Urteil des BSG vom 02.11.2000
BSG: gefährdung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, rechtliches gehör, arbeitslosigkeit, treuhand, unternehmen, auflösung, abfindung, befreiung, zumutbarkeit
Bundessozialgericht
Urteil vom 02.11.2000
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 3 AL 4236/97
Bundessozialgericht B 11 AL 11/00 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 1999 - L
3 AL 4236/97 - wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (einschließlich Versicherungsbeiträgen)
in Höhe von insgesamt 20.923,91 DM, die die frühere Mitarbeiterin der Klägerin S. (S.) vom 25. Juli 1994 bis 31. Mai
1995 von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) bezogen hat.
Die Klägerin stellt schwere Dieselmotoren für Schiffahrt, Eisenbahn, Schwerfahrzeuge und Energieversorgung her. Sie
ist seit 1995 ein Tochterunternehmen der D. AG. Mit der M. München bestand seit Januar 1992 ein
Ergebnisabführungsvertrag, die D. AG ist mit Wirkung vom 1. Januar 1995 dem Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag beigetreten.
Bei der Klägerin war von 1968 bis 30. April 1994 die am 19. Mai 1935 geborene S. zuletzt als Prüferin mit einem
monatlichen Entgelt von brutto 3.527,00 DM und einer regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von 36 Stunden
beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 5. April 1993 zum 30. April 1994 aus
Gründen der Personalanpassung. S. erhielt eine Abfindung von 29.799,00 DM. Sie meldete sich zum 1. Mai 1994
arbeitslos und bestätigte, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Die im Antragsvordruck enthaltenen Fragen, ob die letzte Arbeit zu schwer gewesen sei, sonstige Einschränkungen
der Vermittlungsfähigkeit beständen oder ob sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehe oder beantragt habe, verneinte S.
Nach Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen einer Sperrzeit und der Abfindung bis zum 23. Juni
1994 bewilligte die BA Alg ab 25. Juli 1994 unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c
Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die BA bemaß das Alg nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 810,00 DM,
Leistungsgruppe A und dem allgemeinen Leistungssatz ab 25. Juli 1994 mit wöchentlich 304,80 DM, ab 2. Januar
1995 (neue Leistungsverordnung) 298,20 DM, und ab 1. Mai 1995 (Dynamisierung) 304,20 DM. Seit dem 1. Juni 1995
bezieht S. Altersrente.
Die BA hörte die Klägerin zum Grund des Erstattungsanspruchs an und erließ am 9. März 1995 einen
Grundlagenbescheid, mit dem sie die Klägerin zur Erstattung der für S. erbrachten Leistungen ab 25. Juli 1994 für
längstens 624 Tage verpflichtete. Sie führte aus, Umstände, die nach § 128 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 7 oder Abs 2 Nr 2
AFG der Erstattungspflicht entgegenständen, seien nicht erkennbar. Mit dem Widerspruch machte die Klägerin die
Verfassungswidrigkeit des § 128 AFG geltend. Die BA habe auch geeignete Vorkehrungen für eine
unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klägerin nicht getroffen. Ihre Sachaufklärung sei lückenhaft und
unzureichend, so daß sie den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletze. Die Vorkehrungen der BA hätten
sich insbesondere darauf zu erstrecken, daß der Arbeitslose seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung und
seiner Verpflichtung, die Arbeitslosigkeit zu überwinden, nachkomme. Verfassungswidrig sei auch, daß § 128 Abs 1
Satz 2 Nr 5 AFG die Kündigung aus wichtigem Grund, nicht aber gleichliegende Aufhebungsverträge erfasse. Auch
die Härteklausel des § 128 Abs 2 Nr 1 AFG sei verfassungswidrig zu eng gefaßt. Die BA wies den Rechtsbehelf durch
Widerspruchsbescheid vom 29. September 1995 zurück.
Während des Widerspruchsverfahrens hat die BA Erstattungsbescheide vom 2. Mai 1995 (für die Zeit vom 25. Juli bis
31. Dezember 1994) und 21. Juli 1995 (für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1995), gestützt auf den
Grundlagenbescheid vom 9. März 1995, erlassen und die Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 20.923,91
DM geltend gemacht.
Die Klägerin hat am 28. August 1995 für die Jahre 1993 bis 1995 einen "Antrag auf Befreiung von der
Erstattungspflicht nach § 128 Abs 2 Nr 2 AFG" gestellt. Zu ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage hat sie eine
Stellungnahme der KPMG Deutschen Treuhand-Gesellschaft AG - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - vom 18. August
1995 vorgelegt.
Wegen Grundlagen und Einzelheiten der Stellungnahme wird auf das Urteil des Senats gleichen Rubrums vom 21.
September 2000 - B 11 AL 7/00 R - Bezug genommen. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, die Erstattung
von Leistungen bei Arbeitslosigkeit früherer Arbeitnehmer sei der Klägerin iS des § 128 Abs 2 Nr 2 AFG unzumutbar,
weil sie die verbliebenen Arbeitsplätze gefährde. Sondereinflüsse (Auflösung von Rückstellungen für drohende
Verluste, Schadensersatzverpflichtungen und Prozesse, unterlassene Instandhaltungen, Auflösungen von
Wertberichtigungen, Wegfall von Verbindlichkeiten aus vergangenen Jahren usw) könnten die negativen Ergebnisse
der operativen Tätigkeit nicht kompensieren, so daß die Unternehmenssubstanz betroffen sei. Dies gelte für die drei
Prüfkriterien: Substanzgefährdung iS des § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG), einer finanziellen und wirtschaftlichen Gesamtwürdigung und des quantitativen Personalabbaus nach §
128 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AFG aF.
Die Befreiung hat die BA mit Bescheid vom 27. September 1995 abgelehnt. Sie hat die Ansicht vertreten, die
Zumutbarkeit der Erstattung dürfe nicht nur auf das Ergebnis der operativen Geschäftstätigkeit abstellen. Es gehe
nicht an, Sondereinflüsse außer Betracht zu lassen. Auch sie beeinflußten die Leistungsfähigkeit des Unternehmens
und seien in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen. Substanzgefährdend könnten Erstattungen von
Leistungen bei Arbeitslosigkeit früherer Arbeitnehmer nur sein, wenn sie den erwarteten Gewinn im laufenden
Geschäftsjahr ganz oder nahezu aufzehrten. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1993 und
1994 wiesen Jahresüberschüsse aus, die es erlaubten, die für diese Geschäftsjahre fälligen Erstattungsbelastungen
ohne Gefährdung der Unternehmenssubstanz zu tragen. Allein durch die Erstattungsforderungen sei der Verlust
weiterer Arbeitsplätze nicht zu befürchten gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug
genommen wird, ist ua ausgeführt, Anhaltspunkte für anderweitige Sozialleistungsansprüche von S. während des
Erstattungszeitraums seien nicht gegeben. Die Klägerin habe auch nicht den Beweis geführt, daß die Erstattung der
an sie erbrachten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit für die Klägerin unzumutbar sei.
Im Berufungsverfahren hat die BA S. nochmals wegen Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit seit
der Arbeitslosigkeit angeschrieben und die Klägerin zu Grund und Höhe der Erstattung angehört. Sie hat die
Erstattungsbescheide vom 2. Mai und 21. Juli 1995 durch den Erstattungsbescheid vom 8. Oktober 1998 ersetzt, mit
dem sie die Erstattung von 20.923,91 DM (Alg: 13.448,70 DM, Krankenversicherungsbeiträge: 3.524,47 DM und
Rentenversicherungsbeiträge: 3.950,74 DM) verlangt hat. Dem Bescheid hat sie Berechnungsbögen, aus denen die
Beträge sich im einzelnen ergeben, beigefügt.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ebenso vorgetragen wie in dem erwähnten Parallelverfahren gleichen Rubrums
- B 11 AL 7/00 R -.
Die BA hat daran festgehalten, daß der Klägerin der Nachweis des geltend gemachten Befreiungstatbestandes nicht
gelungen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1998 abgewiesen. Das LSG hat die
Voraussetzungen der Erstattung nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG festgestellt und weiter ausgeführt, Anhaltspunkte für
gesundheitliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von S., die Sozialleistungsansprüche iS des § 128 Abs 1
Satz 2 AFG begründen könnten, seien nicht zu erkennen. Den Befreiungstatbestand des § 128 Abs 2 Nr 2 AFG habe
die Klägerin mit der Stellungnahme der KPMG Deutschen Treuhand-Gesellschaft nicht dargelegt und bewiesen.
Solange ein Gewinn von jährlich mindestens 20 Mio DM an das herrschende Unternehmen abgeführt werde, sei nicht
zu begründen, daß die Erstattungsforderungen für die Gefährdung weiterer Arbeitsplätze verantwortlich zu machen
seien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 128 Abs 2 Nr 2 AFG und die
Verletzung der Amtsermittlungspflicht sowie die Behandlung des Befreiungsbescheids vom 27. September 1995. Für
die Beurteilung der Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze durch die Erstattungsforderung habe das LSG nicht auf
den maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt. Unabhängig von der Vorlage einer Stellungnahme der fachkundigen Stelle sei
für die Prognose der Auswirkungen auf die verbleibenden Arbeitsplätze auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des
Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abzustellen. Aus der Würdigung der Stellungnahme durch das LSG
gehe nicht hervor, welche Darlegungen das LSG zum Nachweis der Gefährdung von Arbeitsplätzen vermisse. Das
LSG schätze diese Stellungnahme als Parteivortrag prozessual unzutreffend ein. Richtiger Ansicht nach handele es
sich um ein Sachverständigengutachten, dessen Aussagen grundsätzlich als wahr zu unterstellen seien. Halte das
LSG die Stellungnahme nicht für überzeugend, so habe es weitere Ermittlungen anzustellen. Das LSG habe auch die
erforderliche Gesamtwürdigung aller betriebswirtschaftlichen Umstände unterlassen. Insbesondere habe es
Sondereinflüsse und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin fehlerhaft berücksichtigt. Die Ausschöpfung
bilanzrechtlicher Möglichkeiten zur Ausweisung vermeintlicher Gewinne stelle sich lediglich als Rückgriff auf die
Substanz des Unternehmens dar und gebe die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht wieder. Seine
Amtsermittlungspflicht habe das LSG ferner dadurch verletzt, daß es den Voraussetzungen von anderweitigen
Sozialleistungsansprüchen von S. nicht nachgegangen sei. Es habe sich mit deren Angaben begnügt und sei damit
den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Vorkehrungen nicht nachgekommen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 1999 - L 3 AL 4236/97 - und den
Bescheid des Arbeitsamts Ravensburg vom 8. Oktober 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Revision mache nicht deutlich, inwiefern der von ihr für maßgeblich gehaltene Zeitpunkt für die
Prognose im vorliegenden Fall zu abweichenden Ergebnissen führe. Die wirtschaftliche Lage der Klägerin in den
Jahren 1992 bis 1996 weise keine Brüche auf. Die Darlegungen der Klägerin machten nicht deutlich, inwiefern gerade
die Erstattungsforderung zu einer Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze geführt habe. Bei der Prognose könne
auch die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung bestätigend oder entkräftend herangezogen werden. Nur
unvorhersehbare Veränderungen der Rahmenbedingungen hätten außer Betracht zu bleiben. Das LSG habe den
Nachweis einer Gefährdung nicht als geführt angesehen, weil die Stellungnahme nicht einmal die Höhe der
Erstattungsforderungen ausweise und im übrigen in den Jahren 1993 bis 1995 von der Klägerin Gewinne abgeführt
worden seien, die um ein Vielfaches über den geltend gemachten - und im übrigen auch bezahlten -
Erstattungsforderungen gelegen hätten. Bei der Beurteilung sei nicht auf das operative Ergebnis allein abzustellen,
sondern auch außergewöhnliche Erträge seien in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens
einzubeziehen. Über die Darlegungen und Nachweise der Klägerin hinaus habe die BA zu § 128 Abs 2 Nr 2 AFG
eigenständige Ermittlungen nicht anzustellen. Auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen anderweitiger
Sozialleistungsansprüche von S. habe das LSG keine Ermittlungen durchführen müssen, weil dazu kein Anhaltspunkt
bestanden habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet; die Entscheidung des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der kraft Klage vor dem LSG (BSGE 18, 231, 234 = SozR Nr 17 zu § 96 SGG;
BSGE 59, 137, 139 = SozR 2200 § 368 Nr 14) geltend gemachte prozessuale Anspruch auf Aufhebung des
Erstattungsbescheids vom 8. Oktober 1998. Mit diesem Bescheid hat die BA nicht nur den rechtswidrigen
Grundlagenbescheid vom 9. März 1995 und die Erstattungsbescheide vom 2. Mai 1995 und 21. Juli 1995, sondern
auch den Bescheid vom 27. September 1995 ersetzt. Die dagegen gerichteten formalen Einwände der Revision
können nicht überzeugen. Die Ersetzung eines wegen Verletzung der Anhörungspflicht rechtswidrigen
Verwaltungsakts durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt während des Gerichtsverfahrens ist nicht zu beanstanden
(BSGE 75, 159, 164 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7).
2. Zutreffend hat das LSG für die frühere Arbeitnehmerin S. der Klägerin die Erstattungsvoraussetzungen nach dem
Leistungsbezug vom 25. Juli 1994 bis 31. Mai 1995 bejaht. Nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG in der hier anzuwendenden
Fassung des Gesetzes zur Änderung der Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18.
Dezember 1992 (BGBl I 2044) erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor
dem Tag der Arbeitslosmeldung, durch den nach § 104 AFG die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720
Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, der BA vierteljährlich das Alg für
die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen längstens für 624 Tage. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt, denn die am 19. Mai 1935 geborene S. hat von 1968 an bis zum 30. April 1994 durchgehend bei der Klägerin
beitragspflichtig gearbeitet. Sie hatte mithin zu Beginn des Erstattungszeitraums am 25. Juli 1994 das 58. Lebensjahr
vollendet und auch die geforderte Beschäftigungszeit bei der Klägerin zurückgelegt. Darüber besteht auch zwischen
den Beteiligten kein Streit.
3. Auch die negativen Erstattungsvoraussetzungen des § 128 Abs 1 Satz 2 (1. Alternative) AFG schließen die
Erstattung nicht aus. Danach tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56.
Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitslose auch die Voraussetzungen für eine der in §
118 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 AFG genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt. Die 1935
geborene S. ist am 1. Mai 1994 arbeitslos geworden. Die auf den Angaben von S. beruhende tatsächliche
Feststellung des LSG, ihr habe im Erstattungszeitraum vom 25. Juli 1994 bis 31. Mai 1995 keine der in § 128 Abs 1
Satz 2 AFG erwähnten anderweitigen Sozialleistungen zugestanden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nur insoweit
unterliegt sie der Prüfung durch das Revisionsgericht, die sich nicht auf die tatsächliche Würdigung der Verhältnisse
im Einzelfall erstreckt (§§ 163, 170 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Würdigung der tatsächlichen
im Einzelfall erstreckt (§§ 163, 170 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse durch die Tatsacheninstanz steuert die Amtsermittlung (Friederichs ZZP 83 (1970), 394, 401). Dem
Revisionsgericht ist es verwehrt, Beweisregeln als Voraussetzungen für die Feststellung entscheidungserheblicher
Tatsachen zu entwickeln. Solches wäre mit dem Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)
unvereinbar. Die Forderung der Revision, zB die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des arbeitslosen
Leistungsempfängers sei auch ohne konkreten Anlaß regelmäßig zu überprüfen, findet im geltenden Recht keine
Grundlagen. Entgegen der Ansicht der Revision beruht die Feststellung des LSG nicht auf einem fehlerhaften
Verständnis des Ermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG). Der Senat hat zu § 128 Abs 1 Satz 2 AFG bereits ausgeführt,
daß auch in diesem Sachzusammenhang der allgemeine Grundsatz gilt, wonach sich die amtliche
Sachaufklärungspflicht nicht auf Tatsachen erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine
Anhaltspunkte bieten (BSGE 81, 259, 262 f = SozR 3-4100 § 128 Nr 5). Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte auf,
die das LSG zu Ermittlungen über Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von S. und
entsprechenden anderweitigen Sozialleistungsansprüchen hätte veranlassen müssen. Bestätigt wird diese Ansicht
durch die Regelung des § 128 Abs 8 Satz 2 AFG, der die Pflicht des Arbeitslosen sich ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, an die Voraussetzung knüpft, daß dem Arbeitsamt Umstände in der
Person des Arbeitslosen bekannt sind, die für das Entstehen oder den Wegfall der Erstattungspflicht von Bedeutung
sind. Ausdrücklich schließt damit das Gesetz die Inanspruchnahme von Arbeitslosen für die Ermittlung von
Tatsachen ins Blaue hinein aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 21. September 2000
- B 11 AL 7/00 R - Bezug genommen.
4. Die erörterte Rechtslage steht mit der Verfassung, insbesondere dem Urteil des BVerfG vom 23. Januar 1990
(BVerfGE 81, 156 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr 1) im Einklang. Für die Anwendung des § 128 Abs 1 Satz 2 AFG beruft
sich die Klägerin zu Unrecht darauf, das Gesetz enthalte "keine geeigneten Vorkehrungen gegen eine
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Arbeitgebers". Sie verkennt, daß die entsprechenden Ausführungen des
BVerfG aaO 199 auf Vorgängerregelungen des § 128 AFG gemünzt sind, die ein dem § 128 Abs 1 Satz 2 (1.
Alternative) AFG idF vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) entsprechendes negatives Tatbestandsmerkmal nicht
enthielten. Der Gesetzgeber ist dem beispielhaften Hinweis des BVerfG auf eine Einschränkung der früheren
Eingriffsnorm des § 1395b Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung mit der hier anzuwendenden Fassung des § 128
Abs 1 Satz 2 AFG gefolgt. Er hat der BA die Feststellung der Voraussetzungen anderweitiger
Sozialleistungsansprüche im Rahmen der Amtsermittlung (§ 20 SGB X, § 103 SGG) auferlegt und damit "geeignete
Vorkehrungen gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Arbeitgebers" getroffen (vgl Begründung des
Regierungsentwurfs BT-Drucks 12/3211 S 26).
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dem Urteil des BVerfG nicht entnehmen, daß im Rahmen des § 128 Abs
1 Satz 2 AFG Voraussetzungen und Umfang der Sachaufklärungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen anders
zu bestimmen seien, als die ständige Rechtsprechung dies allgemein annimmt. Einer solchen Vorstellung stände
gerade die Verfassung entgegen, weil auch frühere Arbeitnehmer bei der Mitwirkung zur Sachaufklärung wegen ihrer
Verfassungsrechte (Art 2 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz) nicht unverhältnismäßig in Anspruch genommen werden dürfen.
Dem hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 128 Abs 8 Satz 2 AFG Rechnung getragen. Das
Erstattungsverhältnis erweist sich verfahrensrechtlich als ein mehrpoliges Verwaltungsrechtsverhältnis, bei dessen
Regelung der Gesetzgeber - anders als die Klägerin - nicht auf die Interessen eines Beteiligten fixiert sein darf.
Verfassungsrechtlich muß das Verfahrensrecht einen "gerechten Ausgleich kollidierender Privatinteressen" (Schmidt-
Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee - Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen
Systembildung, 1998, 301 f uö) sicherstellen, der verhindert, daß ein früherer Arbeitnehmer zum Objekt des
Verfahrens wird. Auch dieser Gesichtspunkt steht einer weitergehenden Inanspruchnahme von Verfassungsrechten
durch die Klägerin entgegen, als sie in § 128 Abs 1 Satz 2 (1. Alternative) AFG konkretisiert sind.
5. Die Klägerin hat - wie das LSG ausgeführt hat - auch nicht dargelegt und nachgewiesen, die Erstattung bedeute für
sie eine unzumutbare Belastung, weil durch diese der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des
Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet seien (§ 128 Abs 2 Nr 2 AFG).
5.1 Auch im Rahmen dieses Befreiungstatbestandes liegt die Würdigung der Darlegungen und Nachweise im
tatsächlichen Bereich, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Das Revisionsgericht hat insoweit nur zu prüfen,
ob das LSG von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die Denkgesetze gewahrt hat.
Allerdings gilt hier nicht der Untersuchungs-, sondern der Beibringungsgrundsatz. Für über die Beratungs- und
Hinweispflicht hinausgehende Initiativen zur Sachaufklärung bestehen im Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 2 und Abs 2
AFG weder Anlaß noch eine hinreichende Rechtsgrundlage. Zur Beratung oder Hinweisen bestand nach dem
Vorbringen der Klägerin im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren kein Anlaß.
5.2 Der Befreiungstatbestand des § 128 Abs 2 Nr 2 AFG setzt die Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze durch
die Erstattung voraus. Es macht daher eine Prognose über solche mögliche Auswirkung der Inanspruchnahme des
Arbeitgebers mit Erstattungsforderungen für die verbleibenden Arbeitsplätze notwendig. Das ist der Maßstab, nach
welchem wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Arbeitgebern Rechnung zu tragen ist; der "Grad der
Existenzgefährdung" wird nicht vorausgesetzt (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks 12/3211 S 27). Die
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle soll die dem Arbeitgeber obliegende prozessuale Last zu "Darlegung und
Nachweis" der gesetzlichen Befreiungsgründe stützen (BT-Drucks aaO). Die Aufgabe der BA, das Vorbringen in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen, soll sie nicht ersetzen. Sie ist daher nicht bindend. Es besteht
auch kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme sprechen
könnte. Mit Recht hat das LSG deshalb die "Gutachterliche Stellungnahme" der Deutschen Treuhand-Gesellschaft
vom 18. August 1995 als Sachvortrag der Klägerin gewürdigt.
Die Unsicherheit einer Prognoseentscheidung ist in Kauf zu nehmen, weil sie für den Arbeitgeber
Kalkulationsgrundlagen eröffnet, die für seine unternehmerischen Entscheidungen bedeutsam sein können. Die
Richtigkeit einer Prognose hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie durch die weitere wirtschaftliche Entwicklung
bestätigt wird. Aus diesem Grunde ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung wichtig. Da § 128
AFG eine Ermächtigungsgrundlage für Teilentscheidungen iS von Grundlagen- oder Befreiungsbescheiden nicht zu
entnehmen ist (aA Kreßel NZA 1994, 924, 930), Erstattungsbeträge nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG vierteljährlich fällig
werden und allein die aktuelle Zahlungsverpflichtung eine Gefährdung verursachen kann, ist der Zeitpunkt für die
Prognose maßgeblich, in dem der jeweilige Erstattungsbetrag zu erheben ist (vgl Gagel, AFG, § 128 RdNr 239; ders,
Sozialgesetzbuch III, § 147a RdNr 220 - Stand Juli 1999), das heißt Oktober 1994, Januar 1995, April 1995 und Juli
1995. Macht der Arbeitgeber erst später mit einer fachkundigen Stellungnahme geltend, die Erstattung gefährde die
nach dem Personalabbau verbleibenden Arbeitsplätze, ist eine nachträgliche Prognose erforderlich. Die Ansicht des
LSG, für eine Prognoseentscheidung sei im vorliegenden Fall kein Raum, weil die Klägerin den Befreiungstatbestand
des § 128 Abs 2 Nr 2 AFG erst nach Ablauf des Erstattungszeitraums im Jahre 1995 geltend gemacht habe, trifft
nicht zu. Für die jeweilige Prognose sind die zu den maßgebenden Zeitpunkten verfügbaren Daten heranzuziehen,
nach denen der wirtschaftliche Status eines Unternehmens und damit die Auswirkungen von Erstattungsforderungen
zu beurteilen sind. Das schließt die bestätigende oder bekräftigende Berücksichtigung weiterer Entwicklungen nicht
aus (vgl etwa: BSGE 70, 226, 228 = SozR 3-4100 § 45 Nr 2 mwN; BAGE 83, 1, 9 f = AP Nr 35 zu § 16 BetrAVG). Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das LSG die Erfüllung der Erstattungsforderungen bei seiner Würdigung
berücksichtigt hat; es hätte auch die spätere Entwicklung der Klägerin berücksichtigen können. Für die Beurteilung,
ob durch die mit der Maßnahme zur Personalanpassung ausgelösten Erstattungsforderungen weitere, von der
Maßnahme nicht betroffene Arbeitsplätze gefährdet werden, ist darauf abzustellen, ob nach der wirtschaftlichen
Entwicklung des Betriebs die Erstattungsforderungen in absehbarer Zeit den Verlust weiterer Arbeitsplätze
verursachen. Nach dem Vorbringen der Klägerin, einschließlich der gutachterlichen Stellungnahme der KPMG
Deutschen Treuhand-Gesellschaft, deutet nichts darauf hin, daß die Würdigung dieses Vorbringens durch das LSG für
die jeweils maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkte der Erstattungen etwas anderes ergeben könnte.
5.3 Mit Recht hat das LSG von der Darlegung und dem Nachweis durch die fachkundige Stelle einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen Erstattungsforderungen und der Gefährdung verbliebener Arbeitsplätze gefordert. Häufig
wird ein solcher Nachweis bei einem negativen Betriebsergebnis und der Notwendigkeit, Erstattungsforderungen aus
der Substanz des Unternehmens zu begleichen, gegeben sein. Allein durch den Umstand, daß die fachkundige Stelle
ein positives operatives Ergebnis im maßgeblichen Geschäftsjahr, aus dem die Erstattungsforderungen zu begleichen
sind, nicht aufzeigt, ist der in § 128 Abs 2 Nr 2 AFG geforderte Nachweis noch nicht erbracht. Entscheidend für den in
§ 128 Abs 2 Nr 2 AFG geforderten Nachweis sind nicht buchungstechnische Daten oder betriebswirtschaftliche
Erwägungen, sondern die wirtschaftlich unzumutbare Belastung des Arbeitgebers mit Erstattungsforderungen, weil
diese verbleibende Arbeitsplätze gefährden. Die tatsächliche Feststellung des LSG, wonach die Klägerin jährlich
mindestens 20 Mio DM an das herrschende Unternehmen abgeführt hat, läßt nicht den Schluß zu, daß die
behaupteten Erstattungsforderungen von 1,324 Mio DM (1993), 8,796 Mio DM (1994) und 1,498 Mio DM (1995)
Ursache für die Gefährdung weiterer Arbeitsplätze sein sollten. Auch aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu § 16 BetrAVG läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten (BAGE 70, 137, 145 = AP Nr 24
zu § 16 BetrAVG). Im übrigen hat das BAG für die Zumutbarkeit der Anpassung von Betriebsrenten in
Konzernunternehmen entschieden, die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens sei in die Betrachtung
einzubeziehen, wenn die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Art und Weise verursacht worden ist,
mit der das herrschende Unternehmen seine Leitungsmacht ausgeübt hat (BAGE 83, 1, 6 = AP Nr 35 zu § 16
BetrAVG). Auch das BAG behandelt das "operative Ergebnis" eines Wirtschaftsjahres nur als Anhaltspunkt für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen (BAGE 83, 1, 9 f = AP Nr 35 zu § 16 BetrAVG).
Aussagekräftig ist es nur, wenn es Schlüsse auf die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung zuläßt.
Dementsprechend hat das BAG auf das zu berücksichtigende Betriebsergebnis nach dem tatsächlichen Verhalten
des Arbeitgebers geschlossen (BAGE 70, 137, 145 f = AP Nr 24 zu § 16 BetrAVG). Es hat eine Überlastung des
Betriebes verneint, weil beträchtliche Gewinne ausgeschüttet und an die Muttergesellschaft abgeführt worden waren.
Möglich war der Klägerin die Abführung von Gewinnen in den Jahren 1993 bis 1995 nach ihrem eigenen Vorbringen ua
wegen der Auflösung nicht benötigter Rückstellungen für Auftragsrisiken iHv 124,479 Mio DM. Bei der Beurteilung
unzumutbarer Belastungen iS des § 128 Abs 2 Nr 2 AFG können solche Sondereinflüsse entgegen der Ansicht der
Revision nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre mit der Lenkungsfunktion des § 128 AFG (BVerfGE 81, 156, 189 =
SozR 3-4100 § 128 Nr 1) nicht vereinbar, wenn Arbeitgeber sanktionslos gleichzeitig Sanierungsmaßnahmen durch
Freisetzung langjähriger älterer Arbeitnehmer auf Kosten der Solidargemeinschaft betreiben und aus der Auflösung
von Rückstellungen Gewinne an ihre Eigentümer abführen könnten. Unter diesen Umständen werden die
Erstattungsforderungen nicht aus der Substanz des Unternehmens, sondern aus Ergebnissen beglichen, die allerdings
nicht im gleichen Wirtschaftsjahr erarbeitet sind, in dem die Erstattungsforderungen anfallen.
6. Der Höhe nach ist die Erstattungsforderung nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des
LSG nicht zu beanstanden.
Die Revision der Klägerin kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.