Urteil des BSG vom 09.01.2002

BSG (ursache, tätigkeit, kläger, bedingung, sachlicher zusammenhang, sturz, kausalität, arbeitsunfall, körper, unfall)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.2.2009, B 2 U 18/07 R
gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallkausalität -
Krampfanfall - innere Ursache - Konkurrenzursache - Vorerkrankung - Theorie der
wesentlichen Bedingung - Ursachenzusammenhang
Leitsätze
Ein Anfallsleiden, das nur eine mögliche, nicht aber eine festgestellte Ursache für einen Sturz
ist, scheidet als (innere) Ursache schon im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne aus;
für eine Zurechnungsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist dann kein
Raum.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
2 Der Kläger hatte am 31. Dezember 1994 und in der Nacht vom 28. auf den 29. März 1997
Bewusstseinsverluste erlitten. Am 9. Juni 2001 stürzte er während seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit als Rettungssanitäter für die Johanniter-Unfall-Hilfe zu Boden, als er für den Einsatz
bei der "Rave Parade" benötigte Unterlagen holte. Dabei zog er sich eine Kopfverletzung zu.
Der behandelnde Notarzt wies in seinem Notarztprotokoll auf einen Krampfanfall hin. Die
Beklagte lehnte es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen und Leistungen zu gewähren, weil ein
Sturz aus sog innerer Ursache vorliege (Bescheid vom 9. Januar 2002,
Widerspruchsbescheid vom 14. August 2002) .
3 Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2004) .
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen (Urteil vom 7. Dezember 2006) . Das Ereignis vom 9. Juni 2001 sei kein
Arbeitsunfall, weil es an der haftungsbegründenden Kausalität fehle. Es stehe nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die versicherte Verrichtung des Klägers
wesentlich ursächlich das Unfallereignis herbeigeführt habe. Im Rahmen einer wertenden
Gegenüberstellung der ursächlichen Faktoren komme der Möglichkeit, dass der Kläger wegen
eines Ausrutschens zu Fall gekommen sei, gegenüber der Möglichkeit, dass er infolge eines
Krampfanfalls gestürzt sei, kein deutliches Übergewicht zu. Bei nachweislich temporaler
Hirnläsion und vorausgegangenen zwei Gelegenheitsanfällen im Rahmen von
Stressbedingungen hätten am Unfalltag gleichermaßen Voraussetzungen vorgelegen, die zu
einem weiteren Gelegenheitsanfall hätten führen können. Nach alledem sei es gleich
wahrscheinlich, dass der Kläger sturzbedingt einen Anfall erlitten habe oder anfallsbedingt
gestürzt sei. Dass die haftungsbegründende Kausalität zwischen versicherter Verrichtung und
dem Unfallereignis nicht hinreichend wahrscheinlich sei, gehe nach dem im
sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des
Klägers.
4 Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger die
Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das LSG sei von
der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Danach seien nur erwiesene körpereigene
Ursachen bei der Abwägung mit anderen äußeren Unfallursachen zu berücksichtigen. Ein
epileptischer Anfall als sog innere Ursache sei nach den Feststellungen des LSG aber gerade
nicht nachgewiesen, sondern lediglich für möglich erachtet worden. In einem solchen Fall sei
für die wertende Gegenüberstellung einer nicht versicherten inneren Ursache mit einer
versicherten äußeren Ursache kein Raum.
5 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2006 und des
Sozialgerichts Konstanz vom 29. Januar 2004 sowie die Ablehnung der Feststellung eines
Versicherungsfalls im Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall
des Klägers vom 9. Juni 2001 ein Arbeitsunfall ist.
6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nachgewiesen sei das Vorliegen einer
Grunderkrankung, nicht aber das Ausrutschen als schädigendes Ereignis.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision, mit der nur noch die Feststellung eines Arbeitsunfalls als
Versicherungsfall begehrt wird, ist begründet. Das LSG hat insoweit zu Unrecht die Berufung
gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG zurückgewiesen und die angefochtene
Entscheidung der Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. August 2002 bestätigt. Der Kläger hat Anspruch auf
Feststellung des Unfalls vom 9. Juni 2001 als Arbeitsunfall.
9 Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen
Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung
zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher
Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden
Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat
(haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine
Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4. September 2007 - B 2 U
24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN) .
10 Diese Voraussetzungen sind nach den für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz
) tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllt. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt
als ehrenamtlicher Rettungssanitäter für die Johanniter-Unfall-Hilfe im Einsatz und damit als
eine für ein Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätige Person nach § 2 Abs 1 Nr 12
SGB VII versichert. Durch den Sturz hat der Kläger einen Unfall erlitten. Das von außen auf
den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen
Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie das Stolpern über die
eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vor, weil hierdurch ein Teil der
Außenwelt auf den Körper einwirkt ( BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98,
79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22, jeweils RdNr 16; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R -
BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 7; BSG vom 18. April 2000 - B 2 U
7/99 R - Juris RdNr 25 mwN ). Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Holen
von Unterlagen - gehörte zur versicherten Tätigkeit und stand daher mit dieser in einem
sachlichen Zusammenhang. Infolge des Sturzes hat der Kläger auch eine Kopfverletzung
und damit einen Gesundheitserstschaden erlitten.
11 Schließlich ist die Unfallkausalität gegeben, obwohl es nach dem Ergebnis des LSG gleich
wahrscheinlich ist, dass der Kläger sturzbedingt einen Krampfanfall erlitten hat oder
krampfanfallbedingt gestürzt ist. Diese bestimmt sich nach der Theorie der wesentlichen
Bedingung (dazu 1.). Für die Prüfung der wesentlichen Verursachung ist danach nur dann
Raum, wenn eine innere Ursache als Konkurrenzursache zur versicherten Tätigkeit nicht nur
möglicherweise, sondern tatsächlich kausal geworden ist (dazu 2.). Ein Ursachenbeitrag ist
vom LSG hingegen nur für die versicherte Tätigkeit, nicht aber für einen Krampfanfall
festgestellt worden (dazu 3.).
12 1. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der
versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des
Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der
wesentlichen Bedingung (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR
4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 17) . Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-
philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das
nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).
Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen
Erfolg ist allerdings zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet
wird und die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. Als kausal und rechtserheblich werden
nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu
dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche
nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der
Ursache zum Eintritt des Erfolgs abgeleitet werden (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -
BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 jeweils RdNr 13 f mwN) . Erst nachdem feststeht,
dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt
sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis.
13 2. Die erforderliche Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis
liegt vor, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine
anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein
könnten. Kann eine mögliche Konkurrenzursache schon nicht festgestellt werden, scheidet
sie bereits im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ursache aus. Liegt hingegen
eine Konkur-renzursache vor, ist die Unfallkausalität zu klären. Das ist typischerweise in den
Fällen einer inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen
Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr notwendig, denn bei diesen
Fallgestaltungen kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass neben der im sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls
eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzutritt. Nur wenn eine
solche konkurrierende Ursache neben der versicherten Ursache als naturwissenschaftliche
Bedingung für das Unfallereignis wirksam geworden ist, ist zu entscheiden, welche der
Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist (BSG vom 30.
Januar 2007 - B 2 U 23/05 R - BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr 22 jeweils RdNr 14 f ).
14 Für den Ausschluss der versicherten Tätigkeit als wesentliche Ursache für das
Unfallereignis reicht es daher nicht aus, festzustellen, dass der Versicherte eine als
Konkurrenzursache grundsätzlich in Frage kommende Grunderkrankung als innere Ursache
in sich trägt und damit ein konkurrierender körpereigener Umstand latent und abstrakt
vorliegt. Feststehen muss vielmehr auch, dass diese innere Ursache tatsächlich kausal
geworden ist, dh einen Ursachenbeitrag gesetzt und das konkrete Unfallereignis (zumindest
mit-)verursacht hat. Erst wenn festgestellt ist, dass die vorhandene innere Ursache
tatsächlich eine Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg -
hier das Unfallereignis - entfiele, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die
versicherte Tätigkeit oder die nicht versicherte innere Ursache wesentlich für den Eintritt des
Unfallereignisses war .
15 Die bloße Möglichkeit der Mitverursachung durch eine innere Ursache vermag die
festgestellte Ursächlichkeit der versicherten Tätigkeit nicht zu verdrängen. Ist unklar, ob der
Versicherte bereits vor dem Sturz einen Anfall erlitten hat, scheidet dieser Anfall als
Sturzursache und damit als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne aus
(vgl Ziegler, in: SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 2.
Aufl, § 8 RdNr 275) . Die ursächliche Verknüpfung ist anhand der gegebenen Tatsachen zu
beurteilen. Hypothetische Ereignisse kommen als Ursachen nicht in Betracht. Insoweit ist zu
beachten, dass für die Feststellung eines Arbeitsunfalls der volle Beweis für das Vorliegen
sowohl einer versicherten als auch einer inneren nicht versicherten Ursache geführt sein
muss (BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R - Juris RdNr 22 mwN) und lediglich für
die Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
genügt (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17
jeweils RdNr 20 mwN) .
16 3. Nach diesen Maßstäben hat das LSG zu Unrecht den Ursachenzusammenhang zwischen
der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis verneint. Es hat zwar den
kausalen Beitrag der versicherten Tätigkeit, nicht aber eines körpereigenen Anfallleidens
festgestellt.
17 Das LSG hat für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass der Kläger am 9. Juni
2001 während seiner versicherten Tätigkeit als ehrenamtlicher Rettungssanitäter stürzte, als
er der im inneren Zusammenhang damit stehenden Verrichtung des Holens von Unterlagen
nachging. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zwar weiterhin,
dass zur Überzeugung des Berufungsgerichts ein anfallbedingter Sturz ebenso
wahrscheinlich war wie ein sturzbedingter Anfall. Gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass
eine "wesentliche" Verursachung des Unfallereignisses durch die versicherte Verrichtung
nicht hinreichend wahrscheinlich sei, weil der Möglichkeit, ausgerutscht zu sein, gegenüber
der Möglichkeit, infolge eines Krampfanfalls gestürzt zu sein, kein deutliches Übergewicht
zukomme. Damit steht nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen die
versicherte Tätigkeit als für das Unfallereignis kausal gewordene Ursache fest.
18 Demgegenüber hat es nicht festgestellt, dass eine mit der versicherten Tätigkeit sachlich
nicht zusammenhängende Mitursache für den Sturz vorgelegen hat. Dem angefochtenen
Urteil mag noch die Feststellung zu entnehmen sein, dass bei dem Kläger ein Anfallsleiden
besteht und sich ein Krampfanfall am Unfalltag auch ereignet hat. Nicht festgestellt ist indes,
dass sich das Anfallsleiden im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne auch ursächlich
auf den Sturz ausgewirkt hat. Das LSG hat sich lediglich der Einschätzung von Prof. Dr. Dr.
W. in dessen Gutachten vom 16. November 2004 angeschlossen, dass bei nachweislich
temporaler Hirnläsion und vorausgegangenen zwei Gelegenheitsanfällen im Rahmen von
Stressbedingungen auch am Unfalltag Umstände vorgelegen haben, die zu einem weiteren
Gelegenheitsanfall hätten führen können. Damit ist nicht festgestellt, dass das Anfallsleiden
vor dem Sturz aufgetreten und damit als Konkurrenzursache eine nicht hinweg zu denkende
Bedingung für das Unfallereignis war. Eine Mitursächlichkeit der Vorerkrankung neben der
versicherten Tätigkeit ist nur als möglich angesehen worden.
19 Steht der nachweislich kausal gewordenen versicherten Ursache - hier der versicherten
Tätigkeit - aber allein eine nur hypothetisch in Betracht kommende nicht versicherte Ursache
- hier ein Krampfanfall - gegenüber, deren Mitursächlichkeit iS des Ingangsetzens eines
bestimmten Erfolgs - hier das Unfallereignis - nicht feststeht, sondern nur denkbar ist,
bestehen an der Unfallkausalität mangels Vorliegen einer wirksam gewordenen
Konkurrenzursache keine Zweifel. In einem solchen Fall ist daher auch für die
Zurechnungsprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung kein Raum.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.