewesen, ob die Sorgeberechtigten
den "außerschulischen" Umgang mit den gruppenzugehörigen
Mitschülern erlauben, ob sie den Aufenthalt in einem fremden
Elternhaus akzeptieren, ob sie ihr Kind dorthin begleiten und
persönlich beaufsichtigen, um es selbst und andere vor Schäden zu
bewahren, oder an wen sie die elterliche Sorge ggf übertragen. Dies
hätte indes die gesamte Projektarbeit und das dahinter stehende
pädagogische (Schul-)Konzept in Frage gestellt.
20
Generell gilt, dass der elterliche Verantwortungsbereich einsetzt,
sobald der schulische Verantwortungsbereich entfällt; einen
"verantwortungslosen Raum" sieht das Gesetz bei Minderjährigen
insoweit nicht vor. Deshalb kann der "Verantwortungsbereich der
Schule" nur mit Rücksicht auf den "Verantwortungsbereich der
Eltern" bestimmt werden. Der elterliche Verantwortungsbereich ist -
bezogen auf ihre Kinder - grundsätzlich allumfassend (§ 1626 BGB)
und verfassungsrechtlich besonders geschützt. Nach Art 6 Abs 2 S
1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht
der Eltern und ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die Verfassung
unterstellt, dass die Eltern regelmäßig am besten wissen, was dem
Wohl ihrer Kinder dient, und räumt der staatlichen Gemeinschaft in
Art 6 Abs 2 S 2 GG lediglich ein Wächteramt ein. In das vorbehaltlos
gewährleistete Grundrecht der Eltern greift die in den Schulgesetzen
der Länder geregelte allgemeine Schulpflicht ein, die die Eltern
verpflichtet, ihre Kinder in eine staatlich beaufsichtigte Schule zu
schicken, die ggf erheblichen Einfluss auf Erziehung und
Sozialisierung nimmt. Dieser Grundrechtseingriff in das elterliche
Sorge- und Erziehungsrecht ist durch kollidierendes
Verfassungsrecht gerechtfertigt, nämlich durch den allgemeinen
staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der aus der staatlichen
Schulhoheit (Art 7 Abs 1 GG) resultiert. Diese beschränkt den
elterlichen Verantwortungsbereich verfassungsimmanent, wobei der
staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag seinerseits das
Grundrecht aus Art 6 Abs 2 S 1 GG respektieren muss
(Badura in Maunz/Dürig, GG, 81. ErgLfg 09/2017, Art 7 RdNr 23).
Staatlicher Erziehungsauftrag und elterliches Erziehungsrecht sind
einander gleichgeordnet; die Erziehung schulpflichtiger Kinder ist
eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, die in einem
sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen ist
(stRspr seit BVerfG Urteil vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 - BVerfGE
34, 165, 182 f)
. Konflikte sind im Sinne praktischer Konkordanz zu lösen. Daraus
folgt die gegenseitige Pflicht zur organisatorischen und inhaltlichen
Kooperation von staatlicher Schule und Eltern sowie das Gebot zur
gegenseitigen Rücksichtnahme.
21
Wirken die staatlichen Schulen während der bestehenden
Schulpflicht somit an der Erziehung gleichrangig mit, treten ihre
Befugnisse und Einflussmöglichkeiten außerhalb der Schule und mit
Blick auf die anderen Elemente der Personensorge
(Pflege, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung, vgl § 1631
Abs 1 BGB)
hinter das Elternrecht zurück. Die elterlichen Pflichten und Rechte,
das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs 1 BGB), sollen sowohl das
Kind selbst vor Gefahren und Schäden bewahren als auch die
Schädigung Dritter durch das Kind verhindern. In engem
Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht
(§ 1631 Abs 1 BGB aE) steht das Recht der Eltern, den Umgang des
Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen
(§ 1632 Abs 2 BGB). Diese verfassungsrechtlich besonders
geschützten Elternrechte haben die staatlichen Schulen nicht nur zu
achten, sondern an den Schnittstellen zur staatlichen Schulhoheit
auch kooperativ zu fördern. Daraus folgt zugleich, dass die
staatlichen Schulen als Grundrechtsadressaten (Art 1 Abs 3 GG)die
Eltern als Träger des Grundrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG jedenfalls
in Zweifelsfällen klar und unmissverständlich darüber informieren
müssen
(zum elterlichen Informationsanspruch vgl Badura in Maunz/Dürig,
aaO, Art 6 RdNr 132)
, wo der schulische Bereich endet, damit diese erkennen können,
wo ihr Verantwortungsbereich beginnt. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass Eltern an der Schnittstelle zum schulischen Bereich
weder ihr Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
wahrnehmen noch ihrer Aufsichtspflicht genügen bzw ihr
Aufsichtsrecht ausüben, weil sie bestimmte Sachverhalte dem
schulischen Verantwortungsbereich (irrtümlich) zuordnen und
annehmen, sie müssten ihrerseits auf schulische Belange Rücksicht
nehmen. Durch unklares oder missverständliches Verhalten von
Schule und Lehrkräften dürfen aber keine vermeidbaren
Schutzlücken zu Lasten der Schüler entstehen. Bestehen hier
Unklarheiten aufgrund "zu offener" schulischer Vorgaben, so ist
aufgrund der soeben aufgezeigten verfassungsrechtlichen
Ausgangslage im Zweifel an den Schnittstellen der beiden
Verantwortungsbereiche (noch) der schulische
Verantwortungsbereich eröffnet und damit Versicherungsschutz in
Verantwortungsbereich eröffnet und damit Versicherungsschutz in
der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Das gilt erst recht für
Fälle, in denen der schulische Verantwortungsbereich für eine
schulisch initiierte Gruppenprojektarbeit - wie hier - zweifelsfrei
aufrechterhalten blieb.
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4. Der Versicherungsschutz entfällt schließlich auch nicht deshalb,
weil der Kläger beim Zurücklegen des versicherten Weges von
einem Mitschüler tätlich angegriffen und umgestoßen wurde. Soweit
der Senat in jüngerer Zeit ausgeführt hat, der
Versicherungstatbestand des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII schütze "nur
gegen Gefahren …, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr
… hervorgehen" und trage "allein Gefahren Rechnung, die sich
während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem,
gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem
Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf
das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem
benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung
wirken"
(BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-
2700 § 8 Nr 46, RdNr 45 und 47; vgl auch BSG vom 17.12.2015 - B
2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 23, dazu kritisch
Molkentin, SGb 2016, 621 ff)
, ist damit kein Ausschluss des Wegeunfallversicherungsschutzes
bei tätlichen Angriffen auf grundsätzlich versicherten Wegen
verbunden, soweit die Angriffe rechtlich wesentlich durch das
Zurücklegen des Weges bedingt sind
(BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr
20 und B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 19; Becker, SGb
2012, 691, 694; Becker, MedSach 2012, 124; Jung, WzS 2012, 139
ff; Köhler, ZFSH/SGB 2012, 138; Krasney, WzS 2012, 131 ff;
Mutschler, NZS 2014, 647, 650)
. Außerhalb des Schutzbereichs der Wegeunfallversicherung steht
lediglich die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen,
Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender
Umstände Opfer eines tätlichen Angriffs (unabhängig vom Ort der
Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden
(BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr
20)
. Vorliegend wurde das Unfallgeschehen durch einen
jugendtypischen Gruppenprozess ausgelöst, dessen Ursache
letztlich in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft
lag. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur
Schülerunfallversicherung schon immer betont, dass besondere
gruppendynamische Prozesse jeweils zu einer "Steigerung des
äußeren Geschehens" führen können (BSG
Urteil vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - NJW 2001, 2909), sodass mit
"unvernünftigem Verhalten" in der Gruppe geradezu gerechnet
werden muss
(BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 7). Von
daher ist auch auf Wegen der Unfallversicherungsschutz der
Schüler bejaht worden, wenn sich die spielerische Betätigung eines
Schülers noch im Rahmen dessen hält, was nach den Umständen
des Falles nicht als völlig unverständlich oder vernunftwidrig zu
erachten ist, mag es vielleicht auch unbesonnen oder leichtsinnig
sein
(vgl BSG vom 20.5.1976 - 8 RU 98/75 - BSGE 42, 42 - 48 = SozR
2200 § 550 Nr 14)
. Im Anschluss und aufgrund der schulisch initiierten (Projekt- )Arbeit
realisierte sich in einer durch die Schule gebildeten Gruppe mithin
eine gruppentypische Gefahr, die wesentlich auf der schulisch
veranlassten und verantworteten Gruppenarbeit und nach den
bindenden Feststellungen des LSG nicht wesentlich auf der
persönlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Schädiger
beruhte. Damit war der Heimweg, der sich an die Gruppenarbeit
anschloss, versichert, ebenso wie die spezifische Gefahr, die sich
auf dem Weg realisierte, sodass der Kläger einen von der
Wegeunfallversicherung erfassten Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.