Urteil des BSG vom 26.09.2001

BSG: landwirtschaftlicher arbeitnehmer, bedingung, unternehmen, stillegung, entlassung, kausalität, sozialversicherung, tiertransport, beweiswürdigung, beendigung

Bundessozialgericht
Urteil vom 26.09.2001
Sozialgericht Chemnitz
Sächsisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 10 LW 21/00 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2000 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.
Der 1942 geborene Kläger arbeitete von 1982 bis zum 20. Dezember 1996 als Kraftfahrer, zuletzt in der
Futterproduktion und im Tiertransport, bei der Agrargenossenschaft "L. " e.G. B. und deren Rechtsvorgängern. Ab
1993 wurden landwirtschaftliche Nutzflächen stillgelegt (1993: 296,91 ha; 1994: 310,83 ha; 1995: 297,98 ha; 1996:
224,93 ha; 1997: 143,73 ha). Die Gesamtfläche sank von 2.469,75 ha im Jahre 1993 auf 1.859,73 ha im Jahre 1997.
Die Rindermast- und Schweinezuchtanlagen wurden im Jahre 1995 aufgelöst. Die Zahl der Beschäftigten nahm von
100 im Jahre 1993 um zwei (1994), acht (1995), 26 (1996) und zehn (1997) ab. Die Entlassung des Klägers
begründete die Arbeitgeberin mit der Flächenstillegung im Jahre 1996 und mit gesundheitlichen Gründen, da der
Kläger zu schwerer körperlicher Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die vom Kläger am
6. Juli 1996 beantragte Zahlung von Ausgleichsgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 1997 ab.
Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1998), Klage (Urteil des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 9.
Dezember 1998) und Berufung des Klägers (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27. Juni 2000)
blieben erfolglos. Nach der Urteilsbegründung des LSG ist die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht
aufgrund einer Stillegung landwirtschaftlicher Nutzflächen beendet worden. Das ergebe eine Gesamtbetrachtung nach
den Kriterien, innerer Zusammenhang, zeitlicher Zusammenhang, Proportionalität von Flächenstillegung und Anzahl
entlassener Arbeitnehmer, tatsächlicher Wegfall des innegehabten Arbeitsplatzes und Flächenbezug der ausgeübten
Tätigkeit. Die Stillegungsfläche beider Betriebe der früheren Arbeitgeberin des Klägers habe sich 1996 gegenüber den
Vorjahren verringert. Da der Kläger als Kraftfahrer in der Futterproduktion und dem Tiertransport eingesetzt gewesen
sei, habe es schon deshalb an einem unmittelbaren Flächenbezug gefehlt. Die Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses des Klägers sei zuerst für den 9. Februar 1997 vorgesehen und dann zunächst auf den
31. Dezember 1996 und schließlich auf den 20. Dezember 1996 vordatiert worden, insbesondere nachdem der
zeitliche Anwendungsbereich (§ 20 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit (FELEG)) erkannt worden sei. Die Extensivierungsmaßnahmen hätten bereits 1994 einen
Arbeitskräfteabbau bewirkt und 1995 zur Auflösung der Rindermast- und Schweinezuchtanlagen geführt.
Der Kläger rügt mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision, das LSG habe § 9 Abs 1 FELEG verletzt. Das LSG
habe sich bei der Prüfung des inneren und zeitlichen Zusammenhangs der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses und der Flächenstillegung ohne erschöpfende Sachverhaltsermittlung über die Angaben
des Arbeitgebers hinweggesetzt. Soweit der betroffene Arbeitnehmer nicht unmittelbar in der Feldbestellung tätig sei,
die denknotwendig infolge der Flächenstillegung unmittelbar entfalle, wirke sich die Flächenstillegung in Fällen wie
dem des Klägers erst erheblich später, gegebenenfalls auch später als zwölf Monate, aus. Die Flächenstillegungen in
den Jahren 1993 und 1994 hätten 1995 zur gänzlichen Aufgabe der Rindermast- und Schweineproduktion geführt, aber
auch darüber hinaus sei die Beschäftigung des Klägers für Folgetätigkeiten geboten gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen LSG vom 27. Juni 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember
1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 1997 Ausgleichsgeld zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichsgeld, weil seine Beschäftigung als
landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nicht aufgrund von Flächenstillegung geendet hat.
Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 FELEG in der hier maßgebenden Fassung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 ((ASRG
1995) vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890) erhalten ua Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind, ein Ausgleichsgeld, wenn
1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stillegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und
2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der
Landwirtschaft iS des § 1 Abs 2 des ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stillegung oder Abgabe
des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich tätig
gewesen sind.
Die Leistungen werden nach Satz 2 aaO frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Vorliegen von
Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 53. Lebensjahres, gewährt; das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar
1997 vollendet sein. Diese Vorschrift gilt gemäß § 13 Abs 1 Nr 6 FELEG entsprechend für Arbeitnehmer, deren
Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe von sonstigen
(nicht in Nr 1-5 aaO genannten) EWG-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung
landwirtschaftlicher Nutzflächen endet. Gemäß § 18c Abs 1 FELEG gilt § 9 FELEG für am 1. Juli 1990 im
Beitrittsgebiet ansässige und rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer mit der Maßgabe, daß auf die
nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 FELEG erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in
einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung
angerechnet werden. Nach § 22 Abs 3 FELEG sind die durch das ASRG 1995 erweiterten Tatbestände des § 13 Abs
1 FELEG ab 1. Januar 1995 (Art 48 Abs 1 ASRG 1995) auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor jenem Zeitpunkt
erfüllt sind.
Der Rechtsbegriff "auf Grund" beschreibt nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch einen kausalen
Zusammenhang. Nichts anderes gilt im Regelungszusammenhang des FELEG (vgl zu §§ 9, 13 FELEG bereits den
Senatsbeschluß vom 18. März 1999 - B 10 LW 11/98 B -, auszugsweise abgedruckt in Neue Landwirtschaft - Briefe
zum Agrarrecht 1999, 390 f). Das Gesetz verwendet diesen Begriff nicht nur in § 9 Abs 1 Nr 1 und § 13 Abs 1,
sondern an zahlreichen weiteren Stellen (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 3 Abs 3, § 6 Abs 3 Satz 5 Nr 1, § 16 Abs 1). Die
Bedeutung ist überall dieselbe. Zu Recht hat das LSG sie in der Forderung nach einem Kausalzusammenhang nicht
lediglich im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne (conditio sine qua non) erkannt. Kausalität im
naturwissenschaftlichen Sinn ist hier zwar notwendig, sie reicht für den Anspruch auf Ausgleichsgeld aber nicht aus.
Auf dem Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere der Unfall- (BSGE 45, 176, 178 = SozR 2200 § 548 Nr 37), aber
auch in der Kranken- (BSGE 33, 202, 204 = SozR Nr 48 zu § 182 Reichsversicherungsordnung (RVO)) und
Rentenversicherung (BSGE 30, 167, 178 = SozR Nr 79 zu § 1246 RVO), im Recht der sozialen Entschädigung
(BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5) und im Arbeitsförderungsrecht (BSGE 69, 108, 110 ff = SozR 3-4100 §
119 Nr 6) sowie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (Bundessozialgericht (BSG) vom 5. Mai 1988 - 12 RK
44/86 - SozSich 1988, 382) wird in ständiger, vom Schrifttum nahezu einhellig gebilligter Rechtsprechung die
Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung angewandt, die in der Rechtsprechung auch als Theorie der
"wesentlich mitwirkenden Ursache" bezeichnet wird (hierzu im einzelnen mit umfangreichen Nachweisen auch:
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S 480 ff, Stand: 1989 sowie Erlenkämper in:
Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 4. Aufl 1999, S 74 ff). Es gibt im Gesetz keinen Anhaltspunkt noch sonst einen
sachlichen Grund, warum dies im Regelungsbereich des FELEG anders sein sollte. Die hierin geregelten Leistungen -
die Produktionsaufgaberente für ältere landwirtschaftliche Unternehmer sowie das Ausgleichsgeld für ältere
landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige - mögen zwar vorwiegend agrarstrukturelle
Ziele verfolgen (vgl die Antwort der Bundesregierung vom 7. Februar 1995 auf eine parlamentarische Kleine Anfrage,
BT-Drucks 13/391 S 8) - sie sind aber Sozialleistungen: § 18 Abs 1 FELEG bestimmt die entsprechende Geltung der
für die Alterssicherung der Landwirte maßgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch; § 18 Abs 4 FELEG ordnet an, daß Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sind und demgemäß nach § 51 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen.
Daraus folgt: Bei der in § 9 Abs 1 FELEG geforderten Feststellung eines kausalen Zusammenhanges dürfen als
Ursachen für das Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers - unter Abwägung ihres
verschiedenen Wertes - nur die (naturwissenschaftlich wirksam gewordenen) Bedingungen angesehen werden, die
wegen ihrer besonderen Beziehungen zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl das zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehene Urteil des Senats vom 9. August 2001 - B 10 LW 9/00 R -; ferner BSGE 1, 72,
76; Urteil des Senats vom 12. Juni 2001 - B 9 V 5/00 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die
Beurteilung, ob eine Bedingung wesentlich und deshalb (auch) rechtlich Ursache oder Mitursache ist, stellt eine
Wertentscheidung dar (BSGE 69, 108, 113 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6). Sie richtet sich nach der Qualität der
Bedingung, die nicht davon abhängt, an welcher Stelle der Kausalkette sie steht. Insbesondere ist eine Bedingung
nicht erst (oder schon) deshalb wesentlich, weil sie als letzte eingetreten ist und den Erfolg sichtbar gemacht hat (vgl
BSGE 13, 40, 42 = SozR Nr 9 zu § 35 Bundesversorgungsgesetz). Entscheidend kommt es stets auf die Umstände
des einzelnen Falles an (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 81). Sind zwei oder mehr Ereignisse im gleichen Maße
wesentlich für den Erfolg, dann sind sie sämtlich wesentliche Bedingungen und damit Ursachen im Rechtssinn (BSG
SozR Nr 6 zu § 589 RVO); ist eine der Bedingungen oder sind mehrere Bedingungen gemeinsam gegenüber anderen
Bedingungen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur jene die wesentliche Bedingung und damit die Ursache
im Rechtssinne der geltenden Kausalitätslehre (BSGE 12, 242, 245 f = SozR Nr 27 zu § 542 aF RVO).
Obwohl sich dem Urteil des LSG entnehmen läßt, daß es - zutreffend - zwischen der Kausalitätsfeststellung (im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn) als Tatsache und deren Subsumtion unter den Rechtsbegriff der
"wesentlichen Ursache" (BSGE 1, 268, 269 f; 7, 288, 290 f; Urteil des Senats vom 29. Juli 1998 - B 9 V 10/97 R - ,
SGb 1998, 582 f; May, Die Revision, 2. Aufl 1997, 374 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, 2. Aufl 1997, 402) unterscheidet, wird nicht auf den ersten Blick deutlich, ob der Anspruch des Klägers
mangels (naturwissenschaftlicher) Kausalität scheitert, oder weil die Flächenstillegung als eine von mehreren
Ursachen das Ende der Beschäftigung nicht wesentlich herbeigeführt hat.
Das LSG hat aber festgestellt, daß keines der von ihm zur "Beurteilung der Kausalitätsfrage" für maßgeblich
gehaltenen Kriterien vorliegt. Seiner Begründung läßt sich damit zweifelsfrei entnehmen, daß es schon den
naturwissenschaftlichen Zusammenhang zwischen Flächenstillegung und Beschäftigungsende verneint hat. Seine
Feststellung, daß die zwischen 1993 und 1996 vorgenommenen Flächenstillegungen nicht zu der Entlassung des
Klägers geführt haben, hat es mehrfach, insbesondere aber damit begründet, daß die Entlassung dann hätte früher
erfolgen müssen. Die Entlassung des Klägers sei aber zunächst sogar erst im Februar 1997 vorgesehen gewesen.
Damit fehlt es aus der Sicht des LSG an der erforderlichen Gewißheit des Kausalzusammenhanges. Die vom Kläger
im Berufungsverfahren angeführten Umstände hat es in seine Beweiswürdigung einbezogen. An die von ihm insoweit
getroffenen Feststellungen ist der erkennende Senat gebunden (§ 163 SGG). Mit der Verneinung der
naturwissenschaftlichen Kausalität entfällt zugleich die Kausalität iS der Lehre von der wesentlichen Bedingung.
Die gegen die Feststellungen des LSG von der Revision geltend gemachten Rügen zeigen keinen Verstoß gegen
Verfahrensgrundsätze, insbesondere gegen die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (§ 103 Satz 1 SGG),
oder eine gegen die Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) auf. Bei seiner Beweiswürdigung
hat das LSG einen ursächlichen Zusammenhang auch deshalb verneint, weil 1996 keine zusätzlichen
Flächenstillegungen erfolgt waren und der Kläger zuletzt als Kraftfahrer in der Futterproduktion und im Tiertransport,
dh nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt
worden war. Dem LSG mußte sich von seiner Rechtsauffassung ausgehend nicht aufdrängen, den Sachverhalt weiter
zu ermitteln, wie die Revision geltend macht. Insbesondere hat es die Arbeitgeberin des Klägers mit einem
umfangreichen Fragenkatalog (vom 28. Januar 2000) zur Aufklärung des Sachverhalts herangezogen (Auskunft vom
19. Juni 2000). Dabei war es aber keineswegs an deren Angaben gebunden, sondern im Gegenteil verpflichtet, sich
mit diesen auseinanderzusetzen. Zu welchen rechtlichen Gesichtspunkte sich dem LSG weitere konkrete Schritte der
Sachverhaltsaufklärung hätten aufdrängen müssen, wird von der Revision nicht ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.