Urteil des BSG vom 19.06.2018

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7 - Arbeitsuchendmeldung - Agentur für Arbeit - eigeninitiatives Aufsuchen - besondere Aufforderung - Führen eines Vermittlungsgesprächs vor Ort im Rahmen des Sofo

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.6.2018, B 2 U 1/17 R
ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U117R0
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz
gem § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7 -
Arbeitsuchendmeldung - Agentur für Arbeit - eigeninitiatives
Aufsuchen - besondere Aufforderung - Führen eines
Vermittlungsgesprächs vor Ort im Rahmen des
Sofortzugangs - Rückweg - versicherter Wegeunfall
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
auch für das Revisionsverfahren.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf dem Heimweg
von der Agentur für Arbeit (AA) Magdeburg einen Arbeitsunfall erlitten
hat.
2
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde am 31.1.2014 zum
14.2.2014 gekündigt. Daraufhin suchte sie am 3.2.2014 die AA
Magdeburg auf, um sich arbeitsuchend zu melden. Gegen Ende des
Aufnahmegesprächs richtete eine Mitarbeiterin der AA an die Klägerin
die "Bitte", zum Zwecke eines Vermittlungsgesprächs im
Dienstgebäude zu bleiben und sich bis zum Aufruf durch die
Vermittlerin im Wartebereich verfügbar zu halten (sog Sofortzugang).
Dem kam die Klägerin nach und führte anschließend mit der
Arbeitsvermittlerin ein ca halbstündiges Vermittlungsgespräch. Für
den Fall der Nichtwahrnehmung des Sofortzugangs waren ihr zuvor
keine konkreten Konsequenzen angedroht worden. Nach dem
Gespräch verließ sie das Dienstgebäude der AA, um nach Hause zu
fahren. Beim Überqueren der Straße wurde sie von einem Pkw
angefahren und erlitt einen Schienbeinbruch, ein Schädel-Hirn-
Trauma und multiple Prellungen.
3
Die Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall
anzuerkennen, weil die erstmalige Arbeitslosmeldung und die in
diesem Zusammenhang stehenden Wege eigenwirtschaftlich seien
und somit keinen Versicherungsschutz begründeten
(Bescheid der Unfallkasse des Bundes vom 22.4.2014 und
Widerspruchsbescheid vom 15.10.2014)
. Das SG hat die Klage abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 22.6.2015). Das LSG hat diese Entscheidung
sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt,
dass das Ereignis vom 3.2.2014 ein Arbeitsunfall war
(Urteil vom 8.12.2016): Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Unfalls der
Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 2 und 6 iVm § 309 Abs 1 SGB III
unterlegen und sei der als Aufforderung auszulegenden, in ihrem
Einzelfall ausgesprochenen "Bitte" der AA nachgekommen, die
Arbeitsvermittlerin sofort aufzusuchen. Dass ihr der Termin des
Vermittlungsgesprächs nicht schriftlich mitgeteilt worden sei, sei
ebenso belanglos wie die fehlende Androhung von Sanktionen oder
sonstigen Nachteilen. Aus den Grundsätzen der
Wegeunfallversicherung lasse sich nicht ableiten, dass der Rückweg
versicherungsrechtlich immer das Schicksal des Hinweges teile.
4
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 1 und
2 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII: Die Klägerin sei schon
keiner "Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII
nachgekommen, als sie aufgrund einer "Bitte" der AA im
Wartebereich Platz genommen und im Rahmen des "Sofortzugangs"
ein Gespräch mit der Arbeitsvermittlerin geführt habe. Andernfalls
käme es zugunsten arbeitsuchender Nicht-Leistungsbezieher zu
einer nahezu uferlosen Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes,
der zudem faktisch von den zeitlichen Kapazitäten des
Arbeitsvermittlers und damit von Zufälligkeiten abhänge. Da die
Klägerin überdies bereits präsent gewesen sei, habe sie die AA nur
noch darum bitten können, in der Dienststelle zu verweilen, nicht
jedoch, gerade diese Stelle "aufzusuchen". Schließlich sei
höchstrichterlich geklärt, dass der Weg zur AA, um sich arbeitslos zu
melden, eigenwirtschaftlich sei und noch nicht unter den Schutz der
Unfallversicherung falle. Der Rückweg teile indes grundsätzlich das
Schicksal des Hinwegs.
5
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
8.12.2016 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
22.6.2015 zurückzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG den
klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 22.6.2015 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 22.4.2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014 (§ 95 SGG) aufgehoben
und das Ereignis vom 3.2.2014 als Arbeitsunfall festgestellt. Die
Klägerin ist verunglückt, als sie den mit der versicherten Tätigkeit als
meldepflichtige Arbeitsuchende (§ 2 Abs 1 Nr 14Buchst a SGB VII)
zusammenhängenden unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1
SGB VII von dem Ort der Tätigkeit zurücklegte.
8 Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
(§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG), die die Klägerin
im Berufungsverfahren erhoben hat, war zulässig, obwohl das SG im
Klageverfahren noch über eine kombinierte Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3, § 56 SGG)
entschieden hatte. Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist
der Übergang von der Verpflichtungs- zur Feststellungsklage (und
umgekehrt) jedenfalls bei einem Streit um die Feststellung eines
Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
(§ 7 Abs 1 SGB VII) eine nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zulässige
Antragsänderung
(BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - NJW 2018, 1418 RdNr 9 - zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, vom 5.7.2016 -
B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 11, vom
18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 11 und
vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 42 RdNr 9)
.
9
Die Klägerin hat einen versicherten Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 2 Nr
1 SGB VII erlitten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr
1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort
der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die
zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein
Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des
Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder
sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von
außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis -
geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende
Kausalität) hat
(stRspr, vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 =
SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 13, vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9, vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11, vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700
§ 8 Nr 49 RdNr 14 sowie vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 47 RdNr 12, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE
112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 und vom 24.7.2012 - B
2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f)
. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat einen "Unfall"
(1.) infolge einer versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des
unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (2.) - im
unmittelbaren Anschluss an einen Besuch der AA als versicherte
meldepflichtige Arbeitsuchende (3.) erlitten, wobei die Kollision mit
dem Pkw auf dem Heimweg auch dann vom Schutzzweck der Norm
des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII umfasst war, wenn der Hinweg nicht
versichert gewesen wäre (4.).
10
1. Die Klägerin hat einen "Unfall" erlitten, als sie nach den nicht mit
zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und
damit bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil des LSG (§ 163 SGG) am 3.2.2014 beim
Überqueren der Straße von einem Pkw angefahren wurde und sich
dabei einen Schienbeinbruch, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie
multiple Prellungen zuzog.
11
2. Ferner legte die Klägerin im Unfallzeitpunkt den unmittelbaren
Weg von dem Ort der Tätigkeit objektiv zurück und ihre
Handlungstendenz war darauf auch subjektiv ausgerichtet
(zur "objektivierten Handlungstendenz" vgl BSG vom 31.8.2017 - B
2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 14 ff, vom 20.12.2016 - B
2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 15, vom 17.12.2015 - B 2
U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 14 und vom 17.2.2009 - B 2
U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 11 mwN)
. Nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des LSG hatte die
Klägerin - objektiv beobachtbar - das Vermittlungsgespräch beendet,
das Dienstgebäude der AA verlassen und überquerte im
Unfallzeitpunkt die Straße "zwecks Benutzung des eigenen PKWs
für die Heimfahrt", wobei ihr subjektiver "Wille allein auf die Rückkehr
von diesem versicherten Gespräch nach Hause gerichtet" war.
12
3. Diesen unmittelbaren (Heim-)Weg zur eigenen Wohnung als
Zielpunkt hatte sie "von dem Ort der Tätigkeit" - der AA Magdeburg
als Startpunkt - aus angetreten, an dem sie zuvor versicherte
Tätigkeiten als meldepflichtige Arbeitsuchende iS des § 2 Abs 1 Nr
14 Buchst a SGB VII verrichtet hatte. Nach dieser Vorschrift in ihrer
seit dem 1.1.2012 geltenden Neufassung der Art 5 Nr 1 und Art 23
Abs 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011
(BGBl I 3057) sind kraft Gesetzes versichert "Personen, die nach
den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der
Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im
Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit,
des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches
zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches
zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine
andere Stelle aufzusuchen." Die Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Norm sind erfüllt. Denn die Klägerin unterlag im
Unfallzeitpunkt der Meldepflicht nach § 38 Abs 1 S 6 iVm § 309 SGB
III entsprechend (nachfolgend a). Die "Bitte", die die AA-Mitarbeiterin
einzelfallbezogen an die Klägerin gerichtet hat, ist als besondere
"Aufforderung" iS des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII
(nachfolgend b) auszulegen (nachfolgend c). Dieser ist die Klägerin
im unmittelbaren zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit der
Meldepflicht "nachgekommen" (nachfolgend d), als sie bei der
Arbeitsvermittlerin im Rahmen des Sofortzugangs vorstellig wurde.
13
a) Die Klägerin unterlag der gesetzlichen Meldepflicht nach § 38 Abs
1 S 1 und 2 SGB III
(in der Neufassung des Art 2 Nr 18 des Gesetzes zur Verbesserung
der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
I 2854>, die am 1.4.2012 in Kraft getreten ist - Art 51 Abs 1 aaO)
, als sie die AA Magdeburg am Vormittag des 3.2.2014 eigeninitiativ
aufsuchte, um sich dort persönlich arbeitsuchend zu melden. Nach §
38 Abs 1 S 2 SGB III sind Personen, deren Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen
nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der AA
arbeitsuchend zu melden, wenn zwischen der Kenntnis des
Beendigungszeitpunkts (hier: 31.1.2014) und der Beendigung des
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses (hier: 14.2.2014) weniger als
drei Monate liegen. Diese (Melde-)"Pflicht", bei der es sich allerdings
um keine erzwingbare Rechtspflicht, sondern lediglich um eine
verhaltenssteuernde (Melde-)"Obliegenheit" handelt
(vgl BT-Drucks 15/25 S 31 zu Nr 19; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11
AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1, RdNr 9, vom
18.8.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R - Juris RdNr 13 und vom 28.8.2007 -
B 7/7a AL 56/06 R - SozR 4-4300 § 37b Nr 5 RdNr 12 ff)
, hat die Klägerin mit der Durchführung des Aufnahmegesprächs
erfüllt und zum Erlöschen gebracht (§ 362 BGB analog), worauf die
Revision zu Recht hinweist.
14
Ob anschließend die allgemeine Meldepflicht gemäß § 309 SGB III,
bei der es sich ebenfalls um eine Obliegenheit handelt, in direkter
Anwendung nahtlos eingriff, kann dahinstehen, weil § 309 SGB III
gemäß § 38 Abs 1 S 6 SGB III idF des Art 1 Nr 18 des Gesetzes zur
Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
21.12.2008 (BGBl I 2917) für Arbeitsuchende jedenfalls
"entsprechend" gilt. Nach § 309 Abs 1 S 1 Var 1 SGB III haben sich
Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld (Alg) erheben, bei der AA oder einer sonstigen
Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) persönlich zu
melden, wenn die AA sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).
Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung
bezeichneten Stelle erfolgen (S 2). Die allgemeine Meldepflicht
besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Alg ruht (S 3). Die
Aufforderung zur Meldung kann ua zum Zwecke der Vermittlung in
Ausbildung oder Arbeit erfolgen (Abs 2 Nr 2). Die meldepflichtige
Person hat sich zu der von der AA bestimmten Zeit zu melden
(Abs 3 S 1).
15
Die sich daraus ergebenden Meldeobliegenheiten im
Leistungsverfahren gelten gemäß § 38 Abs 1 S 6 SGB III im Übrigen
für Arbeitsuchende "entsprechend". Damit bedient sich der
Gesetzgeber einer sog Verweisungsanalogie
(zum Begriff vgl Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2.
Aufl 1983, S 24; Clemens, Die Verweisung von einer Rechtsnorm
auf andere Vorschriften, AöR 111 <1986>, S 63, 78 f; Debus,
Verweisungen in deutschen Rechtsnormen, 2008, S 55)
, weil der Bezugstext nicht wörtlich "passt" und deshalb nur
modifiziert - insbesondere unter Wegfall oder Austausch von
Begriffen - in die Verweisungsnorm übernommen werden kann. Es
ist folglich durch Auslegung zu ermitteln, wie das Verweisungsobjekt
unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen
Verweisungsnorm und dem verwiesenen Rechtsbereich inhaltlich
abzuändern ist, damit es sich in den Tatbestand der
Verweisungsnorm einfügt. Die Verweisungsnorm des § 38 SGB III
richtet sich an Personen, deren Arbeitsverhältnis noch besteht, aber
in absehbarer Zeit endet, und zielt darauf ab, die Vermittlung und
Eingliederung von Arbeitsuchenden (§ 15 S 2 und 3 SGB III) zu
beschleunigen, um Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen von
vornherein zu vermeiden oder wenigstens zu verkürzen
(BT-Drucks 15/25 S 27 zu Nr 6, zur § 37b). § 38 Abs 1 S 6 SGB III
soll in diesem Kontext sicherstellen, dass die Meldeobliegenheiten
im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 SGB III für alle
Ausbildung- und Arbeitsuchenden unabhängig von einem
Ausbildung- und Arbeitsuchenden unabhängig von einem
Leistungsbezug gelten, um die Verbindlichkeit im
Vermittlungsprozess für Nichtleistungsbezieher zu erhöhen
(BT-Drucks 16/10810 S 30 zu Nr 18, zu § 38; Brand in ders, SGB III,
8. Aufl 2018, § 38 RdNr 20; Jüttner in Mutschler/Schmidt-De
Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 38 RdNr 48; Peters-Lange
in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl 2018, §
38 SGB III RdNr 13; Rademacher, GK-SGB III, Stand: September
2009, § 38 RdNr 83)
. Hierauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin. Folglich
erstreckt § 38 Abs 1 S 6 SGB III die Meldepflichten (Obliegenheiten)
aus dem Leistungsverfahren nach §§ 309 f SGB III auch auf
Arbeitsuchende, die ihrer Pflicht zur Meldung bereits vor dem Ende
des Arbeitsverhältnisses nachgekommen sind und die zu diesem
Zeitpunkt regelmäßig noch keinen Anspruch auf Alg haben bzw
geltend machen
(Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, 01/14, K § 38 RdNr 8 und 50).
Belegt § 38 SGB III somit typischerweise beschäftigte Personen vor
Eintritt ihrer Arbeits- bzw Beschäftigungslosigkeit mit einer
Meldeobliegenheit, müssen die im Bezugstext enthaltenen Begriffe
"Arbeitslose" und das "Erheben eines Anspruchs auf Alg" für eine
entsprechende Anwendung des § 309 Abs 1 S 1 SGB III in der
Weise modifiziert werden, dass anstelle des engen
Tatbestandsmerkmals "Arbeitslose" der weite Begriff "arbeitsuchend
Gemeldete"
(ähnlich Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 38 RdNr
38 und Samartzis, Sozialrecht aktuell 2013, 1, 4; vgl auch § 38 Abs
1 S 6, § 15 S 2 und 3 SGB III)
verwendet wird und das Erfordernis eines bereits erhobenen
Anspruchs auf Alg entfällt, weil ein solcher während der Zeit eines
fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses mangels
Arbeitslosigkeit nicht entsteht
(§ 136 Abs 1 Nr 1, § 137 Abs 1, § 138 Abs 1 SGB III) und deshalb
auch nicht erfolgreich erhoben werden kann. Als arbeitsuchend
Gemeldete hatte sich die Klägerin also gemäß § 38 Abs 1 S 6 iVm §
309 SGB III (auch) während der Zeit, in der sie (noch) eine
Beschäftigung ausübte und deshalb (noch) nicht arbeitslos war, bei
der AA oder einer sonstigen Dienststelle der BA persönlich zu
melden, sobald die AA sie dazu aufforderte, wie auch die Beklagte in
melden, sobald die AA sie dazu aufforderte, wie auch die Beklagte in
der mündlichen Verhandlung zugestanden hat. Schließlich bestehen
gegen die Verweisungsanalogie unter den Gesichtspunkten des
Gesetzesvorbehalts und des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots
(Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 S 1 GG) keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, weil über die inhaltliche Bedeutung der Verweisung kein
durchgreifender Zweifel besteht (vgl dazu Debus, aaO, S 152 mwN).
16
Soweit vertreten wird (Peters-Lange, aaO), die Meldepflichten der §§
309 f SGB III würden nicht für die Zeit vor Ablauf des spätesten
Meldetermins iS des § 38 Abs 1 SGB III gelten, wenn der
Arbeitsuchende sich früher melde, ist dem nicht zu folgen. Denn
eine solche Einschränkung des Geltungszeitraums enthält das
Gesetz nicht. Der Wertungswiderspruch, der darin bestehen könnte,
dass Arbeitsuchende, die ihre Meldeobliegenheit nach § 38 Abs 1
SGB III möglichst frühzeitig erfüllen, ab diesem Zeitpunkt der
allgemeinen Meldepflicht gemäß § 38 Abs 1 S 6 iVm §§ 309 f SGB
III unterliegen und damit früher die Feststellung einer einwöchigen
Sperrzeit
(§ 159 Abs 1 S 2 Nr 7, Abs 6 SGB III; s dazu zuletzt BSG vom
13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und
SozR 4 vorgesehen)
riskieren als Arbeitsuchende, die sich - weniger systemgerecht aber
gleichfalls rechtmäßig - erst zu einem späten Zeitpunkt melden, ist
ggf im Rahmen des Sperrzeittatbestandes zu berücksichtigen. Im
Übrigen erfordert der Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII
gerade nicht, dass die dort genannten Meldeobliegenheiten
"sanktionsbewehrt" sind. Die Einfügung eines entsprechenden
ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals wäre weder mit § 31 SGB I
noch mit § 2 Abs 2 SGB I vereinbar.
17
b) Zu Recht hat das LSG das Vorliegen einer "Aufforderung" iS des
§ 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII bejaht. Eine solche liegt vor, wenn
dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche
Erscheinen sei notwendig und werde erwartet, wobei einerseits
mehr als ein stillschweigendes Einverständnis, eine Anregung oder
bloße Ausführungen in einem Merkblatt erforderlich sind
(vgl BT-Drucks 13/2204 S 75), andererseits aber schon Äußerungen
genügen können, die mit den Begriffen Bitte, Empfehlung oder
Einladung umschrieben sind
(stRspr BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 25/06 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 11
RdNr 22, vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15 und vom
11.9.2001 - B 2 U 5/01 R - SozR 3-2700 § 2 Nr 3 S 7; zur
Vorgängerregelung des § 539 Abs 1 Nr 4 RVO vgl bereits BSG vom
8.12.1994 - 2 RU 4/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr 32 S 119 f mwN und
vom 22.1.1981 - 8/8a RU 44/80 - SozR 2200 § 539 Nr 76)
. Die Aufforderung ist formfrei und kann deshalb auch mündlich
erfolgen
(Becker, Sozialrecht aktuell 2009, 95, 97; Lilienfeld in Kasseler
Komm, SGB VII, Stand Juli 2017 § 2 RdNr 79; Schlaeger, info also
2008, 10, 11; Wietfeld, WzS 2016, 163, 164)
. Ob sie rechtmäßig war, ist für den Unfallversicherungsschutz
unerheblich (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32 S 120 f; Wietfeld, aaO);
vielmehr genügt es, dass sie im Zusammenhang mit den Aufgaben
der BA stand
(BSG SozR 3-2700 § 2 Nr 3 S 6 und BSG vom 24.6.2003, aaO), was
hier mit Blick auf das beabsichtigte Vermittlungsgespräch
unzweifelhaft der Fall gewesen ist.
18
Wenn das LSG darüber hinaus meint, die Aufforderung setze "die
Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten
Willens voraus", ist ihm nicht zu folgen
(aA auch schon LSG Sachsen-Anhalt vom 11.10.2012 - L 6 U 6/10 -
Juris RdNr 21 und SG Lüneburg vom 15.4.2013 - S 2 U 130/10 -
Juris RdNr 14)
. Die AA muss mit bloßen Bitten, Empfehlungen oder Einladungen
keine Rechtswirkungen
(zB iS eines pflichtenkonkretisierenden Verwaltungsakts, dazu BSG
vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 §
31a Nr 1, RdNr 30 und vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - Juris
RdNr 6 mwN; vgl auch BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 14.3.2018 - 1 BvR 300/18 - NVwZ-RR 2018, 417, 418
RdNr 10)
verknüpfen wollen; eine Aufforderung kann auch vorliegen, wenn
das Abschlagen einer "Bitte", die Nichtbefolgung einer "Empfehlung"
oder das Ausschlagen einer "Einladung" nach dem Willen der
Behörde rechtlich folgenlos bleiben soll
(LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2015 - L 1 U 5238/14 - Juris
RdNr 33; Wietfeld, aaO, 165)
. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass derartige
Hinweise ohne nachteilige Rechtswirkungen als Aufforderungen im
Sinne des unfallversicherungsrechtlichen
Versicherungspflichttatbestandes einzustufen sind (BSG
SozR 3-2700 § 2 Nr 3 und SozR 3-2200 § 539 Nr 32). Denn die
Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII dient nicht allein
dem Schutz des Bürgers, der bei einem auch im öffentlichen bzw
Allgemeininteresse (vgl § 1 S 2 StabG) liegenden Handeln
verunglückt, sondern gleichfalls - zumindest mittelbar und indirekt -
dem geordneten Ablauf der Arbeitsvermittlung
(dazu bereits BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 32 S 118 und vom
27.2.1981 - 8/8a RU 108/79 - BSGE 51, 213, 216 = SozR 2200 §
539 Nr 78; Schwerdtfeger in Lauterbach, UV-SGB VII, § 2 RdNr
498d; Richter in LPK-SGB VII, 4. Aufl 2014, § 2 RdNr 160)
, der gefährdet wäre, wenn Arbeitsuchende sich nur dann veranlasst
fühlen dürften, einem Anliegen der BA Folge zu leisten, wenn ihnen
andernfalls eine Sperrzeit oder vergleichbare Sanktionen drohte
(Wietfeld, aaO).
19
c) Das LSG hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die im
Rahmen des Aufnahmegesprächs mündlich an die Klägerin
gerichtete "Bitte", zum Zwecke eines Vermittlungsgesprächs im
Dienstgebäude der AA zu bleiben und sich bis zum Aufruf durch den
Vermittler im Wartebereich verfügbar zu halten, als besondere
einzelfallbezogene "Aufforderung der BA" iS des § 2 Abs 1 Nr 14
Buchst a SGB VII klassifiziert. Soweit die Beklagte einwendet, die im
Rahmen des Aufnahmegesprächs mündlich an die Klägerin
herangetragene "Bitte" sei als bloße "Anregung" und nicht als
"Aufforderung" zu verstehen, bemängelt sie im Kern die
tatrichterliche Auslegung einer materiell-rechtlich bedeutsamen
öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, die indes nur
eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegt
(dazu exemplarisch BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE
(dazu exemplarisch BSG vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE
117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr 7, RdNr 33)
. Das LSG ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu
Recht vom "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten
ausgegangen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die
Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre
Verlautbarung einbezogen hat
(zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts vgl BSG vom
17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 12; zur sog
normativen Auslegung vgl BSG SozR 3-2700 § 2 Nr 3 S 6 mwN und
vom 24.6.2003 - B 2 U 45/02 R - Juris RdNr 15)
. Das Revisionsgericht ist dabei an die tatrichterlichen
Feststellungen, was im Einzelfall unter welchen Begleitumständen
erklärt, gewollt, gemeint und verstanden wurde, grundsätzlich
gebunden (§ 163 Halbs 1 SGG), soweit nicht ausnahmsweise in
Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 163 Halbs 2 SGG).
Mangels entsprechender Rügen liegt ein solcher Ausnahmefall hier
nicht vor. Ob das Tatsachengericht schließlich den rechtlich
maßgebenden Sinn einer Willenserklärung richtig bestimmt
(ausgelegt) hat, überprüft das BSG - unabhängig von einer Rüge -
nur eingeschränkt darauf hin, ob es die revisiblen bundesrechtlichen
(§§ 133, 157 BGB) Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine
Erfahrungssätze beachtet, gegen Denkgesetze verstoßen
(exemplarisch BSG vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - Juris RdNr 67,
insoweit in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1 nicht
abgedruckt)
und alle von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände
vollständig verwertet hat
(BSG vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-
4100 § 141b Nr 10 S 47)
. Denn die Frage, ob das Tatsachengericht den
Erklärungstatbestand vollständig festgestellt und daraus den
Erklärungsinhalt richtig abgeleitet hat, betrifft nicht die
Tatsachenfeststellung, sondern wesentlich die generell
vorgeschriebene Methodik dieses Vorgangs, den das
Revisionsgericht zu kontrollieren hat. Dagegen überprüft es die
tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung nicht darauf hin, ob
sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene
Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende
Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende
ist
(BGH vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03 - Juris RdNr 9 und vom
11.4.2000 - X ZR 185/97 - Juris RdNr 22)
.
20
Das LSG hat das Vorliegen einer Aufforderung im Wesentlichen aus
der Befugnis der AA gefolgert, die Klägerin schriftlich einzubestellen
und dazu ausgeführt, nach dem tatsächlichen "Ablauf" habe "ein
verständiger Dritter in der konkreten Situation der Klägerin davon
ausgehen" dürfen, "dass er der Aufforderung der Zeugin K. Folge zu
leisten hat". Dass der Eindruck "einer verpflichtenden, zumindest
aber erwünschten Wahrnehmung des Sofortzugangs vermittelt"
worden sei, werde "(mittelbar)" auch dadurch "bestätigt", dass dem
Betroffenen ansonsten "in Form einer schriftlichen Einladung
mitgeteilt" werde, "wann er zum Vermittlungsgespräch erscheinen
soll". Vergleiche man diese schriftliche Einladung, bei der es sich -
auch nach Ansicht der Beklagten - um eine Aufforderung iS des § 2
Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII handele, mit der mündlichen Bitte, im
Rahmen des Sofortzugangs beim Arbeitsvermittler vorstellig zu
werden, sei zwischen beiden Erklärungen "kein relevanter
Unterschied erkennbar, der eine abweichende rechtliche
Bewertung" rechtfertige. Dabei hat das LSG weder bundesrechtliche
(§§ 133, 157 BGB) oder sonstige anerkannte
Auslegungsgrundsätze noch allgemeine Erfahrungssätze
missachtet oder Denkgesetze verletzt. Zwar lässt sich die "Bitte",
den Sofortzugang zu nutzen, vordergründig als Ausdruck eines
(bloßen) Wunsches begreifen, den die Klägerin als "Kundin"
möglichst freiwillig ("ohne Androhung von Konsequenzen") erfüllen
sollte, weil sich Staat und Bürger nach dem Willen gerade der
Arbeitsmarktreformen der Jahre 2002 ff
(vgl hierzu nur Spellbrink, info also 2005, 195) auf Augenhöhe
begegnen. Andererseits wäre einem verständigen Beteiligten in der
Person der Klägerin am 3.2.2014 aber - jedenfalls im Sinne eines
sachgedanklichen Mitbewusstseins - auch präsent gewesen, dass
ihr aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses in elf Tagen
(15.2.2014) Arbeitslosigkeit drohte, dass sie als arbeitsuchend
Gemeldete der allgemeinen Meldepflicht unterlag, dass sie zur
Vermeidung von Arbeitslosigkeit frühzeitig (§ 2 Abs 5 Nr 2 SGB III)
und für einen (späteren) Alg-Bezug eigenverantwortlich nach
und für einen (späteren) Alg-Bezug eigenverantwortlich nach
Beschäftigung zu suchen hat (§ 138 Abs 1 Nr 2 SGB III), dass die
AA gesetzlich (§ 1 Abs 1 S 1 SGB III) verpflichtet ist, dem Entstehen
von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und dass die AA die
Teilnahme an einem künftigen Vermittlungsgespräch
(mittels schriftlicher Einladung und Androhung von Sanktionen, vgl §
159 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB III)
ohnehin durchsetzen kann, worauf das LSG tragend abgestellt hat.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die AA
den Sofortzugang an Ort und Stelle initiierte, musste bei einem
verständigen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass mit der "Bitte"
die (unausgesprochene) Erwartung verknüpft ist, die Klägerin werde
die Option "Sofortzugang" schon aus eigenem Interesse
(Arbeitslosigkeit und nochmaliges Erscheinen vermeiden) und auch
deshalb nutzen, um ihre arbeitsförderungsrechtlichen
Obliegenheiten zu erfüllen und der AA die Aufgabenerfüllung zu
erleichtern. Mit Blick auf diese Begleitumstände durfte der objektive
Erklärungsempfänger hinter der Möglichkeit des "Sofortzugangs",
der zudem Eile und die Notwendigkeit sofortigen Handelns
signalisiert, einen zumindest subtilen Erwartungsdruck vermuten.
Unter Berücksichtigung des Erklärungswortlauts und der
Begleitumstände hat die AA-Mitarbeiterin einem verständigen
Beteiligten in der Person der Klägerin mithin den Eindruck vermittelt,
ihr "sofortiges" persönliches Erscheinen bei der Arbeitsvermittlerin
sei notwendig und werde erwartet.
21
d) Da die Klägerin im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit der bestehenden Meldepflicht nach § 38 Abs 1
S 6 iVm § 309 SGB III der besonderen, an sie im Einzelfall
gerichteten Aufforderung der BA nachkam, bei der Arbeitsvermittlerin
im Rahmen des Sofortzugangs vorstellig zu werden, ist der
Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB
VII erfüllt. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die in
der AA bereits anwesende Klägerin sei lediglich gebeten worden, in
der AA zu verweilen, aber nicht aufgefordert worden, gerade diese
Stelle erst - gleichsam von außen - "aufzusuchen". Der Wortlaut des
§ 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII schließt es nicht aus, die
Geschäftseinheiten "(Antrags-)Aufnahme" und "Arbeitsvermittlung"
jeweils als "andere Stelle" innerhalb der AA als Untergliederung der
BA (§ 367 Abs 2 S 1 SGB III) mit jeweils spezifischen Aufgaben
aufzufassen, die eigenständig "aufgesucht" werden kann, wobei die
BA für die Arbeitsvermittlung sogar "besondere Dienststellen"
(§ 367 Abs 2 S 2 SGB III) schaffen kann und zB mit der Zentralen
Auslands- und Fachvermittlung auch eingerichtet hat. Im Ergebnis
ist nicht erkennbar, dass es unter den engen tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB VII dadurch zu
einer unbegrenzten Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes
kommen könnte.
22
4. Die Kollision der Klägerin mit dem Pkw auf dem Heimweg nach
dem AA-Besuch war schließlich auch vom Schutzzweck der Norm
des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII umfasst. Dabei kann offenbleiben, dass
die Klägerin auf dem Hinweg zur AA mangels einer an sie im
Einzelfall gerichteten Aufforderung, die AA aufzusuchen, wohl nicht
versichert gewesen sein dürfte. Es existiert nämlich kein Rechtssatz,
wonach der Rückweg unfallrechtlich immer das Schicksal des
Hinweges teilt, wie die Revision meint. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt
nur voraus, dass vor Antritt des Heimwegs eine versicherte Tätigkeit
verrichtet worden ist; ob zuvor das Zurücklegen des Weges nach
dem Ort der Tätigkeit versichert war, ist rechtlich belanglos. Deshalb
kann ein versicherter Weg nach und von dem Ort einer versicherten
Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch mehrmals täglich
zurückgelegt werden, wenn dessen Voraussetzungen jeweils erfüllt
sind
(vgl BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 51
RdNr 15 und vom 4.9.2007
-B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 14 mwN). Selbst wenn
ein Beschäftigter die (Rück-)Fahrt zum Betrieb allein zu einem
privatwirtschaftlichen Zweck unternimmt
(vgl hierzu ua BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550
Nr 24; vgl auch BSG vom 28.6.1991 - 2 RU 70/90 - HV-INFO 1991,
1844)
, kann nach Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit der sich
anschließende Heimweg ein versicherter Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1
SGB VII sein
(vgl BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 51
RdNr 15)
. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der
. Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch Sinn und Zweck der
Unfallversicherung der Beschäftigten oder Arbeitsuchenden
sprechen dafür, den Versicherungsschutz des Rückweges vom Ort
der versicherten Tätigkeit stets davon abhängig zu machen, dass
schon der Hinweg ein versicherter Weg gewesen ist. Aus dem
Senatsurteil vom 22.8.2000
(B 2 U 18/99 R - HVBG-INFO 2000, 2611)ergibt sich nichts anderes.
Vielmehr wird dort gerade geprüft, ob der Rückweg - anders als der
Hinweg - nicht allein privaten Interessen gedient hat, sondern wegen
des Hinzutretens betrieblicher Gründe ein versicherter Weg
gewesen ist
(vgl auch BSG vom 25.8.1961 - 2 RU 11/60 - Juris und BSG SozR 4-
2700 § 8 Nr 51 RdNr 15)
.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.