Urteil des BSG vom 23.01.2008
Urteil vom 23.01.2008
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2008, B 10 EG 3/07
R
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 23.1.2008 - B 10
EG 5/07 R.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld.
2
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Elterngeld für ihre am
12.9.2006 geborene Tochter Stella Kim ab (Bescheid vom 10.5.2007;
Widerspruchsbescheid vom 6.6.2007). Nach § 27 Abs 1 Gesetz zum
Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
weiterhin das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG); Anspruch auf
Elterngeld bestehe in diesen Fällen nicht.
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom
11.7.2007). § 27 Abs 1 Halbsatz 2 BEEG versage Elterngeld für vor
dem 1.1.2007 geborene Kinder eindeutig und absolut. Das Gericht
habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Gesetzgeber
damit gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
verstoßen habe. Er habe vielmehr eine im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG
sachgerechte Lösung gewählt und auch darauf verzichten dürfen,
Elterngeld (bei Geburten im Jahre 2006 für die Zeit ab 1.1.2007)
anteilig zu gewähren, weil das zu außerordentlichem
Verwaltungsaufwand geführt hätte.
4
Mit ihrer Sprungrevision macht die Klägerin geltend: § 27 Abs 1 BEEG
lasse sich - anders als vom SG angenommen - verfassungskonform
so auslegen, dass Elterngeld für die Zeit ab Inkrafttreten des BEEG
anteilig zu gewähren sei. Mit anderem - aus wörtlicher Interpretation
folgendem - Inhalt verstoße die Norm gegen die Grundsätze der
Gleichbehandlung sowie der Verhältnismäßigkeit und sei deshalb
verfassungswidrig.
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Sie werde ohne sachlichen Grund gegenüber Vätern und Müttern
benachteiligt, deren Kinder zwischen dem 1.1. und (etwa) 30.6.2007
geboren worden seien. Diese nach dem BEEG
anspruchsberechtigten Eltern könnten ebenso wenig wie sie durch
Aussicht auf Elterngeld zur Zeugung von Kindern motiviert worden
sein. Denn das Gesetz sei mit dem Ziel, "Paaren die
Familiengründung zu erleichtern und Menschen Mut zu mehr Kindern
zu machen", erst am 29.9.2006 vom Deutschen Bundestag
beschlossen worden. Der Ausschluss vom Elterngeld auch für die im
Jahr 2007 liegenden ersten 12 Lebensmonate der vor dem 1.1.2007
geborenen Kinder sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Es gebe
keinen stichhaltigen Grund gegen anteiliges Elterngeld ab 1.1.2007,
wie es im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen aber mehrheitlich
abgelehnt worden sei (Hinweis auf BT-Drucks 16/2785 S 33).
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG München vom 11.7.2007 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 10.5.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6.6.2007 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, ihr vom 1.1. bis zum 11.9.2007 Elterngeld
für ihre Tochter Stella Kim zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Er hält § 27 Abs 1 BEEG für verfassungsgemäß und stützt sich dafür
auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur
Stichtagsregelung bei Einführung des (Bundes-)Erziehungsgeldes
(Erzg)
- (Beschluss vom 10.12.1987 - 1 BvR 1233/87 - SozR
7833 § 1 Nr 3)
.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision ist zulässig.
10
Nach § 161 Abs 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung
der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn
sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen worden
ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Der Beklagte hat der Einlegung einer "(Sprung-)Revision" zugestimmt. Seine
schriftliche Erklärung, auf die die Klägerin in ihrer Revisionsschrift Bezug
genommen hat, ist beim Bundessozialgericht (BSG) zusammen mit der
Prozessakte erster Instanz innerhalb der Revisionsfrist eingegangen.
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Ob das SG die Revision bereits im Urteil vom 11.7.2007 zugelassen hat,
erscheint zweifelhaft. Der Tenor enthält keine Zulassungsentscheidung.
Eine Zulassung in den Entscheidungsgründen genügt nur, wenn sich aus
dem Wortlaut ergibt, dass das Gericht die Zulassung beschlossen hat
(BSG SozR 1500 § 161 Nr 16 und BSG SozR 1500 § 150 Nr 30) . Dazu hat
das SG im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe zwar ausgeführt:
Weil sich eine zusätzliche Sachverhaltsermittlung erübrige und damit auf die
Einschaltung einer weiteren Tatsacheninstanz verzichtet werden könne, sei
dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision nach § 161 Abs 1 Satz 1
SGG zu folgen. Dieser Formulierung lässt sich aber eine bereits am
11.7.2007 nach Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern beschlossene
Zulassung nicht sicher entnehmen.
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Zweifelhaft ist auch, ob die Revision wirksam durch einen - nur vom
Vorsitzenden unterzeichneten - Beschluss zugelassen worden ist, den das
SG auf einem gesonderten, nur mit dem Aktenzeichen versehenen Blatt im
Anschluss an die Niederschrift des - auch von den ehrenamtlichen Richtern
unterzeichneten - Tenors seines ohne mündliche Verhandlung ergangenen
Urteils festgehalten hat.
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Diese Zweifel scheint das SG geteilt zu haben. Denn nachdem die Klägerin
die schriftliche Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Revision
vorgelegt hatte, hat es die Revision gegen das am 2.8.2007 zugestellte
Urteil auf Antrag der Klägerin außerdem durch einen weiteren Beschluss
vom 28.8.2007 zugelassen. Jedenfalls in diesem in gehöriger Form
(§ 142 Abs 1 iVm § 136 SGG) ergangenen und den Beteiligten zugestellten
Beschluss des SG liegt eine wirksame Revisionszulassung. Die falsche
Besetzung des SG - allein mit dem Vorsitzenden - macht diesen Beschluss
nicht unwirksam (vgl BSGE 45, 138 = SozR 1500 § 161 Nr 20).
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Die Revision ist nicht begründet, weil das BEEG nach der Stichtagsregelung
in dessen § 27 Abs 1 auf Geburten vor dem 1.1.2007 grundsätzlich nicht
anzuwenden ist. Diese Vorschrift lässt sich nur so verstehen, dass Eltern vor
dem 1.1.2007 geborener Kinder - wie die Klägerin - keinen Anspruch auf
Elterngeld haben. Das ist nicht verfassungswidrig.
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§ 27 Abs 1 BEEG und § 24 Abs 4 BErzGG
(jeweils idF vom 5.12.2006 ) regeln den Übergang vom Erzg
auf das Elterngeld, indem sie - abgesehen von den hier nicht
interessierenden Fällen einer Aufnahme des Kindes mit dem Ziel der
Adoption - bestimmen: Für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder gilt das
BEEG (§ 24 Abs 4 BErzGG) , für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder sind die
Vorschriften des BErzGG weiterhin anzuwenden; ein Anspruch auf
Elterngeld besteht in den letztgenannten Fällen nicht
(§ 27 Abs 1 Halbsatz 2 BEEG). Es handelt sich insoweit mithin, abgegrenzt
nach dem Geburtsjahr des Kindes, um ein ausnahmslos exklusives
zeitliches Nacheinander der Leistungssysteme. Das bestätigt die
Gesetzesgeschichte. Der Antrag, Eltern vor dem 1.1.2007 geborener Kinder
von diesem Tage an fakultativ Elterngeld zu gewähren, hat im Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend keine Mehrheit gefunden
(BT-Drucks 16/2785, S 33). Auslegungsspielräume bestehen danach nicht
(vgl BVerfG vom 14.6.2007 - 1 BvR 1075/07 - RdNr 4).
17
Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass § 27 Abs 1 BEEG
mit diesem Inhalt gegen die Verfassung verstößt.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 101, 239, 270)
Abs 1 BEEG behandelt die Eltern - noch - im Jahr 2006 und - erst - im Jahr
2007 geborener Kinder unterschiedlich: Anspruch auf das zum 1.1.2007
eingeführte Elterngeld hat nur die zweite Gruppe. Angehörige der ersten
Gruppe sind davon ausgeschlossen, auch wenn sie - ab 1.1.2007 -
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese ungleiche
Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.
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Art 3 Abs 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter
Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt
(BVerfG SozR 7833 § 1 Nr 3) . Ungleichheiten, die durch einen
Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung
eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am
gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist
(BVerfGE 75, 78, 106; 87, 1, 43; 101, 239, 270; 117, 272, 301) . Das ist hier
der Fall, obwohl der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber um so
engere Grenzen zieht, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die
Ausübung grundgesetzlich - hier durch Art 6 Abs 1 GG - geschützter
Freiheitsrechte auswirken kann (BVerfGE 111, 160, 169).
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Mit dem BEEG hat der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu
ausgerichtet und dazu das bedürftigkeitsabhängige Erzg durch ein verstärkt
Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld mit dem Ziel abgelöst,
Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn
Eltern vorrangig ihre Kinder betreuen (BT-Drucks 16/1889, S 2) . Bei diesem
Systemwechsel war - abgesehen von dem Zeitpunkt seiner Einführung -
auch darüber zu entscheiden, wie Lebenssachverhalte zu behandeln sind,
die vor Geltung des neuen Rechts begonnen, aber nach altem Recht noch
nicht abgewickelt waren. Der Gesetzgeber hat sie ab Inkrafttreten des
neuen Rechts am 1.1.2007 nicht abrupt diesem unterworfen, sondern es
insoweit für die Geburtsjahrgänge 2006 und früher übergangsweise bei der
Weitergeltung des alten Rechts belassen.
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Er ist damit dem Grundsatz gefolgt, neues Recht nur auf neue Fälle
anzuwenden (Leistungsfallprinzip). Die Rechtsprechung hat in Regelungen
nach diesem Prinzip selbst dann keine verfassungswidrige Härte erkannt,
wenn die Betroffenen den Eintritt des Leistungsfalles (ebenso wenig wie die
Eltern das genaue Geburtsdatum ihres Kindes) nicht durch eigenes
Verhalten beeinflussen konnten
(vgl zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 111, 160, 169 f) und sogar "Altfälle"
von lebenslang zu gewährenden existenzsichernden Dauerleistungen
ausgeschlossen wurden
(vgl zum Opferentschädigungsgesetz BSGE 56, 90 ff = SozR 3800 § 10 Nr
1; nachgehend BVerfG SozR 3800 § 10 Nr 2)
. Elterngeld ist demgegenüber eine relativ kurzzeitige Leistung, die Eltern
regelmäßig ab der Geburt ihres Kindes zusteht. Deshalb liegt es schon von
der Natur der Sache her nahe, insoweit neues Recht nur auf Geburtsfälle ab
Geltung des neuen Rechts anzuwenden.
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Diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber schon bei Einführung des Erzg
gefolgt. Anspruchsberechtigt nach dem am 1.1.1986 in Kraft getretenen
Gesetz waren nur die Eltern - und sonstigen Berechtigten - nach dem
31.12.1985 geborener Kinder
(vgl § 1 Abs 1 Nr 2 BErzGG idF vom 6.12.1985 ; siehe dazu
BVerfG SozR 7833 § 1 Nr 3)
. Auch die Anspruchsdauer war jeweils abhängig vom Geburtsjahrgang des
Kindes. Nach § 4 Abs 1 BErzGG idF vom 6.12.1985 wurde Erzg vom Tag
der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats gewährt, für Kinder
vom Geburtsjahrgang 1988 an dann bis zur Vollendung des 12.
Lebensmonats. An das Leistungsfallprinzip hat der Gesetzgeber sich auch
bei späteren Leistungsverbesserungen
(Verlängerungen der Anspruchsdauer, vgl § 4 Abs 1 BErzGG idF vom
25.7.1989 und vom 6.12.1991 ) sowie bei
Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen
(Senkung der anspruchsausschließenden Einkommensgrenze, vgl § 5 Abs
3, § 24 Abs 2 BErzGG idF vom 29.12.2003 )
gehalten.
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Eine an den Geburtsjahrgang anknüpfende Stichtagsregelung hätte sich
beim Übergang von Erzg auf Elterngeld allerdings verbieten können, wenn
mit dem BEEG eine verfassungswidrige Rechtslage hätte beseitigt werden
sollen (vgl dazu BVerfGE 68, 155, 173 f; 88, 203, 258 ff) oder damit soziale
Härten für die Betroffenen verbunden gewesen wären. Beides ist nicht der
Fall. Das abgelöste BErzGG ist nicht verfassungswidrig, insbesondere die
Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten der Anspruch auf Erzg
übergangslos entfällt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl
BSG, Urteil vom 30.8.2007 -
B 10 EG 6/06 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 22 =
FamRZ 2008, 145 ff).
Zu sozialen Härten führt der Übergang von Erzg auf das Elterngeld nicht. Im
Gegenteil: Gerade einkommensschwache Eltern mit Kindern des
Geburtsjahrgangs 2006 und früher erhalten weiterhin Leistungen für 24 statt
nur für höchstens 14 Monate.
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Zugleich sind damit allerdings Eltern vor dem 1.1.2007 geborener Kinder
von jeglicher Leistung - auch erst ab dem 1.1.2007 - ausgeschlossen, wenn
sie die Einkommensgrenze des BErzGG überschritten und deshalb
weiterhin keinen Anspruch auf Erzg haben, die Anspruchsvoraussetzungen
des neuen Elterngeldes aber an sich erfüllen. Dieses Ergebnis hätte sich
durch die von der Klägerin geforderte zusätzliche Übergangsregelung zwar
vermeiden lassen. Der Gesetzgeber hat sich unter hinreichender Würdigung
der in Betracht kommenden Faktoren aber gegen eine solche differenzierte
zeitliche Anknüpfung entschieden und allein auf den Tag der Geburt des
Kindes abgestellt.
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Entscheidende Gesichtspunkte dafür sind Mehrkosten und erhöhter
Verwaltungsaufwand. Das finanz- und haushaltspolitische Konzept beim
Wechsel der Leistungssysteme ging davon aus, dass in einem
Übergangszeitraum von 2007 bis 2009 die Ausgaben für Elterngeld sich
schrittweise aufbauen und - kompensierend - die Ausgaben für das
abgelöste Erzg sinken würden (vgl BT-Drucks 16/1889, S 3, 17). Die
Ausgaben für diese Jahre wurden mit 3.520, 4.380 und 3.778 Millionen Euro
angenommen. Dieses Ablösungskonzept wäre durch die von der Klägerin
geforderte Übergangsregelung empfindlich gestört worden. Die Ausgaben
für Elterngeld hätten sich - beginnend mit dem Jahresanfang 2007 - nicht
schrittweise aufgebaut. Sie hätten übergangslos auf einem hohen Niveau
eingesetzt, ohne dass dem - entsprechend verstärkte - Minderausgaben für
Erzg gegenübergestanden hätten. Mehrausgaben wären zwar nicht auf
Dauer, sondern nur - in abnehmender Höhe - für 14 Monate entstanden. Sie
hätten aber nach Einschätzung der gesetzgebenden Organe mindestens
520 Millionen Euro betragen. Dementsprechend wurde eine solche
Übergangsregelung im Rahmen der für das Elterngeld bereitgestellten Mittel
als nicht finanzierbar angesehen (vgl BT-Petitionsausschuss,
www.bundestag.de/ausschuesse/a02/uebersicht_abgeschlossen/index.html
, öffentliche Petition Nr 191; siehe dazu auch BT-Drucks 16/6954, S 4).
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Die von der Klägerin angestrebte Lösung hätte zudem aus
Vertrauensschutzgründen Vergleichsberechnungen erforderlich gemacht,
um zu ermitteln, ob im jeweiligen Einzelfall altes oder neues Recht
vorteilhafter wäre: Ist es günstiger, 24 Monate 300 Euro zu erhalten oder für
die Monate ab 1.1.2007 Elterngeld nach dem Einkommensersatzprinzip?
Das hätte zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand geführt
(vgl BT-Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Protokoll der
16. Sitzung vom 3.7.2006, S 27) , der von den für die Umsetzung des
Gesetzes verantwortlichen und dadurch ohnehin schon personell
geforderten Ländern (vgl Oettinger, BR-Plenarprotokoll 827 S 336 )
hätte geleistet werden müssen und deren Zustimmung zum BEEG im
Bundesrat hätte fraglich erscheinen lassen (vgl
BT-Petitionsausschuss, aaO). Ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand
durch Vergleichsberechnungen hätte allerdings all jenen Eltern schon 2006
geborener Kinder ab 1.1.2007 Elterngeld gewährt werden können, die nach
ihrem Einkommen vom Erzg - eindeutig oder in Grenzfällen durch
ablehnenden Bescheid - ausgeschlossen waren. Gerade diese Fälle hätten
aber den Großteil der Mehrkosten ausgemacht.
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Die von der Klägerin darüber hinaus als Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG
geltend gemachte, je nach Geburtsdatum unterschiedliche Behandlung
solcher Eltern, die ihr Kind gleichermaßen vor Verabschiedung des
Gesetzes und damit ohne konkrete Aussicht auf Elterngeld gezeugt haben,
ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die fehlende Aussicht auf Elterngeld
im Zeitpunkt der Zeugung ist kein Merkmal, das den Gesetzgeber zu einer
Gleichbehandlung aller betroffenen Eltern veranlassen musste. Denn
Elterngeld soll nach der Zielsetzung des BEEG keine Zeugungs- oder
Geburtsprämie sein; es soll vielmehr ganz allgemein Paaren die
Familiengründung erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von
Familien leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen
Lebensentwürfen mit Kindern unterstützen (BT-Drucks 16/1889 S 1). Auch
wenn der Gesetzgeber daneben das bevölkerungspolitische Ziel höherer
Geburtenraten mitgedacht haben mag, versteht er sein Elterngeld jedenfalls
nicht vorrangig als Instrument zur Korrektur demografischer
Fehlentwicklungen. Es geht ihm vor allem um diejenigen, die ohnehin Eltern
werden (vgl Seiler, NVwZ 2007, 129, 133). Bei diesem Konzept ist es
verfassungsrechtlich nicht verboten, innerhalb der Gruppe von Eltern, bei
deren Familienplanung sich staatliche Anreize - noch - nicht auswirken
konnten, nach dem Geburtsdatum des Kindes zu unterscheiden.
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Gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt schließlich nicht, dass das Gesetz natürliche
Eltern und Adoptionseltern unterschiedlich behandelt, indem es den
vierzehnmonatigen Leistungszeitraum bei natürlichen Eltern mit dem Tag
der Geburt des Kindes beginnen lässt, bei Adoptionseltern aber erst mit
dessen "Aufnahme bei der berechtigten Person" (§ 4 Abs 1 BEEG) .
Adoptionseltern können deshalb zwar - anders als natürliche Eltern - auch
für ein vor dem 1.1.2007 geborenes Kind Elterngeld beanspruchen,
vorausgesetzt, sie haben es erst nach 2006 aufgenommen. Damit werden
aber, dem Gebot des Art 3 Abs 1 GG folgend, lediglich unterschiedliche
Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend unterschiedlich geregelt, weil der
"Beginn des Zusammenlebens", der mit "besonderen Anforderungen an die
fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden ist"
(BT-Drucks 16/1889, S 23) und als Frühphase der Elternschaft durch
Gewährung von Elterngeld erleichtert werden soll (BT-Drucks, aaO, S 2)
bei natürlichen Eltern regelmäßig mit dem Tag der Geburt des Kindes, bei
Adoptionseltern aber erst mit dessen Aufnahme einsetzt.
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Das Fehlen einer die Klägerin begünstigenden Übergangsregelung steht
auch nicht im Widerspruch zu dem aus Art 6 Abs 1 GG hergeleiteten Gebot
zur Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht
des Staates zu einem Familienlastenausgleich (vgl dazu
BVerfGE 111, 160, 172) . Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, auf
welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen
will. Das konnte gleichermaßen durch das - allerdings nur bis zu bestimmten
Einkommensgrenzen gewährte - Erzg wie durch das stärker als
Einkommensersatzleistung konzipierte Elterngeld geschehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.