Urteil des BSG vom 20.05.2014
BSG: Elterngeld, Höhe, Einkommensermittlung, modifiziertes Zuflussprinzip, Aufrechnung des Arbeitgebers wegen zuvor überzahlten Arbeitsentgelts, erarbeitetes Arbeitsentgelt
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.5.2014, B 10 EG 11/13 R
Elterngeld - Höhe - Einkommensermittlung - modifiziertes Zuflussprinzip - Aufrechnung des
Arbeitgebers wegen zuvor überzahlten Arbeitsentgelts - erarbeitetes Arbeitsentgelt
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7.
November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeld-Anspruchs der Klägerin.
2 Die Klägerin, die als Studienrätin in einem Beamtenverhältnis zu dem beklagten Freistaat
steht, reduzierte mit Beginn des Schuljahrs 2006/2007 ihre Arbeitszeit, erhielt aber zunächst
noch ihre vollen Dienstbezüge. Die dadurch entstandene Überzahlung in Höhe von
insgesamt 2036,33 Euro (brutto) glich ihr Dienstherr durch Aufrechnung zweier Teilbeträge
im Januar und Februar 2007 aus. Aus den entsprechenden Bezügemitteilungen ist
ersichtlich, dass der Klägerin seinerzeit ein konstantes Bruttogehalt von 2929,20 Euro
monatlich zustand, im Lohnsteuerabzugsverfahren aber nur die nach der Aufrechnung
verbliebenen Differenzbeträge zugrunde gelegt wurden. Nach der Geburt ihres Sohnes am
19.1.2008 wurden ihr die beamtenrechtlichen Bezüge während des mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbots fortgezahlt. Nach dessen Ablauf am 15.3.2008 nahm sie bis zum
31.7.2009 Elternzeit in Anspruch.
3 Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr der beklagte Freistaat Elterngeld für die ersten zwölf
Lebensmonate ihres Sohnes. Ausgehend von dem bescheinigten steuerpflichtigen
Einkommen im Jahr 2007 ergebe sich ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 2194,02 Euro (netto). Der monatliche
Elterngeldanspruch der Klägerin betrage 67 % dieses Werts, also 1469,99 Euro. Dieser
Zahlbetrag reduziere sich wegen der Anrechnung der Dienstbezüge während des
Beschäftigungsverbots auf 0 Euro für den ersten und auf 152,07 Euro für den zweiten
Lebensmonat ihres Sohnes (Bescheid vom 12.3.2008). Den Widerspruch, mit dem die
Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der im Januar und Februar 2007 durch
Aufrechnung erloschenen Gehaltsansprüche begehrte, wies der Beklagte unter Hinweis auf
das Zuflussprinzip zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.7.2008).
4 Das SG hat den Beklagten unter Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, "der
Klägerin für den zweiten Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 159,78 Euro und für den 3.
bis 12. Lebensmonat in Höhe von je 1.544,59 Euro zu gewähren". Der Berechnung des
Elterngeldes seien die ungekürzten Gehaltsansprüche der Klägerin für Januar und Februar
2007 zugrundezulegen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Anspruch in Höhe von 1544,59
Euro, der für den zweiten Lebensmonat des Sohnes der Klägerin anteilig zu kürzen sei
(Gerichtsbescheid vom 27.10.2009). Das LSG hat die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, das
bei der Berechnung des Elterngeldes von einem modifizierten Zuflussprinzip ausgehe.
Dieser Rechtsgedanke lasse sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem es im
Bemessungszeitraum zu Mindereinnahmen gekommen sei, weil der Arbeitgeber zuvor
überzahltes Arbeitsentgelt verrechnet habe. Die entsprechenden Beträge seien den
Monaten zuzuordnen, in denen sie zu Unrecht geleistet worden seien ("modifiziertes
Abflussprinzip") (Urteil vom 7.11.2012).
5 Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 2
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ). Die im Januar und Februar 2007
aufgerechneten Gehaltsbestandteile seien von der Klägerin nicht im maßgebenden
Bemessungszeitraum, sondern davor erzielt worden. Der Rechtsbegriff des „Erzielens“ sei
durch das modifizierte Zuflussprinzip auszufüllen; das vom LSG herangezogene
"modifizierte Abflussprinzip" finde hingegen im Gesetz keine Stütze. Der vorliegende
Sachverhalt sei auch nicht mit den Fällen einer rechtswidrigen Vorenthaltung von
Lohnbestandteilen im Bemessungszeitraum und späteren Nachzahlung durch den
Arbeitgeber vergleichbar. Erstens seien die Aufrechnungen durch den Dienstherrn der
Klägerin rechtmäßig und dessen Bezügemitteilungen zutreffend gewesen, zweitens drohe
hier keine doppelte Benachteiligung des Elterngeldberechtigten durch einen späteren
Zufluss im Bezugszeitraum und drittens erscheine fraglich, wie lange die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Bemessungszeitraum durch eine zuvor geflossene Überzahlung geprägt
werden könnten. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung seien die monatlichen Lohn-
und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers Grundlage der Einkommensermittlung (§ 2
Abs 7 S 4 BEEG).
6 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. November 2012 und den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 2009 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
7 Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
9 Das LSG hat die Berufung des Beklagten gegen den der Klage stattgebenden
Gerichtsbescheid des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf
höheres Elterngeld. Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.3.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28.7.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten, soweit der Beklagte darin geringere monatliche Zahlbeträge zuerkannt hat. Die
Voraussetzungen des zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von
Elterngeld in Höhe von 159,78 Euro für den zweiten und jeweils 1544,59 Euro für den
dritten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes sind erfüllt.
10 1. Die Klägerin erfüllte die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld. Im
maßgebenden Bezugszeitraum war das BEEG in seiner ursprünglichen Fassung (Art 1
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748) anwendbar.
Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
dieses Kind selbst betreut und erzieht sowie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt. Dies traf nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auf
die Klägerin zu. Sie hat auch rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf die Leistung bei
dem Beklagten gestellt (vgl § 7 Abs 1 BEEG).
11 2. Hinsichtlich der allein streitigen Höhe des Elterngeld-Anspruchs haben die
Vorinstanzen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Bemessungssatzes, der
Bemessungsgrundlagen und des Bemessungszeitraums im Ergebnis zutreffend
angenommen, dass der Beklagte der Klägerin zumindest für den zweiten Lebensmonat
ihres Sohnes 159,78 Euro und für den restlichen Bezugszeitraum monatlich 1544,59 Euro
zu zahlen hat.
12 a) Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Elterngeld der Klägerin in
Höhe von 67 % ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist.
Nach § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro
monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt. Eine Erhöhung des Leistungssatzes gemäß § 2 Abs 2 BEEG
kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil das durchschnittliche monatliche
Erwerbseinkommen der Klägerin vor der Geburt ihres Sohnes zumindest nicht geringer als
1000 Euro war. Ein geringerer Bemessungssatz als 67 % war in der hier noch
anwendbaren Ursprungsfassung des § 2 Abs 2 BEEG nicht vorgesehen.
13 b) Als Bemessungszeitraum sind zutreffend die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der
Geburt (am 19.1.2008) zugrunde gelegt worden. Dies entspricht dem Jahr 2007. Für die
Ermittlung der relevanten Einnahmen ist auf den nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG maßgeblichen
12-Monats-Zeitraum (Bemessungszeitraum) vor dem Monat der Geburt des Kindes und
nicht auf das zu berücksichtigende Einkommen aus dem abgeschlossenen steuerlichen
Veranlagungszeitraum vor der Geburt (§ 2 Abs 9 BEEG) abzustellen. Von den in § 2 Abs 1
S 2 BEEG genannten steuerrechtlichen Einkunftsarten (aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit) hatte die Klägerin
nur Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit.
14 c) Der erkennende Senat stimmt mit den Vorinstanzen auch darin überein, dass für die
Monate Januar und Februar 2007 das vollständige, aus den Bezügemitteilungen des
Dienstherrn der Klägerin ersichtliche Gesamtbruttoentgelt von 2929,20 Euro monatlich zu
berücksichtigen ist. Als im Bemessungszeitraum erzieltes Einkommen
(Bemessungsgrundlage) aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses
Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe
des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld- oder Geldeswert über
die mit einem Pauschbetrag anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 2 Abs
1 S 1 und Abs 7 S 1 BEEG). Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Beklagte auch die
monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers zur Grundlage seiner
diesbezüglichen Einkommensermittlungen gemacht (§ 2 Abs 7 S 4 BEEG). Entgegen der
Revision ist es unerheblich, dass dieses der Klägerin in den betreffenden Monaten nicht
vollständig ausgezahlt worden ist, weil der Dienstherr der Klägerin teilweise mit
Rückforderungen wegen vorangegangener Gehaltsüberzahlungen aufgerechnet hat.
Davon ausgehend ergibt sich das vom SG rechnerisch korrekt ermittelte monatliche
Durchschnitts-Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum (2305,37 Euro) und der höhere
Elterngeld-Anspruch (67 % dieses Werts, also 1544,59 Euro).
15 Zur Begründung dieses Ergebnisses bedarf es entgegen der Ansicht des LSG keiner (wie
auch immer zu verstehenden) "modifizierten Abflusstheorie". Das steuerrechtliche
Abflussprinzip des § 11 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Ausgaben für das
Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind, ist von keinerlei Relevanz
für die Bemessung des Elterngeldes von Personen, die - wie die Klägerin - vor der Geburt
des Kindes lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit hatten. Nach der oben
zitierten Legaldefinition sind bei diesen lediglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
sowie die Werbungskostenpauschale einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ein
Abfluss finanzieller Mittel in Form der von § 11 Abs 2 EStG normierten Ausgaben (etwa für
Werbungskosten) kann in diesem Rahmen von vornherein keine Bedeutung erlangen.
Entscheidungserheblich in Fällen, in denen § 2 Abs 1 BEEG - wie hier - noch nicht in
seiner ab 18.9.2012 geltenden Neufassung (durch das Gesetz zur Vereinfachung des
Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012, BGBl I 1878) anzuwenden ist, ist allein, welches
Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum
"erzielt" hat.
16 Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffs existiert mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung.
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich dargelegt und begründet,
dass und warum sich die Bestimmung der maßgebenden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit nach dem modifizierten Zuflussprinzip richtet (Urteile vom
30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 25 ff, vom
18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 25 ff und vom 5.4.2012 - B 10
EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 30 ff; kritisch dazu Jaritz, in Roos/Bieresborn,
MuSchG - BEEG, 2014, § 2 BEEG RdNr 59 f). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Aus der begrenzten Verweisung des BEEG auf einzelne Regelungen des EStG ergibt sich
einerseits, dass ein bloßer Vergütungsanspruch nicht genügt, um das Einkommen aus
nichtselbstständiger Arbeit zu erhöhen. Das Entgelt muss dem Berechtigten vielmehr
tatsächlich zugeflossen sein. Andererseits kommt es nicht maßgebend auf den Zeitpunkt
des Zuflusses an. Auch eine Gehaltsnachzahlung, die dem Berechtigten erst nach dem
Bemessungszeitraum zufließt, ist bei der Berechnung des Elterngeldes zu
berücksichtigen, soweit sie Arbeitsentgelt für leistungsrelevante Kalendermonate enthält.
Dies gilt - ungeachtet der lohnsteuerrechtlichen Einordnung als sonstiger Bezug - auch
dann, wenn Arbeitslohn für Lohnabrechnungszeiträume eines abgelaufenen
Kalenderjahres später als drei Wochen nach dessen Ablauf zufließt (BSG Urteile vom
30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 22 und vom
18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 28 ff). Zur Beantwortung der
danach maßgeblichen Frage, ob das Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum erarbeitet
worden ist, kommt es darauf an, ob es sich um eine Gegenleistung für in dieser Zeit
geleistete Dienste handelt. Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und die
Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (vgl zum Insolvenzgeld BSGE 102, 303 ff =
SozR 4-4300 § 183 Nr 10, RdNr 20). Dieser Zusammenhang wird ungeachtet des
Alimentationsprinzips auch bei beamtenrechtlichen Dienstbezügen hinreichend deutlich -
wie gerade im vorliegenden Fall die Anpassung des Gehalts der Klägerin an die
verringerte Unterrichtsstundenzahl zeigt.
17 Dieses Auslegungsergebnis entspricht am besten dem Ziel des Elterngeldes, Familien bei
der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die
Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl die Gesetzesmaterialien: BT-Drucks 16/1889 S 2,
15; BT-Drucks 16/2454 S 2; BT-Drucks 16/2785 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der
seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen
Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten
Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drucks 16/1889 S 2, 15). Durch die Betreuung des
Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl
Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des BEEG, BT-
Drucks 16/10770 S 5 f). Zur Begründung der Schaffung eines zwölfmonatigen
Bemessungszeitraums hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verwiesen, dass dies "die
durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet" (BT-Drucks
16/1889 S 20). Den Gesetzesmaterialien lässt sich auch entnehmen, dass bei der
Bemessung des Elterngeldes Zufallsergebnisse vermieden werden sollen; die Parallele
zur Einkommensermittlung beim Mutterschaftsgeld klingt an (so schon BSG Urteil vom
30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 29 unter
Hinweis auf BT-Drucks 16/2785 S 37).
18 Die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes (dazu bereits BSG Urteil vom 3.12.2009 -
B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 32 f mwN) legt es nahe,
das im Referenzzeitraum erarbeitete Entgelt in den Blick zu nehmen, solange es dem
Berechtigten tatsächlich gezahlt wird und daher seinen Lebensstandard prägen kann.
Dagegen ist der genaue Zeitpunkt des Zuflusses häufig von Zufälligkeiten abhängig, die
nicht zu einem repräsentativen Bild der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse im
Bemessungszeitraum führen. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits darauf
hingewiesen, dass die Höhe des Elterngeldes insbesondere nicht von rechtswidrigen
Verhaltensweisen des Arbeitgebers abhängig sein soll (Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG
19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 35) und dass es nicht zu
Zufallsergebnissen kommen darf, die die wirtschaftliche Situation des
Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt wiedergeben (Urteil vom
26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - Umdruck S 15 unter Hinweis auf BT-Drucks 17/3030 S 48,
zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR). Das Elterngeld kann seine
Einkommensersatzfunktion nur erfüllen, wenn seiner Berechnung diejenigen Einkünfte
zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen
Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben
(Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - Umdruck S 12, zur Veröffentlichung
vorgesehen in BSGE und SozR). Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit fließen dem
Erwerbstätigen in aller Regel zeitgerecht zu, sodass seine wirtschaftlichen Verhältnisse
von den monatlich verdienten Vergütungsansprüchen geprägt werden. Demgegenüber
verfolgt der Gesetzgeber im Steuerrecht mit dem strengen Zuflussprinzip des § 11 Abs 1
EStG einen anderen Zweck. Die Regelung hat dort ihre Bedeutung als primär
verfahrenstechnische Vorschrift, die der einfachen und praktikablen Erfassung von
Einnahmen und Ausgaben dient und dazu Zufallsergebnisse bewusst in Kauf nimmt (vgl
Glenk in Blümich, EStG, 121. Aufl 2014, § 11 RdNr 20).
19 Vor diesem Hintergrund sind auch die durch Aufrechnung erloschenen
Gehaltsbestandteile bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, weil der Klägerin
zuvor Überzahlungen in derselben Höhe zugeflossen waren. Dadurch standen ihr die
streitigen Beträge (zumindest per Saldo ihres Gesamtvermögens) bereits im
Bemessungszeitraum zur Verfügung. Sie waren also - anders als in den
Nachzahlungsfällen - tatsächlich schon geeignet, den vorgeburtlichen Lebensstandard in
dem maßgebenden Referenzzeitraum zu prägen. Ihre Berücksichtigung bei der
Berechnung des Elterngeldes entspricht demnach umso mehr dem Willen des
Gesetzgebers, wonach dasjenige Einkommen ausgeglichen werden soll, das der
anspruchsberechtigten Person zuletzt (dh vor der Geburt des Kindes) monatlich zur
Verfügung stand und das nun wegen der Unterbrechung oder Einschränkung der
Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung steht (siehe Buchner/Becker, MuSchG/BEEG, 8.
Aufl 2008, § 2 BEEG RdNr 28; BT-Drucks 16/1889 S 19 f, 21).
20 Demgegenüber räumt selbst der Beklagte ein, dass seine Bemessung des Elterngeldes
angesichts der Seltenheit von Aufrechnungserklärungen durch Arbeitgeber ein
Zufallsergebnis darstellt. Der zugrunde gelegte geringere Zahlbetrag im Januar und
Februar 2007 ist nicht repräsentativ für die vorgeburtliche Einkommenssituation der
Klägerin. Für eine solche Abweichung von der oben dargelegten gesetzgeberischen
Zielvorstellung fehlt es an einem rechtfertigenden Sachgrund. Zwar mag die Durchsetzung
der Rückforderungsansprüche durch den Dienstherrn der Klägerin im Wege der
Aufrechnung dem geltenden Beamtenrecht entsprochen haben. Die vorangegangene
Überzahlung, die hierfür ursächlich war, war hingegen ersichtlich rechtswidrig. Auf ein
Verschulden des Arbeitgebers hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang nicht
abgestellt. Der Senat hält die Anwendung des modifizierten Zuflussprinzips keineswegs
nur in Fällen für geboten, in denen eine doppelte Benachteiligung durch einen späteren
Zufluss im Bezugszeitraum droht (der etwa auch in dem der Entscheidung vom 30.9.2010 -
B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6 zugrundeliegenden Sachverhalt
bereits abgelaufen war, als die Gehaltsnachzahlung erfolgte).
21 Mit der Rechtsprechung des Senats ist entgegen der Revisionsbegründung keine
Berücksichtigung fiktiver Steuern verbunden. Insoweit kann sich der Beklagte nicht mit
Erfolg auf die zum Lohnsteuerklassenwechsel ergangenen Senatsurteile vom 25.6.2009
(B 10 EG 3/08 R - BSGE 103, 284 = SozR 4-7837 § 2 Nr 1, RdNr 23 und den Parallelfall B
10 EG 4/08 R) berufen, denn dort stand in Rede, bei der Berechnung des Elterngeldes
eine auf der Lohnsteuerkarte tatsächlich nicht (mehr) eingetragene und daher im
Lohnsteuerabzugsverfahren tatsächlich nicht angewandte Lohnsteuerklasse
zugrundezulegen. Dem ist der Senat - auch aus heutiger Sicht zu Recht -
entgegengetreten. Die "auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden
Steuern" iS von § 2 Abs 7 S 1 BEEG sind nur die tatsächlich entrichteten und nicht etwa
fiktiv ermittelte Steuern (etwa nach einer anderen Steuerklasse). Auch die Klägerin hat die
auf die durch Aufrechnung erloschenen Gehaltsansprüche entfallenden Steuern
tatsächlich entrichtet. Diese sind lediglich nicht in den für die Berechnung des
Elterngeldes maßgebenden Kalendermonaten abgeführt worden, sondern schon in der
Zeit davor, als der Klägerin zu Unrecht überhöhte Gehaltszahlungen geleistet wurden. Das
BEEG macht es jedoch nicht zur Voraussetzung für die Berücksichtigung von Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit, dass auch die Abführung der Lohnsteuer im
Bemessungszeitraum erfolgt ist (eingehend bereits Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG
5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 28 ff).
22 Das gefundene Ergebnis wird durch einen Vergleich der Vermögenssituation der Klägerin
vor und nach der Abrechnung ihres Januar- bzw Februar-Gehalts 2007 bestätigt. Die
Klägerin hat von ihrem Dienstherrn in den beiden Monaten eine Vermögensmehrung nicht
nur um den jeweiligen nach der Aufrechnung verbliebenen Differenzbetrag, sondern um
jeweils 2929,20 Euro (brutto) erhalten, welcher ihre vorgeburtlichen
Einkommensverhältnisse entsprechend der Zielsetzung des Elterngeldes maßgeblich
geprägt hat. Für die Vermögensmehrung kommt es nämlich nicht darauf an, auf welche Art
der Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt zum Erlöschen bringt. Der Erfüllung iS
von § 362 Abs 1 BGB stehen die zivilrechtlichen Erfüllungssurrogate wie die Aufrechnung
nach §§ 387 ff BGB gleich (Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate sowie das
Erlöschen der Schuldverhältnisse aus anderen Gründen, 2. Aufl 1994, S 96 ff). Der
Dienstherr der Klägerin hat die im Wege der Aufrechnung zu tilgenden Gehaltsansprüche
nach Grund und Höhe eindeutig bestimmt. Dadurch hat die Klägerin im Gegenzug im
Januar und Februar 2007 in Höhe der Aufrechnungsbeträge einen Vermögenszuwachs in
Gestalt der Befreiung von entsprechenden Rückzahlungsverbindlichkeiten erlangt. Mit den
vor dem Bemessungszeitraum sukzessive erhaltenen Überzahlungen waren gleichzeitig
ansteigende Rückforderungsansprüche ihres Dienstherrn verbunden. Diese sind durch die
beiden Aufrechnungserklärungen erloschen.
23 Gründe der Verwaltungspraktikabilität gebieten keine andere Auslegung. Das in einem
bestimmten Monat erarbeitete Bruttoentgelt lässt sich auch dann ohne Weiteres aus der
Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers entnehmen, wenn der Lohnanspruch teilweise
durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht wird. Sollten sich die von den (gesamten)
Einnahmen in Abzug zu bringenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus den
vorgelegten Lohnabrechnungen nicht ergeben (etwa in dem in der Revisionsbegründung
angesprochenen Fall schwankender monatlicher Einkünfte), haben die Elterngeldstellen
diese feststehenden Rechenwerte auf andere Weise zu ermitteln (etwa mit Hilfe allgemein
zugänglicher Berechnungsprogramme oder durch amtliche Auskünfte). Der damit
unzweifelhaft verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand ist im Interesse der
Einzelfallgerechtigkeit hinzunehmen. Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit der im
Einzelfall praktizierten Vorgehensweise des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren
darauf hingewiesen, dass sich die hieran anknüpfende Berechnung des Elterngeldes nicht
allein mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigen lässt. Vor dem Hintergrund
der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG darf ein aus Gründen
der Verwaltungspraktikabilität gewählter Anknüpfungspunkt nicht zu Zufallsergebnissen
führen, die mit den Zielen des BEEG nicht in Einklang stehen (Senatsurteil vom 26.3.2014
- B 10 EG 14/13 R - Umdruck S 11 f, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR).
Zudem handelt es sich praktisch um seltene Ausnahmefälle; im Regelfall können alle
notwendigen Angaben aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen entnommen werden.
Damit ist auch den Anforderungen des § 2 Abs 7 S 4 BEEG entsprochen, der keine
abschließende, die Verwaltung privilegierende Regelung dahingehend enthält, dass
deren Ermittlungstätigkeit sich ausschließlich und allein auf die Auswertung der
Mitteilungen des Arbeitgebers zu erstrecken hat (dazu schon BSG Urteil vom 3.12.2009 -
B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 27). Dieses Regel-
Ausnahme-Verhältnisses führt - entgegen der Revisionsbegründung - keineswegs zu
einer Situation, in der die Verwaltung gezwungen wäre, jede vorgelegte Lohn- und
Gehaltsbescheinigung zu überprüfen. Vielmehr kann und darf sie sich auf die Richtigkeit
der Angaben des Arbeitgebers verlassen, soweit und solange etwa durch Einwendungen
der Elterngeldberechtigten - kein Anlass zu Zweifeln besteht.
24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.