Urteil des BSG vom 03.07.2003

BSG: arbeitsamt, zahntechniker, arbeitslosigkeit, erzieher, berufliche tätigkeit, ermessen, ausbildung, umschulung, eingliederung, beurteilungsspielraum

Bundessozialgericht
Urteil vom 03.07.2003
Sozialgericht Marburg S 5 AL 202/00
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 1424/00
Bundessozialgericht B 7 AL 66/02 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2002 aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für eine Ausbildung zum Erzieher ab 2.
September 1998.
Der Kläger ist im Jahr 1958 geboren und hat nach einem abgebrochenen Studium von 1982 bis 1985 als
Hauswirtschafter in einem Erziehungsheim gearbeitet. Seine anschließende - von der Beklagten geförderte -
Umschulung zum Zahntechniker schloss er im Sommer 1988 erfolgreich ab. In diesem Beruf war er letztmalig bis
Ende Februar 1997 beschäftigt; zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines
arbeitsgerichtlichen Vergleichs aufgehoben. Von März bis August 1997 war der Kläger als Pflegekraft tätig und
betreute einen schwerstbehinderten Menschen. Er meldete sich Ende August 1997 zum 1. September 1997 arbeitslos
und bewarb sich auch auf Stellen als Zahntechniker; ab 6. September 1997 erhielt er Arbeitslosengeld.
Bereits in einem Beratungsgespräch Ende August 1997 gab der Kläger zu erkennen, dass er einen Tätigkeitswechsel
anstrebe und an einer Tätigkeit als Erzieher interessiert sei. Anlässlich einer weiteren Beratung im Februar 1998 gab
er an, er schätze seine Beschäftigungschancen als Zahntechniker als nicht gut ein, da sein letztes einschlägiges
Beschäftigungsverhältnis wegen seiner Betriebsratstätigkeit geendet habe. Die Notwendigkeit einer Umschulung
wurde von Seiten der Beklagten in der Beratung bezweifelt. Im Juni 1998 beantragte der Kläger Maßnahmen zur
beruflichen bzw medizinischen Rehabilitation. Von der Beklagten beigezogene ärztliche Stellungnahmen kamen zu
dem Ergebnis, dass der Kläger gesundheitlich noch in der Lage sein müsste, als Zahntechniker zu arbeiten. Bei
Vorsprachen Ende August 1998 teilte der Kläger mit, dass er ab Anfang September 1998 eine Ausbildung zum
staatlich anerkannten Erzieher beginnen werde; den Ausbildungsgang hatte die Beklagte als (sog freie)
Weiterbildungsmaßnahme anerkannt. Er begehrte weiterhin die Förderung der Teilnahme an dieser Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung unter Hinweis auf seinen früher gestellten Rehabilitationsantrag; im Dezember 1999 stellte er
förmlich (erneut) einen Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung im Hinblick auf die von ihm begonnene
Ausbildung, die vom 2. September 1998 bis 30. Juni 2000 lief. Diese Ausbildung hat der Kläger inzwischen -
einschließlich des sich daran anschließenden einjährigen Praktikums - erfolgreich durchlaufen und ist seit dem 1.
August 2001 (befristet bis 31. Juli 2003) als Erzieher beschäftigt.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2000 ab. Sie sah den am 3. Juni 1998 gestellten Antrag auf
berufliche Rehabilitationsleistungen zugleich als Antrag im Rahmen der allgemeinen Weiterbildung an; eine erneute
Förderung des Klägers müsse jedoch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen abgelehnt werden. Beim Kläger sei die
Weiterbildung nicht notwendig, um ihn beruflich einzugliedern. Er hätte als Zahntechniker vermittelt werden können,
habe dies jedoch aus persönlichen Gründen ebenso abgelehnt wie eine außerbezirkliche Vermittlung.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2000 hat das Sozialgericht Marburg die auf Bewilligung von Leistungen im Rahmen der
allgemeinen beruflichen Weiterbildung gerichtete Klage abgewiesen. Eine positive Beschäftigungsprognose nach
Teilnahme an der Bildungsmaßnahme lasse sich noch nicht stellen; der Kläger habe noch ein praktisches Jahr
abzuleisten, sodass nicht absehbar sei, ob und inwieweit ein angemessener Dauerarbeitsplatz für den Kläger
erreichbar sei.
Die Berufung des Klägers, mit der er (lediglich noch) begehrt hat, ihm für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme zum
Erzieher ab dem 2. September 1998 einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
erteilen, hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 20. März 2002 zurückgewiesen. Die
einschlägige Vorschrift des § 77 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) räume der
Beklagten bei der Entscheidung über die Förderung einer beruflichen Weiterbildung Ermessen ein; im Ergebnis zu
Recht habe jedoch die Beklagte abgelehnt, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Klägers Gebrauch
zu machen, da es zumindest an einer der zwingend vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77
Abs 1 Nr 1 bis 4 SGB III gefehlt habe. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung sei nicht unerlässlich, um den
Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Status einerseits und des Maßnahmezweckes andererseits beruflich
(wieder-) einzugliedern (§ 77 Abs 1 Nr 1 Alt 1 SGB III). Insoweit stehe der Beklagten ein gewisser
Beurteilungsspielraum (besser: Einschätzungsprärogative) zu. Die Beklagte habe zwei Prognosen gegeneinander
abzuwägen: Einerseits sei abzuschätzen, wie die Vermittlungs- und Eingliederungschancen im erlernten und/oder
zuletzt ausgeübten Beruf des Arbeitslosen aktuell seien und sich zukünftig entwickeln würden; andererseits sei zu
bewerten, ob die Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in der Zukunft (nach ihrem Abschluss) zu
besseren Eingliederungschancen führen werde. Bei dieser Prognoseentscheidung sei der Zeitpunkt der letzten
Prognose der Verwaltung (dh des Erlasses des Widerspruchsbescheides) maßgeblich; spätere Veränderungen der
Arbeitsmarktlage und deren Einschätzung (auch hinsichtlich der tatsächlichen Eingliederung des Klägers in eine neue
- versicherungspflichtige - berufliche Tätigkeit) könnten keine Berücksichtigung mehr finden, insbesondere dann, wenn
es sich um vorher nicht absehbare tatsächliche Entwicklungen handele. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten,
auch wenn nach einem neueren Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (Hinweis auf BSG vom 11. Mai 2000, SozR 3-
4100 § 36 Nr 5) bei der Frage der (persönlichen) Eignung eines Antragstellers für eine Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung auch die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen seien,
wenn dadurch eine (negative) Prognose der Beklagten widerlegt werde. Soweit die Beklagte beim Kläger zu einer
positiven Beschäftigungsprognose (hier: im Ausgangsberuf) gekommen sei, werde angesichts der bestehenden
schwierigen Arbeitsmarktlage in nahezu allen Berufs- und Beschäftigungsbereichen ein weiter Beurteilungsspielraum
anzuerkennen sein, der allerdings auch nicht eng zum Nachteil der Antragsteller ausfallen könne und dürfe. Auf dieser
Grundlage erweise sich die Beurteilung der Beklagten und ihre Prognosen als ausreichend, um die "Notwendigkeit" der
vom Kläger beantragten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung für seine dauerhafte Eingliederung zu verneinen. Zur
Überzeugung des Senats stehe fest, dass der Kläger jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als mit Beginn der Teilnahme an
der Maßnahme Vermittlungsbemühungen der Beklagten endgültig hinfällig geworden seien, noch in angemessener
Zeit in eine Beschäftigung im erlernten Beruf hätte vermittelt werden können. Schon insoweit sei die Notwendigkeit für
die berufliche Weiterbildungsmaßnahme nicht gegeben gewesen. Darauf, ob der Kläger nach Abschluss der
Weiterbildung zum Erzieher überhaupt oder jedenfalls besser in eine Beschäftigung hätte vermittelt werden können,
könne es bei dieser Sachlage im Hinblick auf die von der Beklagten Ende August/Anfang September 1998 zu
treffende Prognose nicht mehr ankommen.
Hiergegen richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des § 77 Abs 1 SGB
III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln für die Teilnahme an der Maßnahme
zur beruflichen Weiterbildung hätten vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. März 2002 sowie des Urteils des
Sozialgerichts Marburg vom 4. Oktober 2000 und des Bescheides der Beklagten vom 27. Dezember 1999 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2000 die Beklagte zu verurteilen, ihm für seine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme zum Erzieher ab dem 2. September 1998 einen neuen Bescheid unter Beachtung der
Rechtauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz).
II
Die Revision ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung auch begründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind.
1. Das LSG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Teilnahme an der im vorliegenden Verfahren im
Streit stehenden konkreten Maßnahme bereits im Rahmen seines im Juni 1998 gestellten Antrags auf berufliche
Rehabilitation (Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter - §§ 97 ff SGB III) beantragt hat. Wäre dies der
Fall, könnte in einer bindenden Ablehnungsentscheidung (der Beklagten oder gar der Sozialgerichtsbarkeit) auch die
Ablehnung der Förderung jener Maßnahme im Wege der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 57 ff SGB III)
liegen, über die im anhängigen Verfahren allein noch gestritten wird. Ob deshalb der "erneute" Antrag des Klägers vom
Dezember 1999 als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgefasst werden kann - oder ob der
angefochtene Bescheid als "Zweitbescheid" zu werten ist - und welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind, wird das
LSG ggf zu prüfen haben.
2. Im Übrigen ist sowohl ungeklärt, ob eine Förderungsvoraussetzung, deren Vorliegen das LSG verneint hat, erfüllt
ist, als auch, ob andere, vom LSG als erfüllt angesehene Voraussetzungen vorliegen.
Nach § 77 Abs 1 SGB III (idF durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I 594)
können Arbeitnehmer
"bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und
Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende
Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der
Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme
zugestimmt hat und
4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist."
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind die Voraussetzungen nach § 77 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB III im
vorliegenden Fall erfüllt; hinsichtlich der Voraussetzungen nach Nr 1 (hierzu im Folgenden unter a) und Nr 3 (hierzu im
Folgenden unter b) ist eine abschließende Beurteilung jedoch noch nicht möglich.
a) Im Ergebnis ungeklärt ist, ob im Falle des Klägers die Anforderungen nach § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III erfüllt sind; in
Betracht kommt hier allein die Alternative 1 dieser Regelung (Notwendigkeit der Weiterbildung, um den Arbeitnehmer
bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern).
Insoweit erweist sich die zitierte Vorschrift des SGB III als Nachfolgeregelung zu § 36 Nr 3 und zu § 42a Abs 1 Nr 2
Buchst a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (für - nach früherem Recht - Umschulungsmaßnahmen: iVm § 47 Abs 1
AFG). Nach § 36 Nr 3 AFG durften Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur gewährt werden,
wenn die Teilnahme an der Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 AFG und unter Berücksichtigung von Lage
und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig war. Zu dieser Voraussetzung war die Rechtsprechung des BSG
unter zusätzlicher Berücksichtigung der Vorschriften in den §§ 1 und 6 der Anordnung des Verwaltungsrats der
Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) von
einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung ausgegangen; diese habe darüber zu befinden, ob nach dem
erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme der berufliche Lebensweg des Einzelnen sicherer und der
Arbeitsmarkt ausgeglichener ist (BSG 9b Senat vom 26. September 1990, BSGE 67, 228, 230 f = SozR 3-4100 § 36
Nr 1); die Entscheidung bedinge eine Prognose, die nicht durch spätere, unvorhersehbare Entwicklungen widerlegt
werden könne, wenn die abwägungserheblichen Belange erfasst und zutreffend unter den Sachverhalt subsumiert
worden seien (so BSG 9b Senat vom 31. März 1992, BSGE 70, 226, 228 = SozR 3-4100 § 45 Nr 2 zu § 44 Abs 2
Satz 2 AFG iVm § 12 Abs 4 AFuU: Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme, um Arbeitslosigkeit für einen hiervon
Bedrohten zu vermeiden). Nach § 42a Abs 1 Nr 2 Buchst a AFG konnten Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Maßnahmen der beruflichen Fortbildung gewährt werden, "wenn die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist, damit
ein Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird."
Nach den Gesetzgebungsmaterialien soll § 77 SGB III inhaltlich im Wesentlichen dem zuvor geltenden Recht (ua
auch §§ 36, 42a AFG) entsprechen: "Wie nach geltendem Recht kann eine Förderung nur dann erfolgen, wenn die
Teilnahme notwendig ist, um arbeitslose Arbeitnehmer einzugliedern, drohende Arbeitslosigkeit nicht eintreten zu
lassen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss zu qualifizieren" (BT-Drucks 13/4941 S 168).
Nach wie vor erfordert daher die Förderung einer Teilnahme von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung eine
Beschäftigungsprognose (Niewald in Gagel, SGB III, § 77 RdNr 15, Stand: 1999): Es muss die Erwartung bestehen,
dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher. Kann hingegen dem Arbeitnehmer auch
ohne diese Förderung ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden, so wird das Ziel der Förderung der beruflichen
Weiterbildung anderweit erreicht (Niewald, aaO RdNr 23): Die Förderung ist also nicht notwendig (so zu § 44 Abs 2 Nr
1 AFG bereits Senatsurteil vom 10. Mai 1979, BSGE 48, 176, 178 = SozR 4100 § 44 Nr 21). Dem entspricht, dass
bereits nach § 4 Abs 2 SGB III der Vermittlung in der Regel auch gegenüber den Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung ein Vorrang zukommt.
Dass keine Erwartung besteht, im Ausgangsberuf vermittelt zu werden, kann jedoch (entgegen Niewald, aaO, RdNr
34) nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass nach Ablauf des dritten Monats der Arbeitslosigkeit kein neuer
Arbeitsplatz im bisherigen Beruf vermittelt wurde. Zwar ist nach Ablauf der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit
bereits eine Minderung der Vergütung um 30 vH zumutbar (§ 121 Abs 3 Satz 2 SGB III). Die entsprechende
Argumentation übersieht jedoch, dass in Zeiten allgemein angespannter Arbeitsmarktlage eine dreimonatige
Arbeitslosigkeit noch nicht als Nachweis dafür ausreichen kann, dass Vermittlungsbemühungen aussichtslos sind.
Auf dieser Grundlage ist den Ausführungen des LSG im Grundsatz zuzustimmen: Auch im Rahmen des § 77 Abs 1
Nr 1 Alternative 1 SGB III ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der Weiterbildung,
um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht. Wie zu Prognoseentscheidungen bei
Beurteilung des Arbeitsmarktes bereits entschieden (s BSGE 67, 228, 230 f; BSGE 70, 226, 228 f mwN), steht der
BA insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die
Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt
angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Liegen die Voraussetzungen nach § 77
Abs 1 Nr 1 bis 4 SGB III vor, so hat die Beklagte ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer
Maßnahme und, wenn ja, zu welcher und in welchem Umfang gefördert wird (zu dem sehr eingeschränkten Ermessen
hinsichtlich der Weiterbildungskosten und zum fehlenden Ermessen hinsichtlich des Unterhaltsgeldes s Niewald in
Gagel, SGB III, § 77 RdNr 98 f, Stand: 1999).
Die Rechtsprechung des BSG hat für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Maßnahme noch vor Erlass des
Widerspruchsbescheides begonnen wurde, als Beurteilungszeitpunkt auf den des Erlasses des
Widerspruchsbescheides abgestellt (Senatsurteil vom 11. Mai 2000, SozR 3-4100 § 36 Nr 5 S 12; BSGE 70, 226,
228; BSGE 67, 228, 230). Diese Vorgabe berücksichtigt das LSG insoweit, als es zunächst ausführt (Berufungsurteil
S 11), dass "für die Beurteilung der Tatsachen, Kenntnisse und Einschätzungen der Zeitpunkt der letzten Prognose
der Verwaltung (dh: der Erlass des Widerspruchsbescheides) maßgeblich" sei. Diese Erkenntnis wird jedoch in der
weiteren Argumentation des LSG relativiert: Die Beklagte habe bei Bescheiderteilung (im Dezember 1999 bzw März
2000) "lediglich" die Stichhaltigkeit ihrer zunächst im April und dann wieder im Juni 1998 getroffenen (negativen)
Prognosen zu überprüfen und ggf zu bestätigen gehabt (Berufungsurteil S 13 f). Das LSG hat damit im Ergebnis
entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger "jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als mit Beginn der Teilnahme an der
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung Vermittlungsbemühungen der Beklagten endgültig hinfällig wurden", noch in
angemessener Zeit in eine Beschäftigung im erlernten Beruf als Zahntechniker hätte vermittelt werden können; es hat
damit auf eine "von der Beklagten Ende August/Anfang September 1998 zu treffende Prognose" abgehoben. Ob sich
diese unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte (April, Juni, August/September 1998 einerseits bzw Dezember
1999/März 2000 andererseits) auf das Ergebnis auswirken, kann dahingestellt bleiben.
Denn zur Feststellung der Voraussetzung des § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III bedarf der Rechtsstreit der Zurückverweisung
an das LSG bereits aus einem anderen Grund: Das LSG hat - wie dargelegt - seine Beurteilung, die Weiterbildung sei
nicht notwendig gewesen, um den arbeitslosen Kläger beruflich einzugliedern, darauf gestützt, dass sich die
Beurteilung der Beklagten und ihre (negativen) Prognosen als ausreichend erwiesen hätten. Bei dieser Entscheidung
hat das LSG jedoch, soweit ersichtlich, lediglich auf die allgemeine Arbeitsmarktlage für Zahntechniker abgestellt und
ein möglicherweise beim Kläger bestehendes individuelles Vermittlungshemmnis nicht berücksichtigt:
Der Kläger hatte seinen letzten Arbeitsplatz als Zahntechniker im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens
verloren; nach weiteren Feststellungen des LSG hatte er bereits im Februar 1998 bei einem Beratungsgespräch darauf
hingewiesen, er schätze die Beschäftigungschancen im erlernten Beruf als Zahntechniker wegen der Gründe, die zur
Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses geführt hätten (nämlich seine Betriebsratstätigkeit) als nicht gut
ein. Diesem Hinweis ist das LSG nicht nachgegangen. Es hat weder festgestellt, dass dieser Beendigungsgrund des
letzten Arbeitsverhältnisses als Zahntechniker nicht zutraf, noch, dass die Beendigungsmodalitäten und der
Beendigungsgrund keinen Einfluss auf die Vermittlungschancen des Klägers im erlernten Beruf hatten. Es hat
lediglich (auf S 13 des Berufungsurteils) die Beurteilung der Beklagten und ihre Prognosen "auch nach den weiteren
Darlegungen der Beklagten und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme" als ausreichend angesehen. Die
vom LSG durchgeführte Beweisaufnahme hat allerdings auch die Vernehmung der Verwaltungsamtsrätin G. ,
Arbeitsamt W. , als Zeugin eingeschlossen; diese hat (nach der Niederschrift, auf die der Tatbestand des
Berufungsurteils ausdrücklich verweist) ua Folgendes bekundet: "Die Vermittlungssituation muss individuell für den
jeweiligen Arbeitslosen gesehen werden. Wenn die Zahlen des Landesarbeitsamts (Arbeitslose und offene Stellen)
jeweils für Marburg und Hessen in der Relation vierzehn Arbeitslose und drei offene Stellen usw gesehen werden, so
bedeutet dies, dass ein Arbeitsuchender durchaus gute Chancen für eine Einstellung hat. Dies gilt insbesondere wenn
dieser männlich ist und sich in der Altersgruppe zwischen 25 und 50 Jahren befindet. Ist jedoch ein
Beschäftigungsverhältnis im Streit beendet worden, liegt hinsichtlich des Begehrens des Bewerbers bereits eine
Reha-Maßnahme vor und kommen weitere Schwierigkeiten, wie das Engagement in einer Betriebsvertretung hinzu, so
kann sich die Vermittlungssituation als so schwierig darstellen, dass ich einem solchen Bewerber keine Stellung zur
Vermittlung anbieten würde. Denn der betreffende Arbeitgeber würde mir dann vorhalten, dass ich diesem die Zeit
stehlen würde."
Sollten derartige individuelle Vermittlungshemmnisse bestehen, sind sie jedoch - anders als das LSG offenbar
annimmt - im Rahmen der Notwendigkeit einer Weiterbildung iS des § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III zu berücksichtigen.
Sonst könnte dies dazu führen, dass bei einer allgemein guten Arbeitsmarktlage in einem bestimmten Bereich ein
Arbeitnehmer dann nie eine Weiterbildungschance hätte, obwohl er wegen persönlicher (nicht gesundheitlich bedingter)
individueller Umstände dort keine Chance einer Eingliederung hätte (von der Notwendigkeit einer individuellen
Beschäftigungsprognose geht auch Niewald in Gagel, SGB III, § 77 RdNr 15, Stand: 1999, aus; für die
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gleichermaßen U. Schmalz in Hauck/Noftz, SGB III, § 77 RdNr 8,
Stand: 2001, sowie Stratmann in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 77 RdNr 5; ebenso noch zu § 44 Abs 2 Nr 1 AFG:
Senatsurteil vom 17. Mai 1983 - 7 RAr 36/82 -, AuB 1983, 347, sowie BSG, 11b Senat vom 7. April 1987, SozR 4100
§ 44 Nr 46 S 111 f).
b) Ob es auf die soeben aufgeworfene Fragestellung ankommen wird, hängt jedoch auch davon ab, ob die
Voraussetzungen des § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III erfüllt sind.
Hiernach ist ua Förderungsvoraussetzung, dass "vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt
erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat". Insoweit unterliegt es Zweifeln, ob vor Beginn der
Maßnahme in diesem Sinne eine Beratung stattgefunden hat (aa); ebenso ist zweifelhaft, ob auf die Zustimmung
verzichtet werden kann, wie das LSG meint (bb).
aa) Das LSG ist zwar in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen, dass sich der Kläger iS des § 77 Abs 1
Nr 3 SGB III bereits vor Beginn der Maßnahme im Arbeitsamt habe beraten lassen; dies habe auch die Beklagte
selbst im Widerspruchsbescheid anerkannt. Seine tatsächlichen Feststellungen tragen jedoch diese Annahme nicht.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger am 2. September 1998 begonnene Weiterbildungsmaßnahme
(Ausbildung zum Erzieher in Hephata) Gegenstand einer Beratung war. Vielmehr führt das LSG im Tatbestand seines
Urteils lediglich aus, der Kläger habe im August 1997 und Februar 1998 in Beratungsgesprächen erkennen lassen,
dass er gerne aus seinem Beruf als Zahntechniker in eine Tätigkeit als Erzieher wechseln würde und die Frage einer
Umschulung angesprochen sowie im Juni 1998 Maßnahmen zur beruflichen bzw medizinischen Rehabilitation
beantragt habe. Die Maßnahme in Hephata ist hiernach lediglich Ende August 1998 Gegenstand von Mitteilungen des
Klägers gewesen, er werde die entsprechende Ausbildung beginnen; "weiterhin" habe er eine entsprechende
Förderung begehrt und im Dezember 1999 einen nunmehr ausdrücklich auf diese Maßnahme bezogenen Antrag
gestellt.
Damit aber hat das LSG (jedenfalls noch) nicht festgestellt, dass vor Beginn dieser spezifischen Maßnahme eine
Beratung stattgefunden hat, die sich konkret auf ihre Förderung bezogen hat. Nur hierdurch aber wird die
diesbezügliche Anforderung gemäß § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III erfüllt.
Eine entsprechende vorherige Beratungspflicht war ursprünglich in dem mit Wirkung ab 1. Januar 1993 eingeführten §
36 Nr 1a AFG (idF des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom
18. Dezember 1992, BGBl I 2044) enthalten und mit Wirkung ab 1. Januar 1994 in § 42a Abs 1 Nr 1 AFG (idF des
Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993,
BGBl I 2353) übernommen worden: Der Antragsteller musste "vor Beginn der Teilnahme über die in Frage kommenden
Bildungsmaßnahmen beraten" worden sein. Die Beratungspflicht sollte gewährleisten, dass der Arbeitnehmer an
derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste ist; ihre Einführung war auch
eine Reaktion auf die Praxis von Maßnahmeträgern, sich ihre Teilnehmer ohne Einschaltung des Arbeitsamtes zu
suchen, deren Anträge auf Förderungsleistungen zu sammeln und zusammen mit den Lehrgangsunterlagen dem
Arbeitsamt vorzulegen (Begründung zum Gesetz vom 18. Dezember 1992, BT-Drucks 12/3211 S 18). Sie wurde
ergänzt durch die Regelung des § 4 Abs 1 Spiegelstrich 2 AFuU (hier idF der Ersten Änderungsanordnung vom 16.
März 1994, ANBA 295), wonach die Förderung voraussetzte, dass sich die zu fördernden Personen "grundsätzlich
spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Arbeitsamt zur Beratung anmelden und sie vor
Eintritt in die Maßnahme beraten wurden". Bereits nach dem vor dem 1. Januar 1998 geltenden Recht des AFG
musste sich also die Beratung (zumindest auch) auf die konkrete, zu fördernde Maßnahme beziehen. Nur dies macht
auch Sinn, da die BA durch die Pflicht zur vorherigen Beratung die Möglichkeit erhalten soll, im Rahmen ihres
Ermessens die geeignete Maßnahme für den konkreten Antragsteller auszuwählen. Ob dies auch noch der
Rechtslage ab 1. Januar 2003 (§ 77 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621) entspricht, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Den oa tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils lässt sich nicht entnehmen, ob die vorgenannte
Voraussetzung erfüllt ist. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, könnte uU auch geprüft werden, ob der Kläger im
Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als habe er rechtzeitig eine entsprechende
Beratung beantragt. Jedenfalls reicht als Erfüllung der Beratungs-Voraussetzung - anders als das LSG anzunehmen
scheint - nicht aus, dass die Beklagte ihr Vorliegen "im Widerspruchsbescheid selbst anerkannt" habe (was im
Übrigen nicht zutrifft, da dort lediglich der Antrag auf berufliche Rehabilitation vom Juni 1998 iS des § 324 Abs 1 SGB
III auch als Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung gewertet wurde; zum Beratungserfordernis ist nichts
gesagt).
bb) Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob das Klagebegehren nicht bereits an der fehlenden Zustimmung vor Beginn
der Teilnahme nach § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III scheitert.
Nach § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III setzt die Förderung auch voraus, dass das Arbeitsamt vor Beginn der Teilnahme an
einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eben dieser Teilnahme zugestimmt hat. Das Gesetz kann nicht
einengend dahingehend ausgelegt werden, dass die vorherige Zustimmung ersetzt werden kann, wenn ihre
Verweigerung sich als rechtswidrig erweist (so aber Dalichau/Grüner, SGB III - Arbeitsförderung, § 77 Anm II 3,
Stand: 1997).
Dies folgt aus der Entwicklung der Vorschrift des § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III. Während - wie dargestellt - bereits das
AFG eine vorherige Beratungspflicht des Antragstellers vorsah, war die vorherige Zustimmung des Arbeitsamts nicht
ausdrücklich normiert; § 33 Abs 1 Satz 2 AFG, auf den die Gesetzesmaterialien zum SGB III insoweit verweisen (BT-
Drucks 13/4941 S 168), regelte lediglich, dass die BA im Einzelfall Art, Umfang, Beginn und Durchführung der
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen festlegte, was einer nachträglichen Festlegung nicht von vornherein
entgegenstand (s Niewald in Gagel, SGB III, § 77 RdNr 69, Stand: 2000).
Der Regelungsinhalt des § 77 Abs 1 Nr 3 SGB III idF des AFRG erschließt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit
- rückblickend - aus § 77 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 (BGBl I 4621). Dieser verzichtet in Abs 1 Satz 1 Nr 3 nunmehr auf das Erfordernis der Zustimmung
des Arbeitsamtes vor Teilnahmebeginn und führt in Abs 4 den Bildungsgutschein für jene Arbeitnehmer ein, bei denen
das Arbeitsamt die Notwendigkeit einer Weiterbildung (lediglich) dem Grunde nach festgestellt hat. Mit diesem
Gutschein ausgestattet, kann nunmehr der Arbeitnehmer (uU unter Beachtung im Bildungsgutschein angegebener
Grenzen) selbst die Bildungsmaßnahme auswählen; hierdurch sollen nach den Gesetzesmaterialien "die
Entscheidungs- und Wahlrechte der Arbeitnehmer deutlich gestärkt" werden; allgemein wurde angestrebt, Regelungen
aufzuheben, die "die Eigenverantwortung der Weiterbildungswilligen beeinträchtigen" (BT-Drucks 15/25 S 29).
Wenn aber hierzu erkennbar das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Arbeitsamtes gezählt wurde, so kann der
Gesetzgeber dieses nicht lediglich - im Sinne des LSG - als durch eine nachträgliche Überprüfung ersetzbar
angesehen haben; vielmehr sollte vermieden werden, dass durch die Teilnahme des Arbeitnehmers an der von ihm
ausgewählten Maßnahme die Entscheidungsspielräume der BA eingeschränkt werden (so Niewald in Gagel, SGB III,
§ 77, RdNr 70, Stand: 2000; im Ergebnis ebenso Henkes ua, Handbuch Arbeitsförderung SGB III, 1999, S 640; Olk in
Wissing, SGB III, § 77 RdNr 25, Stand: 2000; U. Schmalz in Hauck/Noftz, SGB III, § 77 RdNr 11, Stand: 2001).
Dieser Auslegung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass damit die gerichtliche Durchsetzung der Förderung
der Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme von vornherein unterbunden werde: Zum einen sind die insoweit
gegebenen Möglichkeiten bereits deshalb begrenzt, weil es sich um Ermessensleistungen der BA handelt; zum
anderen kann im Einzelfall die Beklagte auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur (vorläufigen)
Zustimmung und Förderung der Teilnahme verpflichtet werden.
Das erläuterte Auslegungsergebnis bedeutet jedoch nicht, dass auch im vorliegenden Fall das Klagebegehren
zwingend an der fehlenden Zustimmung des Arbeitsamts zur Teilnahme des Klägers an der Weiterbildungsmaßnahme
scheitert. Denn in besonders gelagerten Einzelfällen kann - ebenso wie beim Beratungserfordernis (s oben unter aa) -
aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Antragsteller so zu stellen sein, als habe
das Arbeitsamt vor Maßnahmebeginn zugestimmt - etwa dann, wenn er durch fehlerhafte Auskünfte von einer
rechtzeitigen Einschaltung des Arbeitsamts abgehalten wurde. Ob eine derartige Fallgestaltung vorliegt, wird das LSG
ggf festzustellen haben.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.