Urteil des BSG vom 23.01.2008

Alterssicherung der Landwirte - Stipendium ist kein dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2008, B 10 LW 1/07
R
Alterssicherung der Landwirte - Stipendium ist kein dem
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares
Einkommen - keine Befreiung von der Versicherungspflicht -
sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
Leitsätze
Ein Stipendium ist grundsätzlich kein dem Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen, das eine
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der
Landwirte ermöglicht.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Aufhebung der
Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der
Alterssicherung der Landwirte.
2
Der 1970 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur für
Landschaftspflege. Er bewirtschaftete ab 1.7.1999 landwirtschaftlich
genutzte Flächen von insgesamt 23,01 ha. Die damalige
Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) Oberbayern stellte daraufhin
die Versicherungspflicht des Klägers fest (Bescheid vom 13.9.1999),
befreite ihn davon aber antragsgemäß, weil sein Einkommen
außerhalb der Land- und Forstwirtschaft die maßgebliche
Einkommensgrenze überschritt (Bescheid vom 27.9.1999). Der
Kläger erklärte in dem ihm ausgehändigten Befreiungsantrag, ihm
sei bekannt, dass die Befreiung "nur für die Zeiten besteht, in denen
die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind". Außerdem verpflichtete er
sich darin, den Wegfall des Befreiungsgrundes sofort mitzuteilen. Im
Befreiungsbescheid verlautbarte die LAK ua: "Die Befreiung ist auf
die Dauer der Erzielung von Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen befristet".
3 Im Rahmen einer im Dezember 2004 von der Beklagten (als
Rechtsnachfolgerin der LAK Oberbayern) vorgenommenen
Einkommensüberprüfung legte der Kläger im Januar 2005 die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 vor,
wonach er in dieser Zeit aus selbstständiger Arbeit keine positiven
Einkünfte erzielt hatte. Ergänzend gab er an, seit 1.5.2003 bei der
Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege mit
einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von über 400 Euro
beschäftigt zu sein. Außerdem teilte er mit, vom 1.1.2001 bis
30.4.2003 von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) ein
(Promotions-)Stipendium bezogen zu haben, im Jahre 2001 in Höhe
von 1.600 DM monatlich zuzüglich einer monatlichen Pauschale von
300 DM für Sach- und Reisekosten und ab 2002 in Höhe von 850
Euro monatlich zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 150
Euro für Sach- und Reisekosten.
4
Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 24.1.2005 die
Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.1.2001 bis
zum 30.4.2003 auf, weil in dieser Zeit außerlandwirtschaftliches
Erwerbs- bzw Erwerbsersatzeinkommen, das der Befreiung
zugrunde gelegen habe, entfallen sei. Außerdem teilte sie dem
Kläger mit, dass sein Beitragskonto einen Rückstand in Höhe von
5.158,92 Euro aufweise. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des
Klägers, mit dem er geltend machte, das (Promotions-)Stipendium
sei vergleichbares Einkommen iS des § 3 Abs 1 Nr 1 Gesetz über
die Alterssicherung der Landwirte (ALG), blieb ebenso erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 20.4.2005) wie seine Klage vor dem
Sozialgericht (SG) München (Urteil vom 25.1.2006).
5 Nachdem der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt
hatte, hörte die Beklagte ihn zu der im Bescheid vom 24.1.2005
verfügten rückwirkenden Aufhebung der Befreiung von der
Versicherungspflicht an. Nach dessen Rückäußerung lehnte sie
eine Änderung der in diesem Bescheid getroffenen Entscheidung ab
(Bescheid vom 2.10.2006). Dies begründete sie damit, dass der
Kläger seiner gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht grob
fahrlässig nicht nachgekommen sei, weshalb sich eine
(rückwirkende) Aufhebung des Befreiungsbescheides gemäß § 48
Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X rechtfertige. Zudem hätte dieser gewusst,
dass der Befreiungsanspruch mit dem Wegfall der Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit kraft Gesetzes entfallen sei, weshalb die
Aufhebung auch nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X rechtmäßig
sei. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass er
Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens sei.
6
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat antragsgemäß das
Urteil des SG vom 25.1.2006 und den Bescheid der Beklagten vom
2.10.2006 aufgehoben sowie den Bescheid der Beklagten vom
24.1.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.4.2005 abgeändert, soweit die Befreiung von der
Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.1.2001 bis 30.4.2003
aufgehoben wurde (Urteil vom 25.10.2006). Zur Begründung hat es
im Wesentlichen ausgeführt:
7 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das vom Kläger für die Zeit
vom 1.1.2001 bis 30.4.2003 bezogene (Promotions-)Stipendium ein
dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen vergleichbares
Einkommen iS des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG. Es werde zum Zwecke und
für die Dauer des Forschungsvorhabens gezahlt, knüpfe also an die
Forschungstätigkeit des Klägers an. Dies spreche für eine
Wechselbeziehung zwischen der Leistungsgewährung und dem
Fortgang der Forschungsarbeit. Auch wenn sich der Kläger
verpflichtet habe, während des Forschungsvorhabens keine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in der mit dem Kläger
geschlossenen Vereinbarung ausdrücklich festgehalten werde, dass
kein Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen Stipendiumsgeber und
dem Stipendiaten bestehe, könne bei einem Stipendium eine
Arbeitsleistung im weitesten Sinne nicht verneint werden. Auch sei
aufgrund der Vereinbarung nachvollziehbar, dass der Kläger eine
geistige Leistung geschuldet habe. Sinn und Zweck der
Befreiungsvorschrift, nämlich Doppelversicherungen zu vermeiden,
sprächen ebenfalls nicht gegen eine Anerkennung des Stipendiums
als vergleichbares Einkommen.
8
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine
Verletzung des § 3 Abs 1 Nr 1 Regelung 3 ALG. Bei dem vom
Kläger bezogenen (Promotions-)Stipendium handle es sich
entgegen den Ausführungen des LSG nicht um ein vergleichbares
Einkommen iS dieser Vorschrift. Der auch in § 18a Abs 2 Satz 1
SGB IV verwendete Begriff des "vergleichbaren Einkommens" sei
ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Erwerbseinkommen
umschreibe, das dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen
von seiner Funktion her und in seiner rechtlichen Ausgestaltung
vergleichbar sei. Dies seien insbesondere Einkünfte von Ministern,
parlamentarischen Staatssekretären oder Abgeordneten aus ihren
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen; diese stellten ihrer
Rechtsnatur nach kein Erwerbseinkommen dar, träten aber an die
Stelle des Verdienstausfalls und seien deswegen wie Arbeitsentgelt
zu behandeln. Dem könnten die aus dem Stipendium bezogenen
Geldleistungen nicht gleichgestellt werden. Die
streitgegenständlichen Tätigkeiten des Klägers seien nicht auf
Einkommenserwerb gerichtet. Wie bei Habilitationsstipendien handle
es sich bei den (Promotions-)Stipendien der DBU um Leistungen zur
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, nicht aber um die
Vergütung für eine bestimmte Arbeits- oder Dienstleistung. Darüber
hinaus orientiere sich die Höhe des Stipendiums an den Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie seien damit so
bemessen, dass die Kosten des Lebensunterhalts des Stipendiaten
während der Forschungstätigkeit gedeckt würden, was ebenfalls
gegen eine Vergleichbarkeit mit Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen spräche.
9 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.10.2006
aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts München vom 25.1.2006 zurückzuweisen.
10
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Er hält das angefochtenen Urteil für zutreffend. Das von der DBU
gewährte Stipendium sei vergleichbares Einkommen iS von § 3 Abs
1 Nr 1 ALG. Im Übrigen seien die Bescheide auch deshalb
rechtswidrig, weil die Beklagte die Befreiung von der
Versicherungspflicht nicht habe rückwirkend aufheben können. Ihm
könne keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
12
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlichen
Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG
begründet. Dessen Tatsachenfeststellungen lassen noch keine
abschließende Entscheidung darüber zu, ob das LSG der
Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben hat.
14
1. Gegenstand der (isolierten) Anfechtungsklage
(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist die rückwirkende Aufhebung der
Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der
Alterssicherung der Landwirte vom 1.1.2001 bis 30.4.2003, welche
die Beklagte durch Bescheid vom 24.1.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.4.2005 verfügt hat. Zu Recht sind
die Beteiligten und das LSG davon ausgegangen, dass auch die im
Bescheid vom 2.10.2006 getroffene Entscheidung der Beklagten
zumindest in entsprechender Anwendung von § 153 Abs 1, § 96
Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Zwar wird dadurch der im Bescheid vom 24.1.2005 enthaltene
Verfügungssatz ("Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird
mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.2001 bis 30.4.2003 aufgehoben")
nicht ersetzt oder inhaltlich abgeändert. Denn die Beklagte hat durch
den im Bescheid vom 2.10.2006 enthaltenen Verfügungssatz ("Eine
Änderung der ... getroffenen Entscheidung erfolgt nicht") den
vorgenannten Verfügungssatz bestätigt, also zum Ausdruck
gebracht, dass sie an ihrer Entscheidung festhalte. Eine inhaltliche
Änderung oder teilweise Ersetzung ihrer bisherigen Entscheidung
hat die Beklagte mithin gerade nicht vorgenommen, sondern
abgelehnt. Jedoch wird auch ein Verwaltungsakt, der die im
Gerichtsverfahren angefochtene Regelung (nach Nachholung der
Anhörung) bestätigt entsprechend § 153 Abs 1, § 96 Abs 1 SGG
zum Gegenstand der Klage im Berufungsverfahren
(so bereits Bundessozialgericht , Urteil vom 31.10.2002 - B 4
RA 15/01 R,
SozR 3-1300 § 24 Nr 22 S 74; zur entsprechenden Anwendung des
§ 96 Abs 1 SGG bei einem während der mündlichen Verhandlung
durch Erklärung zu Protokoll erlassenen [bestätigenden]
Verwaltungsakt: BSG, Urteil vom 6.10.1981 - 9 RVg 1/81; zur
entsprechenden Anwendung des § 96 Abs 1 SGG bei einem
negativen Zugunstenbescheid: BSG, Urteil vom 24.9.1992 - 9a RV
negativen Zugunstenbescheid: BSG, Urteil vom 24.9.1992 - 9a RV
39/91; zur Verneinung einer Anwendung des § 96 Abs 1 SGG bei
einer wiederholenden Verfügung: BSG, Urteil vom 20.11.2003 - B 13
RJ 43/02 R, BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3 jeweils RdNr
7; allg zum Anwendungsbereich des § 96 Abs 1 SGG weiter:
BSG,
Beschluss des Großen Senats vom 6.10.1994 - GS 1/91, BSGE 75,
159, 165 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 S 13 f; BSG, Urteil vom 22.3.2005
- B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221 = SozR 4-2400 § 89
Nr 3 jeweils RdNr 8 f).
15
2. Der Kläger kann die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom
24.1.2005 nicht schon wegen einer Verletzung seines
Anhörungsrechts beanspruchen
(§ 42 Satz 2 SGB X; zu den in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu prüfenden Aufhebungsvoraussetzungen
wegen fehlender Anhörung: Beschluss des Großen Senats vom
19.2.1992 - GS 1/89, BSGE 70, 133, 135 ff = SozR 3-1300 § 24 Nr 6
S 16 ff; dazu auch schon: BSG, Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91,
BSGE 69, 247, 248 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 5 f).
Die Beklagte ist zwar ihrer Pflicht nicht nachgekommen, dem Kläger
bereits vor Erlass des streitigen belastenden Verwaltungsaktes
Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs 1 SGB X). Sie hat die erforderliche
Anhörung jedoch noch rechtzeitig während des
Berufungsverfahrens nachgeholt (§ 41 Abs 2 SGB X).
16
Durch die rückwirkende Aufhebung der Befreiung des Klägers von
der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte im
Bescheid vom 24.1.2005 hat die Beklagte in Rechte des Klägers
eingegriffen, indem sie die mit Bescheid vom 27.9.1999 für die Zeit
ab 1.7.1999 zuerkannte Befreiung von der Versicherungspflicht
rückwirkend ab 1.1.2001 entzogen hat, wobei im Rahmen der
Prüfung der Anhörungspflicht dahingestellt bleiben kann, ob die
Zuerkennung unter Vorbehalt oder bereits endgültig erfolgte
(zur Anhörungspflicht bei einem Vorbehaltsbescheid: BSG, Urteil
vom 19.9.2000 - B 9 SB 1/00 R, BSGE 87, 122, 123 f = SozR 3-3900
§ 22 Nr 2 S 10 ff).
Sie war daher nach § 24 Abs 1 SGB X verpflichtet, den Kläger vor
Erlass dieses Verwaltungsakts anzuhören . Sie konnte hiervon nicht
nach § 24 Abs 2 SGB X absehen, denn keine der dort geregelten
Ausnahmetatbestände liegt hier vor.
17
Die fehlende Anhörung ist gemäß § 41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 3 SGB X
idF des Art 10 Nr 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom
21.12.2000 (BGBl I 1983) bis zur letzten Tatsacheninstanz
nachgeholt worden
(vgl hierzu BSG, Urteil vom 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R, SozR 3-
1300 § 24 Nr 22 S 72 ff)
. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall in einem besonderen
Verwaltungsverfahren während des Berufungsverfahrens, also vor
Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanzen, die Handlungen
vollzogen, die sie nach § 24 Abs 1 SGB X bereits vor Erlass des
Eingriffsaktes hätte vornehmen müssen. In dem
Anhörungsschreiben vom 30.8.2006 hat sie dem Kläger alle
Haupttatsachen mitgeteilt, auf die sie die rückwirkende Aufhebung
der Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der
Landwirte stützten will, und ihm eine angemessene Frist (14 Tage)
zur Äußerung gesetzt. Wie sich aus dem Bescheid vom 2.10.2006
ergibt, hat sie die Einlassungen des Klägers zur Kenntnis
genommen und erkennbar geprüft, ob sie den angefochtenen
Verwaltungsakt aufhebt oder aber ihn bestätigt. Dem Bescheid vom
2.10.2006 ist zu entnehmen, dass sie an ihrer Eingriffsentscheidung
festhält.
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3. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass als
Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der
Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der
Alterssicherung der Landwirte allein § 48 Abs 1 SGB X in Betracht
kommt, denn die Beklagte hat im Befreiungsbescheid vom
27.9.1999 weder eine vorläufige Regelung getroffen
(hierzu BSG, Urteil vom 19.9.2000 - B 9 SB 1/00 R, BSGE 87, 122,
123 = SozR 3-3900 § 22 Nr 2 S 11 mwN)
noch sich einen Widerruf vorbehalten. Der in dem Absatz "Wichtiger
Hinweis" enthaltene Vorbehalt bezog sich nur auf die Vorlage des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999.
19
Ebenso wenig hat die Beklagte die Befreiung mit einer nach § 32
Abs 1 und Abs 2 SGB X rechtlich zulässigen Nebenbestimmung
(Bedingung, Befristung) versehen, deren Eintritt nach § 39 Abs 2
SGB X zur Unwirksamkeit der Entscheidung über die Befreiung
geführt haben würde, ohne dass es einer rückwirkenden Aufhebung
bedurft hätte. Dies ergibt die Auslegung des Befreiungsbescheides
vom 27.9.1999, die auch dem Revisionsgericht obliegt
(vgl BSG, Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R, Umdruck RdNr 22
mwN).
Die im Bescheid gewählte Formulierung ("Die Befreiung von der
Versicherungspflicht ist auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs-
und Erwerbsersatzeinkommen befristet") konnte ein verständiger
Empfänger, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die
Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre
Entscheidung einbezogen hat, nicht als Befristung iS des § 32 Abs 2
Nr 1 SGB X verstehen; denn dies hätte von Seiten der Beklagten die
Angabe eines bestimmten Zeitpunktes oder eines bestimmten
Zeitraums erfordert. Vielmehr liegt es nahe, diesen Satz wie die vom
Kläger im Befreiungsantrag abgegebene Erklärung zu verstehen,
"dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Zeiten
besteht, in denen die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind", also als
Hinweis auf die Abhängigkeit der Befreiung davon, dass ein über der
maßgeblichen Einkommensgrenze liegendes
(außerlandwirtschaftliches) Einkommen iS des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG
bezogen wird.
20
4. Entgegen der Ansicht des LSG ist durch den Wegfall der
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz
) und den an deren Stelle tretenden Bezug des Stipendiums
ab 1.1.2001 iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche
Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die beim Erlass des
Befreiungsbescheides vorgelegen haben. Denn ab diesem
Zeitpunkt hat der Kläger weder Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,
vergleichbares Einkommen noch Erwerbsersatzeinkommen
oberhalb der nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG maßgebenden
Einkommensgrenze bezogen. Der Auffassung des LSG, das als
Stipendium bezogene Einkommen des Klägers sei ein dem
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen,
stimmt der erkennende Senat nicht zu.
21
Nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG in der bis zum 31.3.2003 geltenden
Fassung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom
29.7.1994 (BGBl I 1890) werden ua Landwirte auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder
Erwerbsersatzeinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung
des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel
der Bezugsgröße überschreitet. Diese Einkommensgrenze für eine
Befreiung lag 2001 bei 7.680 DM, 2002 bei 4.020 Euro und 2003 bei
4.080 Euro (ab 1.4. 2003 4.800 Euro) jährlich.
22
Das Stipendieneinkommen des Klägers von 1.900 DM monatlich (=
22.800 DM jährlich) im Jahre 2001 und von 1.000 Euro monatlich (=
12.000 Euro jährlich) ab 2002 ist kein "Arbeitsentgelt" aus einer
Beschäftigung (dh einer nichtselbstständigen Arbeit) iS von § 7 Abs
1, § 14 Abs 1 SGB IV. Die wissenschaftliche Tätigkeit eines
Stipendiaten stellt grundsätzlich keine entlohnte, abhängige
Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar
(vgl BSG, Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77, DBlR 2532, AFG §
134; BSG, Beschluss vom 7.11.1996 - 12 BK 26/96, DStR 1997,
712)
. Umstände, die hier eine davon abweichende Wertung zuließen, hat
das LSG nicht angenommen. Nach dessen bindenden
(vgl § 163 SGG) Feststellungen liegen dem Stipendium die
"Förderleitlinien für das Stipendienprogramm" (Förderleitlinien) der
DBU zugrunde. Danach besteht zwischen der DBU und dem
Stipendiaten kein Arbeits- oder Dienstverhältnis
(Ziffer 6 Abs 1 Förderleitlinien) . Für eine weisungsgebundene
Beschäftigung im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit (
vgl hierzu BSG, Urteil vom 14.9.1978 - 12 RK 44/76, SozR 5750 Art
2 § 46 Nr 5 S 11)
war demnach kein Raum.
23
Das vom Kläger als Stipendium bezogene Einkommen ist auch kein
(außerlandwirtschaftliches) "Arbeitseinkommen" aus einer
selbstständigen Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV idF des
ASRG 1995. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition des
Arbeitseinkommens fällt darunter nur der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts
ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dies sind
nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl etwa
zuletzt BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 §
2 Nr 1 RdNr 27)
alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen
Einkommen, also nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3
EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) ,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) , bei denen sich die Einkünfte aus
dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) , wobei im Rahmen der
Befreiung nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG nur außerlandwirtschaftliches
Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Stipendien, die - wie hier
(vgl Ziffer 6 Abs 2 Förderleitlinien) - nach § 3 Nr 44 EStG steuerfreie
Einnahmen sind, stellen demnach kein Arbeitseinkommen dar.
24
Des Weiteren ist das Stipendium entgegen der Auffassung des LSG
nicht als vergleichbares Einkommen iS von § 3 Abs 1 Nr 1 ALG
einzuordnen. Denn hierunter fällt - wie bei § 18a Abs 2 Satz 1 SGB
IV - nur Einkommen, das unmittelbar aus einer auf
Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit stammt, also
Erwerbseinkommen ist.
25
Eine Definition des Begriffs "vergleichbares Einkommen" ist weder in
§ 3 ALG noch in einer anderen Vorschrift enthalten. Auch die
Gesetzesmaterialien zum ASRG 1995
(vgl BT-Drucks 12/5700 S 71 zu § 3) geben keine Hinweise, welche
(außerlandwirtschaftlichen) Einkommen neben Arbeitsentgelt aus
einer nicht selbstständigen Tätigkeit (= Beschäftigung) und
Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit nach dem
Willen des Gesetzgebers "vergleichbares Einkommen" sein sollen.
Die Bedeutung des Begriffs ergibt sich jedoch aus dem
Zusammenhang, in dem er in § 3 Abs 1 Nr 1 ALG gebraucht wird
(zu den Kriterien der Auslegung von Gesetzen, insbesondere zum
Bedeutungszusammenhang: Larenz, Methodenlehre der
Rechtswissenschaft, 2. Aufl 1992, S 208 ff, 214 ff)
. Dessen Satzstellung in § 3 Abs 1 Nr 1 ALG zeigt, dass
Bezugspunkte für die Vergleichbarkeit die beiden unmittelbar
vorangestellten Begriffe "Arbeitsentgelt" und
(außerlandwirtschaftliches) "Arbeitseinkommen" sein sollen
(vgl schon BSG, Beschluss vom 5.9.2001 - B 10 LW 8/01 B, GLA-
Rdschr AH 006/2002).
26
Eine entsprechende Aufzählung der drei Begriffe (Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen) enthält auch § 18a
Abs 2 Satz 1 SGB IV, wo sie zum "Erwerbseinkommen"
zusammengefasst und dieses in § 18a Abs 1 SGB IV dem
Erwerbsersatzeinkommen gegenübergestellt wird. Als
"vergleichbares Einkommen" iS dieser Vorschrift wird von
Rechtsprechung
(vgl BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15
Nr 6 S 20; BSG, Urteil vom 6.9.2001 - B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400
§ 18a Nr 7 S 22 ff)
und Literatur
(vgl Seewald in KassKomm, § 18a SGB IV RdNr 6; Sehnert in
Hauck/Noftz, SGB IV, K § 18a RdNr 29 f; Vor in LPK-SGB IV § 18a
RdNr 22)
Erwerbseinkommen verstanden, das von seiner Funktion her und in
seiner rechtlichen Ausgestaltung dem Einkommen aus einer
selbstständigen oder nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit
vergleichbar ist (so Sehnert, aaO; Vor, aaO) . Das Kriterium für die
Vergleichbarkeit ist dabei "in den Früchten des Einsatzes der
eigenen Arbeitskraft zu sehen"
(so BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 6 S 20) . Nichts anderes gilt für die
Auslegung des Begriffs "vergleichbares Einkommen" iS des § 3 Abs
1 Nr 1 ALG.
27
Diese enge, an eine Erwerbstätigkeit anknüpfende Auslegung wird
auch durch die Systematik des ALG bestätigt. Denn soweit der
Gesetzgeber weitere Einkommensarten zugrunde legen will - wie zB
bei der Einkommensberechnung für den Beitragzuschuss -, hat er
auf die Summe der erzielten positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1
und 2 EStG abgestellt (§ 32 Abs 3 Satz 3 Nr 1 ALG) und damit auch
andere, nicht mit regelmäßigem Arbeitsentgelt und
Arbeitseinkommen vergleichbare Einkommen berücksichtigt
(vgl hierzu BSG, Beschluss vom 27.11.2001 - B 10 LW 9/01 B, GLA-
Rdschr AH 006/2002, zur Berücksichtigung von Einkommen aus
Vermietung und Verpachtung)
.
28
Nach
der
Verwaltungspraxis
(vgl Böttger ua, Alterssicherung der Landwirte, GLA-Kommentar, §
3 S 2.4 f; zu § 18a SGB IV:
Seewald, aaO, RdNr 6; Sehnert, aaO, RdNr 35; Vor, aaO, RdNr 22;
Paulus in juris PK-SGB IV § 18a RdNr 48)
zählen zu den dem Arbeitsentgelt bzw Arbeitseinkommen
vergleichbaren Einkommen iS des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG
insbesondere
- Bezüge aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, wie zB
Bezüge
von
Ministern
und
parlamentarischen
Staatssekretären sowie Abgeordnetendiäten
- Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
- vom Arbeitgeber gezahlte Vorruhestandsgelder.
29
Das aus dem Stipendium bezogene Einkommen ist kein
vergleichbares Einkommen in diesem Sinne. Es entstammt nicht
einer auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch
(vgl Meyers Enzyklopädisches Lexikon 1978, S 588; Brockhaus,
Die Enzyklopädie 1998, S 161; Duden, Das Fremdwörterbuch 2008,
Stipendium; Wikipedia,
Stichwort Stipendium) ist ein Stipendium eine Geldleistung, mit der
ua junge Wissenschaftler (Doktoranden, Habilitanden) von
bestimmten Institutionen für bestimmte Projekte und Vorhaben (zB
Anfertigung der Dissertation oder der Habilitationsschrift) finanziell
unterstützt werden. Ein Forschungsstipendium hat also
grundsätzlich seinen Zweck in der Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der
Stipendiat wird im Interesse der Allgemeinheit gefördert. Eine
Dienstleistungs- oder Arbeitspflicht gegen Vergütung im Sinne einer
im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflicht gegenüber
dem Stipendiengeber ist damit nicht verbunden. Die Förderung
(finanzielle Unterstützung) soll gerade die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Forschung
entbehrlich machen (hierzu
BSG, Urteil vom 14.11.1978 - 7 RAr 61/77, DBlR 2532, AFG § 134)
und die Kosten für den Lebensbedarf während der
Forschungstätigkeit abdecken. Dies war auch hier der Fall.
30
Das (Promotions-)Stipendium der DBU hatte nach den - vom LSG
festgestellten - Förderleitlinien den Zweck, den wissenschaftlichen
Nachwuchs zu fördern und dadurch weiterführende
Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu
ermöglichen (Ziffer 3 Förderleitlinien). Auch die Höhe des
Stipendiums war nicht - wie in der Regel beim Arbeitsentgelt (§ 611
BGB) - vom zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung (also der
aufgewendeten Arbeitszeit) abhängig, sondern orientierte sich mit
einem monatlichem Festbetrag an den Kosten des Lebensbedarfs
des Stipendiaten; außerdem war eine monatliche Pauschale für
Sach- und Reisekosten und ein Familienzuschlag, abhängig vom
Lebensbedarf der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder,
vorgesehen (Ziffer 5 Förderleitlinien) . Mit der Annahme des
Stipendiums verpflichtete sich der Kläger, seine Arbeitskraft auf das
in seinem Stipendienantrag beschriebene Vorhaben (hier
Anfertigung der Dissertation) zu konzentrieren; ihm war es
ausdrücklich verboten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
(Ziffer 9 Punkt 1 und 2 Förderleitlinien). Dieses Stipendium war
demnach, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat,
keine Vergütung für eine bestimmte Arbeits- oder Dienstleistung
aufgrund einer auf Einkommenserwerb gerichteten Tätigkeit und
damit kein Erwerbseinkommen, also auch kein "vergleichbares
Einkommen" iS des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG.
31
Schließlich handelt es sich bei dem Stipendium nicht um
"Erwerbsersatzeinkommen". Nach der Definition des § 3 Abs 4 Satz
1 ALG fallen hierunter nur Leistungen, die aufgrund oder in
entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen
insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der
gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, Versorgungsbezüge
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie
vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten, ebenso
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es
nicht nach § 55 SGB VII gewährt wird, ferner Übergangsgeld,
Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem SGB III sowie
vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger
(§ 3 Abs 4 Satz 2 ALG) . Das Stipendium stellt offensichtlich keine
der explizit aufgezählten Sozialleistungen dar. Da es sich beim der
DBU als Stipendiengeber nicht um einen Sozialleistungsträger
handelt, erübrigt sich die Frage nach der Vergleichbarkeit des
Stipendiums mit den aufgezählten Erwerbsersatzeinkommen
(zur Abgrenzung vgl BSG, Urteil vom 10.5.2007 - B 10 LW 7/05 R,
zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen)
.
32
Das bis Ende 2000 erzielte Arbeitseinkommen des Klägers ist also
durch das Stipendium der DBU nicht "befreiungsunschädlich"
ersetzt worden. Entgegen der Auffassung des LSG ist deshalb mit
dem Wegfall der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
und mit dem Bezug des Stipendiums ab 1.1.2001 eine wesentliche
Änderung in den relevanten Einkommensverhältnissen iS des § 48
Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten, die zum Wegfall des Anspruch des
Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur
Alterssicherung der Landwirte geführt hat
(zu § 3 Abs 1 ALG als vorübergehende,
temporäre Befreiung: BSG, Urteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R,
juris RdNr 15, zur
Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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5. Weitere Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebung mit
Wirkung ab dem Eintritt der wesentlichen Änderung ist nach § 48
Abs 1 Satz 2 SGB X ua
- dass der Betroffenen einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr 2) oder
- dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende
Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz
oder teilweise weggefallen ist (Nr 4).
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Dazu hat das LSG - aus seiner rechtlichen Sicht konsequent - keine
Tatsachenfeststellungen getroffen. Da das BSG entsprechende
Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht nachholen kann
(vgl § 163 SGG) , ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) .
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben.