Urteil des BSG vom 21.06.2018

Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis - vorübergehender Arbeitsausfall - Liquiditätsengpass - Kreditboykott - geschäftsfelduntypisches Marktverhalten - dauerhaftes strukturelles Geschäftsproblem

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 21.6.2018, B 11 AL 4/17 R
ECLI:DE:BSG:2018:210618UB11AL417R0
Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall -
unabwendbares Ereignis - vorübergehender Arbeitsausfall -
Liquiditätsengpass - Kreditboykott -
geschäftsfelduntypisches Marktverhalten - dauerhaftes
strukturelles Geschäftsproblem
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember
2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren
außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Im Streit ist ein Anspruch auf Kug sowie die Erstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate Mai bis August und
Oktober 2010.
2 Der klagende Verein verwaltet und vermarktet treuhänderisch acht
Immobilien, die sich im Eigentum der Marxistisch-Leninistischen
Partei Deutschlands (MLPD) befinden, und führt darüber hinaus im
Fremdauftrag die Objektbetreuung für zwei weitere Wohnhäuser
durch. Er beschäftigte im Jahr 2010 zunächst elf Arbeitnehmer mit
einer regelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
40 Stunden. Unter ihnen waren drei Objektbetreuer, die jeweils für
bestimmte Objekte bzw für die Objektsuche für einen geplanten
Zukauf zuständig waren, und zwei dem sog Bautrupp zugehörige
Bauarbeiter, die Arbeiten an sämtlichen Objekten zu verrichten
hatten.
3
Am 25.5.2010 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten einen
Arbeitsausfall und die geplante Reduzierung der regelmäßigen
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit bei fünf Arbeitnehmern
von 40 Stunden auf null Stunden mit Wirkung von Mai 2010 bis
voraussichtlich April 2011 an, die den am 23.4.2010 mit den drei
Objektbetreuern und zwei Mitarbeitern des Bautrupps
geschlossenen Vereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit
ab dem 1.5.2010 entsprach. Zu den Ursachen des Arbeitsausfalles
gab der Kläger an, man sei von der größten internationalen
Wirtschafts- und Finanzkrise besonders betroffen. Die dadurch
verursachte Einschränkung der Liquidität, die durch einen
Bankenboykott gegen die MLPD und den Verein selbst verstärkt
werde, zwinge dazu, einen geplanten Zukauf und geplante
Sanierungsmaßnahmen zu verschieben.
4 Am 4.6.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung
von Kug sowie die pauschalierte Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge für die fünf Kurzarbeiter im
Abrechnungsmonat Mai 2010 in Höhe von insgesamt 2436,03 Euro.
5 Die Beklagte teilte dem Kläger mit, der Anzeige vom 25.5.2010
könne "nicht entsprochen werden" (Bescheid vom 15.6.2010).
Hauptgrund für den vorhandenen Arbeitsmangel sei die bereits
eingeschränkte Liquidität des Klägers, noch verstärkt durch einen
Bankenboykott; diese sei somit nicht auf eine wirtschaftliche
Situation zurückzuführen, sondern Folge einer politisch motivierten
Krise. Den Leistungsantrag für den Abrechnungsmonat Mai 2010
und einen weiteren Antrag auf Leistungen in Höhe von 1699,55
Euro für Juni 2010 lehnte die Beklagte ab
(Bescheide vom 22.6.2010 und 6.7.2010). Die Widersprüche gegen
diese drei Bescheide blieben erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 12.8.2010). Es sei nicht glaubhaft
gemacht, dass die vom Kläger angeführten Vermarktungs- und
Liquiditätsprobleme wirtschaftliche Gründe iS des § 170 Abs 1 Nr 1
Alt 1 SGB III aF hätten und nicht dem normalen Betriebsrisiko des
Klägers zuzurechnen seien. Leistungsanträge des Klägers für Juli
2010 (1764,24 Euro) und August 2010 (3055,46 Euro) lehnte die
Beklagte ebenfalls ab (Bescheide vom 16.8.2010 und 6.9.2010).
6 Am 31.8.2010 kündigte der Kläger die Arbeitsverhältnisse mit zwei
der Objektbetreuer zum 30.9.2010 und das Arbeitsverhältnis mit
einem weiteren Objektbetreuer zum 30.11.2010. Auf die am
15.9.2010 vor dem SG Gelsenkirchen (Az S 22 AL 488/10)
erhobene Klage hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung
am 25.3.2011 nach einem Hinweis des Gerichts auf § 131 Abs 5
Satz 1 SGG den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2010 auf und
verpflichtete sich, nach Klärung noch offener Fragen einen neuen
Widerspruchsbescheid zu erteilen. Zwischenzeitlich hatte die
Beklagte weitere Leistungsanträge des Klägers für September und
Oktober 2010 (1283,73 Euro bzw 1505,61 Euro für nunmehr zwei
Beschäftigte) abgelehnt (Bescheide vom 11.10.2010 und 9.11.2010)
. Widerspruch legte der Kläger nur gegen den Bescheid ein, der den
Monat Oktober 2010 betraf.
7 Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 15.6.2010,
22.6.2010, 6.7.2010, 16.8.2010, 6.9.2010 und 9.11.2010 wies die
Beklagte (erneut) zurück (Widerspruchsbescheid vom 3.6.2011). Die
dagegen erhobene Klage blieb erfolglos
(Urteil des SG Gelsenkirchen vom 31.1.2014).
8
Im Berufungsverfahren hat das LSG eine Aufstellung des Klägers zu
den in dessen Eigentum stehenden bzw im Fremdauftrag
verwalteten Immobilien mit monatlicher Auflistung der
Mieteinnahmen je Objekt für die Jahre 2007 bis 2011 veranlasst,
ferner Aufstellungen zu den in den Jahren 2007 bis 2009
durchgeführten Bau- und Sanierungsmaßnahmen und zum
finanziellen Volumen bezüglich der einzelnen Objekte. Unter
Berücksichtigung dieser Unterlagen hat es die Berufung des Klägers
zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2016). Der Arbeitsausfall mit
Entgeltausfall beruhe weder auf wirtschaftlichen Gründen noch habe
ein unabwendbares Ereignis vorgelegen. Aufgrund der
feststellbaren äußeren Umstände sei nicht ersichtlich, dass der vom
Kläger behauptete Liquiditätsengpass auf wirtschaftlichen Gründen
beruht habe. Die Einnahmen für 2010 unterschieden sich nicht
wesentlich von denen der Vorjahre. Soweit ein möglicher
Kreditboykott durch als Kreditgeber infrage kommende Banken
Grund für den Liquiditätsengpass sei, stelle dieser mangels zeitlicher
Begrenzung kein unabwendbares Ereignis iS des § 170 Abs 1 Nr 1
Alt 2 SGB III aF dar. Der bereits seit 2006 andauernde Boykott sei
ein dauerhaftes strukturelles Geschäftsproblem des Klägers, denn
seit Jahren könne er sich im üblichen Kreditgeschäft der Banken
nicht mehr bewegen.
9
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger eine
Verletzung von § 170 Abs 1 Nr 1 Alt 2 und Nr 2 SGB III aF geltend.
Entgegen der Auffassung des LSG könne ein anhaltender
Kreditboykott durch Kreditinstitute ein unabwendbares Ereignis im
Sinne der genannten Norm darstellen und einen Anspruch auf Kug
begründen, wenn es hierdurch infolge Liquiditätseinschränkung zu
einem Arbeitsausfall komme. Ein solcher Boykott sei vergleichbar
mit dem Regelbeispiel einer behördlichen oder behördlich
anerkannten Maßnahme iS von § 170 Abs 3 Satz 2 SGB III aF und
nicht als ein kontinuierlicher gesellschaftlicher Prozess des
Akzeptanzverlustes eines Produktes auf dem Markt anzusehen.
Unter einem Ereignis sei auch nicht nur ein zeitlich begrenztes und
vorübergehendes Geschehen zu verstehen; zeitlich begrenzt und
vorübergehend müsse allein der durch das Ereignis hervorgerufene
Arbeitsausfall sein. Dies sei vorliegend der Fall, da im Laufe der Zeit
der Boykott der Kreditinstitute durch die Gewinnung von privaten
Darlehensgebern ausgeglichen und damit der Liquiditätsengpass
habe überwunden werden können. Entgegen der Auffassung des
LSG könne daher nicht von einem dauerhaften strukturellen
Geschäftsproblem gesprochen werden.
10
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5.
Dezember 2016 sowie des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.
Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheids vom 15. Juni 2010 sowie der Bescheide vom 22. Juni
2010, 6. Juli 2010, 16. August 2010, 6. September 2010 und 9.
November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.
Juni 2011 zu verurteilen, den betroffenen Arbeitnehmern
Kurzarbeitergeld für die Monate Mai, Juni, Juli, August und Oktober
2010 zu gewähren.
11
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
13
Die Revision des Klägers, der in zulässiger Weise Rechte der
Arbeitnehmer seines Betriebs auf Kug im Wege der
Prozessstandschaft geltend macht
(vgl nur BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173
Nr 1 RdNr 10 mwN)
, ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat seine
Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht
zurückgewiesen, denn ein Anspruch auf Kug und auf die Erstattung
von Sozialversicherungsbeiträgen für die betroffenen fünf
Arbeitnehmer besteht nicht.
14
Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen
zunächst der Bescheid vom 15.6.2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3.6.2011. Durch diesen Bescheid hat
die Beklagte in der Sache - trotz der gewählten Formulierung, der
Anzeige nicht entsprechen zu können - die Feststellung eines
Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Kug im Anerkennungsverfahren abgelehnt (sog
negativer Anerkennungsbescheid); diese Feststellungen sind auf
der ersten Stufe des zweistufig konzipierten Verwaltungsverfahrens
zu treffen
(vgl § 173 Abs 3 SGB III in der vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2012
geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848,
nunmehr § 99 Abs 3 SGB III; vgl dazu BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL
21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr 1 RdNr 16)
. Darüber hinaus sind Streitgegenstand die im Leistungsverfahren
(der zweiten Stufe des Verwaltungsverfahrens) ergangenen
Bescheide vom 22.6.2010, 6.7.2010, 16.8.2010, 6.9.2010 und
9.11.2010, jeweils ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3.6.2011, mit denen die Zahlung von Kug und die pauschalierte
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai, Juni,
Juli, August und Oktober 2010 abgelehnt worden sind. Werden
sowohl der negative Anerkennungsbescheid als auch ablehnende
Leistungsbescheide angegriffen, ist richtige Klageart allein die hier
auch erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach
§ 54 Abs 1, 4 SGG
(BSG vom 28.7.1987 - 7 RAr 92/85 - juris RdNr 18 f; BSG vom
15.2.1990 - 7 RAr 22/89 - juris RdNr 15)
. Der Kläger begehrt die Geldleistungen für die betroffenen fünf
Arbeitnehmer auch zulässigerweise dem Grunde nach
(§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG).
15
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 169 Satz
1 SGB III
(in der vom 1.4.2006 bis 31.3.2012 geltenden Fassung des
Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006
- BGBl I 926, nunmehr § 95 SGB III).
Hiernach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kug, wenn ein
erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr 1), die
betrieblichen (Nr 2) sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (Nr 3) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt
worden ist (Nr 4). Erheblich ist ein Arbeitsausfall nach § 170 Abs 1
Nr 1 SGB III
(in der vom 1.1.2009 bis 27.12.2011 geltenden Fassung des
Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 21.12.2008 - BGBl I 2940, nunmehr § 96 SGB
III; im Folgenden: aF)
, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen (Alt 1) oder einem
unabwendbaren Ereignis (Alt 2) beruht.
16
Ergänzend zu § 170 Abs 1 Nr 1 Alt 1 SGB III aF bestimmt § 170 Abs
2 SGB III aF, dass ein Arbeitsausfall auch dann auf wirtschaftlichen
Gründen beruht, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen
Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche
Entwicklung bedingt ist. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung
eines wirtschaftlichen Grundes ist mithin die "allgemeine
wirtschaftliche Entwicklung". Der Begriff schließt deshalb alle
Arbeitsausfälle ein, die sich aus der Gesamtheit der laufenden
Produktions- und Konjunkturvorgänge, den Veränderungen des
Wirtschaftskreislaufes und damit aus der Teilnahme des Betriebs am
Wirtschaftsleben ergeben
(so bereits BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124 =
SozR 3-4100 § 64 Nr 4, juris RdNr 21 ff, noch zu § 64 AFG; BSG
vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 §
170 Nr 1, RdNr 15)
. Ein "Beruhen" des Arbeitsausfalls auf solchen Gründen ist dann
anzunehmen, wenn diese Gründe ursächlich im Sinne einer
wesentlichen Bedingung für den Arbeitsausfall gewesen sind
(vgl nur BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124 =
SozR 3-4100 § 64 Nr 4, juris RdNr 31; ausführlich Bieback in Gagel,
SGB II/SGB III, § 96 SGB III RdNr 60 ff, Stand Oktober 2016)
.
17
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG ausgehend
von seinen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für
den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) ohne
Rechtsfehler verneint, dass hier wirtschaftliche Gründe den
Arbeitsausfall wesentlich verursacht haben. Trotz der veränderten
wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen infolge der
Immobilienkrise in den USA hat es nach den vom Kläger im
Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen keine zusätzlichen
Leerstände in den verwalteten Objekten und ebenso wenig
signifikante Unterschiede zwischen den Einnahmen des Klägers im
Jahre 2010 und denen der Vorjahre gegeben. Ein möglicherweise
eingetretener Liquiditätsengpass des Klägers im Jahre 2010 kann
deshalb nicht durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung
bedingt sein.
18
Das LSG hat auch zutreffend erkannt, dass ein Liquiditätsengpass,
wenn er tatsächlich auf einen Kreditboykott der als Kreditgeber
infrage kommenden Banken zurückzuführen sein sollte, nicht als ein
unabwendbares Ereignis iS des § 170 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB III aF
anzusehen wäre. Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere
vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen
Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht
(§ 170 Abs 3 Satz 1 SGB III aF). Ein solches Ereignis ist aber auch
dann anzunehmen, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder
behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom
Arbeitgeber nicht zu vertreten sind (§ 170 Abs 3 Satz 2 SGB III aF).
Diese gesetzliche Konkretisierung des Begriffs "unabwendbares
Ereignis" spricht dafür, dass es sich um ein zeitlich begrenztes,
außergewöhnliches und von außen auf den Betrieb einwirkendes
Geschehen handeln muss, das den Betrieb vergleichbar den
äußeren Witterungsereignissen trifft
(vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR
4-4300 § 170 Nr 1; BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-
4300 § 170 Nr 3 RdNr 14)
.
19
Entgegen der Auffassung der Revision und mit dem LSG ist ein
gerade auch in zeitlicher Hinsicht begrenztes Geschehen zu
verlangen (vgl
BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-
4300 § 170 Nr 1, RdNr 18 und BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14
R - SozR 4-4300 § 170 Nr 3 RdNr 14)
. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs
"Ereignis", welcher eine vom bestehenden Zustand abweichende,
überraschend und plötzlich eintretende Lage beschreibt. Ein sich
allmählich entwickelndes bzw sich länger hinziehendes Geschehen
kann in Abgrenzung dazu nicht mehr als Ereignis angesehen
werden, das einen Anspruch auf Kug begründen kann (vgl
Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 96 SGB III RdNr 39, Stand
Oktober 2016; Wehrhahn in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 96 RdNr
31, Stand März 2015)
. Soweit die Revision auf die Beherrschbarkeit besonderer
Umstände als Anspruchsvoraussetzung für das Kug abstellen will,
vermag dem im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs
"unabwendbar" möglicherweise Bedeutung zukommen
(vgl - auch zur Wechselwirkung zu dem eigenständigen in § 170 Abs
1 Nr 3 SGB III aF geregelten Merkmal der "Vermeidbarkeit" -
Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 96 SGB III RdNr 40, 108, Stand
Oktober 2016)
. Dies ist jedoch nicht geeignet, das Verständnis des Begriffs
"Ereignis" an sich zu relativieren.
20
Gestützt wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte
sowie Sinn und Zweck der Regelung. Unter einem "unabwendbaren
Ereignis" war schon nach der Begründung des Regierungsentwurfs
zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) "jedes objektiv feststellbare
Ereignis, das auch durch äußerste, nach den Umständen des Falles
gebotene Sorgfalt nicht abzuwenden war" zu verstehen
(BT-Drucks V/2291 S 70 zu § 59 Abs 1 Nr 1). Mit Kug als Leistung
der aktiven Arbeitsförderung (vgl § 3 Abs 3 Nr 5, Abs 4 Nr 4 SGB III)
soll somit nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die
Solidargemeinschaft verlagert werden, sodass eine rein
innerbetriebliche Entwicklung als Ursache für den Arbeitsausfall
nicht genügt
(vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR
4-4300 § 170 Nr 1, RdNr 14 ff; BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14
R - SozR 4-4300 § 170 Nr 3 RdNr 14)
.
21
Vor diesem Hintergrund ist das vom LSG als plausibel angesehene
geschäftsfelduntypische Marktverhalten verschiedener
Kreditinstitute zum Nachteil des Klägers, dem trotz guter Bonität
keine Geschäftskredite gewährt wurden, nicht als Ereignis iS von §
170 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB III aF zu beurteilen. Denn der Kläger war
nach den weiteren Feststellungen des LSG schon seit 2006 und
auch über den streitbefangenen Zeitraum im Jahre 2010 hinaus mit
diesem Verhalten konfrontiert. Das von der Revision präferierte
Anknüpfen an einzelne Kreditablehnungen als Ereignis wird diesem
tatsächlich über Jahre andauernden Verhalten nicht gerecht.
Unabhängig davon wie dieses zivilrechtlich und politisch zu
bewerten ist, fehlt ihm deshalb die zeitliche Begrenzung, um als
wesentliche Ursache für einen erheblichen Arbeitsausfall im Sinne
der Vorschriften zum Kug in Betracht kommen zu können.
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Selbst wenn dieses langjährige Marktverhalten tatsächlich auch die
Ursache für - möglicherweise sogar nur vorübergehende -
Liquiditätsengpässe des Klägers gewesen sein sollte, könnten diese
innerbetrieblichen Folgewirkungen ebenfalls nicht als
außergewöhnliches und von außen auf den Betrieb einwirkendes
Geschehen beurteilt werden. Sie wären letztlich nur Ausdruck von
auf Dauer angelegten Akzeptanzproblemen des Klägers als Akteur
im Wirtschaftsleben, die dessen Risikosphäre angehören
(vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR
4-4300 § 170 Nr 1, RdNr 18; zur gewissen Unschärfe dieser
Abgrenzung aber auch Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 96 SGB
III RdNr 24, Stand Oktober 2016)
. Im Spannungsverhältnis der Entlastungsziele des Kug
(dazu zuletzt BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300
§ 170 Nr 3 RdNr 16; vgl zur Funktion und zum Funktionswandel des
Kug Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, Vor § 95 SGB III RdNr 4 f, 33
ff,
Stand Oktober 2016)zum Betriebs- und Wirtschaftsrisiko der
Unternehmen sind Unternehmer vor der Verwirklichung von Risiken,
die der wirtschaftlichen Betätigung von vornherein innewohnen, aber
gerade nicht durch die Zahlung von Kug geschützt.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.