Urteil des BSG vom 14.06.2018

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Vereinbarkeit mit EGRL 83/2004 - Verfassungsmäßigkeit

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.6.2018, B 14 AS 28/17
R
ECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS2817R0
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss
für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Vereinbarkeit
mit EGRL 83/2004 - Verfassungsmäßigkeit
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017
wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Umstritten ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II statt Leistungen nach dem
AsylbLG für November 2010.
2
Die 1996 geborene Klägerin reiste 2002 zusammen mit ihrer Mutter
und fünf Geschwistern, alle irakische Staatsangehörige, in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Der Vater der Klägerin und
Ehemann ihrer Mutter, ebenfalls irakischer Staatsangehöriger, hielt
sich bereits seit 1999 in Deutschland auf und wurde hier im selben
Jahr als Flüchtling anerkannt (§ 51 AuslG aF). Zwei weitere
Geschwister irakischer Staatsangehörigkeit sind als Flüchtlinge
anerkannt. Die Asylanträge der Klägerin, ihrer Mutter und der mit ihr
eingereisten Geschwister wurden rechtskräftig abgelehnt; seit 2004
sind sie im Besitz einer Duldung (§ 60a AufenthG).
3
Die Klägerin bezog zusammen mit ihrer Mutter und den mit ihr
eingereisten Geschwistern zunächst Grundleistungen nach § 3
AsylbLG und sodann Analogleistungen nach § 2 AsylbLG von der
beigeladenen Stadt. Für November 2010 bewilligte das beklagte
Jobcenter dem Vater der Klägerin sowie ihren als Flüchtlingen
anerkannten Geschwistern Leistungen nach dem SGB II
(Bescheid vom 15.10.2010). Den Widerspruch der Klägerin, ihrer
Mutter und der mit ihr eingereisten Geschwister hiergegen, mit dem
auch sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend
machten, wies der Beklagte zurück
(Widerspruchsbescheid vom 10.3.2011).
4
Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das SG nach Beiladung der
Stadt Köln als Träger der Leistungen nach dem AsylbLG den
Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 15.10.2010 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2011 verurteilt, der
Klägerin, ihrer Mutter und den mit ihr eingereisten Geschwistern
Leistungen nach dem SGB II für November 2010 zu gewähren
(Urteil vom 11.3.2013). Deren Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II folge aus der gegenüber dem Leistungsausschluss nach dem
SGB II für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG höherrangigen
Richtlinie 2004/83/EG. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG
das Urteil des SG geändert und die Klagen abgewiesen, soweit der
Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt
worden war, sowie die Beigeladene verurteilt, den damaligen Klägern
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG für November 2010 zu gewähren
(Urteil vom 30.3.2017). Deren Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II stehe der Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach
dem AsylbLG entgegen. Aus der Richtlinie 2004/83/EG folge kein
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Doch bestehe (auch) für
November 2010 ein Anspruch auf Analogleistungen nach § 2
AsylbLG.
5
Mit der vom LSG zugelassenen und nur von der Klägerin eingelegten
Revision macht diese geltend, dass ihr als Familienangehörige eines
anerkannten Flüchtlings ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB
II aus dem gegenüber dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz
2 Nr 3 SGB II höherrangigen Recht der Richtlinie 2004/83/EG
zustehe.
6
Nachdem die Beteiligten durch einen Teilvergleich im Termin vor
dem Senat den streitigen Zeitraum auf November 2010 beschränkt
haben, beantragt die Klägerin,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.
März 2017 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das
Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. März 2013 zurückzuweisen,
soweit dieses hinsichtlich ihrer Person für November 2010 geändert
wurde und ihr statt Leistungen nach dem SGB II nur Leistungen
nach dem AsylbLG zugesprochen wurden.
7
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat auf die
Berufung des Beklagten zu Recht das Urteil des SG insoweit
geändert und die Klage abgewiesen, als der Beklagte zur
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verurteilt worden war.
10
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen
Entscheidungen und der Bescheid vom 15.10.2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 10.3.2011, mit dem der Beklagte ua
gegenüber der Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem
SGB II abgelehnt hatte. Mit ihrer zulässig auf den Erlass eines
Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichteten kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)
begehrt die Klägerin Leistungen nach dem SGB II statt der ihr zuletzt
vom LSG zugesprochenen Analogleistungen nach § 2 AsylbLG.
Streitiger Zeitraum ist nach dem Teilvergleich der Beteiligten vor dem
Senat nur noch November 2010.
11
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung
nicht entgegen. Auch wenn die Klägerin für November 2010
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zugesprochen erhalten hat, die
im Wesentlichen gleich wie die begehrten Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgestaltet sind, besteht
nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat ein rechtlich
schützenswertes Interesse an der Klärung, welche Leistungen ihr
zugestanden haben
(vgl BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 45
RdNr 10).
12
3. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für November 2010 ist
mit Blick auf den Zugang zu diesen Leistungen § 7 SGB II
(in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des 22. BAföGÄndG vom
23.12.2007, BGBl I 3254; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom
19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f)
und § 28 SGB II
(in der ab 6.3.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung
von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BGBl
I 416 = aF)
.
13
4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB
II. Zwar erfüllte sie die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 2
Satz 1 und § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II aF (dazu 5.), unterlag jedoch
dem Leistungsausschluss vom SGB II nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3
SGB II (dazu 6.). Diesem stehen weder EU-Recht (dazu 7.) noch
das GG (dazu 8.) entgegen.
14
5. Die Klägerin erfüllte nach den Feststellungen des LSG
(§ 163 SGG) die Voraussetzungen des § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II,
wonach Leistungen auch Personen erhalten, die mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen (heute: Leistungsberechtigten) in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Der Vater der im November 2010 unter
15 Jahre alten Klägerin war ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
(§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) und sie lebte mit ihm - und weiteren
Familienmitgliedern - aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit in einer
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Sie erfüllte auch die
Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II aF, wonach nicht
erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII
haben. Die Klägerin war als unter 15-Jährige nicht erwerbsfähig
(vgl BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 =
SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 16)
und ohne Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung.
15
6. Die Klägerin war indes nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
16
a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II sind "ausgenommen" - also
keine leistungsberechtigten Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB
II und ohne Leistungsberechtigung nach dem SGB II -
Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG. Dieser
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II findet
ungeachtet seines Regelungsstandorts Anwendung nicht nur auf die
von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, sondern auch auf die von § 7 Abs 2
Satz 1 SGB II erfassten Personen. Der Senat hat bereits
entschieden, dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II
für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch gilt für nicht
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem Leistungsempfänger
nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft leben
(BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14).
Hieran ist festzuhalten.
17
Anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus
später ergangener Rechtsprechung des BVerfG
(Hinweis auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE
132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2)
. Denn dieser ist nicht zu entnehmen, dass eine Differenzierung
zwischen Personen bei der Zuordnung zu verschiedenen
existenzsichernden Leistungssystemen schlechterdings
verfassungsrechtlich unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass
das nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu gewährleistende
Existenzminimum für jede individuelle hilfebedürftige Person
ausreichend bemessen ist
(BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR
4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 43)
. Eine unterschiedliche Ausgestaltung existenzsichernder
Leistungen in verschiedenen Leistungssystemen ist indes am
Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu prüfen
(BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR
4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 68 ff; dazu 8.)
.
18
b) Die Klägerin hielt sich im November 2010 nach den
Feststellungen des LSG als Ausländerin tatsächlich im
Bundesgebiet auf und war im Besitz einer Duldung nach § 60a
AufenthG, weshalb sie Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr 4
AsylbLG war und dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2
Nr 3 SGB II unterlag. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob für die
Klägerin statt der Duldung ein anderer, nicht von § 1 Abs 1 AsylbLG
erfasster Aufenthaltstitel in Betracht kam, der ihr den Zugang zu
Leistungen nach dem SGB II eröffnet hätte. Denn soweit der
Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II an den Besitz eines
bestimmten Aufenthaltstitels geknüpft ist, kommt dem Besitz dieses
Titels Tatbestandswirkung zu. Auch dies hat der Senat bereits
entschieden
(BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-
4200 § 7 Nr 41)
und hält hieran fest.
19
7. Mit EU-Recht ist dieser Leistungsausschluss vereinbar.
Insbesondere steht diesem nicht entgegen die Richtlinie
2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.4.2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und
über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(ABl L 304, 12; sog Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden RL
2004/83/EG; aufgehoben mWv 21.12.2013 durch Art 40 der
Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl L 337, 9)
.
20
Zwar enthält die RL 2004/83/EG
(zu deren Systematik und Zielen vgl EuGH vom 18.12.2014 - C-
542/13 - juris, RdNr 35 ff, 44)
einschlägige Regelungen zu Sozialhilfeleistungen für
Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen und es gehörte
die Klägerin diesem Personenkreis an
(Art 2 Buchst d und h RL 2004/83/EG). Doch entsprach das
deutsche Recht bereits den mit diesen Richtlinienregelungen iS von
Art 288 Abs 3 AEUV zu erreichenden Zielen, weshalb die RL
2004/83/EG keinen Umsetzungsbedarf mit Blick auf die Abgrenzung
der existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme in
Deutschland auslöste.
21
a) Nach Art 28 Abs 1 RL 2004/83/EG tragen die Mitgliedstaaten
dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diese Rechtsstellung
gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses
Mitgliedstaats erhalten. Sie tragen nach Art 23 Abs 2 RL 2004/83/EG
zudem dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, die selbst nicht die
Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status erfüllen,
gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch ua auf die in Art
28 RL 2004/83/EG genannte Vergünstigung erhalten, sofern dies mit
der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar
ist.
22
Die danach für Sozialhilfeleistungen an Familienangehörige
anerkannter Flüchtlinge einschlägige RL 2004/83/EG war nach
ihrem Art 38 bis zum 10.10.2006 umzusetzen und ist umgesetzt
worden durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007
(BGBl I 1970), ohne hierbei Änderungen bei der Abgrenzung der
existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme vorzunehmen.
23
Eine der Umsetzung bedürfende Vorgabe, dass ein Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge
aus einem bestimmten mitgliedstaatlichen
Existenzsicherungssystem zu bestehen hat, ist Art 28 Abs 1 iVm Art
23 Abs 2 RL 2004/83/EG indes auch nicht zu entnehmen. Die RL
2004/83/EG verhält sich mit dem Begriff der Sozialhilfe nicht zur
gesetzlichen Ausgestaltung der Abgrenzung von und der
Zuordnung zu Existenzsicherungssystemen durch die und in den
Mitgliedstaaten. Sie gibt vor, dass überhaupt ein Zugang zur
Existenzsicherung zu bestehen hat und zwar zu einer gesetzlich
ausgestalteten, wenn auch die Sozialhilfeleistungen für die eigenen
Staatsangehörigen gesetzlich ausgestaltet sind. Aus der RL
2004/83/EG folgt jedoch die Vorgabe, Flüchtlingen und ihren
Familienangehörigen "die notwendige Sozialhilfe" so zu
gewährleisten, wie sie eigenen Staatsangehörigen gewährleistet
wird. Formuliert ist damit eine materielle Vergleichbarkeit, ohne eine
der Umsetzung bedürfende Vorgabe, wie diese im
mitgliedstaatlichen Leistungssystem regelungstechnisch
herzustellen ist.
24
Weiteres lässt sich Art 28 Abs 1 iVm Art 23 Abs 2 RL 2004/83/EG
schon aufgrund des Fehlens einer autonomen und einheitlichen
unionsrechtlichen Definition des Begriffs der Sozialhilfe und
aufgrund des dortigen Verweises auf das mitgliedstaatliche Recht
nicht entnehmen; zu gewährleisten ist indes die praktische
Wirksamkeit der RL 2004/83/EG durch die und in den
Mitgliedstaaten
(vgl EuGH vom 24.4.2012 - C-571/10 - juris RdNr 78
2003/109/EG>; zu Konkretisierungsbemühungen mit Blick auf den
Begriff der Sozialhilfe in RL 2004/38/EG vgl EuGH vom 19.9.2013 -
C-140/12 - juris RdNr 61; EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - juris
RdNr 63)
. Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat vorliegend keine
unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem EuGH nach Art 267 Abs 3
AEUV vorzulegen wäre
(vgl zu den Maßstäben insoweit zuletzt EuGH vom 9.9.2015 - C-
160/14 - juris RdNr 36 ff; BVerfG vom 9.5.2018 - 2 BvR
37/18 - juris, RdNr 23 ff)
.
25
b) Diesen in der RL 2004/83/EG niedergelegten Zielvorgaben
entsprachen die Regelungen zur Abgrenzung und zum Inhalt der
existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme bei Ablauf der
Umsetzungsfrist, ohne dass es deren Änderung bedurfte.
26
Ein Zugang zur Existenzsicherung ist durch die
existenzsicherungsrechtlichen Leistungssysteme des SGB II, SGB
XII und AsylbLG je nach ihrem leistungsberechtigten Personenkreis
eröffnet. Ein Ausschluss vom Zugang zu jeglicher Hilfe trotz
Hilfebedürftigkeit ist in diesem gesetzlichen Leistungssystem nicht
vorgesehen
(vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - vorgesehen für BSGE
und SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 31, 39, 48)
.
27
Zugang zu einem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem
hatte auch die Klägerin, der im November 2010 Analogleistungen
nach § 2 AsylbLG zustanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin
hindert die RL 2004/83/EG nicht bereits deshalb ihre Zuordnung
zum AsylbLG, weil deutsche Staatsangehörige nicht von diesem
Gesetz erfasst werden. Die RL 2004/83/EG bezieht sich mit der
Wendung in Art 28 Abs 1, dass anerkannte Flüchtlinge "die
notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats
erhalten" auf eine materielle Rechtsposition, nicht auf deren
konkrete gesetzliche Ausgestaltung. Hinzu kommt, dass der für
Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge einschlägige Art 23 Abs
2 RL 2004/83/EG mit den Wendungen "gemäß den einzelstaatlichen
Verfahren" und "sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des
Familienangehörigen vereinbar ist" auch mit Blick auf diese
materielle Rechtsposition Differenzierungen nicht ausschließt und
einer Anknüpfung für diese an unterschiedliche Aufenthaltsrechte
nicht entgegensteht.
28
Die zu gewährleistende materielle Vergleichbarkeit ist aufgrund der
Vergleichbarkeit der existenzsicherungsrechtlichen
Leistungssysteme des SGB II, SGB XII und AsylbLG mit Blick auf
die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
gewahrt
(vgl nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - vorgesehen für
BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr 53, RdNr 31 mwN)
, auch wenn unterschiedliche Aufenthaltsrechte zum Zugang zu
unterschiedlichen Leistungssystemen führen können.
Vergleichbarkeit besteht erst recht bei Zugang zu Analogleistungen
nach § 2 AsylbLG, wenn in Abhängigkeit von der Dauer eines
Vorbezugs von Leistungen Ausländern wegen ihres nicht nur
vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland und trotz
Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 AsylbLG Leistungen
entsprechend dem SGB XII erbracht werden
(vgl näher zum Zugang zu diesen Analogleistungen BSG vom
28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-3520 § 2 Nr 5,
RdNr 23 ff, unter Berücksichtigung von BVerfG vom 18.7.2012 - 1
BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2)
. Diese Leistungen hat das LSG der Klägerin trotz des
Fortbestehens ihrer Duldung wegen ihrer Aufenthaltsverfestigung für
November 2010 zugesprochen.
29
Das auf die Klägerin angewandte gesetzliche Leistungssystem, das
mit seinen existenzsicherungsrechtlichen Teilsystemen der
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient,
ist danach insgesamt in den Blick zu nehmen. Eine auf die
Leistungsausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II
verkürzte Perspektive wird diesem System nicht gerecht. Zudem
bestanden für die Klägerin auch insoweit noch
Gestaltungsmöglichkeiten durch die zumutbare Inanspruchnahme
von Rechtsschutz mit dem Ziel, ein anderes Aufenthaltsrecht zu
erlangen und hierüber vermittelt Zugang zu einem anderen
Existenzsicherungssystem zu erhalten
(vgl dazu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 =
SozR 4-4200 § 7 Nr 41, RdNr 14)
.
30
c) Angesichts des Fehlens eines Umsetzungsdefizits kommt es
nicht darauf an, ob der RL 2004/83/EG eine unmittelbare Wirkung
zukommt und die Klägerin hierauf gestützt existenzsichernde
Leistungen nach dem SGB II statt Analogleistungen nach § 2
AsylbLG beanspruchen könnte. Indes hat das BSG bereits
entschieden, dass die RL 2004/83/EG keine unmittelbaren
Leistungsansprüche nach dem SGB II vermittelt, soweit sie vorsieht,
dass den von ihr erfassten Drittstaatsangehörigen und ihren
Familienangehörigen die notwendige Sozialhilfe wie
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu gewähren ist
(BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 = SozR 4-
3520 § 2 Nr 5)
. Dem schließt sich der Senat an. Mangels Umsetzungsdefizits ist
auch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht geboten, die
entgegen § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II den Zugang zu Leistungen
nach dem SGB II eröffnet. Außerdem würde eine solche Auslegung
die ihr gezogenen Grenzen überschreiten
(vgl dazu BSG vom 28.5.2015 - B 7 AY 4/12 R - BSGE 119, 99 =
SozR 4-3520 § 2 Nr 5, RdNr 20)
.
31
8. Verfassungsrecht steht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1
Satz 2 Nr 3 SGB II nicht entgegen.
32
a) Insbesondere ist dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20
Abs 1 GG
(grundlegend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125,
175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12)
kein Anspruch auf Leistungen aus einem bestimmten
Existenzsicherungssystem zu entnehmen. Geboten ist insoweit
durch dieses Grundrecht als auf Ausgestaltung durch den
Gesetzgeber angelegtes Gewährleistungsrecht ein gesetzlich
ausgestalteter Zugang zu Leistungen bei Hilfebedürftigkeit
(zum Inhalt des Gewährleistungsrechts vgl näher BSG vom 9.3.2016
- B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr 1, RdNr
35 ff)
. Dem wird auch durch die Eröffnung des Zugangs zu
existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG genügt. Diese
Leistungen sind - ungeachtet ihrer unterschiedlichen gesetzlichen
Ausgestaltung im Einzelnen - strukturell gleichwertig mit denen des
SGB II wie des SGB XII
(vgl zur strukturellen Gleichwertigkeit der existenzsichernden
Leistungssysteme BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR
4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 50; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 17/14 R -
BSGE 119, 164 = SozR 4-4200 § 11 Nr 73, RdNr 18 ff)
.
33
b) Die trotz struktureller Gleichwertigkeit der
Existenzsicherungssysteme verbleibende Ungleichbehandlung der
Klägerin im Vergleich zu Personen, die aufgrund von in § 1 Abs 1
AsylbLG nicht erfassten Aufenthaltstiteln Zugang zu im Einzelfall
gegenüber denen nach dem AsylbLG weitergehenden Leistungen
nach dem SGB II haben, ist am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu
rechtfertigen
(zur Maßstabsbildung insoweit vgl BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR
371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 74)
. Die leistungsberechtigten Personenkreise beider
Existenzsicherungssysteme unterscheiden sich mit ihrer
Differenzierung nach Aufenthaltstiteln und der durch sie vermittelten
Bleibeperspektive grundsätzlich in einem Maße voneinander, das es
bereits fraglich erscheinen lässt, ob mit Blick auf die Ausgestaltung
der Leistungen überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen.
Jedenfalls sind die unterschiedlichen Ausgestaltungen sachlich
gerechtfertigt, weil das AsylbLG typischerweise Hilfebedürftige
erfasst, deren Bleibeperspektive ungesichert ist und deren
Integrationsaussichten deshalb eingeschränkt sind. Demgegenüber
erfasst das SGB II typischerweise Hilfebedürftige mit gesicherter
Bleibeperspektive, deren Leistungen zur Existenzsicherung durch
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ergänzt werden, um sie
(wieder) in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese Unterschiede
genügen, um für die betroffenen leistungsberechtigten
Personenkreise unterschiedliche Leistungen sachlich zu begründen
(so bereits BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60
= SozR 4-4200 § 7 Nr 10; BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 41/07 R -
juris, RdNr 13; BSG vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - juris, RdNr
14)
. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, nachdem das
BVerfG die Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises
durch § 1 AsylbLG für den hier streitigen November 2010 nicht
beanstandet hat
(vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 =
SozR 4-3520 § 3 Nr 2)
.
34
Hinzu kommt, dass in Abhängigkeit von der Dauer eines Vorbezugs
von Leistungen Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 AsylbLG
wegen ihres nicht nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland
über § 2 AsylbLG Zugang zu Analogleistungen haben, die weithin
denen des SGB II entsprechen
(vgl dazu BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 =
SozR 4-4200 § 7 Nr 10, RdNr 29)
. Diese hat die Klägerin trotz Fortbestehens ihrer Duldung wegen
ihrer Aufenthaltsverfestigung vom LSG für November 2010
zugesprochen erhalten. Zudem war ihr nicht schlechterdings der
Zugang zu SGB II-Leistungen versperrt; auch insoweit gilt, dass für
sie die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Rechtsschutz zur Änderung des Aufenthaltstitels bestand
(s oben RdNr 29).
35
c) Etwas Anderes folgt vorliegend nicht aus der Entscheidung des
BVerfG zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG
(BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 =
SozR 4-3520 § 3 Nr 2)
. Denn die Klägerin hat für November 2010 bereits Analogleistungen
nach § 2 AsylbLG zugesprochen erhalten.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.