Urteil des BSG vom 07.05.2002

BSG: krankengeld, versicherungsschutz, arbeitsunfähigkeit, versicherungsverhältnis, mitgliedschaft, vorrang, subsidiarität, arbeitsentgelt, krankenversicherung, kreis

Bundessozialgericht
Urteil vom 07.05.2002
Sozialgericht Gotha
Thüringer Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 1 KR 24/01 R
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Juni 2001 und des
Sozialgerichts Gotha vom 11. April 2000 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5.
August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 verurteilt, dem Kläger für die Zeit
vom 2. Juli 1999 bis 20. Juli 1999 Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen
Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger war aufgrund einer Beschäftigung als Elektroinstallateur pflichtversichertes Mitglied der beklagten
Krankenkasse. Sein Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers am 30. Juni 1999. Ab 1. Juli 1999
war er laut ärztlicher Bescheinigung vom selben Tage arbeitsunfähig krank. Am 21. Juli 1999 meldete er sich beim
Arbeitsamt arbeitslos und erhielt ab diesem Tag Arbeitslosengeld.
Seinen Antrag, ihm für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 5. August 1999 und Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1999 ab. Die Kassenmitgliedschaft als Grundlage
etwaiger Leistungsansprüche habe mit dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 30. Juni
1999 geendet. Nachgehende Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bestünden nicht, da der Kläger seit dem
Verlust des Arbeitsplatzes über seine Ehefrau familienversichert sei und die Familienversicherung Ansprüche aus der
früheren eigenen Versicherung verdränge.
Die Vorinstanzen haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Die Regelung über
den nachwirkenden Versicherungsschutz in § 19 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) solle verhindern,
dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels, vorübergehend ohne
Krankenversicherungsschutz seien. Sie greife nicht ein, wenn das bisherige Mitglied nach dem Ausscheiden
anderweitig versichert sei. Das gelte auch, wenn die anderweitige Versicherung nicht denselben Leistungsumfang
habe. Dass die Familienversicherung im Unterschied zur Beschäftigungsversicherung nicht mit Krankengeld
ausgestattet sei, sei deshalb unerheblich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde durch den Ausschluss eines
nachgehenden Krankengeldanspruchs bei Familienversicherten nicht verletzt.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 19 Abs 2 SGB V und des Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Die vom
Landessozialgericht (LSG) unter Berufung auf den Gesetzeszweck vorgenommene Beschränkung des nachgehenden
Versicherungsschutzes finde im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V keine Stütze. Falls die Familienversicherung
nachgehende Leistungsansprüche verdrängen sollte, könne das jedenfalls nur für Leistungen gelten, die Gegenstand
dieser Versicherung seien. Dazu gehöre das Krankengeld nicht. Die Krankengeldberechtigung müsse dem
ausgeschiedenen Mitglied auch aus verfassungsrechtlichen Gründen verbleiben, denn für eine unterschiedliche
Behandlung familienversicherter und nicht familienversicherter Personen hinsichtlich der zuvor durch eigene Beiträge
erworbenen Leistungsansprüche gebe es keine sachliche Rechtfertigung.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Juni 2001 und des Sozialgerichts Gotha vom 11. April 2000
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. August 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2. Juli 1999 bis 20. Juli 1999
Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, ihm für die streitige Zeit vom 2. Juli 1999 bis 20.
Juli 1999 Krankengeld zu zahlen.
Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Im ersten Fall entsteht der Anspruch
gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V an dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Kläger
gehörte zwar im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli 1999 nicht mehr zum Kreis der
nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherten Arbeitnehmer, denn seine Mitgliedschaft bei der Beklagten hatte mit dem
Ausscheiden aus der Beschäftigung am 30. Juni 1999 gemäß § 190 Abs 2 SGB V geendet. Damit war, wie sich aus §
19 Abs 1 SGB V ergibt, grundsätzlich auch der Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis erloschen.
Abweichend von dieser Regel gewährt jedoch § 19 Abs 2 SGB V Versicherungspflichtigen, deren Mitgliedschaft
endet, noch einen Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange sie
keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs haben beim Kläger in der streitigen Zeit
vorgelegen.
Entgegen dem angefochtenen Urteil ist der auf § 44 Abs 1 iVm § 19 Abs 2 SGB V gestützte Krankengeldanspruch
nicht wegen des Bestehens einer anderweitigen Versicherung ausgeschlossen. Das LSG geht davon aus, dass der
Kläger seit dem Eintritt der Erwerbslosigkeit und dem Wegfall der eigenen Kassenmitgliedschaft gemäß § 10 Abs 1
SGB V bei seiner Ehefrau beitragsfrei mitversichert war und die Versicherung als Familienangehöriger nachgehende
Leistungsansprüche aus der früheren Mitgliedschaft verdrängt. Der These von der Subsidiarität des nachwirkenden
Versicherungsschutzes im Verhältnis zur Familienversicherung folgt auch der überwiegende Teil des
krankenversicherungsrechtlichen Schrifttums, wobei allerdings umstritten ist, ob aufgrund des Vorrangs der
Familienversicherung Ansprüche aus § 19 Abs 2 SGB V generell ausgeschlossen sind (so die sog
Verdrängungslehre; vgl Gunder, ErsK 1998, 92 f; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 2001, § 19 SGB
V RdNr 15, 16) oder ob eine Ausnahme für Leistungen gilt, die - wie das Krankengeld - in der Familienversicherung
nicht vorgesehen sind (so die sog Überlagerungslehre; vgl Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 2002, K
19 RdNr 59, 60; Höfler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2001, § 19 SGB V RdNr 26,
27, 32;
Heinze, in: Gesamtkommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand: 2000, § 19 SGB V Anm 6d). Dieser Theorienstreit kann
im vorliegenden Fall auf sich beruhen, denn der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann schon im
Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.
Richtig ist freilich, dass dem ausgeschiedenen Mitglied nachgehende Leistungsansprüche grundsätzlich nur solange
zustehen, wie kein neues Versicherungsverhältnis begründet wird. Der aus der früheren Mitgliedschaft abgeleitete
Versicherungsschutz ist, auch wenn das im Wortlaut des § 19 Abs 2 SGB V unmittelbar nicht zum Ausdruck kommt,
gegenüber Ansprüchen aus einem aktuellen Versicherungsverhältnis nachrangig. Zu der früheren Regelung in § 214
Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) hatte dies bereits das Reichsversicherungsamt entschieden und sich
insbesondere auf den Ausnahmecharakter und den begrenzten Zweck der Vorschrift berufen (GE Nr 3435 - AN 1929,
215; GE Nr 5554 - AN 1944, 83). Das Bundessozialgericht (BSG) ist dem in ständiger Rechtsprechung gefolgt (Urteil
vom 27. Juni 1961 - BSGE 14, 278 = SozR Nr 4 zu § 182 RVO; Urteil vom 30. November 1965 - 3 RK 19/63 - DOK
1966, 469; Urteil vom 25. Mai 1966 - SozR Nr 4 zu § 214 RVO - jeweils zum Vorrang der KVdR; Urteil vom 20. August
1986 - SozR 2200 § 214 Nr 2 - zum Vorrang einer freiwilligen Weiterversicherung). Mit der Überführung des
Krankenversicherungsrechts in das SGB V hat sich die insoweit maßgebliche Rechtslage nicht geändert, so dass die
für die Subsidiarität des nachwirkenden Versicherungsschutzes angeführten Erwägungen weiterhin Bestand haben. §
19 Abs 2 SGB V ist eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung sozialer Härten. Sie soll - wie zuvor § 214 Abs 1 RVO -
verhindern, dass Betroffene bei kurzzeitigen Beschäftigungslücken, zB wegen eines Arbeitsplatzwechsels,
vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische
Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, beitragsfreien Versicherungsschutzes
entfällt, wenn es keine Sicherungslücke (mehr) gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige
Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs 2 SGB V ein neues
Versicherungsverhältnis begründet wird (ebenso: Noftz, aaO, RdNr 60; Höfler, aaO, RdNr 27; Zipperer, in: Maaßen ua,
GKV-Kommentar, Stand: 1998, § 19 SGB V RdNr 19; Leitherer, in: Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Band 1 1994, § 19 RdNr 283; kritisch: Töns, WzS 1990, 33, 43 ff).
Diese Situation ist indessen beim Kläger nicht eingetreten. Denn eine Versicherung als Familienangehöriger, die in
seinem Fall allein den vorrangigen Versicherungsschutz vermitteln könnte, kommt nicht zustande, solange
nachgehende Leistungsansprüche aus der bisherigen eigenen Versicherung bestehen.
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V, der den Kreis der kraft Gesetzes in die Familienversicherung
einbezogenen Personen in Abgrenzung zu anderen, vorrangigen Versicherungsverhältnissen in der gesetzlichen
Krankenversicherung bestimmt, scheint sich die Familienversicherung allerdings auf die nach § 19 Abs 2 SGB V
Anspruchsberechtigten zu erstrecken. Denn diese werden in der Vorschrift nicht erwähnt. Ausdrücklich von der
Familienversicherung ausgeschlossen sind nur die nach § 5 Abs 1 Nr 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V sowie die freiwillig
Versicherten, nicht dagegen diejenigen, die bisher nach einer der genannten Vorschriften pflichtversichert waren und
aus dem beendeten Versicherungsverhältnis noch Leistungsansprüche haben. Bei genauerem Hinsehen ist für den
Ausschluss der Familienversicherung aber nicht der formale Status als Versicherter, sondern die Frage entscheidend,
ob der Betroffene der Sache nach über einen anderweitigen Versicherungsschutz verfügt, der die Absicherung über
die Familienversicherung entbehrlich macht. Das zeigt sich am Beispiel des erfolglosen Rentenantragstellers, der,
obwohl nicht zum Kreis der nach § 5 Abs 1 SGB V Versicherten gehörend, von der Familienkrankenversicherung
ausgeschlossen ist, weil die gemäß § 189 SGB V bestehende fiktive Kassenmitgliedschaft ihm einen ausreichenden
Versicherungsschutz garantiert (Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 2002, K § 10 RdNr 63; Peters, aaO, § 10
SGB V RdNr 81; Höfler, aaO, § 10 SGB V RdNr 9).
Die Regelung in § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V soll den Grundsatz der Subsidiarität der Familienversicherung gegenüber
einer bestehenden eigenen Versicherung verwirklichen und sicherstellen, dass Familienangehörige des Mitglieds nur
dann beitragsfreien Versicherungsschutz erhalten, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
auf andere Weise abgesichert sind. Eine anderweitige Absicherung besteht aber auch in den Fällen des § 19 Abs 2
SGB V; denn durch diese Vorschrift wird der Versicherungsschutz aus der vorhergehenden Pflichtmitgliedschaft für
die Dauer des Nachwirkungszeitraums uneingeschränkt aufrechterhalten und der Betroffene auf der Leistungsseite wie
ein Versicherter behandelt. Bei ihm fehlt damit das typische Schutzbedürfnis, dem die Familienkrankenversicherung
Rechnung tragen soll. Das rechtfertigt es, ihn bis zum Ablauf der Monatsfrist noch den Versicherten im Sinne der
Ausschlussvorschrift des § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V zuzurechnen.
Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass der nachwirkende Versicherungsschutz nach § 19 Abs 2 SGB V
seinerseits subsidiärer Natur ist. Treffen zwei für sich genommen jeweils nachrangige Ansprüche zusammen, so
muss, wenn ihr Verhältnis zueinander nicht ausdrücklich geregelt ist, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
einschlägigen Vorschriften im Wege der Auslegung festgestellt werden, welcher von beiden dem anderen vorgehen
soll (vgl BSGE 25, 142, 144 f = SozR Nr 20 zu § 205 RVO Bl Aa 22 mwN). Die in § 10 Abs 1 Nr 2 SGB V
vorgenommene Abgrenzung macht deutlich, dass das Gesetz dem durch eine eigene Beschäftigung oder Tätigkeit
des Familienangehörigen oder durch eine ihm gewährte Lohnersatzleistung vermittelten Versicherungsschutz
grundsätzlich Vorrang vor der Familienversicherung einräumt. Dazu zählt aber auch der Schutz in Gestalt
nachgehender Leistungsansprüche, weil diese ihren Entstehungsgrund ebenfalls in der vorausgegangenen eigenen
Pflichtmitgliedschaft des Familienangehörigen haben. Neben dieser gesetzessystematischen Erwägung spricht für
den Vorrang des nachgehenden Versicherungsschutzes, dass er umfassender ist als derjenige aus der
Familienversicherung. Da letzterer kein Krankengeld einschließt, würde der familienversicherte Arbeitnehmer nach
Eintritt der Erwerbslosigkeit geringere Leistungen erhalten als derjenige, der unverheiratet oder dessen Ehegatte nicht
gesetzlich krankenversichert ist und der deshalb die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht erfüllt. Oder
es müsste, wie von der Revision gefordert, ergänzend zu den Leistungen der Familienversicherung noch Krankengeld
als nachgehende Leistung aus dem abgelaufenen Versicherungsverhältnis gewährt werden. Es erscheint indes
fernliegend, dass der Gesetzgeber für den Nachwirkungszeitraum ein unterschiedliches Leistungsniveau, abhängig
vom Familienstand des Betroffenen und der Versicherung seines Ehegatten, vorsehen oder für eine Übergangszeit ein
Nebeneinander mehrerer Versicherungsverhältnisse, womöglich bei verschiedenen Krankenkassen, in Kauf nehmen
wollte.
Die Auffassung, dass in den Fällen des § 19 Abs 2 SGB V eine Familienversicherung erst nach Ablauf der
Monatsfrist und Wegfall des nachwirkenden Versicherungsschutzes zustande kommt, wird durch eine
rechtshistorische Analyse gestützt. Der frühere § 205 Abs 1 RVO, der bis 1988 die Voraussetzungen der
Familienkrankenhilfe regelte, sah Versicherungsleistungen nur für den Fall vor, dass der Angehörige "nicht anderweit
einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege" hatte. Ein anderweitiger Anspruch auf Krankenpflege war nach
allgemeiner Meinung auch der Anspruch aus § 214 RVO (vgl BSGE 55, 188, 191 = SozR 2200 § 257a Nr 10 S 18).
Leistungen der Familienhilfe waren danach ausgeschlossen, solange dem erkrankten Ehegatten noch nachgehende
Leistungsansprüche aus seiner früheren eigenen Versicherung zustanden. Die Ablösung der Familienkrankenhilfe
durch eine eigene Versicherung des Familienangehörigen im SGB V hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Indem
das geltende Recht nicht mehr auf anderweitige Leistungsansprüche, sondern auf eine anderweitige Versicherung des
Angehörigen als Ausschlusskriterium abstellt, hat es zwar die generelle, systemimmanente Subsidiarität der früheren
Familienkrankenhilfe beseitigt und durch einen Katalog konkreter Vorrangtatbestände ersetzt. Dass damit eine
Neubewertung des Verhältnisses zwischen nachgehendem Versicherungsschutz und Familienversicherung bezweckt
worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf dem Boden dieser Erkenntnis hatte die Bundesregierung in dem Entwurf
eines (später nicht zustande gekommenen) Gesetzes zur Anpassung krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 3. März 1994 (BT-Drucks 12/6958) vorgesehen, den Vorrang nachgehender Leistungsansprüche vor einer
Familienversicherung durch eine Ergänzung des § 19 Abs 2 SGB V ausdrücklich im Text der Vorschrift zu verankern,
um, wie es in der Begründung heißt, die Rechtslage klarzustellen und Rechtsunsicherheiten bei der Berücksichtigung
von Versicherungszeiten im Risikostrukturausgleich auszuschließen (BT-Drucks 12/6958 S 10 zu Nr 3). Die
aufgezeigte Entwicklung bestätigt das Ergebnis, dass auch unter der Geltung des SGB V kein Versicherungsschutz
als Familienangehöriger begründet wird, solange dem ausgeschiedenen Mitglied Leistungen aus § 19 Abs 2 SGB V
zustehen.
Der geltend gemachte Anspruch ist schließlich nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger durch die
Arbeitsunfähigkeit keine Einkommenseinbuße erlitten hat. Nach seiner Zweckbestimmung soll das Krankengeld
allerdings einen krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt ausgleichen, erfüllt also seine Funktion nur, wenn
infolge der Arbeitsunfähigkeit Lohn oder Lohnersatzleistungen weggefallen sind. Das war hier nicht der Fall, da das
Arbeitsverhältnis vor Beginn der Krankheit geendet und der Kläger sich weder arbeitslos gemeldet noch einen
Anschlussarbeitsplatz konkret in Aussicht hatte. Durch die Zubilligung eines nachgehenden Krankengeldanspruchs
wird er daher im Ergebnis finanziell besser gestellt als er ohne die Erkrankung gestanden hätte. Dennoch steht dies
dem Klagebegehren nicht entgegen.
Das Lohnersatzprinzip hat im Gesetz nur einen unvollständigen Ausdruck gefunden. In § 44 Abs 1 SGB V wird ein
krankheitsbedingter Einkommensausfall als Voraussetzung des Krankengeldanspruchs nicht genannt. Aus den
Vorschriften über die Höhe und die Berechnung des Krankengeldes (§§ 47 bis 47b SGB V) lässt sich lediglich
ersehen, dass vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen iS der §§ 14, 15 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) bezogen worden sein muss, an das für die Festsetzung angeknüpft werden kann. Fehlt
es daran, so besteht auch dann kein Leistungsanspruch, wenn das bestehende Versicherungsverhältnis an sich die
Krankengeldberechtigung mit einschließt (vgl zuletzt: Senatsurteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 1/00 R - SozR 3-
2500 § 44 Nr 8 S 19). Aus der Wendung in § 47 Abs 2 Satz 1 SGB V, für die Berechnung des Regelentgelts sei auf
das "im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum" erzielte Arbeitsentgelt
abzustellen, kann indessen nicht entnommen werden, dass der Entgeltbezug bis unmittelbar an die Arbeitsunfähigkeit
herangereicht haben oder dass gar die Arbeitsunfähigkeit kausal für den Ausfall des Arbeitsentgelts gewesen sein
muss.
Dementsprechend hat das BSG in der Vergangenheit der Lohnersatzfunktion des Krankengeldes nur bei dessen
(erstmaliger) Berechnung Bedeutung beigemessen; für die Entstehung des Anspruchs und für das weitere Schicksal
eines einmal entstandenen Krankengeldanspruchs sollte es dagegen auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommen, so
dass Krankengeld auch zu gewähren war, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit kein Lohnausfall herbeigeführt werden
konnte (BSGE 33, 254, 260 = SozR Nr 67 zu § 165 RVO Bl Aa 83; BSGE 68, 11 = SozR 3-2200 § 182 Nr 4 unter
ausdrücklicher Aufgabe der anderslautenden Auffassung in BSGE 43, 86 = SozR 2200 § 182 Nr 18; vgl auch Schulin,
SGb 1977, 476). Mit der Neuordnung des Leistungsrechts im Sozialgesetzbuch hat der Gesetzgeber durch die
Regelungen in § 19 und § 48 Abs 2 SGB V den Krankengeldanspruch zwar enger an den Bestand des jeweiligen
Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnisses gebunden und damit auch den Lohnersatzcharakter des
Krankengeldes stärker zur Geltung gebracht. Daraus allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die
Krankengeldberechtigung anders als früher nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach von einem konkret
nachweisbaren Lohnausfall abhängig gemacht werden sollte. Eine ausdrückliche Einschränkung in diesem Sinne, wie
sie etwa § 47a SGB V in der bis zum 21. Juni 2000 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember
1996 (BGBl I 1859) für den Anspruch auf zusätzliches Krankengeld beim Ausfall einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
vorgesehen hatte, enthalten die §§ 44 und 47 SGB V nicht. Das steht der Annahme entgegen, aus der
Lohnersatzfunktion des Krankengeldes leite sich die Forderung nach einer durch die Arbeitsunfähigkeit verursachten
Einkommenseinbuße als weiterer (ungeschriebener) Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ab.
Der Revision war danach stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.