Urteil des BSG vom 08.08.2001

BSG: wohnung, schwiegereltern, dienstort, dienstliche tätigkeit, privatwirtschaftliche tätigkeit, niedersachsen, kaserne, unterbrechung, unfallversicherung, besuch

Bundessozialgericht
Urteil vom 08.08.2001
Sozialgericht Stade
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Bundessozialgericht B 9 VS 2/00 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. April 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Versorgung nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes
(SVG).
Der 1970 geborene Kläger leistete ab 1. April 1992 seinen Wehrdienst, seit dem 1. Juli 1992 als Kraftfahrer für den
Transport von Personal und Material in der 5./FlaRakGrp. 36 in der Lent-Kaserne in Rotenburg/Wümme. In dieser Zeit
hatte er seinen Wohnsitz ebenfalls in Rotenburg/Wümme. Am Montag, den 25. Januar 1993 verunglückte der Kläger
mit seinem Pkw auf dem Weg von seiner Wohnung zur Wohnung seiner Schwiegereltern in Lauenbrück, das etwa 15
km nordöstlich von Rotenburg/Wümme liegt, wo er beim vorangegangenen Wochenendbesuch ua seinen
Dienstausweis und Bundeswehrführerschein vergessen hatte. Diese Unterlagen wollte er vor dem Dienstbeginn am
Montag um 7.00 Uhr abholen. Infolge einer unfallbedingten Fraktur des elften Brustwirbelkörpers ist er seither
querschnittsgelähmt. Seinen Versorgungsantrag lehnte das Versorgungsamt Verden mit Bescheid vom 16. Juli 1993
ab; der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Unfalles nicht auf einem versorgungsrechtlich geschützten Weg befunden.
Auch der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen vom 21.
Oktober 1993). Das Sozialgericht (SG) Stade hat den Beklagten mit Urteil vom 20. Juni 1995 zur Gewährung von
Beschädigtenversorgung nach dem SVG verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Unfall habe sich auf einem aus
dienstlichen Gründen veranlaßten Umweg ereignet. Nr 81.4.4 der Verwaltungsvorschrift zum SVG sei entsprechend
heranzuziehen. Der Umweg stehe hinsichtlich seiner Länge auch nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur
Länge des üblichen Weges des Klägers zwischen Wohnung und Dienstort. Das Landessozialgericht (LSG)
Niedersachsen hat auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen das Urteil des SG Stade aufgehoben und
die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. April 2000). Der Kläger habe sich nicht auf einem geschützten Weg zwischen
seiner Wohnung und der Dienststelle befunden. Selbst wenn er - entsprechend seinem Vortrag - seinen
Lebensmittelpunkt bei den Schwiegereltern in Lauenbrück gehabt haben sollte, hätte sich der Versorgungsschutz
nicht auf den Weg von seiner Privatwohnung nach Lauenbrück erstreckt. Für Vorbereitungshandlungen, auch wenn
diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis unentbehrlich seien, bestehe der Schutz
grundsätzlich nicht; Ausnahmen mache die Rechtsprechung lediglich dann, wenn Umstände überraschend zwischen
dem Antritt des Hinweges zur Arbeit und dem Abschluß des Rückweges von der Arbeit weitere Maßnahmen
erforderlich machten, um diesen Weg zurücklegen zu können.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des SVG. Sein Umweg von der Privatwohnung zum Dienstort sei
aus dienstlichen Gründen erforderlich und damit geschützt gewesen. Nach den Dienstvorschriften sei der Nachweis
zur Berechtigung zur Fahrt mit einem Dienstfahrzeug mit dem Vorlegen des Bundeswehrführerscheines zu führen. Er
habe deshalb davon ausgehen müssen, daß er ohne die vergessenen Papiere nicht seinen Dienst hätte ausführen
können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. April 2000 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten
und der Beigeladenen zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Bei der Abholung der vergessenen Papiere habe es sich um eine private, eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Der
Unfall sei auf einem erheblichen Umweg eingetreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Kläger den Unfall am
25. Januar 1993 nicht auf einem geschützten Weg erlitten hat.
Gemäß § 80 Abs 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Wehrdienstbeschädigung ist gemäß §
81 Abs 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen
Unfall herbeigeführt worden ist. Als Wehrdienst in diesem Sinne gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst
zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SVG). Die Grundentscheidungen
des sozialen Unfallversicherungsrechts sind im Entschädigungsrecht zu beachten (Bundessozialgericht (BSG) SozR
3-3200 § 81 Nr 7, 12, jeweils mwN). Auch der Schutz auf Wegen ist für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung
sowie für die gesetzliche Unfallversicherung einheitlich zu beurteilen (BSGE 33, 239, 242 f = SozR Nr 2 zu § 81 SVG
1964; BSGE 50, 80, 81 = SozR 3200 § 81 Nr 13; BSG SozR 3200 § 81 Nr 24, 25, SozR 3-3200 § 81 Nr 12 S 49, 51,
stRspr).
Endpunkt bei einem versorgungsrechtlich geschützten Hinweg und zugleich Ausgangspunkt in der Gegenrichtung ist
die Dienststelle, wie im vorliegenden Fall die Lent-Kaserne in Rotenburg/Wümme. Der andere, im Gesetz nicht
ausdrücklich festgelegte Grenzpunkt ist grundsätzlich die Wohnung, in Fällen wie hier die private Wohnung, bei
kasernierten Soldaten die Unterkunft im Wohnbereich der Kaserne. Diese von der gesetzlichen Unfallversicherung
gleichermaßen wie vom sozialen Entschädigungsrecht geschützten Wege sind grundsätzlich dadurch
gekennzeichnet, daß sie stets im privaten Lebensbereich enden oder dort beginnen. Sie stehen soweit im inneren
Zusammenhang mit dem Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnis, als es notwendig ist, daß der
Beschädigte/Versicherte den Weg zurücklegt, um aus dem privaten, ungeschützten Lebensbereich heraus die
geschützte (versicherte) Dienst- bzw Betriebstätigkeit aufzunehmen oder in diesen wieder hinüberzuwechseln,
nachdem er eine geschützte Tätigkeit beendet hat. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung
des Weges dazu bestimmt ist, der Aufnahme des Dienstes oder der versicherten Tätigkeit wesentlich zu dienen (vgl
BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 S 50 mwN; stRspr). Bei der Feststellung dieses inneren Zusammenhangs, der die
Grenze des Versicherungs- bzw Versorgungsschutzes markiert, ist wertend zu entscheiden, ob das Handeln des
Beschädigten/Versicherten zur geschützten Tätigkeit bzw zum Weg zur Dienststelle/Arbeitsstätte gehört (vgl BSG
aaO; BSG vom 2. Mai 2001 - B 2 U 33/00 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen); von dieser Beziehung ist zu
fordern, daß sie das Verhalten mit dem Weg "sachlich zusammenfaßt" (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 23 S 71, 73).
Maßstab dafür ist die Handlungstendenz der Versicherten bzw Beschädigten; dh die Beantwortung der Frage, ob ein
Verhalten dienstlichem (versichertem) Tun zugerechnet werden kann, ist von den subjektiven Vorstellungen des
Versicherten abhängig, dienstlich (betriebsdienlich) tätig zu sein, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen
eine ausreichende Stütze findet (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 14, 23 S 75 f mwN; 2200 § 550 Nr 39; SozR 3-2200
§ 550 Nr 4, 6, 14, 16). Fehlt es an einem so verstandenen inneren Zusammenhang, scheidet ein Schutz selbst dann
aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte/Beschädigte auf dem Weg nach und von
dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 S 50; aaO Nr 19 S 75, 77, jeweils mwN).
Vom Wehrdienst sowie vom geschützten Weg zu unterscheiden sind solche Handlungen und Wege, die der Soldat
oder Arbeitnehmer noch in seinem privaten Lebensbereich vornimmt, um sich darauf vorzubereiten, daß er die
geschützte dienstliche Tätigkeit später ordnungsgemäß durchführen kann. Die zahlreichen und verschiedenartigen
"vorbereitenden Verrichtungen" des täglichen Lebens müssen dem persönlichen Lebensbereich zugerechnet werden.
Ihnen ist gemeinsam, daß sie zugleich mit ihrem privaten Charakter mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus
dem Dienst- bzw Arbeitsverhältnis dienen und vielfach hierzu sogar unentbehrlich sind (vgl dazu statt vieler BSG
SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 58, 61 f; SozR 2200 § 550 Nr 24 S 51, 53), dieser Tätigkeit aber zu fern stehen, als daß
sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten bzw Versicherten entzogen und der unter Schutz
stehenden dienstlichen bzw betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (vgl zum Vorstehenden BSG SozR 3-2200 § 550
Nr 16 S 58, 61 ff mwN). Für den Schutz von Vorbereitungshandlungen ist entscheidend, ob die Gesamtumstände
dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten den Regeln der Soldatenversorgung (gesetzlichen
Unfallversicherung) geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Beschädigten zuzurechnen (vgl zu diesem
Vorgehen bereits BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 23 S 74 mwN). Dies bedarf einer näheren Erfassung und Wertung der
gesamten tatsächlichen Umstände.
Auf dieser Grundlage wurden in der Rechtsprechung des BSG als geschützte Vorbereitungshandlungen
ausnahmsweise anerkannt ua das unvorhergesehen notwendige Nachtanken (BSG SozR 2200 § 550 Nr 39 mwN;
Abgrenzung dazu bei BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 19 S 75, 78 mwN; Schutz bejahend auch BSG SozR 3-2200 § 548
Nr 23), das Holen von Medikamenten unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16 S 58
mwN), das Holen der in der Wohnung vergessenen Brille (BSG SozR 2200 § 550 Nr 25) bzw der Zahnvollprothese
(BSG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 RU 97/75 - USK 77139) oder des vergessenen Spindschlüssels (BSG SozR Nr 11
zu § 243 RVO aF). Kennzeichnend für die vorgenannten Fälle vergessener Sachen ist, daß jeweils der kürzeste Weg
zwischen Wohnung und Tätigkeitsort aus dienstlichen (betrieblichen) Gründen wiederholt wurde. Dementsprechend
gehen auch die Verwaltungsvorschriften zu § 81 SVG in Nr 81.4.4 davon aus, daß bei dienstlicher Veranlassung, zB
um einen für die Dienstaufnahme unbedingt erforderlichen Gegenstand zu holen, zum Weg nach der Dienststelle auch
ein zusätzlicher Weg nach und von der Wohnung gehört.
Allerdings ist der Versorgungs- bzw Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf
die - direkten oder kürzesten - Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Dienstort beschränkt. Die Arbeitsstätte
bzw der Dienstort muß aber Ziel oder Ausgangspunkt des Weges sein, der andere Grenzpunkt des Weges ist
gesetzlich nicht festgelegt (vgl BSG vom 2. Mai 2001 aaO; SozR 3-2200 § 548 Nr 39 S 141 mwN). Indessen wird
auch hier der rechtliche Zusammenhang dieses Weges mit der Tätigkeit im Unternehmen bzw Dienst gefordert (BSG
vom 2. Mai 2001 aaO), dh der Weg muß wesentlich - der Handlungstendenz nach - dazu dienen, den Ort der Tätigkeit
bzw des Dienstes (oder nach der Beendigung: den anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit) zu
erreichen. Solche anderen Wege von und nach der Dienststelle oder Arbeitsstätte als diejenigen zur oder von der
Wohnung oder sonstigen Unterkunft sind unfallversicherungsrechtlich und versorgungsrechtlich geschützt, wenn sie in
einem angemessenen Verhältnis zum Weg zur und von der Häuslichkeit aus stehen (BSG SozR 3200 § 81 Nr 24 S 97
mwN).
Der Senat kann unentschieden lassen, ob die vom Kläger beabsichtigte Fahrt über Lauenbrück zu einer
unverhältnismäßig langen Wegstrecke im Vergleich zum üblichen Weg zum Dienst geführt hätte. Denn der Kläger
befand sich nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum Unfallzeitpunkt
auf dem Weg zwischen seiner eigenen Wohnung und der Wohnung seiner Schwiegereltern und damit gerade nicht auf
dem geschützten (direkten) Weg von oder zu dem Dienstort. Aber selbst wenn als geschützter Weg der von der
Wohnung der Schwiegereltern zur Kaserne in Rotenburg/Wümme angenommen würde, wären Versorgungsleistungen
nicht zu gewähren, weil sich der Unfall nicht auf diesem Weg ereignet hat.
Bei der Fahrt von Rotenburg/Wümme zur Wohnung der Schwiegereltern in Lauenbrück handelte es sich um einen
versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg. Auf diesem "eingeschobenen Weg" (vgl BSGE 43, 113, 114 = SozR
§ 550 Nr 26 S 57; BSG aaO Nr 24 S 51 f) entfernte sich der Kläger vom Dienstort Rotenburg/Wümme ("Abweg", vgl
BSGE 82, 138, 142 = SozR 3-2200 § 550 Nr 18 S 73; BSGE 74, 159, 161). Er wäre hier - bei einer nicht nur
geringfügigen Unterbrechung (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 S 50; aaO Nr 16 S 61 jeweils mwN) - nur dann
geschützt, wenn für diese Weggestaltung dienstliche Gründe allein bestimmend oder jedenfalls überwiegend wären
(vgl nur BSGE 43, 113, 114 f; 74, 159, 161, jeweils mwN, stRspr). Wie der Senat bereits entschieden hat, verliert der
Betroffene bei einem Unterbrechungstatbestand den Versorgungsschutz, wenn für die gewählte unübliche Wegstrecke
ein dienstbezogener Grund nicht erkennbar ist (vgl BSG SozR 3-3200 § 81 Nr 7); in Fortentwicklung seiner
Rechtsprechung verneint der Senat den Versorgungsschutz aber auch in Fällen wie hier, wenn ein dienstbezogener
Grund zwar erkennbar, die gewählte Wegstrecke bei Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts aber
wesentlich durch private Gründe geprägt ist.
Die Unfallfahrt von seiner Privatwohnung zur Wohnung der Schwiegereltern hat der Kläger unternommen, um seinen
Dienstausweis und Bundeswehrführerschein zu holen, nachdem er diese Unterlagen beim Besuch am Vorabend dort
hatte liegen lassen. Ob derartige Vorbereitungshandlungen bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich
zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer
losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern erst - unter Würdigung der Gesamtumstände
- im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 23 S
74). Die Beschaffung der für den Dienst benötigten Unterlagen des Klägers erweist sich hier nicht als der allein
entscheidende Grund für die Annahme eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Umweg bzw der Unterbrechung
und dem Dienstweg. Bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs sind alle Umstände des jeweiligen Falles zu
berücksichtigen (Urteil vom 2. Mai 2001 aaO S 7 des Abdrucks mwN). Dieser in der Rechtsprechung zum "dritten Ort"
entwickelte Maßstab darf auch in Fällen wie hier, wenn der innere Zusammenhang einer Unterbrechung zur Prüfung
steht, nicht außer Acht gelassen werden (vgl nur BSGE 62, 113, 115 = SozR 2200 § 550 Nr 76 S 194, 198; BSG
SozR 3-2200 § 550 Nr 5 S 13, 17; BSG vom 2. Mai 2001 aaO, jeweils mwN).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Neben der Absicht des Klägers, den Bundeswehrführerschein abzuholen, also
der dienstbezogenen Handlungstendenz, muß auch der Grund für den Aufenthalt bei den Schwiegereltern am
Wochenende, bei dessen Gelegenheit der Kläger seine Unterlagen hatte liegen lassen, berücksichtigt werden. Dieser
hatte ausschließlich privaten, eigenwirtschaftlichen Charakter. Das ergibt sich aus den eindeutigen, insoweit
unangefochtenen und damit für das BSG bindenden Feststellungen des LSG. Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des
Klägers - der Besuch bei den Schwiegereltern am Wochenende - überwiegt die dienstbezogene Handlungstendenz.
Die erneute Fahrt zu den Schwiegereltern am Montag war nur deshalb erforderlich geworden, weil der Kläger bei dem
Wochenendbesuch den Bundeswehrführerschein vergessen hatte.
Der vom Kläger zurückgelegte Weg kann auch nicht einer - gedachten - Rückfahrt von Rotenburg/Wümme - im
Rahmen des Dienstweges - zum Ausgangspunkt (hier: Wohnung der Schwiegereltern) gleichgestellt werden, auf dem
vergessene Unterlagen abzuholen waren. Zwar wäre der Kläger (möglicherweise) geschützt gewesen, wenn er die
tatsächlich von ihm absolvierte Fahrt von Rotenburg/Wümme nach Lauenbrück zum Unfallzeitpunkt deshalb
durchgeführt hätte, um die im Falle seines Starts in der Wohnung der Schwiegereltern ("dritter Ort") vergessenen
Unterlagen zu beschaffen. Zu dem gedachten Fall besteht hier aber ein rechtlich wesentlicher Unterschied: Dort wäre
die Wegstrecke vom Ausgangspunkt funktional und räumlich identisch mit der Wegstrecke für die Wiederholungsfahrt,
die wegen der vergessenen Unterlagen erforderlich wird. Diese Identität der Wegstrecken liegt hier aber nicht vor. Die
vom Kläger zurückgelegte Strecke verbindet zwei Privatwohnungen miteinander, nicht aber den Dienstort mit einem
geschützten Ausgangspunkt. Für einen solchen Weg scheidet der Wegeschutz aus, und zwar auch dann, wenn sich
der Unfall (räumlich) auf derselben Strecke ereignet, die der Beschädigte für den Weg vom "dritten Ort" zum Dienstort
zu benutzen hätte (vgl BSG vom 2. Mai 2001 aaO S 5; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 jeweils mwN). Dies hatte auch
der erkennende Senat bereits in einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden (SozR 3200 § 81 Nr 24) und dabei auf
die notwendige Abgrenzung zwischen örtlich-räumlicher und funktionaler Beziehung zur Wegstrecke abgestellt (aaO S
98 f).
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.