Urteil des BSG vom 13.12.2005

BSG: krankenversicherung, unechte rückwirkung, vertrauensschutz, eingriff, tod, streichung, handbuch, bestattungskosten, sozialstaatsprinzip, anwartschaft

Bundessozialgericht
Urteil vom 13.12.2005
Sozialgericht Reutlingen
Bundessozialgericht B 1 KR 2/05 R
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Januar 2005 wird
zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld.
Die Mutter der Klägerin war am 1. Januar 1989 Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und zuletzt bei der
beklagten AOK krankenversichert. Sie verstarb am 26. Februar 2004. Die Klägerin trug die Bestattungskosten. Sie
beantragte bei der Beklagten, Sterbegeld in Höhe von 525 EUR zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der
Anspruch auf Sterbegeld durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.
November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, BGBl I 2190) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 entfallen sei
(Bescheid vom 31. August 2004; Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Zahlung von Sterbegeld abgewiesen, da Art 1 Nr 36 GMG iVm Art 37 GMG
den Anspruch auf Sterbegeld zum 1. Januar 2004 ohne Verfassungsverstoß beseitigt habe (Urteil vom 20. Januar
2005).
Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Klägerin Verletzung von Art 37 Abs 8 GMG und trägt vor, der
Gesetzgeber habe in Art 37 GMG geregelt, dass die §§ 58 und 59 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nF erst
mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in Kraft träten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die vorher bestehenden
Regelungen zum Sterbegeld erst zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten seien. Das habe auch Schnapp (SGb
2004, 451 f) überzeugend dargelegt. Der Gesetzgeber habe die §§ 58 und 59 SGB V aF nicht direkt aufgehoben, eine
indirekte Aufhebung sei nicht möglich. Zudem sei das Vertrauen insbesondere älterer Menschen in die
Aufrechterhaltung der Sterbegeldversicherung enttäuscht worden, obwohl sie wegen ihres Alters nicht mehr eine
entsprechende Privatversicherung zu zumutbaren Bedingungen abschließen könnten. Es handele sich um eine der
ältesten Leistungen der Krankenversicherung, deren Fortbestand der Gesetzgeber durch die Änderungen - zuletzt
durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (Art 1 Ziffer 4 BSSichG, BGBl I 2637)
bestätigt habe. Gerade für ältere Menschen bedeute die Abschaffung des Sterbegeldes eine Enttäuschung ihres
besonderen Vertrauens und damit eine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hätte weniger einschneidende Maßnahmen mit einer Übergangsregelung treffen
können, wie er es zB im Kinder-Berücksichtigungsgesetz (vom 25. Dezember 2004, Art 1 Ziffer 1, BGBl I 3448) getan
habe. Außerdem verletze die Ungleichbehandlung gegenüber den Hinterbliebenen von Beamten den Gleichheitssatz
nach Art 3 Abs 1 GG, da diese nach § 18 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG idF durch Art 1 VersorgungsänderungsG 2001 vom 20. Dezember 2001,
BGBl I 3926) auch im Jahre 2004 noch ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen monatlichen Bezüge des Verstorbenen
(Ruhestands-)Beamten erhielten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 20. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter
Änderung ihres Bescheides vom 31. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September
2004 zu verurteilen, der Klägerin Sterbegeld in Höhe von 525,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die zulässige Sprungrevision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheidet, ist nicht begründet. Zu Recht hat das
SG die Klage auf Zahlung von Sterbegeld abgewiesen, da der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht. Der
Anspruch auf Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist mit dem Inkrafttreten des GMG am 1. Januar
2004 entfallen. Das verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
1. Der Anspruch auf Sterbegeld war im SGB V ursprünglich an Stelle der zuvor geltenden §§ 201 ff
Reichsversicherungsordnung (RVO), die seinerzeit noch höhere Zahlbeträge vorgesehen hatten, durch das
Gesundheitsreformgesetz (GRG vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2477) im 7. Abschnitt des 3. Kapitels unter der
Überschrift "Sterbegeld" geregelt. § 58 SGB V bestimmte Folgendes: "Beim Tod eines Versicherten wird ein
Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 versichert war.
Das Sterbegeld wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten trägt." § 59 SGB V (idF durch Art 1 Nr 4
Beitragssicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4637) sah vom 1. Januar 2003 an vor: "Das Sterbegeld
beträgt beim Tod eines Mitglieds 525 EUR, beim Tod eines nach § 10 Versicherten 262,50 EUR" (zuvor ab dem 1.
Januar 2002: 1.050 EUR/525 EUR, vgl Art 1 Nr 7 8. Euroeinführungsgesetz vom 23. Oktober 2001, BGBl I 2702;
davor ab dem 1. Januar 1989: 2.100 DM/1.050 DM, vgl Art 1 und 79 Abs 1 GRG). Zwar trug die Klägerin die
Bestattungskosten ihrer verstorbenen Mutter, die am 1. Januar 1989 in der Gesetzlichen Krankenversicherung
versichert und im Todeszeitpunkt versichertes Mitglied der Beklagten war. Sie hätte daher Anspruch auf Sterbegeld in
Höhe von 525 EUR gehabt, wenn die genannte Regelung am 26. Februar 2004, dem Todestag der Versicherten, noch
gegolten hätte. Letzteres ist indessen nicht der Fall. Denn das GMG hat den Anspruch auf Sterbegeld gemäß §§ 58
und 59 SGB V aF bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2004 und nicht erst - wie die Revision meint - mit Wirkung ab 1.
Januar 2005 beseitigt.
Es unterliegt schon nach dem Wortlaut des Art 1 Nr 36 GMG iVm Art 37 GMG keinem Zweifel, dass der gesamte 7.
Abschnitt im 3. Kapitel des SGB V mit Wirkung ab 1. Januar 2004 neu "gefasst" worden ist. Die Regelung
"Zahnersatz" ersetzt seither vollständig den bis dahin geltenden Abschnitt "Sterbegeld". Letzterer ist damit entfallen,
wie das SG zutreffend erkannt hat (vgl auch Deter, Sozialer Fortschritt 2004, 189, 191; Orlowski, SGb 2004, 622 f;
Schlegel, VSSR 2004, 313, 336; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1. März 2005,
Anm zu §§ 58, 59 SGB V aF; Schmidt/Urmersbach, KrV 2004, 322 f mwN; aA Schnapp, SGb 2004, 451 f; Debus,
SGb 2005, 331 ff). Art 37 Abs 8 GMG sieht insoweit nur vor, dass einzelne Bestimmungen des Abschnitts
"Zahnersatz", die §§ 55, 58 Abs 1, 2 und 4 sowie § 59 SGB V, am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Ein solches
Vorgehen des Gesetzgebers entspricht den Empfehlungen des Bundesministeriums der Justiz zur einheitlichen
rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach § 38 Abs 3 Besonderer Teil Gemeinsame
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO II; vgl Handbuch der Rechtsförmlichkeit, herausgegeben vom BMJ,
2. Aufl 1999, RdNr 627 ff).
Die Gesetzessystematik bestätigt den Wortlaut. Art 1 Nr 3 GMG hat mit Wirkung vom 1. Januar 2004 § 11 Abs 1
Satz 2 SGB V ("ferner besteht Anspruch auf Sterbegeld (§§ 58 und 59)") aufgehoben. Art 3 Nr 3 GMG hat vom
gleichen Zeitpunkt an in § 21 Abs 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Nr 5 ("Sterbegeld") beseitigt (Art 37 Abs
1 GMG). Auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass der Anspruch auf Sterbegeld zum 1. Januar 2004
entfallen sollte. Bereits der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen sah vor, dass der 7.
Abschnitt im 3. Kapitel des SGB V aufgehoben wird (vgl BT-Drucks 15/1170 S 10 zu Art 1 Nr 20 und S 72 -
Gesetzbegründung zu Nr 20 - iVm Art 25 Abs 1 und Absätze 2 bis 5 des Gesetzentwurfs). Art 1 Nr 36 des
Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen knüpfte an diese Teilregelung an. In der
allgemeinen Gesetzesbegründung zur Neuordnung der Finanzierung heißt es ua, Sterbegeld müsse künftig von den
Versicherten selbst finanziert werden (BT-Drucks 15/1525 S 77; vgl hierzu auch Schmidt in: H. Peters, Handbuch der
Krankenversicherung, Stand 1. März 2005, Anm zu §§ 58, 59 SGB V aF). Bereits für das Jahr 2004 wird zudem von
einer Entlastung durch den Wegfall des Sterbegeldes ausgegangen, die auf 0,4 Mrd EUR geschätzt wird (BT-Drucks
15/1525 S 171). Das beleuchtet zugleich den Regelungszweck. Danach kann insgesamt nicht bezweifelt werden,
dass der Gesetzgeber ab 1. Januar 2004 die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Sterbegeld in der gesetzlichen
Krankenversicherung beseitigt hat.
2. Verfassungsrecht steht der Streichung des Sterbegelds zum 1. Januar 2004 nicht entgegen. Die Gesetzesänderung
verletzt weder die Klägerin in ihrem grundgesetzlich geschützten Eigentum (Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG)) noch
verstößt sie gegen Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit und dem Sozialstaatsprinzip oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG).
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Anwartschaft auf Leistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung auf Sterbegeld, wie sie bis zum Ende des Jahres 2003 in den §§ 58 und 59 SGB V normiert war,
nicht der Eigentumsgarantie (BSGE 69, 76, 77 f = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 3 f). Wie der Senat bereits dargelegt hat,
kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 §
1587 Nr 1; BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr 13) der
Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ua nur in Betracht, wenn sie auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen des Versicherten beruhen und zudem der Sicherung seiner Existenz dienen. Die zuletzt genannte
Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Existenzsicherungsfunktion einer sozialversicherungsrechtlichen Position kann nur bejaht werden, wenn eine
Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existenziellen Sicherung dient (BVerfGE 69, 272, 303; vgl auch
BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 31, 48 f mwN). Daran fehlt es beim Sterbegeld. Es soll - wie schon
die bisherige Ausgestaltung als Zuschussleistung (vgl § 58 Satz 1 SGB V aF) deutlich macht - lediglich die
wirtschaftliche Belastung durch die Begräbniskosten mildern (vgl Senat, BSGE 69, 76, 78 = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S
4; BVerfG SozR 3-2500 § 59 Nr 3 S 9, 10).
Der Wegfall des Anspruchs auf Sterbegeld verletzt auch nicht Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz
des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, Art 28
Abs 1 Satz 1 GG). Zwar greift Art 1 Nr 36 GMG iVm Art 37 Abs 1 GMG in eine gesetzlich begründete Rechtsposition
ein, da zum 1. Januar 2004 der zuvor gesetzlich ausgestaltete Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld für die in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten entfallen ist. Dies unterliegt jedoch keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere kann die Klägerin nichts aus den Grundsätzen zum Eingriff in eine
befristete Übergangsregelung für sich herleiten.
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG nur unter besonderen Anforderungen verfassungsrechtlich
hinzunehmen, dass der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift
enttäuscht, die er gerade aus Vertrauensschutzgründen erlassen hatte, wenn er sie bereits vor Ablauf der ursprünglich
vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt (vgl BVerfGE 102, 68, 96 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 191 f).
Bei Zugrundelegung eines weiten Verständnisses von diesem Ausgangspunkt kommt in Betracht, die Streichung des
Sterbegeldes durch das GMG insoweit als Eingriff in eine für die Betroffenen günstige Übergangsvorschrift anzusehen
(vgl dazu Schlegel, VSSR 2004, 313 , 336). Eine befristete Übergangsregelung - allerdings mit sehr langer Laufzeit -
kann man in den §§ 58 und 59 SGB V aF deshalb sehen, weil der Anspruch nach § 58 Satz 1 SGB V aF ua
vorausgesetzt hat, dass der verstorbene Versicherte bereits am 1. Januar 1989 versichert war (vgl Schlegel, VSSR
2004, 313, 336, bei Fußnote 100 mwN). Das könnte im Extremfall bedeuten, dass selbst einem am 31. Dezember
1988 Geborenen, der am 1. Januar 1989 familienversichert war (§ 10 SGB V), vom Gesetzgeber noch eine
lebenslange Übergangsfrist eingeräumt worden wäre.
Nicht jede für einen Betroffenen günstige Übergangsvorschrift begründet indessen einen besonderen Vertauensschutz
gegen Eingriffe des Gesetzgebers. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass die Übergangsregelung ursprünglich gerade
aus spezifischen Vertrauensschutzgründen getroffen worden war und sich nicht bloß im Rahmen des weiten
Gestaltungsspielraums bewegte, der dem Gesetzgeber bei der Ausformung sozialrechtlicher Positionen zusteht. Das
hat die Rechtsprechung des BVerfG zB bei dem Eingriff in die Anwartschaft auf eine Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung der Rentner durch Art 25 Nr 1 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG vom 21. Dezember 1992, BGBl
I 2266) in die übergangsrechtliche Regelung des Art 56 Abs 3 GRG bejaht (vgl BVerfGE 102, 68, 96 f = SozR 3-2500
§ 5 Nr 42 S 191 f). Auch die Literatur verlangt für einen derartigen besonderen Vertrauensschutz eine solche
Verankerung im Gesetz, dass er sich daraus - mit Hilfe der üblichen Auslegungsmittel - ergeben muss (vgl dazu zB
Maurer in Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts Bd III, 2. Aufl 1996, § 60 RdNr 61).
Die Sterbegeldregelung (§§ 58 und 59 SGB V idF des GRG) begründete keinen solchen besonderen
Vertrauensschutz. Schon formal ordnete der Gesetzgeber die Regelung nicht dem Übergangsrecht zu. Abweichend
von der ursprünglichen Bestimmung in Art 56 des Entwurfs des GRG der Bundesregierung und der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP (vgl BT-Drucks 11/2237 = BT-Drucks 11/2493, S 126 und Begründung hierzu S 271), in der aus
Gründen des Bestandsschutzes eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 1939 Geborene vorgesehen war,
wurde die später Gesetz gewordene Sterbegeldregelung ausdrücklich aus dem Übergangsrecht herausgenommen und
als 7. Abschnitt (§§ 57, 58) des 3. Kapitels in das SGB V eingefügt (vgl Bericht des 11. Ausschusses zu den
Gesetzentwürfen GRG, BT-Drucks 11/3480 S 35 f). Zudem ging bereits die Rechtsprechung des BVerfG zum
Sterbegeld in § 201 RVO davon aus, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Gewährung von
Sozialleistungen, die - wie das Sterbegeld - keine nachhaltige und keine erhebliche Bedeutung für den Versicherten
und seine Angehörigen haben, besonders weit ist (BVerfGE 60, 113 = SozR 2200 § 201 Nr 2 S 2). Auch unter
Würdigung der ggf extrem langen Laufzeit der auslaufenden Regelung zum Sterbegeldanspruch im GRG konnte - in
Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG zum Vertrauensschutz in die gesetzgeberische Ausgestaltung einzelner
Positionen im Recht der Krankenversicherung - durch die Ausgestaltung des Sterbegeldanspruchs im SGB V kein
besonderer Vertrauensschutz begründet werden. So hat die Rechtsprechung des BVerfG herausgestellt, dass
derjenige, welcher als Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung beitritt, von vornherein nicht erwarten
darf, die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen bestünden auf Dauer unverändert fort und er werde bei
notwendigen Änderungen besser gestellt als andere Pflichtversicherte. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind
Solidargemeinschaften auf Dauer, die sich im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen anpassen müssen. Wer
Mitglied einer so geprägten Gemeinschaft ist, erwirbt nicht nur die damit verbundenen Chancen, sondern trägt mit den
anderen Versicherten auch ihre Risiken (BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 135). Um so weniger wäre
das Vertrauen in eine ggf lebenslange Privilegierung gegenüber anderen gesetzlich Krankenversicherten schutzwürdig.
Schließlich stellte das Sterbegeld ohnehin nur einen geringfügigen, seiner Art nach eher systemfremden (vgl dazu
auch BT-Drucks 15/1525, S 91 zu Nr 36) Teil der Leistungen und nicht etwa eine der Kernleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung dar. Damit konnte die Ausgestaltung des Sterbegeldanspruchs durch das GRG insgesamt nicht
als Übergangsregelung verstanden werden, die nur im Hinblick auf den Vertrauensschutz getroffen worden war und
den Betroffenen einen besonderen Vertrauensschutz in die Unabänderbarkeit der gesetzlich gewährten Position
vermittelte.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber nach Rückführung des Sterbegeldes auf einen Festbetrag
durch das GRG (vgl dazu oben) in einem weiteren Schritt - wie dargelegt - die Höhe des Sterbegeldes kürzte, bevor er
den Sterbegeldanspruch insgesamt zum 1. Januar 2004 beseitigte. Eine solche schrittweise Reduzierung verstößt
jedenfalls dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn die jeweiligen Einzelschritte kein besonderes Vertrauen
begründet haben und die Gesamtregelung, - wäre sie nicht auf Einzelschritte aufgeteilt gewesen -,
verfassungsrechtlich ebenfalls zulässig gewesen wäre. So aber liegt es hier. Die stufenweise Absenkung der Höhe
des Sterbegeldes vor der Beseitigung des gesamten Anspruchs erfolgte jeweils aus Gründen der Stabilisierung der
finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung und gab den Versicherten keinerlei Anlass, zukünftig auf
eine ungeschmälerte Höhe des Sterbegeldes zu vertrauen. Das beruht zum einen auf der grundsätzlichen
Veränderbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Positionen, die der Einzelne als Mitglied der Versichertengemeinschaft
erhält (vgl nochmals BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr 81). Zudem ist das Fehlen einer nachhaltigen und
erheblichen Bedeutung des Sterbegeldes für den Versicherten und seine Angehörigen (BVerfGE 60, 113 = SozR 2200
§ 201 Nr 2) in Rechnung zu stellen. Schließlich handelte es sich nicht um eine fürsorgeähnliche,
vertrauensbegründende Dispositionen hervorrufende Leistung. Betroffen ist vielmehr eine Leistung, die infolge ihres
Zuschusscharakters nur bewirkte, dass sich die Belastung des Nachlasses mit den Beerdigungskosten (§ 1968
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) vermindert (vgl hierzu Schlegel, VSSR 2004, 313, 336).
Schließlich ist für die Bewertung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu berücksichtigen, dass die fraglichen
Regelungen stets mit Zukunftswirkung eingesetzt haben, mithin mangels besonderen Vertrauensschutzes nur die
Prüfmaßstäbe anzulegen sind, die für die sogenannte unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung
gelten. Ein solcher Fall liegt vor, wenn - wie hier - eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen
nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263; BVerfGE 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 132; BVerfGE 51,
356, 362 = SozR 2200 § 1203 Nr 12 mwN) oder wenn eine Norm künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der
Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 79, 29, 45 f; BVerfGE 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78).
Die von der Verfassung für eine solche rechtliche Ausgestaltung gezogene Grenze ist beim Wegfall des Sterbegeldes
nicht überschritten. Das durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gesicherte Vertrauen wird bei der unechten
Rückwirkung nämlich nur enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der
Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE
69, 272, 309 = SozR aaO mwN; BSGE 69, 76, 79 = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 4 mwN). Auch wenn die Anwartschaft
auf Leistungen aus der Sozialversicherung den Einzelnen in der Regel der Notwendigkeit enthebt, anderweitig für
bestimmte Lebensrisiken wie Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit usw Vorsorge zu treffen, gilt insoweit kein
umfassender Schutz vor jedweder Änderung. Der Gesetzgeber kann vielmehr im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht darauf verzichten, aus Gründen des Allgemeinwohls neue Regelungen zu treffen, die sich
wechselnden Erfordernissen anpassen. Dabei muss er gesellschaftspolitischen Veränderungen und damit
verbundenen wechselnden Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft der
Versicherten, Rechnung tragen. Der Einzelne kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf
den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung vertraut habe, wenn dieses Vertrauen unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht
beanspruchen kann (BVerfGE 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr 81).
Die danach notwendige Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß des den Einzelnen treffenden
Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigte die
Streichung des Sterbegeldes. Das Ausmaß der den Einzelnen treffenden Nachteile war begrenzt, da es - wie
dargelegt - um eine eher systemfremde, nicht den Versicherten selbst berechtigende, der Höhe nach eingeschränkte,
nicht existenzsichernde, aufgrund ihres Auslaufcharakters - Anknüpfung an den Versichertenstatus am 1. Januar
1989 - Ungleichheit begründende Leistung ging, die die Rechtsordnung auch durch den Anspruch aus § 1968 BGB und
notfalls denjenigen auf Sozialhilfe absichert. Dem steht gegenüber die in hohem Maße im Gemeinwohlinteresse
liegende Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, über die der größte Teil der
Bevölkerung seine Absicherung für den Krankheitsfall erfährt (vgl dazu zuletzt BVerfG - Beschluss vom 18. Juli 2005
- 2 BvF 2/01 - unter C IV 2 , RdNr 127 f). Dieser Gesichtspunkt überwiegt hier das nur eingeschränkt schutzwürdige
Vertrauen der Klägerin in die Aufrechterhaltung des unveränderten Bestandes der gesetzlich normierten
Leistungsansprüche beim Tod eines Versicherten auf Sterbegeld. Der Eingriff verletzt danach ebenso wenig den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie das Sozialstaatsprinzip (vgl dazu BVerfGE 68, 193, 209; 69, 272, 314; 103,
172, 185; BSGE 69, 76, 81 mwN = SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 7).
Die Streichung des Sterbegeldanspruchs verletzt auch nicht - wie die Revision mit Blick auf § 18 BeamtVG meint -
den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; BVerfG, - Beschluss vom 18. Juli
2005, 2 BvF 2/01 - RdNr 126 mwN). Hieraus ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl zB BVerfGE 88, 5, 12; 88, 87, 96; 101, 54, 101;
107, 27, 45). Diese Grenzen sind durch die unterschiedliche Ausgestaltung des Beamtenversorgungsrechts und des
Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung - hier hinsichtlich des Sterbegeldes - nicht überschritten. Nach
der Rechtsprechung des BVerfG unterliegen öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse eigenen Prinzipien, die
für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse keine Geltung beanspruchen. Aus dem Alimentationsprinzip, auf dem die
Beamtenbesoldung und -versorgung beruht, lassen sich deshalb - ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG - für die
Entgelte und Versorgungen der Arbeitnehmer keine Folgerungen ableiten (BVerfGE 97, 35, 45; 98, 365, 391; vgl dazu
auch Deter, Sozialer Fortschritt 2004, 189, 191 f). Auch aus anderen Gründen kommt nach der Rechtsprechung des
Senats (vgl BSG SozR 3-2500 § 59 Nr 1 S 7 f) eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.