Urteil des BSG vom 21.06.2018

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist - Rationalisierungsschutz - Anwendung der fiktiven Kündigungsfrist - Ausschluss der ordentlichen Kündigung - keine Einzelfallprüfung - Vorliegen

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 21.6.2018, B 11 AL 13/17
R
ECLI:DE:BSG:2018:210618UB11AL1317R0
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei
Entlassungsentschädigung - Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist - Rationalisierungsschutz - Anwendung der
fiktiven Kündigungsfrist - Ausschluss der ordentlichen
Kündigung - keine Einzelfallprüfung - Vorliegen einer
betriebsbedingten ordentlichen Kündigung
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 18. November 2016 aufgehoben und
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Marburg vom 26. Oktober 2015 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten
des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen des Anspruchs auf Alg
wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung.
2
Die 1957 geborene Klägerin war seit Oktober 2002 bei der
Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) in M. beschäftigt. Nach
dem Anstellungsvertrag fanden auf ihr Arbeitsverhältnis die
Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) sowie die
diesen ergänzenden und/oder ändernden Tarifverträge und
Vorschriften Anwendung. Die KVH beschloss am 13.10.2009 mit dem
Gesamtpersonalrat ein Umstrukturierungskonzept, das ein
Standortkonzept, einen Sozialplan und eine Dienstvereinbarung zur
Expressabfindung enthielt. Die Arbeitsplätze der Mitarbeiter, die in M.
tätig waren, sollten ersatzlos entfallen.
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an einem anderen Standort der
KVH sollten für die Betroffenen geprüft und letztlich betriebsbedingte
Kündigungen ausgesprochen werden. Die Klägerin vereinbarte mit
ihrer Arbeitgeberin in einem Aufhebungsvertrag vom 5.11.2009, dass
ihr Arbeitsverhältnis zum 31.3.2010 beendet werde. Sie erhielt eine
Sozialplanabfindung in Höhe von 15 234,20 Euro brutto, eine so
genannte Expressabfindung in Höhe von 4570,26 Euro brutto und
wegen des Eintritts einer Sperrzeit eine weitere Abfindung in Höhe
von 2355 Euro.
3
Die Klägerin meldete sich am 26.1.2010 mit Wirkung zum 1.4.2010
arbeitslos und beantragte Alg. Für den Zeitraum vom 1.4.2010 bis
23.6.2010 stellte die Beklagte mit bindendem Bescheid den Eintritt
einer Sperrzeit fest. Weiter lehnte sie Alg wegen der
Entlassungsentschädigung für den Zeitraum vom 1.4.2010 bis
23.9.2010 ab. Da die Arbeitgeberin nicht habe kündigen dürfen, sei
von einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten auszugehen.
Diese Frist sei bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
eingehalten worden
(Bescheid vom 6.4.2010; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2010). Die
Beklagte bewilligte Alg erst mit Ablauf des Ruhenszeitraums ab
24.9.2010
(Bescheid vom 7.4.2010; Änderungsbescheid vom 26.7.2010).
4
Das SG hat die Bescheide der Beklagten vom 6.4.2010 und 7.4.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2010 und des
Änderungsbescheids vom 26.7.2010 aufgehoben, "soweit darin das
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom
24.06.2010 bis 23.09.2010 festgestellt worden ist". Weiter hat es die
Beklagte verurteilt, "der Klägerin auch für die Zeit vom 24.06.2010 bis
23.09.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 17,79 Euro täglich zu
gewähren" (Urteil vom 26.10.2015). Ein Ruhen des Anspruchs auf Alg
wegen der Entlassungsentschädigung sei nicht eingetreten, weil das
Arbeitsverhältnis nicht ohne Einhaltung einer der tatsächlichen
ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist
beendet worden sei. Es liege auch keine der Fallgestaltungen des §
143a Abs 1 Satz 3 SGB III aF bzw des § 143a Abs 1 Satz 4 SGB III
aF mit Annahme von fiktiven Kündigungsfristen und entsprechenden
Ruhensfolgen vor. Nach der von der Beklagten herangezogenen
Regelung des § 5 Abs 2 des Tarifvertrags über den
Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9.1.1987 (RatSchTVAng)
sei die Kündigungsmöglichkeit lediglich an die Durchführung eines
bestimmten Verfahrens gebunden, die ordentliche Kündigung sei
jedoch nicht ausgeschlossen.
5
Auf die Berufung der Beklagten, die mit einer Korrektur des
Ruhenszeitraums auch für den 23.9.2010 Alg bewilligt hat
(Bescheid vom 1.11.2016), hat das LSG das Urteil des SG vom
26.10.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen
(Urteil vom 18.11.2016). Die angefochtenen Bescheide seien
rechtmäßig, soweit darin das Ruhen des Anspruchs auf Alg für den
Zeitraum vom 24.6.2010 bis 22.9.2010 festgestellt worden sei. Ein
Ausschluss der ordentlichen Kündigung iS von § 143a Abs 1 Satz 3
SGB III aF mit Ruhen des Anspruchs auf Alg trete nicht nur bei
(vollständigem) Ausschluss einer ordentlichen Kündigung durch
vertragliche, tarifliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen,
sondern auch dann ein, wenn eine Kündigung wegen des Fehlens
der dafür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen sei. Auch
dann könne sich der Arbeitgeber die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nur durch die Zahlung einer Entschädigung, die
das ausgefallene Entgelt ersetzen solle, erkaufen. Den Auskünften
der Arbeitgeberin sei zu entnehmen, dass bis zum Abschluss des
Aufhebungsvertrags noch nicht geprüft worden sei und damit zu
diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, ob der Klägerin ein
Ersatzarbeitsplatz habe angeboten werden können. Die
Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
nach § 5 Abs 2 RatSchTVAng kündigen könne, hätten daher nicht
vorgelegen. Weitere Möglichkeiten des Arbeitgebers zu einer
ordentlichen Kündigung hätten bei Abschluss der
Abfindungsvereinbarung ebenfalls nicht vorgelegen. Ausgehend von
einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten ergebe sich ein Ruhen
des Alg-Anspruchs bis zum 22.9.2010.
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Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine
Verletzung des § 143a Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB III aF. Wie den
Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, erfasse diese Regelung nur
Fallgestaltungen, in denen für den Arbeitgeber jede Möglichkeit der
ordentlichen Beendigungskündigung ausgeschlossen sei.
7
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November
2016 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Marburg vom 26. Oktober 2015 zurückzuweisen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie führt aus, eine Kündigung iS von § 143a Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB III
aF sei zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, wenn bei
Rationalisierungsmaßnahmen tarifvertraglich ein Ersatzarbeitsplatz
anzubieten sei. Es könne nicht zulässig sein, freiwillig auf einen
bestehenden Kündigungsschutz zu verzichten, ohne dass die dann
zustehende Abfindung zu einem Ruhen des Anspruchs auf Alg führe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet
(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Berufung der Beklagten gegen das
zusprechende Urteil des SG war zurückzuweisen. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Zahlung von Alg für
den Zeitraum vom 24.6. bis 22.9.2010 zu Unrecht abgelehnt, weil
ein Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen der
Entlassungsentschädigung nicht eingetreten ist.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - neben den
vorinstanzlichen Entscheidungen - zunächst der Bescheid vom
6.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2010
(§ 95 SGG), soweit die Beklagte Alg wegen des Ruhens des
Anspruchs unter Berücksichtigung des Erhalts einer
Entlassungsentschädigung für den Zeitraum vom 24.6. bis
23.9.2010 abgelehnt hat. Diese Verfügungen korrespondieren mit
derjenigen des Bewilligungsbescheids vom 7.4.2010 über die
Zahlung von Alg erst ab 24.9.2010. Diese Bescheide treffen eine
einheitliche rechtliche Regelung und können von der Klägerin
gemeinsam angefochten werden
(vgl zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris RdNr 11,
zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen)
. Der Änderungsbescheid vom 26.7.2010 mit der Zuerkennung
eines höheren Alg-Anspruchs ab 24.9.2010 ist nach § 96 Abs 1
SGG zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden.
Die Einbeziehung des Bescheids vom 1.11.2016 mit einer
Bewilligung von Alg auch für den 23.9.2010 beruht auf § 153 Abs 1
SGG iVm § 96 Abs 1 SGG. Die Klägerin wendet sich gegen diese
Bescheide zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage.
12
Die Klägerin hatte auch in dem streitigen Zeitraum vom 24.6. bis
22.9.2010 einen Anspruch auf Alg. Nach dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, an die der
Senat gebunden ist (§ 163 SGG), hat sie sich nach frühzeitiger
Arbeitsuchendmeldung am 26.1.2010 mit Wirkung zum 1.4.2010
arbeitslos gemeldet und Alg beantragt
(§ 118 Abs 1 Nr 2 SGB III aF, § 122 SGB III aF), die
Anwartschaftszeit erfüllt
(§ 118 Abs 1 Nr 3 SGB III aF, § 123 SGB III aF) und war auch
arbeitslos (§ 118 Abs 1 Nr 1 SGB III aF, § 119 SGB III aF). Zwar hat
sie - wie vom LSG festgestellt - eine Abfindung in Höhe von
insgesamt 22 159,46 Euro erhalten. Ein Ruhen des Anspruchs
wegen der Entlassungsentschädigung ist dennoch nicht eingetreten,
weil keine der Fallgestaltungen des § 143a Abs 1 SGB III in der bis
zum 31.3.2012 geltenden Fassung des
Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes (EEÄndG)vom
24.3.1999(BGBl I 396; im Folgenden aF) gegeben ist, dem § 158
Abs 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung entspricht.
13
2. Als Rechtsgrundlagen für das von der Beklagten angenommene
Ruhen des Alg-Anspruchs kommen die Regelungen des § 143a
Abs 1 Satz 1 SGB III aF, des § 143a Abs 1 Satz 3 SGB III aF und
des § 143a Abs 1 Satz 4 SGB III aF in Betracht. § 143a Abs 1 Satz 1
SGB III aF bestimmt: "Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder
ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu
beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer
der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden
Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld
von dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tage, an dem
das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte." In
Abgrenzung zu § 143a Abs 1 Satz 1 SGB III aF erfassen die
weiteren Regelungen des § 143a Abs 1 Satz 3 SGB III aF und des §
143a Abs 1 Satz 4 SGB III aF diejenigen Arbeitnehmer, die
ordentlich nicht mehr kündbar sind.
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3. Einem Ruhen des Anspruchs auf Alg steht schon entgegen, dass
das Arbeitsverhältnis der Klägerin iS des § 143a Abs 1 Satz 1 SGB
III aF ordentlich kündbar war und es durch die
Abfindungsvereinbarung vom 5.11.2009 nicht ohne Einhaltung einer
der ordentlichen Kündigungsfrist iS des § 143a Abs 1 Satz 1 SGB III
aF entsprechenden Frist beendet worden ist (hierzu a). Entgegen
der Rechtsauffassung des LSG ist der Ausschluss einer
ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers mit der Konsequenz der
Annahme von fiktiven Kündigungsfristen und entsprechend
längeren Ruhenszeiträumen des Anspruchs auf Alg iS des § 143a
Abs 1 Satz 3 SGB III aF bzw des § 143a Abs 1 Satz 4 SGB III aF
auch nicht bereits dann anzunehmen, wenn im Einzelfall die
Voraussetzungen einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung
vorliegen (hierzu b).
15
a) Das Arbeitsverhältnis mit der KVH ist nicht ohne Einhaltung einer
der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden
Frist iS des § 143a SGB III aF beendet worden.
16
(aa) Unter dem gesetzlich nicht normierten Begriff der "ordentlichen
Kündigungsfrist" ist diejenige Frist zu verstehen, die der Kündigende
nach gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher
Regelung für seine Kündigungserklärung einhalten muss, um ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis einseitig beenden zu können
(vgl Zöllner, Arbeitsrecht, 7. Aufl 2015, § 25 RdNr 21). Im Gegensatz
dazu steht die so genannte außerordentliche Kündigung, die unter
bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ohne Frist möglich ist,
aber auch befristet erfolgen kann
(vgl BAG vom 8.10.1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr 15 zu § 626 BGB).
Ob ein Arbeitsverhältnis (noch) ordentlich gekündigt werden kann,
bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags
(vgl BSG vom 21.5.1980 - 7 RAr 81/79 - BSGE 50, 121, 123 = SozR
4100 § 117 Nr 3 S 26)
. Dies ist ausgehend von dem Zeitpunkt der Kündigung bzw der
Aufhebungsvereinbarung zu beurteilen
(Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 158 RdNr 84, Stand
Dezember 2014)
. Die bei objektiver Betrachtung "richtige" ordentliche Kündigungsfrist
ist unbesehen etwaiger (irrtümlicher) subjektiver Vorstellungen der
Arbeitsvertragsparteien über die Kündigungsfristen zugrunde zu
legen
(BSG vom 25.10.1989 - 7 RAr 108/88 - SozR 4100 § 117 Nr 26 S
141; BSG vom 28.11.1996 - 7 RAr 56/96 - SozR 3-4100 § 117 Nr 13
S 91).
17
Hiervon ausgehend betrug die für das Arbeitsverhältnis der Klägerin
maßgebende Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende. Nach
§ 3 des Anstellungsvertrags waren auf das Arbeitsverhältnis die
Bestimmungen des BAT anzuwenden. § 53 Abs 2 BAT enthält nach
Beschäftigungszeiten gestaffelte Kündigungsfristen und bestimmt für
eine längere Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren bis zu
einer Beschäftigungszeit von mindestens acht Jahren eine
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres. Nach § 53 Abs 3 BAT ist der Angestellte erst
bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens jedoch nach
Vollendung des 40. Lebensjahres, unkündbar. Die Klägerin war zum
Zeitpunkt der Vereinbarung des Aufhebungsvertrags im November
2009 erst etwas mehr als sieben Jahre bei der KVH Hessen
beschäftigt gewesen und noch ordentlich kündbar. Die maßgebende
Kündigungsfrist von drei Monaten ist ausgehend von dem Datum
des Aufhebungsvertrags (5.11.2009) durch die Beendigung mit
Wirkung zum 31.3.2010 eingehalten.
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(bb) Aus den wegen der Rationalisierungsmaßnahmen der KVH
nach § 1 RatSchTVAng einschlägigen Regelungen des
RatSchTVAng ergibt sich - seine Anwendbarkeit auf das
Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme
unterstellt - vorliegend keine Modifikation der Kündigungsfristen des
BAT.
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§ 5 Abs 2 Satz 1 des RatSchTVAng bestimmt, dass eine Kündigung
mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur
ausgesprochen werden darf, wenn dem Angestellten ein
Arbeitsplatz nach § 3 Abs 2 bis 5 RatSchTVAng nicht angeboten
werden kann oder der Angestellte einen Arbeitsplatz entgegen § 3
Abs 6 RatSchTVAng nicht annimmt. Nach § 5 Abs 2 Satz 2
RatSchTVAng beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Schluss
eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 53 Abs 2 BAT
eine längere Kündigungsfrist ergibt. Schon diesem Wortlaut des § 5
Abs 2 Satz 2 RatSchTVAng ist zu entnehmen, dass von den
Kündigungsfristen des BAT - vorliegend derjenigen von drei
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - nicht
abgewichen werden soll.
20
Vielmehr bestimmt § 5 Abs 2 RatSchTVAng nach seinem
Regelungsgehalt den Vorrang der Arbeitsplatzsicherung nach den
§§ 3, 4 RatSchTVAng vor einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch eine betriebsbedingte
Arbeitgeberkündigung
(vgl BAG vom 13.6.1986 - 7 AZR 648/84 - juris RdNr 24 - zu der
Vorgängerregelung des § 4 Abs 1 letzte Unterabsätze des
RatSchTVAng vom 29.10.1971; BAG vom 15.11.2001 - 6 AZR
629/00 - ZTR 2002, 485 ff).
Die Nichtbeachtung von Vorgaben zur Arbeitsplatzsicherung im
Kündigungsverfahren kann im konkreten Einzelfall bewirken, dass
eine ordentliche oder außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
mit notwendiger Auslauffrist sozial ungerechtfertigt ist
(vgl BAG vom 6.10.2005 - 2 AZR 362/04 - AP Nr 8 zu § 53 BAT -
juris RdNr 30 zur Berücksichtigung der Regelungen des
Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz als
Mindestvoraussetzung für die Rechtfertigung einer wirksamen
außerordentlichen Kündigung)
. § 5 Abs 2 RatSchTVAng enthält aber keine in jedem Fall
verbindliche Modifikation der tarifvertraglichen Kündigungsfristen
des § 53 BAT, sondern nur eine abgestufte Arbeitsplatzsicherung
als Schutzmechanismus vor Ausspruch einer betriebsbedingten
Beendigungskündigung gegenüber ordentlich kündbaren
Arbeitnehmern nach Maßgabe des RatSchTVAng
(vgl hierzu im Einzelnen Wiesner in ZTR 2001, 304 ff, 306).
21
b) War die Klägerin danach grundsätzlich ordentlich kündbar und ist
die ordentliche Kündigungsfrist bei Abschluss der
Abfindungsvereinbarung eingehalten worden, kommt ein Ruhen des
Anspruchs auf Alg auch nach den weiteren Ruhensvorschriften des
§ 143a Abs 1 SGB III aF von vornherein nicht in Betracht.
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(aa) Die Ruhensfolgen unter Anordnung von fiktiven
Kündigungsfristen nach § 143a Abs 1 Satz 3 SGB III aF bzw § 143a
Abs 1 Satz 4 SGB III aF beziehen sich ausdrücklich nur auf
Fallgestaltungen, in denen die ordentliche Kündigung kraft Gesetzes
oder Vertrags uneingeschränkt oder eingeschränkt ausgeschlossen
ist, indem sie für Fälle wiedereröffnet wird, in denen eine Abfindung
gezahlt wird. Insofern gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss der
ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 18 Monaten
(§ 143a Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB III aF); bei zeitlich begrenztem
Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine
fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund gilt jedoch die
Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen
Kündigung maßgebend gewesen wäre
(§ 143a Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB III aF). Schließlich findet für die
weitere Gruppe der eingeschränkt - nämlich nur bei Zahlung einer
Entlassungsentschädigung - (wieder) ordentlich kündbaren
Arbeitnehmer eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr
Anwendung, wenn der Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer
Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden kann
(§ 143a Abs 1 Satz 4 SGB III aF). Werden diese fiktiven
Kündigungsfristen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht eingehalten, gilt die Beendigung nach der typisierenden
Wertung des Gesetzgebers jeweils als vorzeitig mit der Folge der
Anrechnung eines Teils der Abfindung nach Maßgabe des § 143a
Abs 2 SGB III aF
(vgl BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 253 =
SozR 3-4100 § 117 Nr 22 S 154 ff mwN; vgl Gesetzesbegründung
zur Neufassung des § 117 Abs 2 und 3 AFG durch das 4. AFG-
ÄndG vom 12.12.1977 - BT-Drucks 8/857 S 9).
23
Mit diesen Vorschriften wird in typisierender Betrachtung nur bei
einem grundsätzlichen Ausschluss der ordentlichen
Kündigungsmöglichkeit ein Zusammenhang zwischen der
Abfindungsleistung und dem "Verzicht" des Arbeitnehmers auf den
ihm zustehenden Kündigungsschutz unwiderlegbar vermutet. In
diesem Fall wird zum Nachteil des Betroffenen davon ausgegangen,
dass in einer Entlassungsentschädigung ein anrechenbarer Anteil
von Arbeitsentgelt enthalten ist
(BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 255 = SozR
3-4100 § 117 Nr 22 S 156; BSG vom 8.2.2001 - B 11 AL 59/00 R -
SozR 3-4100 § 117 Nr 23 S 166)
. Aus dieser generellen und typisierenden Anknüpfung der
unterschiedlichen Ruhensfolgen an das Vorhandensein und die
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen folgt zugleich, dass
bei deren Beachtung auch nach § 143a Abs 1 Satz 3 SGB III aF und
§ 143a Abs 1 Satz 4 SGB III aF gerade keine einzelfallbezogene
Bewertung möglicher Kündigungsumstände zu Lasten der
Betroffenen zu erfolgen hat.
24
(bb) Die hiervon abweichend vom LSG bei der Anwendung der
Ruhensregelungen zugrunde gelegte Einzelfallprüfung, ob eine
betriebsbedingte ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung von
vorrangigen Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung nach dem
RatSchTVAng möglich war, ist mit dem Wortlaut, der
Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 143a SGB
III aF nicht vereinbar. Bereits dem Wortlaut des § 143a Abs 1 SGB III
aF lässt sich entnehmen, dass die abgestuften Ruhensfolgen bei
Erhalt einer Entlassungsentschädigung in typisierender Betrachtung
an eine grundsätzlich noch vorhandene bzw nicht mehr vorhandene
Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu
beenden, und an die Einhaltung einer vorhandenen ordentlichen
Kündigungsfrist anknüpfen. Die einleitende Formulierung in § 143a
Abs 1 Satz 3 SGB III aF ("Ist die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ...")
spricht dagegen, dass der Gesetzgeber im Wege einer konkreten
Betrachtung sämtliche Fallgestaltungen nicht ausreichender
Kündigungsgründe einbeziehen wollte, in denen eine ordentliche
Kündigung im Einzelfall erschwert ist.
25
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte konkrete Betrachtung
bei der Auslegung des § 143a Abs 1 SGB III aF ist auch nicht mit der
historischen Entwicklung der Ruhensregelungen bei Erhalt von
Entlassungsentschädigungen vereinbar. In Abgrenzung zu den
Vorgängervorschriften wollte der Gesetzgeber gerade keine
einzelfallbezogene Bewertung einer Entlassungsentschädigung als
Arbeitsentgelt oder Entschädigung des sozialen Besitzstandes
anhand von konkreten Kündigungsumständen zugrunde legen.
Nach § 96 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (AVAVG) ruhte der Anspruch auf Alg für
die Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt bezog oder zu
beanspruchen hatte. § 96 Abs 1 Satz 2 AVAVG, wonach als
Arbeitsentgelt auch sonstige an den Arbeitnehmer gezahlte Beträge
galten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen
war, dass sie zur Abfindung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt
erbracht worden waren, erforderte eine aufwändige Einzelfallprüfung
(vgl zB BSG vom 29.8.1963 - 7 RAr 21/62 - BSGE 20, 20 = SozR Nr
2 zu § 96 AVAVG; BSG vom 17.3.1972 - 7 RAr 18/69 - juris RdNr
13).
Die Schwierigkeiten in der Sachaufklärung, die mit dieser
Vorgängerregelung des § 96 AVAVG verbunden waren, sollten
durch die typisierenden und vereinfachten Nachfolgeregelungen in §
117 Abs 1 AFG und § 143a Abs 1 SGB III aF vermieden werden
(BT-Drucks V/2291 S 82; V/4110 S 54 zu den Ruhensregelungen
nach dem Entwurf eines Arbeitsförderungsgesetzes; vgl BSG vom
21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294, 297 = SozR 3-4100 § 117
Nr 12 S 82; BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250,
254 = SozR 3-4100 § 117 Nr 22 S 155 f).
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Eine vom Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck der
Ruhensregelungen nicht mehr beabsichtigte Einzelfallprüfung, ob
der Arbeitgeber im Hinblick auf mögliche Gründe für eine verhaltens-
, personen- oder betriebsbedingte Kündigung oder weitere
verfahrensrechtliche Umstände nicht wirksam kündigen kann und
sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "erkaufen" muss
(BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 254 = SozR
3-4100 § 117 Nr 22 S 155)
, wäre aber die Konsequenz der "erweiternden Auslegung" des
LSG. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hätte nach
arbeitsrechtlicher Rechtsprechung geprüft werden müssen, ob
objektiv ein anderer Arbeitsplatz bei der KVH vorhanden gewesen
ist, auf den die Klägerin hätte verwiesen werden können
(BAG vom 13.6.1986 - 7 AZR 648/84 - juris RdNr 24). Dies liefe dem
Zweck der typisierenden Fallgestaltungen des § 143a Abs 1 SGB III
aF zuwider.
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4. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist zu
entnehmen, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum Alg auch in
der zuerkannten Höhe von 17,79 Euro beanspruchen kann. Die
zwischenzeitliche Ausschöpfung der Gesamtanspruchsdauer des
Alg-Anspruchs steht einem Zahlungsanspruch für die Zeit vom
24.6.2010 bis 22.9.2010 nicht entgegen
(vgl BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R - BSGE 115, 106 =
SozR 4-4300 § 143a Nr 2, RdNr 19)
.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.