Urteil des BSG vom 23.01.2008

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld - Zurechnung des Verschuldens des funktionalen Vertreters - Jurist als kompetente Auskunftsperson

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2008, B 10 EG 6/07
R
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist auf
Erziehungsgeld - Zurechnung des Verschuldens des
funktionalen Vertreters - Jurist als kompetente
Auskunftsperson
Leitsätze
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auch dem
gewährt, der es unverschuldet versäumt, rechtzeitig
Erziehungsgeld zu beantragen (Bestätigung von BSG vom
16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R = BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-
7833 § 6 Nr 20).
2. Bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ist dem Säumigen auch das Verschulden seines "funktionalen"
Vertreters zuzurechnen.
3. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsrechts ist eine als Jurist
ausgebildete und berufstätige Auskunftsperson für einen
Rechtsunkundigen regelmäßig als kompetent zur Beantwortung
von Rechtsfragen anzusehen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auch für die Zeit vom
3.3. bis zum 20.9.2000 Anspruch auf Erziehungsgeld (Erzg) hat.
2
Am 21.3.2001 beantragte die Klägerin Erzg für das erste Lebensjahr
ihrer am 3.3.2000 geborenen Tochter M. und bat darum, die Leistung
rückwirkend über den Zeitraum von sechs Monaten vor
Antragstellung hinaus bereits ab dem Geburtsdatum ihrer Tochter zu
gewähren. Von der Frist habe sie erst jetzt erfahren. Ihr Ehemann, der
Volljurist sei, habe ihr im Juni 2000 auf Nachfrage erklärt, dass keine
Fristen zu beachten seien.
3
Der Beklagte lehnte es ab, Erzg für den streitigen Zeitraum zu
gewähren (Bescheid vom 5.4.2001; Widerspruchsbescheid vom
28.6.2002). Nach § 4 Abs 2 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG) werde Erzg rückwirkend nur für sechs Monate vor
Antragstellung (hier: ab 21.9.2000) bewilligt. Wiedereinsetzung in dem
vorigen Stand sei nicht zu gewähren.
4
Das Sozialgericht Dresden (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom
25.4.2005); das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die
Berufung der Klägerin im Wesentlichen mit folgender Begründung
zurückgewiesen (Urteil vom 1.3.2007): Sollten sich
Wiedereinsetzungsvorschriften auf die wie eine Frist wirkende
materiell-rechtliche Anspruchsbegrenzung nach § 4 Abs 2 Satz 3
BErzGG anwenden lassen, so seien die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB X) hier nicht erfüllt. Die
Klägerin sei nicht unverschuldet gehindert gewesen, die Frist
einzuhalten. Ihre Rechtsunkenntnis entschuldige sie nicht, weil sie
sich nicht bei einem Rechtskundigen informiert habe. Trotz seiner
Ausbildung als Volljurist und seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter des
Rechtsamtes der Stadt Coswig sei von ihrem Ehemann einschlägige
Rechtskunde zur Beantwortung der hier entscheidenden Frage nicht
zu erwarten gewesen. Das hätte die Klägerin bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt auch erkennen müssen.
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Die Klägerin macht mit ihrer - vom Bundessozialgericht (BSG)
zugelassenen - Revision geltend: Ihr sei nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB
X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rückwirkend ab Geburt
ihrer Tochter Erzg zu gewähren. Als rechtsunkundiger Laie habe sie
auf die Sach- und Rechtskunde ihres Ehemannes vertrauen dürfen,
weil er als Volljurist ausgebildet und als Leiter eines Städtischen
Rechtsamtes beruflich mit allen Angelegenheiten des Zivilrechts und
des öffentlichen Rechts, einschließlich des die Stadt betreffenden
Sozialrechts, vertraut sei. Nach der umfangreichen Rechtsprechung
zum Wiedereinsetzungsrecht sei ein Volljurist - wie ihr Ehemann -
uneingeschränkt als rechtskundig anzusehen.
6
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen LSG vom 1.3.2007 und des SG Dresden
vom 25.4.2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 5.4.2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2002 aufzuheben
und den Beklagten zu verurteilen, ihr für ihre am 3.3.2000 geborene
Tochter Marlies auch für die Zeit vom 3.3.2000 bis 20.9.2000 Erzg zu
gewähren.
7
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
9
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhand-lung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG)
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
10
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung
begründet.
11
Anspruch auf Erzg hat nach § 1 Abs 1 BErzGG, wer seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem
Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder
keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt
die Klägerin nach den Feststellungen des LSG auch für den
streitigen Zeitraum. Rückwirkend wird die Leistung allerdings für
höchstens sechs Monate vor der Antragstellung gewährt
(§ 4 Abs 2 Satz 3 BErzGG ). Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer erst
am 21.3.2001 erfolgten Antragstellung für die Zeit vor dem
21.9.2000 versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
setzt voraus, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war,
ihren Antrag rechtzeitig zu stellen (§ 27 Abs 1 Satz 1 SGB X) . Ob
das der Fall ist, lässt sich nach den im Berufungsurteil getroffenen
Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), nicht
abschließend entscheiden.
12
Bei der Regelung des § 4 Abs 2 Satz 3 BErzGG handelt es sich um
eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die an die - nicht
fristgebundene - Antragstellung nach § 4 Abs 2 Satz 1 BErzGG
anknüpft. Der Anspruch verfällt danach abschnittsweise gleitend mit
jedem Tag, den der Antrag später als sechs Monate nach Beginn
des Erzg-Leistungszeitraums gestellt wird
(vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20 S 126; zur
Parallelvorschrift in Art 3 Abs 2 Satz 1 Bayerisches
Landeserziehungsgeldgesetz s auch BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 §
27 Nr 2 RdNr 13).
Auch solche Fristen des materiellen Sozialrechts sind "gesetzliche
Fristen" iS des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X, deren unverschuldete
Versäumung grundsätzlich im Wege der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand behoben werden kann. Es besteht kein Grund, sog
gleitende Fristen des materiellen Sozialrechts davon auszunehmen
(vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20 S 126).
13
Durch die Rechtsprechung des BSG ist außerdem geklärt, dass §
27 Abs 5 SGB X bei Versäumung der in § 4 Abs 2 Satz 3 BErzGG
statuierten Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
ausschließt
(vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20 S 126; so
inzwischen ausdrücklich: Nr 4.2.1 der Richtlinien des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur Durchführung des BErzGG, abgedruckt bei
Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, Stand 7/07,
"Verwaltungsvorschriften").
Nach § 27 Abs 5 SGB X ist die Wiedereinsetzung nur unzulässig,
wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie
ausgeschlossen ist. Möglich ist ein solcher Ausschluss sowohl in
Form einer ausdrücklichen Anordnung innerhalb der betroffenen
Fristenregelung als auch dadurch, dass er sich aus dem Wesen der
Frist durch Auslegung von Ziel und Zweck der jeweiligen
Fristbestimmung und der ihr zugrunde liegenden
Interessenabwägung ergibt
(vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20 S 126 mwN). Das
BErzGG enthält keine Regelung, nach der die Frist des § 4 Abs 2
Satz 3 BErzGG ausdrücklich als einer Wiedereinsetzung nicht
zugänglich bezeichnet wird. Auch nach Sinn und Zweck dieser
Fristenregelung ist eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen.
Die vom Gesetz angestrebte Zeitnähe zwischen der Betreuung und
Erziehung des Kindes in dessen ersten beiden Lebensjahren auf
der einen Seite und der Honorierung dieser Hinwendung zum Kind
durch das Erzg in den jeweiligen Lebensmonaten auf der anderen
Seite schließt eine ausnahmsweise erfolgende rückwirkende
Gewährung des Erzg über den sechsten Monat vor Antragstellung
hinaus nicht aus
(vgl BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2 RdNr 13, 32) . Es liegt
kein Fall vor, in dem die gesetzliche Regelung "mit der Frist steht
und fällt". Auch die Gesetzesmaterialien liefern keinen Hinweis auf
den Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die
Rückwirkungsfrist des § 4 Abs 2 Satz 3 BErzGG (vgl
BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20 S 127 mwN).
14
An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der vom LSG
geäußerten Zweifel und gegen die im Berufungsurteil zitierten
Literaturmeinungen fest. Er sieht seine Auffassung durch § 7 Abs 1
Satz 2 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) vom
5.12.2006 (BGBl I 2748) bestätigt, wonach Elterngeld nur für die
letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet wird, in dem der
Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. In Kenntnis der
wiedereinsetzungsfreundlichen Rechtsprechung des BSG zur
Parallelvorschrift des § 4 Abs 2 Satz 3 BErzGG hat der Gesetzgeber
die Wiedereinsetzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die
Gesetzesmaterialien enthalten darauf keinen Hinweis. Sie begnügen
sich mit der Begründung, dass eine Auszahlung im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Grund der Leistung gewährleistet werden
solle (BT-Drucks 16/1889, S 25) .
15
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist
einzuhalten, so ordnet § 27 Abs 1 Satz 1 SGB X an, ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei ist das
Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen
(§ 27 Abs 1 Satz 2 SGB X). Nach Auffassung des LSG braucht die
Klägerin sich das Verschulden ihres Ehemannes nicht zurechnen zu
lassen, weil er sie nicht vertreten habe. Ob dem zu folgen ist, lässt
sich nach den im Berufungsurteil getroffenen
Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen.
16
Das LSG hat nur die durch Rechtsgeschäft oder Gesetz begründete
Vertretung im Blick gehabt. Die Rechtsprechung hat jedoch als
Vertreter, dessen Verschulden im Rahmen der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zurechenbar ist, auch solche Personen
angesehen, die der Betroffene nicht beauftragt oder bevollmächtigt
hatte, bestimmte Erklärungen abzugeben, sondern denen insoweit
lediglich Vorbereitungshandlungen oblagen
(vgl BSGE 71, 213, 214 f = SozR 3-4100 § 141e Nr 2 S 3 f) . Diese
Rechtsprechung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken,
dass sich niemand einer Verantwortung, die ihm im Außenverhältnis
obliegt, dadurch entledigen kann, dass er eigene Aufgaben einem
anderen zur Erledigung überträgt. Der Klägerin wird deshalb ein
Verschulden ihres Ehemannes zuzurechnen sein, wenn sie von ihm
"funktional" vertreten worden ist, indem sie es - bis auf ihre
eigenhändige Unterschrift - ihm überlassen hat, die
Erziehungsgeldangelegenheiten der Familie zu erledigen
(vgl dazu auch BFH/NF 1991, 502 f).
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Soweit ihr Ehemann nicht in dieser Weise für sie tätig gewesen ist,
trifft die Klägerin kein Verschulden an der Fristversäumnis, wenn sie
selbst diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im
Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den
gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist. Zu diesen
Sorgfaltspflichten gehört es, dass ein rechtsunkundiger Beteiligter
sich bei einem Rechtskundigen Rat holt
(BSG, Urteil vom 5.11.1964 - 10 RV 504/64 - KOV 1966, 93 f) . Das
hat die Klägerin getan. Sie hat zunächst die naheliegende
Überlegung angestellt, der Anspruch auf Erzg könne fristabhängig
sein und hat sich sodann bei ihrem Ehemann nach einer etwaigen
Frist erkundigt.
18
Das LSG hat der Klägerin zu Unrecht vorgeworfen, die fehlende
Kompetenz ihres Ehemannes zur Beantwortung der hier
maßgeblichen Frage nicht erkannt und deshalb die Frist nicht
unverschuldet versäumt zu haben. Diese Auffassung stützt das LSG
auf die Erwägung, die Klägerin hätte wissen und bedenken müssen,
dass auch ein ausgebildeter und in seinem Beruf mit
Verwaltungsangelegenheiten befasster Jurist nicht in der Lage sei,
"jegliche Rechtsfrage mit der zu Gebote stehenden
Fachkompetenz" zu beantworten. Damit hat das LSG die
Sorgfaltspflichten eines Auskunftssuchenden überspannt. Denn es
ist nicht Sache des auskunftsuchenden Laien, die Fachkompetenz
eines nicht von vornherein erkennbar mit der Frage überforderten
Juristen abschließend zu beurteilen, sondern es obliegt vielmehr
diesem, eine solche Fragen nur und erst dann zu beantworten,
wenn er - ggf nach entsprechenden Nachforschungen - über
entsprechende Rechtskenntnisse verfügt. Die Klägerin durfte
grundsätzlich schon deshalb darauf vertrauen, dass ihr für die
gestellte Frage nicht offensichtlich inkompetenter Ehemann sich in
der beschriebenen Weise verantwortungsvoll verhalten würde, weil
er ihr gegenüber besonders verpflichtet und zudem an der
Gewährung von Erzg als Beitrag zum Familieneinkommen finanziell
selbst interessiert war.
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Die eheliche Verbundenheit gibt andererseits aber auch Anlass, die
näheren Umstände zu ermitteln, unter denen die Auskunft hier erteilt
worden ist. Denn mit einer beiläufigen Frage und einer eben solchen
Antwort am Rande eines Alltagsgesprächs über andere Dinge
genügt der Rechtsunkundige seiner Sorgfaltspflicht beim Einholen
von Rechtsrat nicht. Es muss deutlich werden, dass es um eine
wichtige Information geht, von der das weitere Verhalten des
Auskunftsuchenden bei der Verfolgung von Erzg-Ansprüchen
abhängt. Dies gilt um so mehr, wenn sich weder die Klägerin selbst,
noch - für diese erkennbar - ihr Ehemann mit dem genauen Inhalt
des Antragsformulars (einschließlich eines darin enthaltenen
Hinweises auf ein Merkblatt) befasst hat und diese Unterlagen
ausreichend klare Informationen über die Regelung des § 4 Abs 2
Satz 3 BErzGG enthielten
(vgl allg dazu BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr 2 S 13;
BFHE 168, 221, 224; BFH/NV 2004, 910, 912)
.
20
Da der Senat die danach erforderlichen Ermittlungen im
Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann, ist das
angegriffene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.