Urteil des BSG vom 15.08.2012

BSG: rlv, aufschiebende wirkung, begriff, anfechtbarkeit, verwaltungsakt, vergütung, anfechtung, presse, vertragsarzt, gesetzesmaterialien

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.8.2012, B 6 KA 38/11 R
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6. April 2011
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.
Tatbestand
1 Im Streit steht die Höhe des dem Kläger für das Quartal II/2009 zuzuweisenden
Regelleistungsvolumens (RLV).
2 Der Kläger nimmt als Praktischer Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der
beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Nachdem die Beklagte ihm für das
Quartal I/2009 ein RLV in Höhe von 41 848 Euro zugewiesen hatte, setzte sie mit Bescheid
vom 24.2.2009 - der dem Kläger nach den Feststellungen des SG am 9.3.2009 zugegangen
ist - das RLV des Klägers für das Quartal II/2009 auf 37 981,44 Euro fest. Während der
Widerspruch des Klägers erfolglos blieb (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2009), hat das
SG auf dessen Klage hin die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, der Honorarfestsetzung für das Quartal II/2009 das dem Kläger für das Quartal
I/2009 zugewiesene RLV zugrunde zu legen (Urteil vom 6.4.2011). Da die Zuweisung des
neuen RLV nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Quartals II/2009 erfolgt sei, gelte
auch für dieses Quartal das höhere RLV des Quartals I/2009 fort. Dies folge aus § 87b Abs
5 Satz 4 SGB V (in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung
des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ), nach dem das
bisherige RLV vorläufig fortgelte, wenn ein RLV nicht rechtzeitig vor Beginn des
Geltungszeitraums zugewiesen werden könne. Diese Regelung verweise nicht
ausdrücklich auf die Frist des § 87b Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V aF, doch könne der
Begriff "rechtzeitig" nur als Bezugnahme auf diese Frist verstanden werden. Auch die in §
87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF vorgesehene vorläufige Fortgeltung des bisher zugewiesenen
RLV korrespondiere allein mit der in Satz 5 aaO geregelten Rechtsfolge, dass
Zahlungsansprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren RLV
rückwirkend zu erfüllen seien, was auch bedeute, dass ein ggf zu hohes fortgeltendes RLV
nicht nachträglich korrigiert werden dürfe. Die Regelungen des § 87b Abs 5 SGB V aF
könnten deswegen nur dahin verstanden werden, dass der Arzt Zahlungsansprüche aus
dem höheren RLV habe, wenn die Mitteilung des RLV später als vier Wochen vor
Quartalsbeginn erfolge.
3 Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Ein bisheriges
RLV gelte vorläufig fort, wenn die Zuweisung des neuen RLV nicht vor dem Beginn des
Geltungszeitraums - dem Abrechnungsquartal - zugewiesen sei. § 87b Abs 5 SGB V aF
solle sicherstellen, dass das Mengensteuerungsinstrument RLV kontinuierlich Anwendung
finde und kein regelungsfreier Raum entstehe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe es dem
Gesetzgeber für den Fall der Zuweisung des RLV noch vor seinem Geltungsbeginn genügt,
in § 87b Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V aF lediglich eine Ordnungsfrist zu normieren. Der
Begriff "rechtzeitig" in § 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF solle lediglich die Bedeutung des
Beginns des Abrechnungsquartales unterstreichen. Zudem sei sie - die Beklagte - zu
Unrecht verpflichtet worden, das dem Kläger für das Quartal I/2009 zugewiesene RLV für
das gesamte Quartal II/2009 zugrunde zu legen. Der vorläufige Geltungscharakter des nicht
rechtzeitig bekannt gegebenen RLV ergebe sich daraus, dass gemäß § 87b Abs 5 Satz 5
SGB V aF Zahlungsansprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen
höheren RLV (rückwirkend) zu erfüllen seien, und dass das bisher zugewiesene RLV
"vorläufig" fortgelte. Selbst für den Fall, dass ein RLV erst nach Beginn seines
Geltungszeitraums bekannt gegeben werde, gelte das bisher zugewiesene RLV nur bis zur
Bekanntgabe des neuen RLV.
4 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.4.2011 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
5 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6 Der Gesetzgeber habe RLV eingeführt, um eine Planbarkeit des ärztlichen Honorars ex
ante - vor Beginn des Quartals - zu realisieren. Für den Fall der nachträglichen Zuweisung
eines niedrigeren RLV habe er keine Regelung getroffen. Jedoch ergebe sich unter
Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien sowie bei systematischer Betrachtung, dass er
die Kalkulationssicherheit für den einzelnen Arzt hoch bewertet habe. § 87b Abs 5 Satz 1
SGB V aF normiere eine zwingend einzuhaltende Frist; daher sei eine nachträgliche
Korrektur durch ein niedrigeres RLV im Regelfall nicht mehr möglich. Das RLV gelte für das
gesamte Folgequartal fort; für eine Anwendung "pro-rata-temporis" sei ausweislich des
Gesetzeswortlauts kein Raum. Eine auf die Zeit bis zur verspäteten Zuweisung des neuen
niedrigeren RLV beschränkte Fortgeltung stelle in Anbetracht der gesetzlichen Regelung in
§ 87b Abs 5 Satz 5 SGB V aF eine unzulässige Rückwirkung dar. Das RLV solle gerade
nicht einer nachträglichen Korrektur vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung im
Honorarbescheid unterliegen.
Entscheidungsgründe
7 Die Revision der Beklagten ist begründet.
8 Im Streit steht allein die Höhe des dem Kläger für das Quartal II/2009 zugewiesenen RLV,
wiederum beschränkt auf die Frage, ob das ihm für das Quartal I/2009 zugewiesene
(höhere) RLV auch für das Quartal II/2009 zugrunde zu legen ist. Der Kläger hat nicht
geltend gemacht, dass das ihm für das Quartal II/2009 zugewiesene RLV fehlerhaft
berechnet worden oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Dafür bestehen auch keine
Anhaltspunkte.
9 Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Honorarfestsetzung für das Quartal
II/2009 das dem Kläger für das Quartal I/2009 zugewiesene RLV zugrunde zu legen. Das
RLV war dem Kläger noch rechtzeitig vor Beginn des Quartals II/2009 zugewiesen
worden.
10 1. a) Die Zuweisung eines RLV ist gesondert anfechtbar. Dies folgt bereits aus der in §
87b Abs 5 Satz 2 SGB V aF angeordneten Geltung des § 85 Abs 4 Satz 9 SGB V, welcher
bestimmt, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Dieser
Geltungsanordnung hätte es nicht bedurft, wenn die Zuweisung nicht gesondert, sondern
nur zusammen mit dem Honorarbescheid anfechtbar wäre. Die Zuweisung des RLV erfolgt
im Übrigen in Form einer eigenständigen Regelung und stellt daher einen Verwaltungsakt
dar. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur eigenständigen Bedeutung
einer gesonderten Feststellung der Bemessungsgrundlagen im Rahmen von
Individualbudgets (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-
2500 § 85 Nr 28 S 202) und der Festsetzung von Praxisbudgets (vgl BSG SozR 4-2500 §
87 Nr 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12 RdNr 9), die unabhängig von den
Honorarbescheiden angefochten werden können.
11 b) Aus der gesonderten Anfechtbarkeit folgt zum einen, dass ein Vertragsarzt, der die
Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, an diese Festsetzung gebunden
ist und im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend
machen kann. Zum anderen ist (umgekehrt) für die Klärung der Rechtmäßigkeit der
Zuweisung eines RLV nur solange Raum - und ein Rechtschutzbedürfnis gegeben - als
die den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Quartalshonorarbescheide noch nicht
bestandskräftig sind (vgl bereits BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 30/11 B - RdNr 6
- für Individualbudgets).
12 In der Rechtsprechung des Senats sind Voraussetzungen und Konsequenzen der
gesonderten Anfechtbarkeit von Regelungen im Zusammenhang mit der Vergütung
allerdings nicht einheitlich beurteilt worden. So lässt sich den älteren - zu
Individualbudgets im zahnärztlichen Bereich sowie zu Praxis- und Zusatzbudgets im
ärztlichen Bereich ergangenen - Entscheidungen des Senats die Auffassung entnehmen,
dass eine Anfechtung der gesondert ergangenen Bescheide auch dann zulässig ist, wenn
die jeweiligen Quartalshonorarbescheide nicht angefochten worden sind (vgl BSG SozR
3-2500 § 85 Nr 27 S 193; BSGE 83, 52, 53 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 202; BSG SozR 4-
2500 § 87 Nr 3 RdNr 11; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 12 RdNr 9). Demgegenüber hat der
Senat in neueren Entscheidungen gefordert, dass die den streitbefangenen Zeitraum
betreffenden Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind (BSGE 105, 236 = SozR
4-2500 § 85 Nr 53, RdNr 12, 14 - zur Vergütung von Dialyseleistungen ohne Anwendung
von RLV; grundlegend BSG Beschluss vom 17.8.2011 - B 6 KA 30/11 B - RdNr 6 f; s auch
BSG Urteil vom 8.2.2012 - B 6 KA 14/11 R - RdNr 11 - SozR 4-2500 § 85 Nr 69).
13 Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung stellt der Senat - unter Modifikation seiner in
früheren Entscheidungen getroffenen Aussagen - nunmehr klar, dass für die gerichtliche
Klärung von gesonderten Feststellungen (Bemessungsgrundlagen, Budgets, RLV),
Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung des Quartalshonorars nur dann und
solange Raum ist, als die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig
sind. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten
Verwaltungsakt erfolgt sind.
14 Der Honorarbescheid würde seine Funktion einer abschließenden verbindlichen
Regelung des Honoraranspruchs des Arztes verlieren, wenn er - trotz formeller
Bestandskraft - und ohne ausdrückliche Kennzeichnung als vorläufig in der Sache kaum
verlässlich Auskunft darüber gibt, wie hoch der Vergütungsanspruch des Arztes im
jeweiligen Quartal ist. Wenn etwa wegen des Streits über das für die Höhe des
Honoraranspruchs entscheidenden RLV eine verbindliche Festlegung des Honorars nicht
möglich ist, spiegelt die Bestandskraft eine Sicherheit vor, die es tatsächlich nicht gibt,
wenn mit umfassenden Änderungen des Bescheides nach endgültiger Festlegung des
RLV zu rechnen wäre. Die Gewährleistungsfunktion von bestandskräftigen
Honorarbescheiden erfordert deshalb, dass die arztbezogenen Grundlagen des
Honoraranspruchs nicht mehr umstritten sind; sind diese ungeklärt, muss die endgültige
Honorarhöhe zwischen KÄV und Arzt offenbleiben (Widerspruch gegen Honorarbescheid,
Vorläufigkeitserklärung durch KÄV). Ergeht eine als abschließend gedachte Regelung
und wird diese bestandskräftig, besteht an der Klärung von Vorfragen zum Honorar - wie
etwa RLV - kein rechtlich geschütztes Interesse des Arztes mehr.
15 Die Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft muss nicht notwendig in der Weise
erfolgen, dass der Vertragsarzt gegen den abschließenden Honorarbescheid Widerspruch
einlegt. Es reicht auch aus, wenn die KÄV gegenüber Vertragsärzten, deren RLV noch im
Streit steht, die Verpflichtung übernimmt, den Honorarbescheid einer eventuell geänderten
RLV-Festsetzung anzupassen oder generell verlautbart, dass sie neue Honorarbescheide
erlassen wird, wenn sich beim einzelnen Arzt Änderungen bei dem RLV ergeben.
16 Der Senat weist darauf hin, dass die KÄVen ggf zu prüfen haben, ob Vertragsärzten, die
im Vertrauen auf die (ältere) Rechtsprechung des Senats von einer gleichzeitigen
Anfechtung der Honorarbescheide abgesehen haben, Vertrauensschutz zu gewähren sein
kann. Hierfür besteht ggf Veranlassung, weil durch die nicht einheitliche Rechtsprechung
des Senats Rechtsunsicherheit eingetreten sein kann und zudem die grundlegenden
Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.8.2011 (B 6 KA 30/11 B) nicht
veröffentlicht worden sind, sodass hiervon keine Kenntnis genommen werden konnte.
Dies gilt jedenfalls für Honorarbescheide, bei denen vor Veröffentlichung der
Entscheidung des Senats vom heutigen Tag Bestandskraft eingetreten ist.
17 Vorliegend hat der Kläger - nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch den Honorarbescheid für das Quartal
II/2009 angefochten.
18 2. Die Beklagte hat der Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal II/2009 zu Recht
das mit Bescheid vom 24.2.2009 zugewiesene RLV zugrunde gelegt. Der Kläger hat
keinen Anspruch darauf, dass das ihm für das Vorquartal zugewiesene (höhere) RLV
weiterhin zur Anwendung gelangt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
(ausnahmsweise) Fortgeltung des bisherigen RLV nicht gegeben sind.
19 Nach § 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF gilt das bisherige, dem Arzt oder der Arztpraxis
zugewiesene RLV vorläufig fort, wenn ein RLV "nicht rechtzeitig vor Beginn des
Geltungszeitraums" zugewiesen werden kann. Voraussetzung für eine Fortgeltung des
bisherigen RLV ist mithin eine "nicht rechtzeitige" Zuweisung des neuen RLV. "Nicht
rechtzeitig" iS des § 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF ist die Zuweisung nach dem Wortlaut der
Norm dann, wenn das RLV nicht "vor Beginn des Geltungszeitraums" zugewiesen worden
ist. Geltungszeitraum des RLV ist der "Abrechnungszeitraum" (vgl § 87b Abs 2 Satz 5 SGB
V aF), mithin das Quartal. Das RLV für das Quartal II/2009 ist dem Kläger am 9.3.2009 und
damit rechtzeitig vor Beginn des Geltungszeitraums - hier der 1.4.2009 - zugewiesen
worden.
20 Der Auffassung des SG, dass das Merkmal "rechtzeitig" auf die Vier-Wochen-Frist in § 87b
Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V aF verweise, folgt der Senat nicht. Nach dieser
Bestimmung hat die Zuweisung der RLV wie auch die Mitteilung der maßgeblichen Preise
jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des RLV zu erfolgen. Der
Annahme, eine Überschreitung dieser Frist stelle eine nicht rechtzeitige Zuweisung iS des
§ 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF dar, steht schon der Wortlaut der Norm entgegen. Der
Gesetzgeber hat den Begriff "rechtzeitig" gerade nicht mit dem Zeitpunkt der Zuweisung,
sondern ausdrücklich mit dem Beginn des Geltungszeitraums des RLV verknüpft; hätte er
an die Zuweisungsfrist anknüpfen wollen, hätte er dies unschwer umsetzen können, indem
er in § 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF die Formulierung "nicht innerhalb der Frist nach Satz 1
zugewiesen" gebraucht hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch die Argumentation,
die Verwendung des Wortes "rechtzeitig" könne nur als Bezugnahme auf die Frist des §
87b Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V aF verstanden werden, weil es andernfalls des
Wortes "rechtzeitig" nicht bedurft hätte, ist nicht zwingend. Zwar würde sich die rechtliche
Aussage, dass der Beginn des Geltungszeitraums maßgeblich ist, durch das Weglassen
des Wortes nicht verändern ("nicht vor Beginn ... zugewiesen"), jedoch ändert dies nichts
an der verstärkenden Wirkung des Wortes, dass eine nicht bis zum Beginn des
Geltungszeitraums erfolgte Zuweisung eben nicht rechtzeitig ist.
21 Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Zweck der die Fortgeltung des bisherigen
RLV anordnenden Regelung bestätigt. Durch § 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF soll eine
kontinuierliche Geltung des Mengensteuerungsinstruments RLV gewährleistet werden
(Fraktionsentwurf GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 126 zu § 85b Abs 6). Der
Gesetzgeber wollte mithin ausschließen, dass durch eine nicht rechtzeitige Zuweisung
des RLV eine Geltungslücke entsteht. Mit vergleichbarer Zielsetzung bestimmt zB § 84
Abs 1 Satz 3 SGB V für Arzneimittelvereinbarungen, dass die bisherige Vereinbarung bis
zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter gilt. Zur Wahrung der Kontinuität bzw zur
Vermeidung einer Geltungslücke ist es jedoch ausreichend, wenn die Zuweisung des
neuen RLV jedenfalls noch vor dem Beginn seines Geltungszeitraums erfolgt.
22 Gegen die Annahme, für die Rechtzeitigkeit der Zuweisung sei auf die Vier-Wochen-Frist
des Satzes 1 aaO abzustellen, spricht auch die Regelung des § 87b Abs 5 Satz 5 SGB V
aF. Dort ist bestimmt, dass Zahlungsansprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt
zugewiesenen höheren RLV rückwirkend zu erfüllen sind. Würde man die Begriffe "nicht
rechtzeitig" (Satz 4 aaO) und "zu einem späteren Zeitpunkt" (Satz 5 aaO), die aufeinander
aufbauen und daher einheitlich auszulegen sind, jeweils in Bezug zur Frist des § 87b Abs
5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V aF setzen, würde dies bei der Anwendung des Satzes 5 aaO
zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Gälte eine noch vor Beginn des
Geltungszeitraums, aber nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist erfolgte Zuweisung bereits
als verspätet, bedürfte es keiner "rückwirkenden" Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche,
weil das (höhere) RLV bereits von Beginn des Quartals an gelten würde.
23 Dass § 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF zugleich dem Zweck dienen soll, einen Verstoß gegen
die in Satz 1 aaO normierte Frist zu sanktionieren, ist weder den Gesetzesmaterialien zu
entnehmen noch sonst erkennbar. Im Übrigen ginge die Regelung des Satzes 4 aaO als
derartige Sanktion ins Leere, weil es in der Zeit zwischen dem Ende der Vier-Wochen-
Frist und dem Beginn der Geltungsdauer des neuen RLV der vorläufigen Weitergeltung
des bisherigen RLV nicht bedürfte, da das alte RLV ohnehin noch gelten würde. Zwar hat
das SG - nach seiner Auslegung der Vorschrift konsequent - angenommen, dass bei
verspäteter Zuweisung das bisherige RLV für das gesamte (Folge-)Quartal fort gilt, doch
kann auch dieser Auffassung nicht gefolgt werden.
24 Hiergegen spricht schon der Wortlaut des § 87b Abs 5 Satz 4 SGB V aF; danach gilt das
bisherige RLV "vorläufig" fort. Dieses Einschubs hätte es nicht bedurft, wenn die
Fortgeltung der bisherigen Regelung das gesamte (weitere) Quartal erfassen sollte. Um
die bloße Endlichkeit der Fortgeltung anzuzeigen, wäre das Wort überflüssig, weil das
RLV ohnehin für jeden Abrechnungszeitraum neu zuzuweisen ist. Für eine Fortgeltung pro
rata temporis spricht zudem § 87b Abs 5 Satz 5 SGB V aF. Danach sind
Zahlungsansprüche aus einem zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesenen höheren RLV
rückwirkend zu erfüllen. Schon der Wortlaut der Norm spricht von einem (verspätet)
"zugewiesenen", nicht nur als zugewiesen "geltenden" RLV. Dies setzt voraus, dass eine
wirksame Zuweisung des neuen RLV noch im Laufe des maßgeblichen Quartals erfolgen
kann. Gälte das alte RLV zwingend für das gesamte (Folge-)Quartal, käme es überhaupt
nicht zur "späteren" Zuweisung eines neuen RLV; damit liefe die Regelung leer. Zudem
kann sich der als Tatbestandsvoraussetzung normierte "Anspruch" aus einem verspätet
zugewiesenen (höheren) RLV nur dann ergeben, wenn auch diesem verspäteten RLV
Rechtsfolgen beigemessen werden; gälte das bisherige RLV das gesamte Folgequartal
fort, wäre dies nicht der Fall.
25 § 87b Abs 5 Satz 5 SGB V kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass
ausschließlich höhere RLV zu einem späteren Zeitpunkt zugewiesen werden dürfen. Die
Norm regelt die Zulässigkeit einer späteren Zuweisung nicht, sondern setzt diese voraus.
Geregelt wird ausschließlich, dass höhere Zahlungsansprüche rückwirkend zu erfüllen
sind; es sollen die durch eine zeitverzögerten Festsetzung und Zuweisung von höheren
Regelleistungsvolumina beim einzelnen Arzt auftretenden "Vergütungsnachteile"
ausgeglichen werden (FraktE GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 12 zu § 85b Abs 6). Die
Annahme, dass der Gesetzgeber einem (verspätet) zugewiesenen RLV nur für den Fall
Rechtsfolgen bemessen wollte, dass sich ein höheres RLV ergeben hätte, ist auch
deswegen fernliegend, weil dies zu Lasten der übrigen Vertragsärzte ginge.
26 Nach alledem handelt es sich bei der Frist nach § 87b Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V aF
um eine bloße Ordnungsfrist (ebenso Freudenberg in jurisPK SGB V, 1. Aufl 2008, § 87b
RdNr 79; Rompf in Liebold/Zalewski, Stand April 2010, § 87b RdNr C 87b-23; aA Scholz
in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 87b RdNr 7), um deren Einhaltung die KÄV
pflichtgemäß besorgt sein muss, die aber keine Ausschlussfrist in dem Sinne darstellt,
dass bei ihrem Verstreichen das alte RLV weitergilt. Dass die Rechtsfolgen einer
Nichtbeachtung der Frist nicht geregelt sind, stellt - ungeachtet der vom Gesetzgeber
hervorgehobenen Bedeutung der Kalkulationssicherheit (vgl FraktE GKV-WSG, BT-
Drucks 16/3100 S 126 zu § 85b Abs 4) - auch keine Lücke dar, die der Ausfüllung im
Wege der richterlichen Rechtsfortbildung bedarf. Eine bewusste Nichtbeachtung der Frist
stellte eine Rechtsverletzung dar, die der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde
(vgl § 78 Abs 2 Satz 1 SGB V) im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht (vgl § 78
Abs 3 Satz 1 SGB V) Veranlassung zum Einschreiten gäbe.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer
entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des
Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO).