Urteil des BSG vom 19.06.2018

Urteil vom 19.06.2018

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.6.2018, B 2 U 32/17 R
ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U3217R0
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2017
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten
des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bei einem Unfall, den
sie beim Ausladen von Getränkekisten für die Gaststätte ihres
Ehemanns am 30.8.2012 erlitt, unter dem Schutz der Gesetzlichen
Unfallversicherung stand.
2
Die Klägerin war im Jahre 2012 mit 35 Stunden pro Woche bei einem
Supermarkt beschäftigt, wo sie im Schichtdienst arbeitete. Der
Ehemann der Klägerin betreibt eine Gaststätte, an die ein
Getränkemarkt angeschlossen ist. Die Klägerin half unter
Berücksichtigung ihres Schichtdienstes in der Gaststätte mit,
insbesondere bei Großveranstaltungen, ebenso an Wochenenden.
Außer der Klägerin halfen noch die Eltern des Ehemanns gelegentlich
in der Gaststätte aus. Eine bezahlte Anstellung von Hilfskräften
erfolgte wegen des geringen Umsatzes zunächst nicht. Die
Ehepartner schlossen keinen Arbeitsvertrag.
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Am 30.8.2012 besorgte die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber auf Bitten
ihres Ehemanns im Anschluss an ihre Schicht Getränke für dessen
Gaststätte und Getränkehandel. Nach Ende ihrer Spätschicht gegen
21 Uhr fuhr sie zur Gaststätte ihres Ehemanns und wartete dort das
Ende einer Tanzveranstaltung ab. Danach begannen die Klägerin
und ihr Ehemann abwechselnd, die von der Klägerin für die
Gaststätte eingekauften Getränkekisten aus dem Kleintransporter
auszuladen und in die Gaststätte zu tragen. Hierbei wurde die
Klägerin gegen 22:40 Uhr von einem anderen Pkw erfasst und gegen
den Transporter gequetscht. Die Verletzungen am linken Bein waren
so schwer, dass es amputiert werden musste.
4
Der Unfall wurde zunächst der für den Arbeitgeber der Klägerin
zuständigen BG gemeldet, die die Anerkennung eines Wegeunfalls
ablehnte, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr
auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte befunden habe. Die Klägerin
wandte sich daraufhin an die Beklagte und verwies darauf, dass sie
ihren Ehemann seit Jahren bei der Führung der Gastwirtschaft
unentgeltlich unterstützt habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
13.5.2013 die Erbringung von Leistungen der Gesetzlichen
Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 30.8.2012 ab. Der
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013).
Die Beklagte führte aus, es handele sich um keine versicherte Wie-
Beschäftigung, denn die Tätigkeit sei durch die gegenseitige
Hilfsbereitschaft bei Ehegatten geprägt und somit üblich gewesen.
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Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Das SG hat die Beklagte
mit Urteil vom 11.5.2016 unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt,
den Unfall vom 30.8.2012 als Arbeitsunfall festzustellen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei als sog "Wie-
Beschäftigte" iS des § 2 Abs 2 S 1 SGB VII tätig geworden. Sie habe
trotz ihrer fast vollschichtigen Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang
im Betrieb ihres Ehemanns als Hilfskraft ohne Arbeitsvertrag
mitgearbeitet. Die Klägerin habe nicht als eine "Wie-Unternehmerin"
gehandelt. Das Gewerbe der Gaststätte sei nur auf den Ehemann der
Klägerin zugelassen gewesen. Dieser habe alle wesentlichen
Entscheidungen getroffen. Die arbeitnehmerähnliche Hilfstätigkeit der
Klägerin sei über das hinausgegangen, was im Rahmen der
ehelichen Gemeinschaft von Ehepartnern untereinander an
Unterstützung gefordert werde. Das Näheverhältnis zu ihrem
Ehemann sei zwar Beweggrund für die unentgeltliche Mitarbeit in
dessen Unternehmen gewesen, habe dieser jedoch nicht das
Gepräge gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin
selbst eine 35-Stunden-Tätigkeit in Schichtarbeit verrichtet und damit
bereits erheblich zum Unterhalt der Familie beigetragen habe.
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Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die das LSG durch
Urteil vom 10.8.2017 zurückgewiesen hat. Das LSG hat zur
Begründung auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des SG
verwiesen (§ 153 Abs 2 SGG) und ergänzend ausgeführt, das
Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin im Betrieb ihres Ehemanns
stelle sich als arbeitnehmerähnlich dar, wobei nicht isoliert auf die
zum Unfall führende Verrichtung abzustellen sei. Die Klägerin habe im
gesamten Jahr 2012 bis zu dem eingetretenen Unfall regelmäßig bei
den zahlreichen in der Gaststätte stattgefundenen
Sonderveranstaltungen ausgeholfen. Hierbei habe sie nach den
Angaben ihres Ehemanns bei der Dekoration und Ausstattung der
Räume mitgeholfen und gegebenenfalls angebotene Speisen
vorbereitet sowie während der Veranstaltung im Servicebereich
Getränke ausgeschenkt. Sie habe ferner regelmäßig ca zweimal im
Monat auf Anweisung ihres Ehemanns Getränke, die bei ihrem
Arbeitgeber im Sonderangebot gewesen seien, für die Gaststätte und
den Getränkehandel ihres Ehemanns eingekauft und zur Gaststätte
transportiert. Sie habe ihren eigenen Schichtdienst mit dieser
Unterstützung des Ehemanns koordinieren können. Ihre Tätigkeiten
seien auch konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen
vorgenommen worden. Insoweit habe der Ehemann der Klägerin als
Zeuge glaubhaft ausgeführt, dass er seiner Frau bei Veranstaltungen
"klare Ansagen" gemacht habe, was sie zu tun habe. Hinsichtlich des
Getränkeeinkaufs habe er jeweils festgelegt, was und wieviel zu
kaufen sei, und die Klägerin sei diesen Anweisungen gefolgt. Dass es
sich bei der Tätigkeit um eine wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit
gehandelt habe, die ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet
werden könne, folge auch daraus, dass der Ehemann der Klägerin
Ende 2012 eine Teilzeitkraft eingestellt habe, zu deren
Aufgabengebiet auch die zuvor von der Klägerin verrichteten
Tätigkeiten gehörten. Die Klägerin habe auch subjektiv mit der
Handlungstendenz gehandelt, arbeitnehmerähnlich tätig zu sein.
Handlungstendenz gehandelt, arbeitnehmerähnlich tätig zu sein.
Auch wenn der Klägerin die Betriebsergebnisse der Gaststätte ihres
Ehemanns wirtschaftlich mittelbar zu Gute gekommen seien, stelle
ihre Mitarbeit keine Verfolgung eigener Angelegenheiten dar. Die
Tätigkeit habe im vorliegenden Fall auch nicht durch eine
Sonderbeziehung (die Ehe) ihr Gepräge erhalten. Bei
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sei diese
aber weit über das hinaus gegangen, was im Rahmen einer
funktionierenden Ehe von Ehegatten erwartet werden könne. Die Ehe
sei ohne Zweifel das Motiv für die erfolgte Mitarbeit der Klägerin
gewesen, hätte der Tätigkeit, die eindeutig arbeitnehmerähnlich
ausgestaltet gewesen sei, aber nicht das Gepräge gegeben.
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Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 2 Abs 2 S 1
SGB VII. Die Tätigkeit der Klägerin sei schon nicht
arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich gewesen. Eine
unternehmerähnliche Tätigkeit sei aber nicht nach § 2 Abs 2 S 1 SGB
VII versichert. Die Klägerin habe wirtschaftlich mittelbar von dem
Unternehmen ihres Ehegatten profitiert, weshalb hier überhaupt kein
"fremdes" Unternehmen vorliege. Es sei die freie unternehmerische
Entscheidung der Klägerin gewesen, ob und wann sie mitarbeite bzw
den "Ansagen" ihres Ehegatten Folge leiste. Ihre Handlungstendenz
sei entgegen der Ansicht des LSG nicht arbeitnehmerähnlich
gewesen. Insbesondere die Regelmäßigkeit der Mithilfe spreche
gegen die Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 SGB VII. Die "Wie-
Beschäftigung" solle von ihrem Regelungszweck her nur
vorübergehende Tätigkeiten erfassen und sei gerade nicht auf den
Schutz von dauerhafter Mitarbeit ausgelegt.
8
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
10.8.2017 und des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.5.2016
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen
Entscheidungsgründe
10
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht
hat das LSG in dem angefochtenen Urteil vom 10.8.2017
entschieden, dass die Klägerin bei der zu dem Unfall führenden
Verrichtung als sog "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB
VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der dem entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 13.5.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2013
(§ 95 SGG) war rechtswidrig. Das LSG hat damit auch zu Recht die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen,
das diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat,
den Unfall vom 30.8.2012 als Arbeitsunfall festzustellen.
11
Die Klage war auch als kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 S 1, § 56 SGG), weil die
Beklagte in ihrem Bescheid nicht nur über die Ablehnung von
Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung entschieden,
sondern auch eine Regelung iS des § 31 SGB X über das
Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls iS des § 8 Abs 1 SGB VII
getroffen hat.
12
Die Klägerin hat einen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 S 1 SGB VII
erlitten, als sie am 30.8.2012 gegen 22:40 Uhr beim Ausladen von
Getränkekisten von einem PKW angefahren und gegen den
Kleintransporter gequetscht wurde.
13
Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von
Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3
oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von
außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt
daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem
fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer
versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die
Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden
oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich
verursacht haben
(Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom
30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom
5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr 36;
BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700
§ 2 Nr 32 und B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 31; vom
26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11; vom
18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; vom
14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; vom
15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21,
RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
44 RdNr 25 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 =
SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Verrichtung des
Ausladens der Getränkekisten wurde die Klägerin von außen von
einem PKW erfasst und gegen ihren eigenen Transporter gedrückt.
Durch dieses plötzliche, von außen kommende Ereignis hat sie ihr
Bein verloren und damit auch einen Gesundheitsschaden iS des § 8
Abs 1 SGB VII erlitten.
14
Die Klägerin übte im Zeitpunkt der Verrichtung auch eine versicherte
Tätigkeit iS des § 2 SGB VII aus. Sie stand bei dem Ausladen der
Getränkekisten zwar nicht als Beschäftigte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1
SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung
(hierzu unter 1.). Allerdings lagen die Voraussetzungen einer sog
"Wie-Beschäftigung" gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB VII vor
(hierzu unter 2.).
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1. Bei der Klägerin fehlte es an der für eine Beschäftigung
erforderlichen Eingliederung in den Betrieb des Ehegatten. Eine
nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte
liegt vor, wenn die Verletzte zur Erfüllung eines von ihr begründeten
Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine
eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines
anderen nach dessen Weisungen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem
Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und
nicht ihr selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen
(vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die
Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen
eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf
gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit
unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll.
Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher
ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf
gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder
Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu
erfüllen, oder die Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung
vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis
nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer
Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe
eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus
dem Rechtsverhältnis ausübt
(vgl BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 -
Handballerin; mit abl Anmerkung Ramsauer/Gnauck-Stuwe, SGb
2016, 228; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-
2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR
4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13 - Postzusteller)
.
16
Zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 2 Abs
1 Nr 1 SGB VII iVm § 7 SGB IV ist es weder zwingende
Voraussetzung, dass die Klägerin und ihr Ehemann einen
förmlichen, schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, noch
dass ein Entgelt gezahlt wird
(zuletzt BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33
RdNr 22 ff mwN)
. Insofern hat die Beklagte zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass
die Klägerin (zumindest mittelbar) regelmäßige wirtschaftliche
Vorteile von ihrer Tätigkeit hatte. Es fehlt hier jedoch an der für § 2
Abs 1 Nr 1 SGB VII erforderlichen Eingliederung in den Betrieb der
Gastwirtschaft ihres Ehegatten. Die Klägerin hat eine eigene
vollschichtige Tätigkeit im Umfang von 35 Wochenstunden an einem
anderen Ort ausgeübt. Ihre Tätigkeit für den Ehegatten stellt sich
damit als sporadische Hilfstätigkeit dar, bei deren konkreter
Ausübung sie sich zwar dem Willen/Direktionsrecht ihres Ehegatten
unterworfen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der insoweit
unangegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann aber
nicht davon ausgegangen werden, dass sie dauerhaft in den
Gaststättenbetrieb eingegliedert war
(zu den Anforderungen an die Eingliederung vgl BSG vom
23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 19 ff)
.
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2. Die Klägerin war allerdings als sog "Wie-Beschäftigte" gemäß § 2
Abs 2 S 1 SGB VII versichert, als sie die Getränkekisten für das
Unternehmen ihres Ehemanns ablud. Nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII
sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII
Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung
nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden
Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen
des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem
Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet
werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
stehen
(zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen BSG vom 20.3.2018 -
B 2 U 16/16 R; BSG vom 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R - Juris RdNr
25; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr
7 mwN; vgl zusammenfassend auch Krasney, NZS 1999, 577 ff;
Keller NZS 2001, 188 ff; Niedermeyer NZS 2010, 312 ff)
. Die Klägerin handelte, ausgehend von den bindenden
Feststellungen des LSG, hier wie eine Beschäftigte in dem
Unternehmen ihres Ehegatten. Die Tätigkeit der Verletzten hatte
einen wirtschaftlichen Wert und diente einem fremden Unternehmen
sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
(dazu unter a). Die Tätigkeit der Klägerin wurde auch
arbeitnehmerähnlich erbracht (dazu unter b). Diesem Ergebnis steht
schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die Ehefrau des
Unternehmers war. Die Tätigkeit fand ihr Gepräge nicht in dieser
Sonderbeziehung (dazu unter c).
18
a) Die Tätigkeit, bei der die Klägerin den Unfall erlitt, hatte einen
wirtschaftlichen Wert
(s dazu Bereiter-Hahn/Mehrtens, Stand März 2018, SGB VII, § 2
RdNr 34.7; Kruschinsky in
Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 811 f)
, wobei ein noch so geringer wirtschaftlicher Wert ausreicht und eine
Unentgeltlichkeit nicht entgegenstehen würde, weil auch eine
Beschäftigung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht zwingend
entgeltlich sein muss
(s bereits oben zu 1. und auch BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R
- SozR 4-2700 § 2 Nr 27)
. Der wirtschaftliche Wert der Handlungen der Verletzten wurde
durch das LSG ausdrücklich festgestellt und lag darin, dass der
Unternehmer Aufwendungen für bezahlte Hilfskräfte einsparte. Der
Ehemann hat insofern erklärt, dass beabsichtigt war, eine
geringfügig Beschäftigte als Hilfskraft einzustellen, die die
Tätigkeiten der Ehefrau hätte verrichten sollen, was nach dem
Unfallereignis dann auch geschehen ist.
19
Ebenso diente nach den bindenden Feststellungen des LSG die
unfallbringende Verrichtung der Klägerin einem fremden
Unternehmen - dem Gaststättenbetrieb des Ehemanns - und
entsprach zugleich dessen Willen. Unternehmen sind nach der
Legaldefinition des § 121 Abs 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen,
Einrichtungen und Tätigkeiten. Ein fremdes Unternehmen erfordert
daher nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern
es genügt auch, wenn in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen
fremden Haushalt erbracht werden
(BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 16; zum
Haushaltsbegriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 18/90 - SozR 3-
2200 § 539 Nr 6 S 20 f = Juris RdNr 20 mwN; vgl Schwerdtfeger in
Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr
644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014,
§ 2 SGB VII, RdNr 391)
. Es handelte sich bei der Gaststätte nach den Feststellungen des
LSG um das Unternehmen des Ehemanns der Klägerin und gerade
nicht um ihr eigenes.
20
b) Die Klägerin erbrachte die unfallbringende Verrichtung auch
arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII
Versicherter". Insofern erweist sich das Urteil des LSG als
zutreffend. Arbeitnehmerähnlichkeit iS des § 2 Abs 2 SGB VII setzt
gerade nicht voraus, dass alle Voraussetzungen eines
Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen (dazu unter aa).
Dahinstehen kann dabei, ob diese Tätigkeit typisierend betrachtet
üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird
(dazu unter bb), weil dies hier ohnehin der Fall ist. Das Gesamtbild
der Tätigkeit muss in einem größeren zeitlichen Zusammenhang
eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergeben, was im vorliegenden
Fall eindeutig zu bejahen ist (dazu unter cc).
21
aa) Die Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne einer Wie-Beschäftigung
verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines
Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen. Insbesondere
braucht keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom
unterstützten Unternehmen vorzuliegen
(s BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 S
58 = Juris RdNr 15)
, ebenso wenig ist die Eingliederung in das unterstützte
Unternehmen zwingend erforderlich, die - wie soeben unter 1.
ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
22
bb) Dahinstehen kann, ob eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2
SGB VII voraussetzt, dass die Verrichtung typisierend betrachtet
üblicherweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird und es
insofern für die Wie-Beschäftigung einen Arbeitsmarkt gibt
(vgl LSG Baden-Württemberg vom 31.8.2012 - L 8 U 4142/10 - Juris
RdNr 37; vgl auch Hessisches LSG vom 12.4.2016 - L 3 U 171/13 -
Juris RdNr 33; Matz/Baumann, NJW 2016, 673, 675 mwN)
. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit gefordert, dass die
Tätigkeit ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden
könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit stehen
(BSG vom 30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr 33
zu § 537 RVO = Juris RdNr 20)
. Der Senat weist aber beiläufig darauf hin, dass aufgrund der
Ökonomisierung aller Lebensbereiche wohl nur noch wenige
Tätigkeiten denkbar sind, die von vornherein aufgrund ihrer Art als
"Wie-Beschäftigungen" deshalb ausscheiden, weil sie nicht auch
von abhängig Beschäftigten verrichtet werden könnten
(vgl auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 2 RdNr 34.12).
Insofern hat das LSG ohnehin bindend festgestellt, dass die
Tätigkeiten der Klägerin für den Betrieb des Ehemanns
"normalerweise" auf dem Arbeitsmarkt durch
Beschäftigungsverhältnisse
(ggf auch nur geringfügig Beschäftigter gemäß § 8 SGB IV)
sichergestellt werden.
23
cc) Die Klägerin war auch arbeitnehmerähnlich tätig, als sie die
Getränkekisten aus dem Auto auslud. Die Arbeitnehmerähnlichkeit
einer Tätigkeit hängt entscheidend davon ab, ob das Gesamtbild
des Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang eine
beschäftigungsähnliche Tätigkeit ergibt
(s BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R -; vom 13.8.2002 - B 2 U
33/01 R - HVBG-Info 2002, 2818)
. Dies haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht bejaht.
Ausschlaggebend ist, ob nach der erforderlichen
Gesamtbetrachtung die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten oder
wie von einem Unternehmer
(zu § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO - BSG vom 17.3.1992 - 2 RU
22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 16 - Kfz-Mechaniker sowie BSG vom
31.5.2005 - B 2 U 35/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 5 RdNr 11; vgl auch
Kruschinsky in
Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 816)
erbracht wurde. Je mehr Gesichtspunkte der bestimmenden
tatsächlichen Verhältnisse für die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechen,
umso eher ist eine Wie-Beschäftigung iS des § 2 Abs 2 SGB VII zu
bejahen.
24
Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in
Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als
Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können
(s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 =
NZS 1995, 81)
. Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung iS
des § 2 Abs 2 SGB VII die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit im
Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an für
Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte iS des § 106
GewO und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts iS
des § 315 BGB, ohne dass es einer eine Beschäftigung
charakterisierenden Eingliederung in einen Betrieb bedarf
(vgl BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R - SozR 4-2400 § 4 Nr 2
RdNr 22 f zur Eingliederung)
. Unschädlich ist, wenn es sich um eine geringfügige Tätigkeit
handelt
(vgl BSG vom 30.4.1979 - 8a RU 38/78 - BSG SozR 2200 § 539 Nr
57)
oder dass der unterstützte Unternehmer eine solche Arbeitskraft
nicht tatsächlich beschäftigt hätte
(vgl BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R - Juris). Auch ist unerheblich,
ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen
üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach
Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten
(s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr 20 =
NZS 1995, 81)
.
25
Alle vorgenannten Kriterien sind vorliegend erfüllt. Der Ehegatte der
Klägerin hätte hier sogar nach den bindenden Feststellungen des
LSG eine Beschäftigte an Stelle seiner Ehefrau eingestellt, wenn
diese nicht jeweils im Betrieb ausgeholfen hätte. Auch die
Weisungsgebundenheit der Klägerin hat das LSG festgestellt, weil
sie sich insofern den "klaren Ansagen" ihres Ehegatten
unterordnete.
26
Die Klägerin handelte - entgegen der Rechtsansicht der Revision -
auch nicht als Unternehmerin im eigenen Interesse. Als
Unternehmer oder unternehmerähnlich wird eine Tätigkeit verrichtet,
wenn die Handlungstendenz nicht auf die Belange eines fremden
Unternehmens gerichtet ist, sondern der Verletzte in Wirklichkeit
wesentlich allein eigenen Angelegenheiten dienen wollte und es
somit an der fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung fehlt
(vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 6;
BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 174; BSG vom
20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32 sowie BSG vom
13.9.1984 - 4 RJ 37/83 - BSGE 57, 146; Bereiter-Hahn/Mehrtens,
SGB VII, § 2 RdNr 34.12)
. Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs 3 Nr
1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens
unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine
Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder
eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich
(BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 20/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 28 -
Amateurrennreiter)
. Für eine Unternehmerähnlichkeit spricht auch, wenn der Verletzte
Tätigkeiten erbringt, die mit einem anderen Vertragstyp als mit einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis vergleichbar sind, zB mit
einem Werkvertrag nach § 631 BGB oder bei Fehlen einer
Vergütungsvereinbarung mit einem Auftrag mit
Werkvertragscharakter (§ 662 BGB), weil dann dem Auftraggeber
nicht die eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, sondern ein
Werk eigenverantwortlich hergestellt bzw ein konkreter Auftrag
erledigt wird
(s BSG vom 27.10.1987 - 2 RU 9/87 - HV-Info 3/1988, 213).
Dasselbe gilt, wenn der jeweilige Verletzte die Ausführung des von
ihm übernommenen im Wesentlichen frei planerisch gestalten und
seine Arbeitszeit bestimmen konnte.
27
Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) wird das
Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin dadurch geprägt, dass sie bei
Festen und Sonderveranstaltungen im Betrieb ihres Ehegatten
immer wieder aushalf und sich dabei jeweils dem aktuellen Bedarf
des fremden Unternehmens unterordnete. Zugleich übte ihr
Ehegatte bei den konkreten Hilfstätigkeiten das "Direktionsrecht" wie
ein Arbeitgeber aus. Zwar stellt die Revision durchaus
nachvollziehbar dar, dass die Interessen der Gaststätte/des
Unternehmens sich mittelbar mit den eigenen (ideellen, aber auch
wirtschaftlichen) Interessen der Klägerin deckten. Jedoch hat die
Revision es versäumt, die Sachverhaltsfeststellungen des LSG mit
zulässigen und zutreffenden Gegenrügen (Verstoß gegen
Denkgesetze etc) anzugreifen. Im Rahmen des Revisionsverfahrens
genügt es nicht, eine andere Sachverhaltsschilderung als die vom
LSG festgestellte wiederzugeben. Insofern ist der Senat auch an die
Feststellung des LSG gebunden, dass die Klägerin mit der
Handlungstendenz handelte, einem fremden Unternehmen zu
dienen und die Verrichtungen gerade nicht in der Absicht
durchführte, wie ein Unternehmer zu handeln. Nach dem
festgestellten Gesamtbild der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum
hinweg war der Subsumtionsschluss des LSG, dass die Tätigkeit
der Klägerin in und für die Gaststätte ihres Ehemanns
arbeitnehmerähnlich war, jedenfalls nicht zu beanstanden.
28
c) Gegen das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung
der Klägerin spricht schließlich auch nicht, dass sie mit dem Inhaber
der Gaststätte verheiratet ist. Der Senat hat in ständiger
Rechtsprechung das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2
Abs 2 SGB VII (bzw zuvor nach § 539 Abs 2 RVO) verneint, wenn
die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des
Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war
(vgl hierzu auch zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R mwN).
Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche
Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung
gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher,
nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher
oder körperschaftlicher Art vor
(vgl BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 13/97 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 41;
BSG vom 20.4.1993 - 2 RU 38/92
-SozR 3-2200 § 539 Nr 25; BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 4/89 -
SozR 2200 § 539 Nr 134; BSG vom 5.8.1987 - 9b RU 18/86 -
SozR 2200 § 539 Nr 123; BSG vom 29.1.1986 - 9b RU 68/84 -
BSGE 59, 284, 287 = SozR 1500 § 45 Nr 2 = SGb 1986, 376; BSG
vom 12.5.1981 - 2 RU 40/79
-
BSGE 52, 11 = SozR 2200 § 539 Nr 81; BSG vom 26.10.1978 - 8
RU 14/78
-
SozR 2200 § 539 Nr 49; BSG vom 31.7.1962 - 2 RU 110/58 - BSGE
17, 211, 216;
BSG vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3). Auch bei einer
BSG vom 31.1.1961 - 2 RU 173/58 - BSGE 14, 1, 3). Auch bei einer
solchen "Sonderbeziehung" sind allerdings alle Umstände des
Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch
außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger
Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen
selbstverständlich getan oder erwartet wird
(BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - Juris RdNr 57; vgl BSG vom
30.11.1962 - 2 RU 174/60 - BSGE 18, 143 = SozR Nr 33 zu § 537
RVO; Kruschinsky in
Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 858;
Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November
2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB
VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 399 ff)
.
29
Der Senat teilt insofern die Rechtsansicht des LSG, dass die
Mitarbeit der Klägerin in dem Betrieb ihres Ehemanns über das
hinausgeht, was im Rahmen der Sonderbeziehung Ehe allgemein
von einem Ehepartner erwartet werden kann. Dies folgt zum einen
aus den Regelungen des Familienrechts des BGB und dem gemäß
Art 6 Abs 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen, besonderen
Schutz der Ehe und der Familie, der jedenfalls nicht dazu führen
darf, dass Ehepartner bei der Beurteilung einer "Wie-Beschäftigung"
iS des § 2 Abs 2 SGB VII schlechter behandelt werden als andere
Personen, die einander übergebührlich Hilfe und Beistand leisten
(so tendenziell auch Jung, WzS 2012, 363; vgl zur früheren
Rechtslage Keller in Wissing/Umbach , 40 Jahre
Landessozialgerichtsbarkeit, 1994, S 353 ff)
. Schließlich folgt dies aber auch aus der Rechtsprechung der
Unfallsenate des BSG, die bereits mehrfach im Rahmen des § 2 Abs
2 SGB VII bzw § 539 Abs 2 RVO die Grenzen einer gleichsam
"selbstverständlichen" Einstandspflicht unter Ehegatten aufgezeigt
hat
(BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris; BSG vom 26.3.1980 - 2 RU
100/79 - USK 80112; BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200
§ 539 Nr 32; BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539
Nr 14; BSG vom 18.12.1969 - 2 RU 232/67 - Juris)
.
30
Schon das im Familienrecht des BGB zugrunde gelegte Leitbild der
Ehe spricht dagegen, Hilfstätigkeiten in dem Umfang, wie sie die
Klägerin konkret vorgenommen hat, als selbstverständlich durch das
Wesen der Ehe geprägt anzusehen. Nach § 1356 Abs 2 BGB in
seiner Ursprungsfassung bestand für die Ehefrau eine Verpflichtung
zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des Ehepartners im Rahmen
des Üblichen. Das 1957 in Kraft getretene
Gleichberechtigungsgesetz erstreckte diese Verpflichtung auf beide
Ehegatten. Diese Vorschrift wurde allerdings wieder abgeschafft
durch das 1. Eherechtsgesetz, welches 1977 in Kraft trat. Die
Begründung des Gesetzentwurfs dazu lautete
(BT-Drucks 7/650 S 98): "Soweit die Mitarbeit" der Ehegatten "nicht
bereits durch die eheliche Lebensgemeinschaft selbst wegen ihrer
besonderen Ausgestaltung im Einzelfall erfolgt, erscheint eine
Verpflichtung der Ehegatten hierzu nicht länger gerechtfertigt." Somit
besteht keine ausdrückliche Verpflichtung eines Ehegatten mehr, im
Beruf oder Geschäft des anderen mitzuarbeiten. Grundsätzlich steht
es nun jedem Ehegatten frei, seine Arbeitskraft nach seinen
persönlichen Wünschen einzusetzen
(Roth, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl 2017, § 1356 RdNr
20)
.
31
Dennoch sind Lebenskonstellationen vorstellbar, in denen sich
ausnahmsweise aus der ehegenossenschaftlichen Beistandspflicht
eine Verpflichtung zur Mitarbeit im Berufsbereich des Ehepartners
begründen lässt. Gemäß § 1353 Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB tragen die
Eheleute in der ehelichen Lebensgemeinschaft füreinander
Verantwortung. Aus dieser ehegenossenschaftlichen
Beistandspflicht ergibt sich eine Verpflichtung zu gegenseitigem
Beistand, Hilfe und Fürsorge auch in den persönlichen
Angelegenheiten des Partners, soweit dies nach Art und Bedeutung
der Sache zumutbar erscheint
(Brudermüller in Palandt, 77. Aufl 2018, § 1353 RdNr 9). Hieraus
kann insbesondere in Not- und Gefährdungssituationen, die nicht
anders als durch Mitarbeit des Ehegatten zu meistern sind, eine
Verpflichtung zur Mitarbeit resultieren. Eine derartige Notsituation ist
nach den tatrichterlichen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht
erkennbar. Eine schon rechtlich begründete Verpflichtung zur
Mitarbeit ergibt sich hier auch nicht aus der Pflicht zur Wahrung der
Familienbelange bei der Wahl und Ausübung der Berufstätigkeit
nach § 1356 Abs 2 S 2 BGB. Ist das Zusammenwirken im Betrieb
die einvernehmlich gewählte Gestaltungsform der konkreten
Ehegemeinschaft und der Ehepartner auf die Mitarbeit angewiesen,
so kann es zB gegen das Gebot zur Rücksichtnahme verstoßen,
eine andere (fremde) Arbeit anzunehmen (Roth, aaO). Vorliegend
hatten die Eheleute ihre Gemeinschaft so gestaltet, dass die Ehefrau
fast vollschichtig (35 Stunden) in einem Supermarkt arbeitete und
der Ehemann eine Gaststätte betrieb. Unter diesen Umständen
ergab sich aus dem Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme
(§ 1356 BGB) ebenfalls keine Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit in der
Gaststätte.
32
Schließlich kann eine Obliegenheit zur Mitarbeit auch nicht aus dem
Unterhaltsrecht begründet werden. Gemäß § 1360 S 1 BGB ist jeder
Ehegatte gehalten, seine Erwerbstätigkeit so zu gestalten, dass die
Mittel für den angemessenen Unterhalt der Familie aufgebracht
werden können. Eine Pflicht zur Mitarbeit kann sich ergeben, wenn
der Betrieb die wesentliche Quelle des Familienunterhalts bildet und
ohne die Mitarbeit in seinem Bestand gefährdet oder nicht
hinreichend rentabel wäre. Nach den Feststellungen des LSG
konnte der Ehemann der Klägerin wegen des geringen Umsatzes
der Gaststätte keine Hilfskräfte beschäftigen, so dass offensichtlich
nicht sie, sondern die fast vollschichtige Tätigkeit der Klägerin im
Supermarkt "wesentliche Quelle des Familienunterhalts" war.
33
Unter Berücksichtigung des aufgezeigten, vom Gesetzgeber im
Familienrecht des BGB normierten Leitbilds einer Ehe kann mithin
dem LSG zugestimmt werden, das ausgeführt hat, dass die konkrete
Verrichtung außerhalb dessen lag, was für den anderen Ehegatten
"normalerweise" getan wird. Die Verrichtung wurde deshalb nicht
wegen der Sonderbeziehung Ehe - gleichsam selbstverständlich -
vorgenommen. Vielmehr war die Klägerin wie eine Arbeitnehmerin
(im Betrieb ihres Ehemanns) tätig.
34
Dieses Ergebnis entspricht schließlich auch der bisherigen
Rechtsprechung der Unfallsenate des BSG zum Umfang des
Unfallversicherungsschutzes für Ehegatten gemäß § 2 Abs 2 SGB
VII. So hat bereits 1977 der frühere 8. Senat Versicherungsschutz
einer Ehefrau nach § 539 Abs 2 RVO bejaht, die ihren Ehemann auf
eine Verkaufsfahrt in die Niederlande begleitete, weil sie gemäß §
1356 Abs 2 BGB nach den konkreten Lebensverhältnissen der
Ehegatten nicht verpflichtet war, ihren Ehemann auf der fraglichen
Einkaufsfahrt zu begleiten
(BSG vom 20.1.1977 - 8 RU 38/76 - SozR 2200 § 539 Nr 32). Auch
eine Ehefrau, die im Kleintransportunternehmen ihres Ehemanns bei
den Büroarbeiten und als Fahrerin aushalf und bei einer Kurierfahrt
für das Unternehmen verunglückte, wurde als "Wie-Beschäftigte"
eingestuft, weil eine so weitgehende Mitarbeit insofern nicht mehr
auf einer ehelichen Pflicht beruhte
(BSG vom 1.3.1989 - 2 RU 40/88 - Juris RdNr 19). Schließlich hat
der Senat bei der Beteiligung einer Ehefrau an Marktbeobachtungen
für das Unternehmen des Ehemanns eine Fahrt hierfür in einen
anderen Ort Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigte" bejaht, weil
dies eine unter Ehegatten über die durch die familiären Beziehungen
geprägte Gefälligkeit hinausgehende Tätigkeit darstellte, die sonst
von einer Person verrichtet würde, die zu dem Unternehmer in
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stünde
(BSG vom 26.3.1980 - 2 RU 100/79 - Juris RdNr 16 ff).In diesen
Entscheidungskontext reiht sich der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt nahtlos ein.
35
d) Gegen das gefundene Ergebnis spricht schließlich auch nicht,
dass die Tätigkeit der Klägerin auf eine dauerhafte Mithilfe angelegt
war und sich nicht auf einige kurzfristige Aushilfshandlungen
beschränkte. Eine "Obergrenze" der Mitarbeit, die aufgrund ihrer
Häufigkeit oder Dauer eine "Wie-Beschäftigung" iS des § 2 Abs 2
SGB VII ausschließt, ist in dem Regelungskonzept des § 2 Abs 2
SGB VII nicht angelegt. Jedenfalls kann die Revision für ihre
Rechtsansicht, dass eine dauerhafte Mitarbeit generell eine "Wie-
Beschäftigung" ausschließt, keine Belege aus der
Beschäftigung" ausschließt, keine Belege aus der
Gesetzgebungsgeschichte liefern. § 2 Abs 2 SGB VII geht letztlich
zurück auf den durch das 6. Gesetz zur Änderung der
Unfallversicherung vom 9.3.1942 (RGBl I S 107) vollzogenen
Übergang von der Betriebs- zur Personenversicherung. Hierdurch
wurde eine besondere Vorschrift für diejenigen Personen
erforderlich, die weder zu den aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder
Lehrverhältnisses Beschäftigten gemäß § 537 Nr 1 RVO aF noch zu
den sonst nach § 537 RVO aF versicherten Personen gehörten
(s BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 171 = NJW
1958, 158; Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes vgl
RVO Mitgliederkommentar Bd 3, 2. Aufl 1930, S 70 Anm 5l zu § 544;
Kruschinsky in
Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn,
Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1/2018, § 2 RdNr 801).
Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur punktuelle
Verrichtungen unter den Schutzbereich des § 2 Abs 2 SGB VII (bzw
dessen Vorgängernormen in der RVO) fallen sollten. Vielmehr war
es schon immer Prüfgesichtspunkt beim Vorliegen einer "Wie-
Beschäftigung", inwiefern bei einer längerfristigen Gesamtschau und
eben nicht bei einer Fixierung und Reduzierung auf die konkrete
Verrichtung sich diese Verrichtung als im Rahmen einer Wie-
Beschäftigung erbracht darstellt
(zur notwendigen Betrachtung des Gesamtbilds vgl oben 2b cc und
zuletzt BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - mwN)
. Ebenso wenig kann gegen die Anwendung des § 2 Abs 2 S 1 SGB
VII eingewendet werden, dass der Ehegatte die Klägerin gemäß § 6
Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VII freiwillig hätte versichern können. Eine
Ausschluss- oder Vorrangregelung, nach der eine solche - potenziell
mögliche, aber tatsächlich unterlassene - Versicherung nach § 6
Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VII einen Rückgriff auf § 2 Abs 2 SGB VII
ausschließt bzw diesem gesetzlichen Versicherungstatbestand
vorgeht, ist nicht ersichtlich. Soweit der früher auch für das Gebiet
der Gesetzlichen Unfallversicherung zuständig gewesene 8. Senat
des BSG zu § 539 Abs 2 RVO entschieden hat, dass der
Schutzzweck dieser Norm es nicht gebiete, Unternehmerehegatten
die der Unfallversicherung gemäß § 545 RVO (heute § 6 SGB VII)
freiwillig beitreten könnten, vorrangig kraft Gesetzes in die
Unfallversicherung einzubeziehen
(BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr 14), bezog
(BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 14/75 - SozR 2200 § 539 Nr 14), bezog
sich dies ausdrücklich auf eine unternehmerähnlich tätige Ehefrau
und die Frage, ob diese aus Gründen der sozialen
Schutzbedürftigkeit dennoch als "Wie-Beschäftigte" anzusehen sei.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin jedoch gerade
arbeitnehmerähnlich tätig, sodass sich die Frage eines
(zusätzlichen) Versicherungsschutzes gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1
SGB VII überhaupt nicht stellte.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.