Urteil des BSG vom 27.04.2010

BSG: berufliche ausbildung, arbeitslosigkeit, krankheit, de lege ferenda, hochschule, berufsausbildung, anwendungsbereich, fachschule, einkünfte, unterteilung

Bundessozialgericht
Urteil vom 27.04.2010
Sozialgericht Berlin S 73 RA 4959/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 R 76/05
Bundessozialgericht B 5 R 62/08 R
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2008 wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die monatliche Rentenhöhe des Klägers auf der
Grundlage einer gesonderten Berechnung des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten für die Kalendermonate Juli bis
September 1951 sowie für Juli und Oktober 1952 festzustellen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen
außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I
1
Der Kläger begehrt höhere Altersrente unter Anrechnung eines höheren Werts für beitragsgeminderte Zeiten im
Rahmen der Gesamtleistungsbewertung.
2
Der im 1934 geborene Kläger, der sein Berufsleben bis zum 2.10.1990 in der DDR zurückgelegt hat, besuchte vom
1.3.1949 bis zum 5.7.1952 die Oberschule in L. , an der er die Reifeprüfung ablegte. Während der Zeit des
Schulbesuchs ging er vom 13.7. bis 4.9.1951, im Anschlussmonat Juli 1952 sowie vor Aufnahme eines Studiums in
der Zeit vom 1.9. bis 14.10.1952 einer nach dem Recht der DDR versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das im
Oktober 1952 aufgenommene Studium des Maschinenbaus an der Technischen Hochschule D. schloss er am
2.4.1958 mit der Verleihung des akademischen Grades eines Dipl.-Ing. ab.
3
Auf seinen Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.5.1998 die rentenrechtlichen Zeiten bis
31.12.1991 verbindlich fest. Der Widerspruch des Klägers richtete sich dagegen, dass die Beklagte nur 36 anstelle
von 58 Monaten an Ausbildungs-Anrechnungszeiten berücksichtigt habe.
4
Mit Bescheid vom 29.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.1999 Regelaltersrente (RAR) auf der
Grundlage von 64,5878 Entgeltpunkten ((EP) Ost). Bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten stellte sie insgesamt
19 Monate als "Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" ein, darunter die Monate Juli bis
September 1951 sowie Juli und Oktober 1952, und errechnete für diese Zeiten 1,2977 EP (Ost). Da sich für denselben
Zeitraum bereits 1,8141 EP (Ost) aus den Entgelten der versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergaben,
berücksichtigte die Beklagte für die vorgenannten Zeiträume keine zusätzlichen EP. Nach dem 31.10.1955 liegende
Ausbildungszeiten - insgesamt 30 Monate - wies die Beklagte wegen "Überschreitung der Höchstdauer" als "Lücken
im Versicherungsverlauf" aus.
5
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die volle Berücksichtigung der schulischen Anrechnungszeiten sowie die
Berücksichtigung der Zeiten vom 13.7 bis 4.9.1951, vom 11. bis 25.7.1952 und vom 1.9. bis 14.10.1952
ausschließlich als Beitragszeiten. In der Folge berechnete die Beklagte die RAR des Klägers mit Bescheid vom
26.11.1999 von Beginn an auf der Grundlage von 66,6697 EP (Ost) neu, ließ den Gesamtleistungswert für die 19
"Monate mit Beiträgen für nachgewiesene berufliche Ausbildung" jedoch unverändert, weil die bereits berücksichtigten
EP aus Beitragszeiten für denselben Zeitraum gleich geblieben waren.
6
Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 25.9. und 6.10.2000 zurück.
7
Mit seiner Klage hat der Kläger ua begehrt, die Zeiten seiner Ferienarbeit vom 13.7. bis 4.9.1951 und vom 11. bis
25.7.1952 sowie die Zeit seiner abgebrochenen Ausbildung vom 1. bis zum 14.10.1952 nicht als Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid
vom 3.4.2001 die RAR des Klägers auf der Grundlage von 66,6925 EP (Ost) von Beginn an neu berechnet.
Hinsichtlich der EP für die berufliche Ausbildung des Klägers ergab sich keine Änderung. Gleiches gilt für die weiteren
Bescheide vom 18.6.2001 und 10.3.2004.
8
Durch Urteil vom 25.10.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 29.1. und
16.(gemeint: 26.)11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.10.2000 sowie der Bescheide vom 3.4.,
18.6.2001 und 10.3.2004 verurteilt, eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis
September 1951, Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten vorzunehmen; die weitergehende Klage hat es
abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich hinsichtlich der
angefochtenen Bescheide geändert, im Übrigen die Berufung aber zurückgewiesen (Urteil vom 8.5.2008). Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Klagegegenstand sei nur noch der zeitlich letzte wertfestsetzende
Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 10.3.2004. Die vorhergehenden Bescheide seien durch diesen Verwaltungsakt
ersetzt worden. Die Verurteilung der Beklagten, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte
Zeiten eine gesonderte Vergleichsberechnung für die Bewertung der Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und
Oktober 1952 vorzunehmen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung
zusammenfielen, sei zu Recht erfolgt. § 71 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechtige nicht dazu,
Anrechnungszeiten, in denen der Kläger eine Schul- bzw Hochschulausbildungszeit zurückgelegt habe, mit Zeiten zu
einer Gruppe zusammenzufassen, die kraft Gesetzes als Zeiten der beruflichen Ausbildung gälten. § 71 Abs 2 SGB
VI sehe seit Januar 1996 eine auf bestimmte Gruppen bezogene Gesamtleistungsbewertung anstelle der vorher
geltenden "Summenregelung" vor. Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung (schulische Ausbildung iS des § 58
Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) einerseits sowie Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI)
andererseits stellten getrennte Gruppen dar. Denn Zeiten der beruflichen Ausbildung unterfielen nicht der Definition
von Anrechnungszeiten; sie würden vom Wortlaut des Gesetzes - durch das Bindewort "und" - vielmehr als
gesonderte Zeiten aufgeführt. Sie stellten im Rahmen der "Gruppenregelung" mithin eine eigenständige Gruppe dar.
9
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 71 Abs 2 SGB VI idF des
Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Pflichtbeitragszeiten des
Klägers vor Vollendung des 25. Lebensjahres (13.7. bis 4.9.1951, 11. bis 25.7.1952, 11. bis 23.8.1952, 1.9. bis
14.10.1952 und 16.4.1958 bis 31.3.1959) unterfielen der Fiktion der beruflichen Ausbildung gemäß § 54 Abs 3 Satz 3
SGB VI; diese Pflichtbeiträge seien demnach beitragsgeminderte Zeiten, für die ein Zuschlag an EP nach § 71 Abs 2
Satz 1 SGB VI zu ermitteln sei. Beitragsgeminderte Zeiten auf Grund einer beruflichen Ausbildung erhielten gemäß §
74 SGB VI einen begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,0625 EP für einen Kalendermonat. Auf
Grund der Übergangsvorschrift des § 263 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 18 zum SGB VI (idF des RRG 1999) werde bei
einem Rentenbeginn im April 1999 der Wert 75 durch den Wert 82 ersetzt mit maximalen EP pro Kalendermonat in
Höhe von 0,0683. Dies sei im Bescheid vom 3.4.2001 - und ihm folgend im Bescheid vom 10.3.2004 - rechtsfehlerfrei
umgesetzt worden (Anlage 4 Seite 4 und 5 des Bescheids vom 3.4.2001). Die Aufteilung der Zeiten vom 13.7. bis
4.9.1951 und für Juli und Oktober 1952 (Zusammenfallen von Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul-
und Hochschulausbildung) sowie von Zeiten, in denen eine berufliche Ausbildung stattgefunden habe, in zwei
verschiedene Blöcke, sei vom Gesetz nicht geboten. Denn bei dem Übergang von der ursprünglichen
"Summenregelung" für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte für einzelne Gruppen von
beitragsgeminderten Zeiten habe der Gesetzgeber nur zwischen folgenden Gruppen unterschieden: Sonstige
beitragsgeminderte Zeiten (mit dem vollen Gesamtleistungswert zu bewerten), beitragsgeminderte Zeiten wegen
Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit (grundsätzlich mit dem 80%igen Gesamtleistungswert zu bewerten) und
beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule (grundsätzlich mit dem
75%igen Gesamtleistungswert - maximal 0,0625 EP je Kalendermonat - zu bewerten).
10
Das Gesetz differenziere mithin nicht nach den Arten der gleichzeitig zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten, sondern
danach, ob auf Grund von Beitragszahlungen ein dem Durchschnitt des Versicherungslebens entsprechender Wert an
EP im maßgeblichen Zeitraum durch die "erworbenen" EP bereits erreicht sei. Anrechnungszeiten wegen beruflicher
und schulischer Ausbildung sollten hiernach eine einheitliche Gruppe bilden. Von der Unterteilung in drei Gruppen sei
auch das RRG 1999 nicht abgewichen. Die Einordnung der beruflichen Ausbildung (von bisher § 58 Abs 1 Nr 4a, Satz
2 und 3 SGB VI) unter den § 54 SGB VI sei zur Klarstellung erfolgt, dass es sich hierbei um beitragsgeminderte
Zeiten handele. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/8011 zu Art 1 Nr 23 (§ 54), Nr 25 (§ 58)
und Nr 32 (§ 71)); danach sollte klargestellt werden, dass es sich bei der beruflichen Ausbildung um
beitragsgeminderte Zeiten handele (Formulierung: "aus systematischen Gründen"). Da Zeiten der beruflichen
Ausbildung nicht mehr Anrechnungszeiten sein könnten, sei die "Folgeänderung" in § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit der
Formulierung erfolgt: " wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung". Auch
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehe im Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2008 (1 BvR 1243/04 - SozR 4-
2600 § 71 Nr 3) davon aus, dass "die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Anwendung der Vorschrift des § 71
Abs 2 Satz 1 SGB VI auf die jeweiligen von einer der drei genannten Gruppen von beitragsgeminderten Zeiten
umfassenden Zeiträume insgesamt abstellen durften". Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung würden
ebenso wie Zeiten wegen beruflicher Ausbildung den begrenzten Gesamtleistungswert von 75% bzw maximal 0,75 EP
pro Jahr gemäß § 74 SGB VI bzw von 82% bzw maximal 0,0683 EP pro Kalendermonat durch § 263 Abs 3 SGB VI
erhalten und damit innerhalb der vom Gesetzgeber gewollten Gruppenzuteilung durch § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI mit
den Zeiten wegen beruflicher Ausbildung liegen.
11
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8.5.2008 zu ändern, das Urteil
des Sozialgerichts Berlin vom 25.10.2004 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
12
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
13
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren den Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 vorgelegt und diesen auf
Anforderung des Senats näher erläutert.
II
14
Die Revision der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des LSG steht im Ergebnis
mit Bundesrecht in Einklang. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Urteil des SG bestätigt, das im Ergebnis
zutreffend die Beklagte verurteilt hatte, die Höhe der Rente des Klägers auf der Grundlage einer gesonderten
Bewertung der streitigen Monate Juli bis September 1951 sowie Juli und Oktober 1952 als beitragsgeminderte Zeiten
festzustellen, in denen Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung zusammenfallen.
15
Zutreffend hat das LSG zunächst ausgeführt, dass Klagegegenstand nur ein wertfeststellender Verwaltungsakt ist, der
gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorhergehende wertfeststellende Verwaltungsakte ersetzt (BSG SozR 4-
2600 § 307b Nr 4 RdNr 14). Dies ist vorliegend der Neufeststellungsbescheid vom 10.3.2004, der eine vollständige
(Neu-)Berechnung der RAR des Klägers enthält und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen
sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Er ersetzt die vorher ergangenen Bescheide, sodass es sich - entgegen
der Auffassung der Beklagten - nicht nur um eine "wiederholende Verfügung" gegenüber dem davor zuletzt
ergangenen Bescheid vom 3.4.2001 handelt.
16
Gemäß §§ 254b, 64 SGB VI ist der Monatsbetrag einer Rente, die auf der Grundlage von im Beitrittsgebiet
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bemessen wird, das Produkt aus den unter Berücksichtigung des
Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP Ost (§ 254d SGB VI), dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem
aktuellen Rentenwert Ost (§ 255a SGB VI). Die genannten Faktoren sind mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander
zu vervielfältigen. Persönliche EP ergeben sich unter anderem aus Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten (§ 66
Abs 1 Nr 3, § 71 Abs 2 SGB VI), in denen Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen (§ 54 Abs 3 SGB
VI). Maßgeblich sind diese Vorschriften mit Rücksicht auf den Beginn der Rente des Klägers im April 1999 in der
jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 1, Abs 2 SGB VI; BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr
9 f).
17
Bei den betroffenen Zeiträumen handelt es sich jeweils um beitragsgeminderte Zeiten iS von § 54 Abs 3 SGB VI.
Hiernach sind in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Norm durch das RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2998)
beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer
Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (5. Kapitel) belegt sind (Satz 1). Als beitragsgeminderte Zeiten gelten nach Satz 2
aaO außerdem Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Als derartige Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten wiederum stets die ersten 36 Kalendermonate mit
Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres (Satz 3). Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten
Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet (Satz 4). Die Voraussetzungen einer beitragsgeminderten Zeit
liegen damit vorliegend unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon
deshalb vor, weil das Gesetz die in Frage stehenden Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung vom 13.7. bis
4.9.1951, 11. bis 25.7.1952 und 1. bis 14.10.1952 jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung
erfasst (Sätze 2, 3 aaO). Gleichzeitig sind aber auch die Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 1 aaO
deshalb gegeben, weil zusätzlich die Monate Juli bis September 1951, Juli 1952 und Oktober 1952 jeweils teilweise
mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4
SGB VI) und teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, auch wenn es sich bei letzteren kraft gesetzlicher Fiktion
ihrerseits bereits um beitragsgeminderte Zeiten handelt. Dies hat die Beklagte zu Unrecht unberücksichtigt gelassen
und hat ausgehend von einem angenommenen gesetzlichen Gebot, beide Arten insofern zu einer "Gruppe"
zusammenzufassen, EP für die streitigen Monate allein auf der Grundlage von deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der
Berufsausbildung ermittelt. Hätte sie demgegenüber auch das Zusammentreffen von gesondert zu berücksichtigenden
Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten in diesen Monaten beachtet, hätte der Kläger unter
Berücksichtigung der allein hierin durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen EP weitere 0,2050 EP als Zuschlag
erworben, wie der Ausführungsbescheid zum Urteil des LSG vom 17.12.2008 und die von der Beklagten während des
Revisionsverfahrens hierzu gegebenen Erläuterungen zeigen.
18
Hinsichtlich der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten trifft das Gesetz die einschlägigen Regelungen in § 71 Abs 2
SGB VI, auch dieser in der bei Rentenbeginn am 1.4.1999 maßgeblichen Fassung des RRG 1999. Für
beitragsgeminderte Zeiten ist hiernach die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der
Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit,
wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie
Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten (Satz 1). Diese zusätzlichen EP werden den jeweiligen Kalendermonaten
mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (Satz 2). Sinn und Zweck dieser Regelungen und damit
auch die entscheidenden Hinweise auf das Verhältnis von Zeiten der schulischen zu Zeiten der beruflichen Ausbildung
gerade in ihrem Kontext ergeben sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber hatte
die Gesamtleistungsbewertung beitragsgeminderter Zeiten in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des § 71
Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) seit dem 1.1.1992 zunächst in der
Weise geregelt, dass für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag so zu erhöhen war, dass
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten.
Diese sog Summenregelung konnte insbesondere dazu führen, dass Zeiten mit relativ hohen Beiträgen Auswirkungen
auf die Bewertung der Gesamtheit der beitragsgeminderten Zeiten hatten und sich auf dieser Grundlage eine
Minderung des Zuschlages an EP ergab. In erkennbarer Abwendung von der "Summenregelung" wurde daher § 71
Abs 2 SGB VI durch Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 wie folgt geändert:
"(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und
Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als
sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den
jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet."
19
Im Gegensatz zur Vorgängerregelung wird damit zunächst unabhängig von der Unterteilung der beitragsfreien Zeiten
im Einzelnen in jedem Fall eine größere Trennschärfe hinsichtlich der zeitlichen und sachlichen Zuordnung von bereits
erworbenen EP erzielt. Gegebenenfalls hohe beitragspflichtige Entgelte und Einnahmen wirken sich nun nicht mehr
automatisch zu Lasten aller anderen beitragsfreien Zeiträume aus. Der Paradigmenwechsel verwirklicht damit
verstärkt das ursprüngliche Anliegen des Gesetzes bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten, als Minimum deren
sich nach der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert als beitragsfreie Zeit zu erhalten
und dem Versicherten trotz zeitgleicher Erfüllung des Tatbestandes einer beitragsfreien Zeit erzielte geringe
beitragspflichtige Entgelte/Einnahmen möglichst nicht zum Nachteil gereichen zu lassen. Es ist ohne Weiteres
einsichtig, dass dieses Ziel umso besser erreicht werden kann, je präziser die Zuordnung beitragspflichtiger
Entgelte/Einnahmen und der hierdurch erworbenen EP vorgenommen wird.
20
Die genannte Sichtweise findet ihre Bestätigung auch in den sog Gesetzesmaterialien. Der von der Bundesregierung
eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-
Drucks 13/2590) hatte in Art 1 Nr 13 zunächst nur - die so auch Gesetz gewordene - Änderung von Satz 1 vorgesehen
(aaO S 7):
"In § 71 Abs 2 Satz 1 werden die Worte als beitragsfreie Zeiten durch die Worte jeweils als beitragsfreie
Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule,
Fachschule oder Hochschule oder als sonstige beitragsfreie Zeiten ersetzt."
21
Hierzu hatten die Entwurfsverfasser folgende Begründung gegeben (aaO S 24 f):
"Nach der geltenden Regelung werden beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung durch
einen Zuschlag auf den Wert erhöht, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten,
wenn die Summe aller Entgeltpunkte, die beitragsgeminderte Zeiten aufgrund der Beiträge erhalten, niedriger ist als
die Summe der Entgeltpunkte, die diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Die Summenregelung kann
zu dem Ergebnis führen, dass die Anerkennung von Zeiten mit vergleichsweise hohen Beiträgen als
beitragsgeminderte Zeiten , wie sie insbesondere im Gebiet der neuen Bundesländer im Bereich schulischer
Ausbildung mit Wertbegrenzung neben einer Vollzeitbeschäftigung (Fernstudium) vorgekommen sind, letztendlich zu
einer geringeren Rente führt als ohne die Einstufung als beitragsgeminderte Zeiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung
soll von der Summenregelung für alle Zeiten insgesamt auf einen Abgleich der Werte, die jede einzelne Gruppe von
beitragsgeminderten Zeiten aufgrund der Beitragszahlung erreicht, mit dem Wert aus der Vergleichsbewertung
übergegangen werden. Dadurch wird dem Grundgedanken der Gesamtleistungsbewertung Rechnung getragen, wonach
beitragsgeminderte Kalendermonate, in denen Beiträge für ein geringeres Einkommen als im übrigen ( vollwertigen )
Versicherungsleben gezahlt worden sind, den Wert erhalten, den sie auch ohne die geringe Beitragszahlung als
beitragsfreie Zeit aus der Vergleichsbewertung erhalten hätten. Vergleichsweise hohe Beitragszahlungen, z. B. aus
einer Vollzeitbeschäftigung neben schulischen Weiterbildungsmaßnahmen, werden nicht mit niedrigen
Beitragszahlungen für übrige beitragsgeminderte Kalendermonate, z. B. wegen weniger Beitragstage und
anschließender Krankheit oder Arbeitslosigkeit in einem Kalendermonat, saldiert. Für die letztgenannten Zeiten ergibt
sich vielmehr infolge der vorgeschlagenen getrennten Betrachtung nunmehr ein Zuschlag an Entgeltpunkten."
22
Auch wenn in der ab 1.1.1996 geltenden Fassung Zeiten der Berufsausbildung noch nicht erfasst waren, wird aus
diesen Ausführungen doch deutlich, dass nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser EP auf der Grundlage
beitragsversicherten Erwerbseinkommens während Zeiten einer schulischen Ausbildung - zB eines als Beispiel
ausdrücklich benannten Fernstudiums - gerade auch nur insofern relevant sein sollten. Zeiten der schulischen
Ausbildung waren hiernach für sich zu nehmen, und während der entsprechenden Kalendermonate erworbene EP für
Beitragszeiten waren zur Ermittlung eines Zuschlages nur dieser Art von Zeiten bzw deren EP-Bewertung im Rahmen
der Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung gegenüberzustellen. Eine Belastung ("Saldierung") anderer
Arten beitragsfreier Zeiten wie solche wegen Krankheit oder (!) Arbeitslosigkeit durch hohe EP-Werte aufgrund einer
Pflichtbeitragszeit wegen Vollerwerbstätigkeit während des Fernstudiums sollte ausgeschlossen bleiben.
23
Ebenso legten auch die weiteren Fassungen von § 71 Abs 2 SGB VI einschließlich der für den Kläger einschlägigen
kein Verständnis der Vorschrift nahe, das dafür sprechen könnte, den Zuschlag nicht auf der Grundlage der einzelnen
Tatbestände einer beitragsfreien Zeit zu ermitteln und stattdessen "Gruppen" von Zeiten zu bilden, die die
Tatbestände verschiedener beitragsfreier Zeiten erfüllen. Insbesondere deutet der Normwortlaut in keiner der hiernach
in Betracht zu ziehenden Fassungen an, dass Zeiten wegen schulischer und beruflicher Ausbildung zu einer
derartigen "Gruppe" zusammengefasst werden müssten. In keinem der entsprechenden Gesetzgebungsverfahren ist
auch nur angedeutet worden, dass es in der Absicht der Entwurfsverfasser gestanden haben könnte, mit der
Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung gerade hierauf bezogen und im Widerspruch zur Intention der
Bundesregierung bei Abkehr von der Summenregelung zum 1.1.1996 eine tatbestandsübergreifende "Saldierung" zu
ermöglichen. Mit Wirkung für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 durch Art 1 Nr 14 Buchst
b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) zunächst folgende
Fassung:
"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens
der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und
Arbeitslosigkeit, wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der
Vergleichsbewertung hätten."
24
Indem die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die
Wörter "wegen einer schulischen Ausbildung" ersetzt wurden, trug das Gesetz zunächst der Zusammenfassung der
Regelungsgegenstände des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung
dieser Norm (Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme) unter dem gemeinsamen Begriff der "Zeiten einer schulischen Ausbildung" Rechnung. Zudem
erfasste es nunmehr als fiktive Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung ausdrücklich auch die - seit dem
1.1.1997 - in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a, Satz 2, 3 SGB VI geregelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen,
die bis dahin grundsätzlich als Beitragszeiten behandelt und im Rahmen von § 70 Abs 3 SGB VI besonders bewertet
worden waren (vgl hierzu im Einzelnen BVerfG in SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272). Derartige Zeiten der
Berufsausbildung hatten damit "eine Art Doppelfunktion", weil sie zum einen fiktiv als beitragsfreie Zeiten eingestuft
wurden, während es sich andererseits tatsächlich um Beitragszeiten handelte und sich damit beitragsgeminderte
Zeiten ergaben (vgl zur Rechtslage durch das WFG, BVerfG SozR 4-2600 § 58 Nr 7 = BVerfGE 117, 272 ff). Im
Kontext des § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI steht einer Zusammenfassung von Zeiten schulischer und beruflicher
Ausbildung schon der klare Wortlaut der seit dem 1.1.1997 geltenden Fassung entgegen. Die nahezu durchgehende
Verbindung aller ausdrücklich aufgeführten Tatbestände einer "beitragsfreien" Anrechnungszeit und aller sonstigen
beitragsfreien Zeiten mit "oder" und die gesetzliche Anordnung deren Bewertung als beitragsfreie Zeiten nach der
Vergleichsbewertung "jeweils" der Summe der EP für die entsprechenden Beitragszeiten gegenüberzustellen, erlaubt
eine derartige Gruppenbildung von vorneherein nicht. In diesem Sinne spricht auch die Begründung der
Entwurfsverfasser von einer "Änderung redaktioneller Natur" (BT-Drucks 13/4610 S 23 rechte Spalte) und legt nicht
etwa nahe, es hätte zusammen mit der Berücksichtigung der Anrechnungszeiten wegen Berufsausbildung auch deren
Zusammenfassung mit Zeiten der Schulausbildung angeordnet werden sollen, um den Zuschlag an EP für
beitragsgeminderte Zeiten insofern tatbestandsübergreifend zu ermitteln.
25
Zum 1.1.1998 erhielt § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 35 Buchst a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I
2998) folgende Fassung:
"Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens
der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und
Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als
sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten."
26
Damit wurde berücksichtigt, dass nach der Aufhebung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4a sowie der Sätze 2 und 3 aaO
durch Art 1 Nr 58 Buchst a und b des RRG 1999 mit Wirkung vom 1.1.1998 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für
eine "Berufsausbildung" aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr den Anrechnungszeiten zugeordnet wurden
und nunmehr ausdrücklich als beitragsgeminderte Zeiten galten (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Dies machte es im
Zusammenhang von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, die "Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung" nunmehr
eigenständig und außerhalb der Anrechnungszeiten aufzuführen. Der Anschluss mit "und" macht gerade diese
Verselbständigung deutlich und kann gerade nicht isoliert als Beleg für die - jedenfalls nunmehrige - Bildung einer
gemeinsamen Gruppe aus Zeiten der schulischen und der beruflichen Ausbildung herangezogen werden. Weder gibt
es nämlich Anlass von einer Änderung des vor dem 1.1.1998 gesetzlich ausgestalteten Verhältnisses beider Arten
von Zeiten ("oder") auszugehen, noch legt erst recht die nunmehrige Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Arten
beitragsfreier Zeiten einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers nahe. In Übereinstimmung hiermit wird
die Änderung von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum 1.1.1998 auch in den sog Materialien lediglich als "Folgeänderung
zur Änderung der §§ 54 und 58 Abs 1 Nr 4a, Sätze 2 und 3" bezeichnet (BT-Drucks 13/8011 S 57).
27
Die Bildung von "Gruppen" im Rahmen von § 71 Abs 2 SGB VI kann unter diesen Umständen nur in der Weise
vonstatten gehen, dass alle/nur Zeiten, die gemeinsam den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit erfüllen,
zusammengefasst werden. Nur insofern kann jeweils ein Vergleich der Summe der EP auf der Grundlage der
Vergleichsbewertung der Gesamtleistungsbewertung und der Summe der EP für Beitragszeiten durchgeführt werden.
Nur dies entspricht schließlich dem mit dem Paradigmenwechsel zum 1.1.1996 eingeführten Verbot der
übergreifenden "Saldierung".
28
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht angenommen werden, dass den sich aus der begrenzten
Gesamtleistungsbewertung in § 74 SGB VI und für dessen Anwendungsbereich ergebenden Unterteilungen Bedeutung
auch im Zusammenhang des § 71 Abs 2 SGB VI zukommen könnte. Hiergegen spricht zunächst, dass der sachliche
Anwendungsbereich von § 74 SGB VI mit demjenigen von § 71 Abs 2 SGB VI nicht deckungsgleich ist. Er ist teils
weiter - weil er die dort ausdrücklich genannten Zeiten gerade nicht nur dann erfasst, wenn sie auch
beitragsgeminderte Zeiten sind, auf die sich umgekehrt § 71 Abs 2 SGB VI beschränkt -, teils enger als § 71 Abs 2
SGB VI, weil er (Kürzungs-) Regelungen (ab 1997 auch Anordnungen zur Nicht-Bewertung von Zeiten) jeweils
ausnahmsweise und hinsichtlich bestimmter beitragsfreier Zeiten enthält. Aus § 74 SGB VI könnte sich unter diesen
Umständen ein die Regelungsgegenstände des § 71 SGB VI vollständig erfassendes System nur dann ergeben, wenn
die von § 74 SGB VI gerade nicht erfassten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dennoch als eigene "Gruppe"
verstanden würden. Hierin läge dann aber eine methodisch nicht zu begründende Anwendung einer vom Gesetz
wegen des selektiven Charakters von § 74 SGB VI gerade nicht getroffenen Regelung über ihren (behaupteten)
ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus. In allen Fassungen bis heute baut § 74 SGB VI zudem sprachlich und
systematisch auf dem sich "aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert" auf und bestimmt diesen nicht
etwa umgekehrt bereits selbst (mit). Dieser Eigenständigkeit des § 74 SGB VI entspricht auch, dass er eine Kürzung
des Werts für bestimmte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten schon in seiner ursprünglichen ab dem 1.1.1992
geltenden Fassung durch Art 1 RRG 1992 vorgesehen hat und seine Unterteilung damit auch in Zeiten Geltung
beanspruchte, in denen § 71 Abs 2 SGB VI - wie ausgeführt - noch von der Summenregelung geprägt war, sodass
sich in dessen Anwendungsbereich noch keinerlei Notwendigkeit einer Unterscheidung ergab. Schließlich ist § 74
SGB VI von Zielsetzungen geprägt, die mit denjenigen des § 71 Abs 2 SGB VI erkennbar nichts zu tun haben. Geht
es bei § 71 Abs 2 SGB VI darum, dem Versicherten die günstige Bewertung einer beitragsfreien Zeit trotz im selben
Monat aufgrund beitragspflichtiger Einkünfte erworbener EP als Minimum zu erhalten, strebt § 74 SGB VI als
Maximumregelung eine "Bewertungsgerechtigkeit im Ergebnis" an, die für bestimmte Fallgruppen selektiv eine
Korrektur des im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gefundenen Ergebnisses nach Maßgabe der sich für
vergleichbare Fallgestaltungen ergebenden rentenrechtlichen Begünstigung vorsieht. Dies wird durch die Begründung
des Entwurfs des RRG 1992 (BT-Drucks 11/4124, 171) bestätigt:
"Die Vorschrift regelt, dass der nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Wert für bestimmte beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten begrenzt wird. Für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, für die keine
Lohnersatzleistungen bezogen wurden und die deshalb keine vollwertigen Beitragszeiten sind, ist danach derselbe
Prozentsatz maßgebend, der die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten mit Lohnersatz bestimmt.
Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule erhalten einen an der
Gesamtleistung orientierten Wert, höchstens aber den Wert, den Kindererziehungszeiten erhalten."
29
Derartige Argumente wären im Kontext des § 71 Abs 2 SGB VI ohne Erkenntniswert und würden dort im Übrigen zu
gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Die Orientierung an den durch beitragspflichtige Einkünfte erworbenen
Entgeltpunkten (hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit) soll bei § 71 Abs 2 SGB VI
gerade in den Hintergrund treten. Erst recht ist dieser Norm, die sich allein auf einen monatlichen Binnen-Vergleich der
tatsächlich durch beitragsversicherte Einkünfte erworbenen EP mit dem sich aus der Vergleichsbewertung der
Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wert beschränkt, eine Begrenzung auf die sich zeitlich und sachlich hiervon
unterscheidenden EP-Werte für andere Zeiten fremd. Schließlich wäre unverständlich, wollte man alle in § 71 Abs 2
SGB VI nicht ausdrücklich erwähnten Tatbestände einer beitragsfreien Zeit dessen Wortlaut entsprechend nur isoliert
erfassen, während insbesondere Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne erkennbaren gemeinsamen Bezug zur
Frage der in entsprechenden Kalendermonaten gleichzeitig erzielten beitragspflichtigen Einkünfte zusammengefasst
würden.
30
Allein dem Umstand, dass sich die Wortwahl bei der ursprünglichen Neuformulierung von § 71 Abs 2 SGB VI zum
1.1.1996 scheinbar an den Gruppen orientiert, die sich aus der (Nicht-)Anwendung des bereits geltenden § 74 SGB VI
ergeben, kann unter diesen Umständen kein durchgreifendes Gewicht zukommen. Dies verkennt auch die
Auffassung, die sich diesbezüglich auf das weitere Gesetzgebungsverfahren beruft. Zwar hatte der Ausschuss für
Arbeit und Sozialordnung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drucks 13/2590 folgende Fassung
vorgeschlagen, die sich inhaltlich auf die - so auch Gesetz gewordenen - Modifikationen von Satz 2 beschränkt (BT-
Drucks 13/3150 S 11):
"§ 71 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass
mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und
Arbeitslosigkeit, als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder als
sonstige beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den
jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. "
31
Der Ausschuss hatte zur Begründung ausgeführt (aaO S 42):
"Die Neufassung in Satz 1 entspricht dem Gesetzentwurf, wonach die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten
jeweils getrennt für wertmäßig auf 80 v.H. und 75 v.H. zu begrenzende Zeiten erfolgt. Bei einer solchen getrennten
Ermittlung der einzelnen Zuschläge an Entgeltpunkten ist es erforderlich, diese dementsprechend auch den jeweiligen
Blöcken zu gleichen Teilen zuzuordnen."
32
Dies geht indessen von einer unzutreffenden Vorstellung über den Inhalt des künftigen Satzes 2 des § 71 Abs 2 SGB
VI aus und findet auch in der vorstehend wiedergegebenen Begründung der Bundesregierung hierzu keine Grundlage.
Die vorgeschlagene Ergänzung/Präzisierung von § 71 Abs 2 SGB VI ist ohne Weiteres auch mit dem vorstehend
dargelegten Verständnis des Senats vom Inhalt des künftigen Satzes 1 vereinbar. Nicht nur die vom Ausschuss für
einschlägig erachtete, sondern schlechthin jede Unterteilung des bisher einheitlichen Zeitraums für die Bemessung
des Zuschlags an EP für beitragsgeminderte Zeiten macht nämlich eine Regelung dazu erforderlich, wie die sich für -
wie auch immer gebildete - Teilzeiträume ermittelten EP zu verteilen sind. Soweit die Beklagte schließlich meint, der
Rechtslage ab dem 1.1.1996 einen Beleg für die von ihr präferierte Zusammenfassung von Zeiten der schulischen und
der beruflichen Ausbildung entnehmen zu können, verkennt sie, dass Zeiten der beruflichen Ausbildung damals weder
von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI noch von § 74 SGB VI erfasst waren. Das Gesetz schweigt daher in der Fassung ab
1.1.1996 notwendig auch hinsichtlich der konkreten Zuordnung derartiger Zeiten.
33
Auch bei keiner der vorliegend in Betracht kommenden Änderungen des § 74 SGB VI wurde ausdrücklich oder
sinngemäß in den Blick genommen, dass sich die jeweiligen Änderungen gleichzeitig im Anwendungsbereich von § 71
Abs 2 SGB VI auswirken könnten.
34
Zum 1.1.1997 wurde § 74 Abs 1 Satz 1, 2 SGB VI durch Art 1 Nr 16 des WFG wie folgt geändert:
"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten
wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung).
Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen
Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen."
In Satz 3 aaO ist seither die - vorliegend nicht einschlägige - Nicht-Bewertung bestimmter Anrechnungszeiten wegen
Krankheit und Arbeitslosigkeit angeordnet.
35
Die Regelungen bleiben damit insgesamt im eigenständigen Anwendungsbereich des § 74 SGB VI. Selbst insofern
wurden Zeiten der schulischen und beruflichen Ausbildung nicht etwa zu einer "Gruppe" verbunden. Vielmehr wurden
ihnen jeweils eigenständig ("oder") - wenn auch im Ergebnis übereinstimmend - prozentuale bzw absolute
Begrenzungen des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes zugeordnet. Hierfür spricht auch die
Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 13/4610 S 23:
"Die neugefasste Vorschrift soll inhaltlich bis auf die Einbeziehung von Zeiten der beruflichen Ausbildung und deren
Gleichstellung mit Zeiten der schulischen Ausbildung unverändert bleiben. Die bisherige Regelung über die begrenzte
Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ist aus systematischen
Gründen in die Vorschrift des § 263 übernommen worden."
36
Schließlich wurde § 74 Satz 1 SGB VI durch Art 1 Nr 37 des RRG 1999 zum 1.1.1998 wie folgt geändert:
"Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder
schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung)."
37
Der von der Beklagten angeführte (Nichtannahme-)Beschluss des BVerfG vom 10.3.2008 (SozR 4-2600 § 71 Nr 3)
spricht unabhängig von der Frage seiner Bindungswirkung in formeller wie in materieller Hinsicht nicht gegen die
Auffassung des Senats. Das BVerfG ist im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des § 71 Abs 2 SGB VI am
Maßstab von Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu dem Ergebnis gekommen, dass verfassungsrechtliche Bedenken
nicht bestehen, wenn Versicherten hiernach ein Zuschlag nur unter Berücksichtigung der EP für Beitragszeiten
angerechnet wird. Es hat darüber hinaus bestätigt, dass schon der Wortlaut von § 71 Abs 2 SGB VI die Bildung von
Gruppen nahelege und damit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers widersprochen, der einen
kalendermonatlichen Vergleich gefordert hatte. Hinsichtlich der Frage der Gruppenbildung im Einzelnen hat das
BVerfG indessen gerade darauf hingewiesen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der
Fachgerichte sei. Im Blick hierauf kann der Aussage, dass das BVerfG keinen Auslegungsfehler erkennen konnte, der
auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht (!), gerade nichts
Näheres für die einfachgesetzliche Richtigkeit der von der Beklagten auch damals zu § 71 Abs 2 SGB VI idF des
RRG 1999 vertretenen Auffassung entnommen werden.
38
Das vorliegend für zutreffend erachtete Verständnis von § 71 Abs 2 Satz 1 SGB VI vermeidet schließlich
Schwierigkeiten, die sich andernfalls im Blick auf Art 3 Abs 1 GG ergäben. Dieses Grundrecht gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das
Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Anwendungsbereich des seit 1996 entscheidend
geänderten § 71 Abs 2 SGB VI geht der Gesetzgeber, wie dargestellt, davon aus, dass sich EP für Beitragszeiten
nicht über diejenige Art von beitragsfreien Zeiten hinaus zu Lasten des Zuschlages an EP auswirken sollen, mit denen
sie in den Kalendermonaten beitragsgeminderter Zeiten zusammentreffen (Verbot der "Saldierung"). Sollten dennoch
Zeiten zu "Gruppen" zusammengefasst werden, die unterschiedliche Tatbestände beitragsfreier Zeiten erfüllen, bedarf
dies vor dem vom Gesetzgeber im Ausgang verfolgten Ziel, dem Grundanliegen der Gesamtleistungsbewertung durch
eine trennscharfe Zuordnung von EP für Beitragszeiten Rechnung zu tragen, der Rechtfertigung. Eine derartige
Rechtfertigung wäre insbesondere dann gegeben, wenn sich eine tatbestandsübergreifende Zusammenfassung von
beitragsfreien Zeiten im Ergebnis nicht zu Lasten des Versicherten und seines gesetzlichen Anspruchs auf den
Zuschlag an EP auswirkt. Dies könnte ungeachtet des "Saldierungsverbots" etwa dann der Fall sein, wenn bestimmte
unterschiedliche Zeiten typischerweise mit Erwerbseinkommen in bestimmter Höhe zusammentreffen und daher
davon ausgegangen werden könnte, dass ihre Zusammenfassung zu einer Gruppe typischerweise ohne nennenswerte
Auswirkung bleibt. Indessen ist aus dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht erkennbar, dass bisher
derartige Überlegungen zur Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von Tatbeständen, wie insbesondere der Zeiten
wegen schulischer und beruflicher Ausbildung, erst recht aber auch der unter dem Begriff der "sonstigen beitragsfreien
Zeiten" zusammengefassten heterogenen Zeiten, angestellt worden wären. Eine derartige Zusammenfassung drängt
sich im Blick auf das Regelungsziel des § 71 Abs 2 SGB VI ("vor dem Gesetz") auch nicht etwa wegen
entsprechender offen zu Tage liegender empirischer Befunde auf.
39
Der Senat verkennt nicht, dass der von ihm für richtig erachtete Lösungsweg die Bestimmung der Rentenhöhe in der
Verwaltungspraxis aufwändiger macht. Dies reicht jedoch für sich nicht aus, den Gesichtspunkt einer weitgehenden
Verwirklichung gesetzlicher Ansprüche der Versicherten hintanzustellen. Dem Gesetzgeber steht es de lege ferenda
frei, innerhalb der beitragsfreien Zeiten Gruppen zu bilden. Eine derartige Vorgehensweise kann jedoch bei
Aufrechterhaltung des "Saldierungsverbots" vor Art 3 Abs 1 GG nur dann Bestand haben, wenn hierfür ein
Rechtfertigungsgrund im vorstehend beschriebenen Sinne benannt werden kann.
40
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.