Urteil des BSG vom 05.05.2010

Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 5.5.2010, B 12 R 6/09 R
Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen
Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl -
Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung
Leitsätze
Der Rentenversicherungspflicht unterliegen nur solche nicht
erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die die erforderliche
(Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit
Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
erreichen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin seit dem
10.2.2005 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
2
Der 1984 geborene Sohn der Klägerin ist bei der beigeladenen
Pflegekasse versichert und erhält seit Dezember 1997 als erheblich
Pflegebedürftiger nach Pflegestufe I Pflegegeld. Er wird von der
Klägerin in deren Haushalt gepflegt. Mit Unterbrechungen wegen
einer Erwerbstätigkeit der Klägerin von regelmäßig mehr als 30
Stunden wöchentlich entrichtete die Beigeladene für die Klägerin als
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson
Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte, über den Eintritt von
Arbeitslosigkeit der Klägerin am 1.7.2004 hinaus bis zum 9.2.2005. In
dem zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung zu
den Pflegestufen für die Zeit ab 10.2.2005 eingeholten
sozialmedizinischen Wiederholungsgutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) im Land Brandenburg vom
9.3.2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3.5.2006 wurde
weiterhin Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I angenommen. Als
täglicher Pflegebedarf wurden für die Grundpflege jedoch nur noch 48
Minuten und für die hauswirtschaftliche Versorgung nur noch 45
Minuten, mithin ein Pflegebedarf von 10,85 Stunden in der Woche
angegeben.
3
Nachdem die Beigeladene der Klägerin im März 2005 ua mitgeteilt
hatte, dass sie die Beitragszahlung zur gesetzlichen
Rentenversicherung für diese ab 10.2.2005 eingestellt habe, die
Klägerin sich hiergegen gewandt und die Beigeladene daraufhin den
Vorgang an die Beklagte zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht
abgegeben hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.2005
fest, dass die Klägerin seit dem 10.2.2005 der
Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegeperson nicht mehr unterliege, weil der Umfang der
Pflegetätigkeit nach den Feststellungen der Pflegekasse unter 14
Stunden in der Woche liege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 18.8.2005 zurück.
4
Die Klägerin hat Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheids
der Beklagten vom 18.5.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18.8.2005 sowie die Feststellung
begehrt, dass sie als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für ihren
Sohn in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 10.2.2005
versicherungspflichtig ist. Während des Klageverfahrens hat das
versicherungspflichtig ist. Während des Klageverfahrens hat das
Sozialgericht (SG) ein Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg vom
12.7.2007 beigezogen, in dem ua ausgeführt ist, dass die
Verringerung des grundpflegerischen Hilfebedarfs in dem
Vorgutachten plausibel und die Beurteilung des täglichen Hilfebedarfs
mit 48 Minuten nicht zu beanstanden ist. In einem von der Klägerin
veranlassten neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W.
vom 16.5.2008 wird der zeitliche Umfang der von der Klägerin
durchgeführten Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
mit 12,25 Stunden in zwei Wochen im Monat bzw mit 6,125 Stunden
je Woche im Monat angegeben. Der allgemeine Betreuungsbedarf
wird mit etwa 5 Stunden pro Tag angegeben. Mit Urteil vom
10.12.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Feststellung von
Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab 10.2.2005 zutreffend
abgelehnt. Nach den Gutachten und Stellungnahmen des MDK
werde die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI erforderliche
Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich nicht erreicht, weil der
Umfang der Pflegetätigkeit im Bereich Grundpflege und
hauswirtschaftlicher Versorgung danach regelmäßig weniger als 11
Stunden in der Woche ausmache. Die angenommene Reduzierung
des Pflegebedarfs sei schlüssig und überzeugend. Die
angefochtenen Bescheide seien nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil
bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl auch der erhebliche Bedarf
an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung zu berücksichtigen
wäre. Das komme weder im Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI
noch in demjenigen des § 19 Satz 2 SGB XI zum Ausdruck. Im
Gegenteil erscheine es widersinnig, die Einstandspflicht der
Pflegekassen bei der Gewährung von Leistungen an den
Pflegebedürftigen auf die Katalogverrichtungen zu begrenzen und bei
der Gewährung von Leistungen zur sozialen Sicherung von
Pflegepersonen auch aufgrund der familiären, nachbarschaftlichen
oder sonstigen ehrenamtlichen Pflege und Betreuung auszulösen.
Eine solche Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI stelle eine
systemwidrige Gesetzesergänzung dar.
5
Die Klägerin hat die vom SG zugelassene Revision eingelegt und rügt
eine Verletzung von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI. Der Begriff der Pflege
im Sinne dieser Norm sei in einem ganzheitlichen Sinn aufzufassen
mit der Folge, dass bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl auch
die auf die ergänzende Pflege und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1
SGB XI entfallende Zeit mitzurechnen sei. Für diese weitergehende
Auffassung des Begriffs Pflege stelle § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI selbst
die Rechtsgrundlage dar. Zwar sei dessen Wortlaut hierfür nichts zu
entnehmen. Bei Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu § 19 Satz 2
SGB XI werde jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der
Pflegebegriff nicht auf die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten
Verrichtungen eingegrenzt werden solle. Dies sei gleichermaßen bei
der Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu beachten, ebenso,
dass der Gesetzgeber allgemein die Pflegebereitschaft im häuslichen
Bereich habe fördern und anerkennen wollen.
6
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom
10.12.2008 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
18.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.8.2005 festzustellen, dass sie als nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegeperson für ihren Sohn M. K., geboren am 1984, in der
gesetzlichen Rentenversicherung ab 10.2.2005 versicherungspflichtig
ist.
7
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält das Urteil für zutreffend. Für die von der Klägerin
vorgenommene Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI gebe es
keine ausreichende Grundlage. Die Beklagte weist in diesem
Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil
vom 23.9.2003 (B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr 1)hin.
9
Die Beigeladene stellt keinen Antrag, schließt sich jedoch der
Auffassung des SG und der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
10
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG ihre
Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.5.2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.2005 ist
rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass die
Klägerin in der Zeit ab 10.2.2005 wegen der Pflege ihres Sohnes der
Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegeperson nicht unterlag. Zur Entscheidung hierüber war der
beklagte Rentenversicherungsträger befugt. Besteht Streit über die
Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger
Pflegepersonen, so hat nicht die - hier beigeladene - Pflegekasse,
sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch
Verwaltungsakt zu entscheiden
(vgl Urteile des Senats vom 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600
§ 3 Nr 5 S 6 f, und 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr 1
RdNr 4)
.
11
Nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI, der in der hier streitigen Zeit und bis
heute unverändert galt bzw gilt, sind Personen in der
Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie
einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig
wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung
pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder
einer privaten Pflegeversicherung hat. Nach Satz 3 des § 3 SGB VI
unterliegen solche Personen der Rentenversicherungspflicht nach
Satz 1 Nr 1a nicht, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden
wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Diese
Bestimmung übernimmt die bereits in Satz 1 der leistungsrechtlichen
Vorschrift des § 44 Abs 1 SGB XI enthaltene Formulierung. Die
Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung
konkretisiert diese Vorschrift
(vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6). Nach deren
Satz 1 entrichten die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-
Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170
Abs 1 Nr 6 SGB VI genannten Stellen zur Verbesserung der
sozialen Sicherung einer Pflegeperson iS des § 19 SGB XI Beiträge
an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Näheres hierzu regeln nach § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI ua §§ 3, 166
und 170 SGB VI. § 166 Abs 2 SGB VI bestimmt die
beitragspflichtigen Einnahmen der nicht erwerbsmäßig tätigen
Pflegepersonen, § 170 Abs 1 Nr 6 SGB VI die Beitragstragung.
12
Das SG ist zunächst ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Klägerin ab 10.2.2005 als nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegeperson rentenversicherungspflichtig gewesen wäre, wenn sie
in dieser Zeit die Voraussetzung einer (Mindest)Pflegezeit von
wenigstens 14 Stunden wöchentlich erfüllt hätte. Die Feststellungen
des SG zu den Verhältnissen der Klägerin als Pflegeperson und
ihres Sohnes sowie den Umständen der Pflegetätigkeit tragen seine
Annahme, dass die Klägerin mit ihrem Sohn einen Pflegebedürftigen
iS des § 14 SGB XI mit Leistungsanspruch in seiner häuslichen
Umgebung gepflegt hat, und zwar nicht im Rahmen einer
Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und mehr als
geringfügig
(vgl zu den Voraussetzungen § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI),
und dass sie außerdem neben ihrer Pflegetätigkeit (anderweitig)
weder beschäftigt noch selbstständig tätig gewesen ist. Zutreffend
hat das SG aber auch entschieden, dass die Klägerin die geforderte
(Mindest)Pflegezeit iS des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI nicht
aufgewendet hat.
13
Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI
notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, ist nur der
Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs 4 SGB XI
genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung
und Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.
(Weitergehende bzw andere) Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im
Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs 4
SGB XI enthalten sind, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen
aufgewendet wird, die in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende
Pflege und Betreuung bezeichnet werden, sind bei der Ermittlung
des Umfangs der (Mindest)Pflegezeit nicht mitzurechnen. Diese
Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI folgt aus dem
Gesetzeszusammenhang, in den die Norm gestellt ist (dazu 2), und
teleologischen Erwägungen (dazu 3). Der Wortlaut der Vorschrift gibt
über die berücksichtigungsfähigen Pflegeleistungen indessen
keinen Aufschluss (dazu 1).
14
1) Zutreffend gehen das SG und die Beteiligten davon aus, dass
dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI eine eindeutige Antwort
darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der
Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs 4
SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht
entnommen werden kann. Soweit der
Versicherungspflichttatbestand voraussetzt, dass nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen "pflegen", lassen sich hieraus
weder Anhaltspunkte für eine einschränkende noch solche für eine
erweiternde Auslegung, wie sie die Revision befürwortet, gewinnen.
Auch unter Berücksichtigung der während des
Gesetzgebungsverfahrens, das zum Pflegeversicherungsgesetz
(PflegeVG) führte, hervorgetretenen Vorstellungen seiner Verfasser
(vgl BT-Drucks 12/5262 S 82, 159; BT-Drucks 12/5952 S 52 f) ist der
Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI offen und lässt beide
Ansichten gleichermaßen zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass der Pflegebegriff sprachlich-grammatikalisch auch im Kontext
des SGB XI nicht eindeutig ist. Um ihn - im Sinne der Ziele der
Pflegeversicherung - operationabel zu gestalten, tendiert das SGB
XI - im Gegenteil - zu einer auf Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung eingeschränkten Verwendung des Pflegebegriffs
(vgl nur § 4 Abs 1 Satz 1 und § 36 SGB XI). Insoweit wird im SGB XI
das, was dort leistungsrechtlich unter Pflege zu verstehen ist, in § 14
SGB XI konkretisiert. Das Gesetz geht zwar allgemein davon aus,
dass im Sprachgebrauch auch weitere Betreuungsleistungen als
Pflege verstanden werden können, wenn in § 4 Abs 2 Satz 1 SGB
XI von ergänzender Pflege und Betreuung gesprochen wird.
Angesichts der leistungsrechtlichen Konkretisierung des
Pflegebegriffs in § 14 SGB XI erschiene jedoch eine von dieser
Konkretisierung abweichende Wortlautinterpretation
rechtfertigungsbedürftig.
15
2) Eine Auslegung der Norm, die die Rentenversicherungspflicht
nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auf solche beschränkt,
die die notwendige Mindeststundenzahl mit Zeitaufwand für die
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen, ist
zunächst schon aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten.
16
Entscheidend ist, dass § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI die soziale
Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung mit dem
Leistungsrecht der Pflegeversicherung
(vgl BSG, Urteil vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) und hier insbesondere
mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet. Die Entrichtung
von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger ist ausdrücklich
als Leistung der - sozialen oder privaten - Pflegeversicherung
konzipiert (vgl § 28 Abs 1 Nr 10 iVm § 44 SGB XI). Die Anordnung
von Versicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen und die Verpflichtung zur Entrichtung von
Rentenversicherungsbeiträgen dienen letztlich der Erfüllung der der
Pflegeversicherung übertragenen Aufgabe, die in § 1 Abs 4 SGB XI
als Hilfe für Pflegebedürftige umschrieben ist. Die soziale Sicherung
von Pflegepersonen steht in diesem Kontext
(vgl Berchtold, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm SozR
§ 3 SGB VI RdNr 3)
. Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät der
Rentenversicherungspflicht und ihrer Voraussetzungen zu den
Voraussetzungen für die Leistungen der Pflegeversicherung,
angesichts derer nicht nachvollziehbar wäre, warum Leistungen, die
der Pflegeperson zugute kommen sollen, an andere Bedingungen
geknüpft sind als Leistungen, die Pflegebedürftigen gegenüber zu
erbringen sind
(ebenso Boecken, in: Ruland/Försterling, GK-Komm, SGB VI, Stand:
April 2008, § 3 RdNr 22i; Berchtold, aaO, RdNr 4; Fichte, in:
Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Juli 2007, § 3 RdNr 44; Knor, in:
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 3 RdNr 58; Heberlein/Pick, in:
Behr/Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, SGB XI, Stand: März
2005, § 19 RdNr 29).
In diesem Sinne liegt, wie die Beklagte zutreffend annimmt,
zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung an den
Pflegebedürftigen und die pflegende Person eine "Kongruenz" vor.
17
Die vom Senat vorgenommene enge Auslegung des § 3 Satz 1 Nr
1a SGB VI wird durch die die Ermittlung der in der
Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht
erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung in §
166 Abs 2 SGB VI bestätigt, auf die § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XI
verweist. Diese Bestimmung hat ihre Endfassung erst auf Anregung
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen
Bundestags (11. Ausschuss) erhalten. Danach wird - anders als
noch im Gesetzentwurf (vgl BT-Drucks 12/5262 S 47, 160 f) - zur
Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gestaffelt nicht nur
auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern
zusätzlich auch innerhalb der Pflegestufe nach dem tatsächlichen
Zeitaufwand differenziert
(vgl zur Begründung BT-Drucks 12/5952 S 53). Die Auslegung des
§ 166 Abs 2 SGB VI ergibt, dass ergänzende Pflegeleistungen
beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dieser Bemessung der
Rentenversicherungsbeiträge bei nicht erwerbsmäßig tätigen
Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Pflegestufe und der Dauer
der Pflegetätigkeit widerspräche es, neben dem auf Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung entfallenden Zeitaufwand auch
denjenigen für ergänzende Pflege und Betreuung iS des § 4 Abs 2
Satz 1 SGB XI zu berücksichtigen. Die Verknüpfung von
Pflegebedarf und Dauer der Pflegeleistung nach § 166 Abs 2 SGB
VI, der sich für die Beitragsbemessung allein an den Vorgaben der
§§ 14, 15 SGB XI orientiert, spricht vielmehr für eine einheitliche
Beurteilung pflegerischer Tätigkeit als Parameter der
Beitragsbemessung und der (von ihr vorausgesetzten)
Versicherungspflicht
(vgl Boecken, aaO, RdNr 22i; Leube, SGb 1998, 97, 98 f).
18
Dass der in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI genannte Zeitraum von
wenigstens 14 Stunden wöchentlich nur mit im Zusammenhang des
SGB XI (leistungsrechtlich) relevanten Pflegeleistungen "ausgefüllt"
werden kann, kann von der Revision nicht mit Erfolg unter Hinweis
auf die in § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI in Bezug genommene Vorschrift
des § 19 SGB XI über den Begriff der Pflegepersonen in Frage
gestellt werden. Zutreffend ist allerdings, dass jedenfalls aus der in §
19 Satz 1 SGB XI enthaltenen Bezugnahme auf § 14 SGB XI, die
sich auch in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB XI findet, nicht zwingend
abzuleiten ist, dass bei der Feststellung des Umfangs der
abzuleiten ist, dass bei der Feststellung des Umfangs der
(Mindest)Pflegezeit allein die für die Hilfe bei Verrichtungen nach §
14 Abs 4 SGB XI aufgewendete Zeit berücksichtigt werden kann.
Denn Funktion dieses Verweises ist lediglich klarzustellen, dass als
Pflegeperson nur in Betracht kommt, wer einen Pflegebedürftigen
wenigstens der Pflegestufe I betreut. Zu Unrecht wird jedoch von der
Revision § 19 Satz 2 SGB XI eine Aussage in ihrem Sinne
entnommen, die dort geregelte (Mindest)Pflegezeit von wenigstens
14 Stunden wöchentlich könne auch mit ergänzender Pflege und
Betreuung erreicht werden. Die Vorschrift, die nach ihrer
ursprünglichen Fassung (§ 19 SGB XI aF) den Begriff der
Pflegepersonen mitbestimmte, hat seit der Neufassung der
Vorschrift durch das 1. SGB XI-ÄndG vom 14.6.1996
(BGBl I 830; Art 1 Nr 8) aus Gründen begrifflicher Klarstellung
(vgl BT-Drucks 13/3696 S 12) nur noch Bedeutung für den
Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI.
Die Revision meint, der Begriff der Pflege in § 19 Satz 2 SGB XI sei
in einem ganzheitlichen Sinn zu verstehen mit der Folge, dass der
einzubeziehende Pflegeaufwand damit sehr viel weitergehen könne
als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und ihre Stufe
maßgebliche Bedarf. Dieser Pflegebegriff sei auch bei der
Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu beachten. Die Revision
und ein großer Teil der Kommentarliteratur zu § 19 SGB XI
(vgl etwa Gürtner, Kasseler Komm, Stand: September 2006, § 19
SGB XI RdNr 13; Wagner, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Mai
2007, § 19 RdNr 27; Gallon in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, § 19
RdNr 10; Trenk-Hinterberger, in: Wannagat, Komm, SGB XI, § 19
RdNr 12; Maschmann, SGb 1995, 325, 326; a.A. mittlerweile
Udsching, in: SGB XI-Komm, 3. Aufl., § 44 RdNr 15)
stützen sich hierbei auf die Begründung des Entwurfs zu § 19 SGB
XI aF, in der es heißt, dass bei der Feststellung der
Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit gerechnet wird, die auf
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt und für die
Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit maßgeblich ist,
sondern auch die Zeit, die benötigt wird für die ergänzende Pflege
und Betreuung iS von § 4 Abs 2 Satz 1 SGB XI
(BT-Drucks 12/5262 S 101). Entgegen der von der Revision
vertretenen Auffassung lassen sich hieraus Anhaltspunkte für eine
erweiternde Auslegung des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI nicht
gewinnen. Zum einen haben die in der Gesetzesbegründung
gewinnen. Zum einen haben die in der Gesetzesbegründung
enthaltenen Vorstellungen der Entwurfsverfasser im (Gesetzes)Text
des § 19 SGB XI (selbst) keinen Niederschlag gefunden und sind
daher nicht geeignet, den für die Begründung von sozialen Rechten
geltenden Gesetzesvorbehalt (§ 31 SGB I) zu derogieren
(vgl Berchtold, aaO, RdNr 4). Zum anderen legt § 44 Abs 1 Satz 1
SGB XI iVm § 19 Satz 2 SGB XI als bloße Einweisungsvorschrift
nicht selbst die Modalitäten der Versicherungspflicht von
Pflegepersonen fest, sondern überlässt dies den
spezialgesetzlichen Regelungen in den für die jeweilige Materie
einschlägigen Büchern des SGB, hier also § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI.
19
Soweit verschiedentlich darauf hingewiesen wird, § 19 Satz 2 SGB
XI und § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI seien "im Zusammenhang mit" § 4
Abs 2 Satz 1 SGB XI zu sehen (etwa Gallon, aaO, RdNr 10)und
daraus der Schluss auf einen für die Zwecke der sozialen
Absicherung heranzuziehenden "großzügigen Pflegebegriff"
gezogen wird (so Wagner, aaO, RdNr 27), handelt es sich um eine
nicht näher begründete Auffassung und erfolgt eine inhaltliche
Auseinandersetzung etwa mit der systematischen Bedeutung des §
4 Abs 2 SGB XI - und vor allem dessen Satz 1 - nicht. Diese
Auffassung ist auch nicht tragfähig. Zutreffend hebt die Beklagte
hervor, dass § 4 Abs 2 SGB XI als Grundnorm (selbst im
Zusammenhang mit § 3 SGB XI) - im Gegenteil - verdeutlicht, dass
die Leistungen der Pflegeversicherung (lediglich) eine soziale
Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen
darstellen sollen, eine Vollversorgung des Pflegebedürftigen
indessen nicht angestrebt wird (vgl BT-Drucks 12/5262 S 90). Satz 1
des § 4 Abs 2 SGB XI umschreibt diese Ergänzungsfunktion der
häuslichen und teilstationären Pflege für den typischen Fall, dass
der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung von
nichtprofessionellen Pflegepersonen gepflegt und betreut wird
(vgl Wagner, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Dezember 2005, § 4
RdNr 23).
Warum für Zwecke der sozialen Absicherung in der
Rentenversicherung aus Gründen der (Gesetzes)Systematik - von
diesem Strukturprinzip abweichend - ein sog ganzheitlicher
Pflegebegriff gelten soll, ist nicht erkennbar.
20
Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist in diesem Zusammenhang
schließlich der Hinweis auf § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII. Zwar trifft es zu,
dass in dieser Bestimmung zur Versicherung kraft Gesetzes im
Unfallversicherungsrecht - anders als in § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI -
eine Einschränkung der versicherten Tätigkeiten auf
"Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und …
Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität
sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs 4 SGB XI)"
vorgenommen ist. Aus dem Umstand, dass der
Versicherungspflichttatbestand für nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen im Rentenversicherungsrecht eine solche
Einschränkung nicht enthält, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass
dieser (zwingend) weit auszulegen und einer entsprechenden
Einschränkung nach Maßgabe anderer Auslegungsgesichtspunkte
nicht zugänglich wäre
(so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.6.2005, L 4 RJ
58/04, in juris veröffentlicht, RdNr 41)
. Die jeweiligen spezialgesetzlichen Versicherungspflichtregelungen
für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind nicht nur im
Verhältnis zur Einweisungsvorschrift des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XI
(iVm § 19 Satz 2 SGB XI), sondern auch im Verhältnis zueinander
autonom auszulegen
(zur eigenständigen Interpretation des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII vgl
BSG, Urteil vom 7.9.2004, B 2 U 46/03 R, SozR 4-2700 § 2 Nr 3
RdNr 16)
. Hier folgt vor allem aus § 166 Abs 2 SGB VI, also einer Vorschrift
des Rentenversicherungsrechts selbst, dass sich der Gesetzgeber
rentenversicherungsrechtlich bewusst gegen eine Beitragsrelevanz
ergänzender Pflege und Betreuung und damit auch gegen deren
Relevanz für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
entschieden hat.
21
3) Das vom Senat unter Hinweis auf die (Gesetzes)Systematik
gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf
teleologische Erwägungen geboten. Solche stehen ihm nicht etwa
entgegen, wie einige Instanzgerichte meinen
(etwa LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, RdNr 41).
22
Soweit gegen ein enges Verständnis des § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI
vorgebracht wird, mit diesem werde der mit der sozialen Sicherung
von Pflegepersonen verfolgte Zweck außer Acht gelassen, die
Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen
Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der
Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder
teilweise und eine hieran anknüpfende Alterssicherung verzichten
(vgl BT-Drucks 12/5262 S 82), greift dieser Einwand nicht durch.
Zwar trifft es zu, dass gerade durch die Absicherung von
Pflegepersonen in der Rentenversicherung und die damit
erreichbare Verbesserung ihrer Altersvorsorge die auch den
Pflegebedürftigen günstige Bereitschaft zur häuslichen Pflege
gefördert wird. Die Regelung dient damit zugleich dem
Pflegebedürftigen selbst, dem ein Verbleiben in seiner vertrauten
Umgebung und damit auch eine von seinem Standpunkt aus
wünschenswerte Form der Befriedigung seiner Bedürfnisse
ermöglicht wird (vgl Berchtold, aaO, RdNr 3). Indessen ist dieser
Zweck durch das allgemeine Strukturprinzip der Pflegeversicherung,
keine Vollversicherung durch die Leistungen der Pflegeversicherung
zu gewährleisten, sondern lediglich eine soziale Grundsicherung,
begrenzt. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, entfaltet er sich nur
innerhalb dieser (Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung. In
deren Umsetzung hält die Pflegeversicherung Unterstützung
konsequenterweise nur für solche Pflegefälle bereit, die eine
gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die
Pflegeversicherung soll, und zwar auch in Form der Zahlung von
Beiträgen zur Rentenversicherung, nur in Bezug auf begrenzte
Risiken in Anspruch genommen werden können. Wird der mit der
Pflegeversicherung im allgemeinen und mit der sozialen
Absicherung von Pflegepersonen im besonderen verfolgte Zweck
einer Stärkung vorrangig häuslicher Pflege vor dem Hintergrund
dieser (Gesamt)Konzeption verstanden, so widerspricht es diesem
Zweck nicht, die Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig
tätiger Pflegepersonen auf solche zu begrenzen, die die
(Mindest)Pflegezeit nur mit Hilfeleistungen bei Grundpflege und
hauswirtschaftlicher Versorgung "ausfüllen". Im Gegenteil würde die
Berücksichtigung auch anderer pflegerischer Leistungen als solcher
für die in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtungen diese
(Gesamt)Konzeption ignorieren. Mit dem Ziel einer Förderung
(Gesamt)Konzeption ignorieren. Mit dem Ziel einer Förderung
häuslicher Pflege ermöglicht § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI damit einen
versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich und eine
Lückenschließung in der Versicherungsbiografie für solche nicht
erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die im Hinblick auf die
(Gesamt)Konzeption der Pflegeversicherung relevante
Pflegeleistungen (für Pflegebedürftige wenigstens der Pflegestufe I)
in Abhängigkeit von einer bestimmten (wöchentlichen) Dauer dieser
Leistungen und oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze
(vgl § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 4 SGB VI) erbringen und nicht schon
wegen eines Zusammentreffens mit (anderweitiger) Erwerbstätigkeit
in der Rentenversicherung ausreichend abgesichert sind
(vgl § 3 Satz 3 SGB VI).
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Die Gegenansicht verkennt zudem, dass es bei einer Ausweitung
der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI zu berücksichtigenden
Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14
Abs 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren,
nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer
Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch
von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen
beruhenden Tätigkeiten fehlte
(so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2010, L 2 R
2922/08, Umdruck, S 12, unter Hinweis auf Pfitzner, BeckOK, SGB
XI, § 19 RdNr 4a, b)
. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es für die
Berücksichtigung ergänzender Pflege und Betreuung bei der
Feststellung, ob die notwendige Mindeststundenzahl erreicht ist, fast
ausschließlich oder jedenfalls wesentlich auf die Eigenangaben des
Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson ankäme, ohne dass eine
Korrektur anhand objektivierender Maßstäbe erfolgen könnte, und
diese es deshalb in der Hand hätten, über den Eintritt und das
(Weiter)Bestehen von Rentenversicherungspflicht als nicht
erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zu bestimmen. Hier kann letztlich
nichts anderes gelten als für die Zuordnung zu den Pflegestufen, bei
der der Hilfebedarf ebenfalls - unter Beteiligung des MDK -
objektivierbar zu ermitteln ist und (gerade) nicht von der subjektiven
Einschätzung des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson
abhängt.
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4) Ist bei der Ermittlung der nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI
erforderlichen wöchentlichen Mindeststundenzahl danach nur der
Zeitaufwand zu berücksichtigen, der auf die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung entfällt, so war die Klägerin ab
10.2.2005 wegen der Pflege ihres Sohnes nicht
rentenversicherungspflichtig. Das SG hat den Sachverhalt
insbesondere auf der Grundlage seiner Feststellungen zu dem
Wiederholungsgutachten des MDK im Land Brandenburg vom
9.3.2005, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3.5.2006, dem
Gutachten des MDK Berlin-Brandenburg vom 12.7.2007 und dem
neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom
16.5.2008 in nicht zu beanstandender Weise dahin gewürdigt, dass
die Klägerin mit ihren Pflegeleistungen im Bereich der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung ab 10.2.2005 die
(Mindest)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich nicht
(mehr) erreichte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.