Urteil des BSG vom 07.06.2018

Urteil vom 07.06.2018

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 7.6.2018, B 12 KR 15/16
R
ECLI:DE:BSG:2018:070618UB12KR1516R0
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 1.10.2013 bis
zum 30.9.2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
2
Der 1987 geborene Kläger legte am 14.1.2013 im 11. Fachsemester
die Erste juristische Staatsprüfung ab. Ihm wurde der Hochschulgrad
Diplomjurist verliehen. Bis 31.7.2013 war er im 12. Fachsemester
Rechtswissenschaft weiter eingeschrieben. Im Anschluss daran
begann er ein Promotionsstudium. Im Herbstsemester 2013
(beginnend 1.8.2013) schrieb er sich in seinem 13.
Hochschulsemester als Promotionsstudent weiter bei einer Universität
ein.
3
Der Kläger war bis Anfang November 2012 familienversichert, danach
bis 30.9.2013 als Student versicherungspflichtig. Die zu 1. beklagte
Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der
Pflichtversicherung als Student ab (Bescheid vom 15.7.2013) und
entsprach seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer
freiwilligen Krankenversicherung
(Bescheid vom 7.8.2013: Betreff: "Ihre freiwillige Krankenversicherung
und Pflegeversicherung")
. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte zu 1. -
auch im Namen der zu 2. beklagten Pflegekasse - zurück
(Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013). Durch weitere Bescheide
setzte die Beklagte zu 1. die zu zahlenden Beiträge neu fest
(Bescheide vom 22.1.2014 und 19.1.2015). Im Bescheid vom
24.9.2014 bestätigte sie die bisherige Beitragseinstufung. Nach
eigenen Angaben befindet sich der Kläger seit 1.10.2015 in einem
Ausbildungsverhältnis als Rechtsreferendar.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der
Versicherungspflicht als Student begehrt und sich hilfsweise gegen
die Beitragshöhe gewandt. Sie ist erfolglos geblieben
(SG-Urteil vom 14.5.2014). Im Berufungsverfahren haben die
Beteiligten hinsichtlich der Beitragsfestsetzung einen
verfahrensrechtlichen Vergleich geschlossen. Das LSG hat die
Berufung des Klägers zurück- und die Klage gegen die Bescheide
vom 22.1. und 24.9.2014 sowie 19.1.2015 abgewiesen
(LSG-Urteil vom 24.4.2015). Der Kläger sei ab 1.10.2013 nicht als
Student gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V bzw § 20 Abs 1 Nr 9 SGB XI
versicherungspflichtig. Als Promotionsstudent gehöre er nicht zu den
Studenten iS dieser Vorschriften.
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Der Kläger rügt eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und -
sinngemäß - § 20 Abs 1 Nr 9 SGB XI. Auch als Promotionsstudent sei
er eingeschriebener Student iS dieser Vorschriften. Dies belege
neben dem Gesetzeswortlaut auch die Regelungsgeschichte des §
21 Hochschulrahmengesetz (HRG) aF und der Bologna-Prozess.
Promotionsstudiengänge seien als postgraduale Studiengänge zu
qualifizieren. Für eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen
Regelungen gebe es keine Grundlage. Vielmehr sei es
gleichheitswidrig, zwischen Promotionsstudenten und Studenten
eines Aufbau-, Zweit- oder Erweiterungsstudiums zu differenzieren.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.
April 2015 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. Mai 2014 sowie
die Bescheide der Beklagten zu 1. vom 15. Juli und 7. August 2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013
aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 1. Oktober
2013 bis zum 30. September 2015 der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung als Student unterlegen hat.
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Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger war
nach Aufnahme eines Promotionsstudiums im Anschluss an sein
erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nicht mehr als
Student in der GKV versicherungspflichtig. Das LSG hat seine
Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht
zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der zu 1. beklagten
Krankenkasse sind rechtmäßig.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage des
Bestehens von Versicherungspflicht in der GKV als Student gemäß
§ 5 Abs 1 Nr 9 SGB V in der Zeit vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015,
nachdem der Kläger im Berufungsverfahren seine ursprünglich auch
gegen die Beitragshöhe gerichtete Klage - ua im Hinblick auf das
Urteil des Senats vom 19.12.2012
(B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17) - und
den streitigen Zeitraum entsprechend beschränkt hat. Zudem haben
die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat den Verfahrensgegenstand auf die Klärung des
Bestehens von Versicherungspflicht in der GKV begrenzt.
11
2. Der Kläger war während seines Promotionsstudiums vom
1.10.2013 bis zum 30.9.2015 nicht als Student gemäß § 5 Abs 1 Nr
9 SGB V in der GKV versicherungspflichtig.
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a) Nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V in der seit 1992 unveränderten
Fassung
(Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325)
sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind,
unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder
zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen
besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters,
längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder
nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur
versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre
sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der
Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten
Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine
längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
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Die Versicherung als Student in der GKV ist in zweierlei Hinsicht
privilegiert: Zum einen ordnet § 236 SGB V eine vereinfachte
Beitragserhebung durch die Fiktion von Einnahmen in Höhe eines
Dreißigstels des Bundesausbildungsförderungsgesetz(BAföG)-
Bedarfssatzes (§ 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 BAföG) an. Zum anderen gilt
nach § 245 Abs 1 SGB V ein Beitragssatz von nur 70 % des
allgemeinen Beitragssatzes
(aktuell: GKV Beitragssatz 14,6 % x 0,7 = 10,22 %; BAföG
Bedarfssatz: 649 Euro; Beitrag GKV: 66,33 Euro ggf zzgl
Zusatzbeitrag)
. Der Studentenbeitrag ist somit wesentlich niedriger als der
allgemeine Mindestbeitrag in einer freiwilligen Versicherung nach §
240 Abs 4 S 1 SGB V
(im Juni 2018 : 148,19 Euro ggf zzgl Zusatzbeitrag; vgl Peters in
Kasseler Komm, Stand 1.3.2018, § 5 SGB V RdNr 90)
.
14
b) Promotionsstudenten, die ihr Promotionsstudium im Anschluss an
ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnehmen, sind keine
Studenten iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V
(so auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung,
Pflegeversicherung 96. EL August 2017, § 5 SGB V RdNr 31; Felix
in juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 5 RdNr 61.1; Moritz-Ritter in
Hänlein/Schuler, SGB V, 5. Aufl 2016, § 5 RdNr 39; Peters in
Kasseler Komm, Stand 1.3.2018, § 5 SGB V RdNr 92; Ulmer in
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 49.
Edition Stand: 1.6.2018, § 5 SGB V RdNr 27; Wiegand in
Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl 2016, § 5 RdNr 73; aA: Reinert,
NZS 2015, 609, 612; Liedy, JuS aktuell 10/2010, XLVI)
. Eine Auslegung der Norm (dazu aa) unter besonderer
Berücksichtigung der Gesetzeshistorie (dazu bb) und der
systematischen Zusammenhänge (dazu cc) ergibt, dass sie nicht
zum schützenswerten versicherten Personenkreis zählen. Weder
der Bologna-Prozess (dazu dd) noch das Ziel der Förderung
wissenschaftlichen Nachwuchses (dazu ee) rechtfertigen ein
anderes Ergebnis. Damit hält der Senat an seiner bisherigen
Rechtsprechung fest
(vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr
10)
. Ein Doktorand ist danach kein Student iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB
V, soweit die Promotion ein abgeschlossenes Studium voraussetzt.
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aa) Das in § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V verwendete Tatbestandsmerkmal
der "Studenten" ist nicht vollkommen deckungsgleich mit dem
(hochschulrechtlichen) Studentenbegriff. Nach den Materialien
"folgt" die Beschreibung des versicherten Personenkreises lediglich
dem im Hochschulrecht üblichen Sprachgebrauch
(BT-Drucks 7/2993 S 8 zu Nr 1). Der Begriff "eingeschriebene
Studenten" soll gewährleisten, dass die in § 39 des Entwurfs eines
HRG (BT-Drucks 7/1328) genannten Studenten von der
Einschreibung an während der Dauer des gesamten Studiums
versichert werden. Studenten an privaten, nicht staatlich
anerkannten Einrichtungen werden danach nicht von der
Versicherungspflicht erfasst. Ebenso fallen danach Gasthörer an
Hochschulen sowie Schüler allgemeinbildender Schulen nicht unter
den versicherungspflichtigen Personenkreis. Wie der Senat bereits
entschieden hat, ist Student iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht
bereits, wer (hochschulrechtlich) als Student an einer Hochschule
eingeschrieben ist. So gehören Teilnehmer an
studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an
einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang
durchlaufen, trotz Einschreibung nicht zu den
krankenversicherungspflichtigen Studenten
(vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr
10 S 36 mwN)
.
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Auch der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen
Studium und Promotionsstudium sowie zwischen Doktoranden und
Studenten. Dass Doktoranden nicht zu den Studenten iS des § 5
Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt Halbs 2 der Vorschrift
erkennen, wo von "Fachsemestern" und der "Fachstudienzeit" die
Rede ist
(vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr
10 S 36)
.
17
bb) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Die
Versicherungspflicht in der GKV als Student wurde erst 1975 durch
das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG)
vom 24.6.1975 (BGBl I 1536) geschaffen. Es sollte ein
Personenkreis einbezogen werden, der unzureichend gegen
Krankheit versichert ist (BT-Drucks 7/2993 S 8 zu Nr 1). Bei
Verabschiedung des Gesetzes zur Strukturreform im
Gesundheitswesen
(Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477)
im Jahr 1988 hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die
beitragsgünstige Krankenversicherung der Studenten zu begrenzen,
indem er zeitliche Grenzen schuf
(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines
Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BR-
Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5)
. Zwar gab der Gedanke der Missbrauchsabwehr den Anstoß für die
Begrenzung der Versicherungspflicht als Student. Sie ist aber nicht
auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der
Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner
Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des
Alters vorgenommen worden
(BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 153 =
SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 14)
. Damit hatte der Gesetzgeber eine Personengruppe vor Augen, die
als Ausbildungsweg ein Hochschulstudium gewählt hat. Er hielt
diese Personengruppe für schützenswert, weil die regelmäßige
Dauer eines Hochschulstudiums die Dauer einer Berufsausbildung
weit übersteigt und daher ein ausreichender
Krankenversicherungsschutz während der ausbildungsbedingten
Einkommenslosigkeit - vor allem wegen der Begrenzung der
Familienversicherung gemäß § 10 Abs 2 SGB V - nicht gewährleistet
ist.
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cc) Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der
Versicherungspflicht für Studenten ein Ausbildungsbezug immanent.
Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von
einkommenslosen und nicht mehr familienversicherten Studenten für
einen Zeitraum vorgesehen, in dem ein Studium regelmäßig
durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich
abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb
von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30.
Lebensjahres
(vgl BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150, 151 =
SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 12)
. Zudem knüpft die Versicherungspflicht für Studenten - untechnisch
gesprochen - an ein geregeltes Studium an, also an einen
Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, fortwährenden
Leistungsnachweisen und -kontrollen und einem förmlichen
Abschluss (zB Staatsexamen, Diplom, Bachelor/Master). Beides ist
bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder
Erweiterungsstudium - durchaus auch bei einem Masterstudiengang
- erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im
Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium
durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient
ausschließlich dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation
nach Abschluss des Studiums
(vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr
10 S 36)
. Zudem führt es lediglich zu einer beschränkten Erweiterung der
grundlegenden beruflichen Perspektiven, indem es den Zugang
zum Beruf des Hochschullehrers eröffnet (vgl § 44 Nr 3 HRG).
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dd) Der so genannte Bologna-Prozess rechtfertigt kein anderes
Ergebnis. Hierbei handelt es sich nach eigenem Verständnis um
einen umfassenden Reformprozess der europäischen
Hochschullandschaft. Er wurde am 19.6.1999 durch eine
gemeinsame Erklärung von Hochschulministerinnen und -ministern
aus 30 europäischen Staaten mit dem Ziel, einen vergleichbaren,
kompatiblen und kohärenten Hochschulraum in Europa (European
Higher Education Area, EHEA) zu schaffen, in dem die Mobilität der
Studierenden, Absolventinnen und Absolventen und
Hochschullehrerinnen und -lehrern uneingeschränkt möglich sein
soll, begonnen. Zu den Kernzielen des Bologna-Prozesses gehören
die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und
Studienabschlüssen, die Transparenz und Vergleichbarkeit der
Abschlüsse, insbesondere durch ein gestuftes Graduierungssystem
(Bachelor/Master), die europäische Zusammenarbeit in der
Qualitätssicherung, die Verwendung von Transparenzinstrumenten
wie dem europäischen Kreditsystem ECTS, der Zeugniserläuterung
(Diploma Supplement) und des einheitlichen Qualifikationsrahmens
für Hochschulabschlüsse
(vgl https://www.kmk.org/themen/hochschulen/internationale-
hochschulangelegenheiten.html; abgerufen am 14.5.2018)
. Dabei geht der "Bologna-Prozess" selbst offenbar von einer
Trennung zwischen Studium und Promotionsstudium aus, indem er
von verschiedenen "Zyklen" spricht. Es ist nicht ersichtlich, dass
hierdurch ein Promotionsstudium mit einem (Fach-)Studium gleich
gesetzt werden sollte. Schließlich ist ua die Bologna-Erklärung eine
bildungspolitische Absichtserklärung ohne unmittelbare
Rechtswirkungen. Die Umsetzung der Ziele des "Bologna-
Prozesses" in das innerstaatliche Recht ist Sache der jeweiligen
Nationalstaaten
(vgl dazu von Wulffen/Schlegel, NVwZ 2005, 890, 891).
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ee) Schließlich zwingt auch das gesellschaftlich begrüßenswerte
Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu keinem
anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Ziel durch
einen beitragsprivilegierten Versicherungsschutz in der GKV erreicht
werden muss. Näher läge insoweit ein Ausbau der
(steuerfinanzierten) Förderung, analog BAföG oder durch eigene
Promotionsstipendienprogramme, die Zuschüsse zum
Krankenversicherungsschutz der Doktoranden vorsehen könnten.
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3. Eine nach Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrige
Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Mit Studenten, die während
eines Zweit-, Erweiterungs- oder Aufbaustudiums zumindest nach
der gängigen Verwaltungspraxis der Krankenkassen (weiterhin) als
Student versicherungspflichtig angesehen werden, ist die vorliegend
relevante Personengruppe der im Anschluss an ein Studium
Promovierenden - wie dargelegt - nicht uneingeschränkt
vergleichbar, soweit jene - wie der Kläger - bereits über ein
abgeschlossenes Studium verfügen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG.