Urteil des BSG vom 07.03.2007

BSG: befreiung von der versicherungspflicht, evangelische kirche, verleiher, mitgliedschaft, fahrlehrer, arbeitsentgelt, niedersachsen, arbeitsamt, beitragspflicht, krankenkasse

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Kassel, den 23. Februar 2007
Terminvorschau Nr. 9/07
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 7. März 2007 über sechs
Revisionen zur
Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung sowie zur
Beitragspflicht in der Sozialversicherung
entscheiden:
1) 10.00 Uhr - B 12 KR 9/06 R - L. ./. Barmer Ersatzkasse
1 Beigeladene
Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie beantragte im Januar
2004 die Regelaltersrente. Für sie waren zu dieser Zeit die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht als Rentnerin bzw Rentenantragstellerin erfüllt. Die Klägerin erklärte
jedoch gegenüber der Beklagten, dass sie weiterhin freiwilliges Mitglied bleiben wolle. Die
Beklagte stellte mit Bescheid vom 2.3.2004 fest, dass die Klägerin als Rentenantragstellerin
versicherungspflichtig sei. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als
Rentenantragstellerin zu Gunsten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung sei nicht möglich. Die Klägerin nahm ihren Rentenantrag daraufhin
zurück. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der bis zum Zeitpunkt der
Rücknahme des Rentenantrags bestehenden Pflichtmitgliedschaft ab. Den Widerspruch wies
sie zurück. Das SG hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet sei, die Klägerin bei einer erneuten Rentenantragstellung auf Antrag von der
Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu befreien und sie weiter als
freiwilliges Mitglied zu versichern. Dieses Urteil hat das LSG aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch
auf die von ihr begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht mit dem gleichzeitigen Recht
zur Weiterführung der bisher bestehenden freiwilligen Versicherung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die das Urteil des SG für
zutreffend hält.
SG Heilbronn - S 8 KR 2349/04 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 4223/05 -
2) 10.45 Uhr - B 12 R 15/06 R - Dr. W. ./. DRV Bund
1 Beigeladene
Die Klägerin war ab dem 1.11.2000 in einem Rechtsanwaltsbüro angestellt. Seit dem
2.11.2000 ist sie auf Grund ihrer Rechtsanwaltszulassung Mitglied des beigeladenen
Versorgungswerks. Nach dessen Satzung begann die Beitragspflicht zum Versorgungswerk
erst mit dem Monat nach Beginn der Mitgliedschaft. Die beitragsfreie Zeit als Beginn der
Mitgliedschaft wird bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht leistungssteigernd berücksichtigt.
Im November 2000 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte befreite die Klägerin mit Wirkung ab
1.12.2000 von dieser Versicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft bei dem
Versorgungswerk. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin die Befreiung schon ab 2.11.2000
begehrte, wies die Beklagte zurück. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat dieses
Urteil aufgehoben, die Bescheide der Beklagten geändert und die Beklagte verurteilt, die
Klägerin mit Wirkung ab dem 2.11.2000 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu befreien. Entscheidend sei als Befreiungsvoraussetzung, dass der
Versicherungsschutz im Versorgungswerk mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung
gleichwertig sei. Diese Gleichwertigkeit sei hier gegeben. Dass die beitragsfreie Zeit der
Mitgliedschaft beim Versorgungswerk leistungsrechtlich nicht berücksichtigt werde sei
unerheblich, denn das Versorgungsniveau des Versorgungswerks sei höher als das in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie ist weiterhin der Ansicht,
dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vorlägen,
wenn ein Versorgungswerk eine Mitgliedschaftszeit nicht leistungssteigernd berücksichtige.
SG Frankfurt am Main - S 9 KR 2615/01 -
Hessisches LSG - L 8 KR 205/05 -
3) 11.30 Uhr - B 12 KR 4/06 R - Evangelische Kirche von Westfalen ./. DRV Bund
5 Beigeladene
Die Beigeladene zu 1) war als Mitarbeiterin bei der Klägerin von September 1965 bis Januar
1983 mit einer Arbeitszeit von unter 18 Stunden wöchentlich und anschließend bis 1996 in
Vollzeit beschäftigt. Sie bezieht seit dem 1.4.1996 Altersrente von dem beigeladenen
Rentenversicherungsträger. In der Zeit von 1965 bis Januar 1983 war die Klägerin nicht in
der kirchlichen Zusatzversorgungskasse versichert. Nachdem das Bundesarbeitsgericht
1992 entschieden hatte, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich einer
tariflich vorgesehenen Zusatzversorgung einen Anspruch auf Gleichbehandlung hätten,
vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) im März 1996 die Zahlung eines
einmaligen Betrages zur Abgeltung der Ansprüche auf die fortlaufende Zahlung einer
Zusatzrente, die sich aus einer Nachversicherung für bisher nicht mit Beitragszahlungen
belegten Zeiträume ergeben hätte. Diese Abfindungssumme wurde am 15.1.1997 fällig und
der Beigeladenen zu 1) ausgezahlt. Die Beklagte vertrat im Rahmen einer Betriebsprüfung
die Ansicht, die Abfindungszahlung sei beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und erhob auf die
Nachzahlung Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.261,70 DM (Bescheid vom
2.8.1999). Den Widerspruch wies sie zurück. Das SG hat die Bescheide aufgehoben. Die
Zahlung sei kein Arbeitsentgelt sondern eine Abfindung für eine erst nach Beendigung der
Beschäftigung fällige Zusatzversorgungsleistung der Klägerin. Die Berufung der Beklagten
ist erfolglos geblieben.
Mit Ihrer Revision macht die Beklagte weiterhin geltend, dass die Zahlung beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt sei und keine Abfindung eines Versorgungsbezugs.
SG Detmold - S 11 (7) RA 17/00 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 2 KR 18/04 -
4) 12.00 Uhr - B 12 R 10/06 R - B. ./. DRV Bund
Der Kläger war seit 1993 als Fahrlehrer in einer eigenen Fahrschule tätig. Er entrichtete
seitdem freiwillige Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Juni 1998 erlitt
er einen Autounfall und war längere Zeit arbeitsunfähig krank. Ihm wurde mit Strafbefehl vom
2.10.1998 die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, vor
Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die
Fahrlehrererlaubnis bestand ebenfalls nicht mehr. Vom 10.7.1998 bis 31.7.1999 beschäftigte
der Kläger einen Fahrlehrer in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis. Mit Bescheid vom
7.6.1999 wurde dem Kläger die Fahrlehrererlaubnis wieder erteilt. Im September 2001
beantragte der Kläger, ihn von der Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer in der
Rentenversicherung zu befreien. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger am Stichtag
(31.12.1998) nicht als Lehrer tätig gewesen sei und einen Arbeitnehmer beschäftigt habe.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe am 31.12.1998 keine
Tätigkeit als Fahrlehrer ausgeübt. Seinen Status als selbständiger Lehrer habe er dadurch
verloren, dass ihm neben der Fahrerlaubnis die Fahrlehrererlaubnis entzogen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
SG Braunschweig - S 3 RA 96/02 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 263/04 -
5) 14.15 Uhr - B 12 KR 11/06 R - J.J. S. KG Schiffswerft GmbH & Co. ./. DAK
Die Klägerin hatte für die Zeit vom 1.1.2002 bis 5.4.2002 von einem zugelassenen
Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen (im Folgenden: Verleiher) drei Arbeitnehmer
entliehen. Der Verleiher zahlte die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar bis
März trotz Mahnungen seitens der Beklagten nicht. Auch die Sozialversicherungsbeiträge für
den Monat April 2002 wurden nicht gezahlt. Mit Beschluss des Amtsgericht vom 28.3.2002
wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Verleihers Rechtsanwalt
T. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ua beauftragt, zu prüfen, welche
Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Das Arbeitsamt stimmte
hinsichtlich der Monate Februar bis April Abtretungen von Arbeitsentgeltansprüchen gegen
den Verleiher zu, die im Rahmen der Vorfinanzierung dieser Ansprüche erfolgten. Die
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerrief das Landesarbeitsamt mit
Bescheid vom 25.4.2002 mit Wirkung für die Zukunft. Mit Beschluss des Amtsgerichts
Hamburg vom 1.5.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verleihers am
1.5.2002 eröffnet. Die Beklagte nahm die Klägerin als Entleiherin hinsichtlich der für die drei
Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.628,62 Euro in
Anspruch. Die Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht, die Haftung des Entleihers
sei jedenfalls dann zu reduzieren, wenn eine vorläufige Betriebsfortführung angeordnet sei,
das zuständige Landesarbeitsamt die dem Verleiher erteilte Erlaubnis zur Überlassung der
Arbeitnehmer nicht widerrufen habe oder einen bereits erfolgten Widerruf aussetze und das
zuständige Arbeitsamt der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld zugestimmt habe. Das SG hat
die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom SG zugelassene Revision der Klägerin. Sie meint
weiterhin, dass bei vorläufiger Insolvenzverwaltung die Entleiherhaftung nicht eingreifen
dürfe, da sonst dem Verleihbetrieb die Fortführung des Unternehmens unmöglich gemacht
werde.
SG Hamburg - S 22 KR 140/04 -
6) 14.45 Uhr - B 12 KR 33/06 R - Dr. F. ./. Kaufmännische KK
Die Klägerin ist Richterin im Land Brandenburg. Sie ist freiwilliges Mitglied in der beklagten
Krankenkasse. Bis zum 31.12.2000 galt für die Krankenversicherung im Beitrittsgebiet für
die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung die sog Beitragsbemessungsgrenze Ost,
die von der im Beitrittsgebiet für die Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet war. Zum 1.1.2001 ist für die Krankenversicherung die
Trennung in eine Beitragsbemessungsgrenze West und Beitragsbemessungsgrenze Ost
aufgehoben worden. Es gelten nunmehr im gesamten Bundesgebiet einheitliche
Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung. Diese
sind von der für das alte Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung abgeleitet. Die Beklagte setzte für die Zeit ab 1.1.2001 den
Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin auf 841,73 DM fest. Dies war gegenüber
Dezember 2000 eine Erhöhung um 154,80 DM. Die Klägerin wandte sich gegen diese
Erhöhung und wies darauf hin, dass sie derzeit noch geringere Bezüge als vergleichbare
Richter in den alten Bundesländern erhalte. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat die Ansicht vertreten, es sei nicht
verfassungswidrig, dass für den Bereich der Krankenversicherung ab Januar 2001 im
gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze festgelegt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Diese macht geltend, weil die
Besoldung der Beamten und Richter im Beitrittsgebiet weiterhin niedriger sei als im alten
Bundesgebiet, müsste auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
niedriger sein.
SG Potsdam - S 7 KR 360/04 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 1179/05 -
Kassel, den 5. März 2007
Nachtrag zur Terminvorschau Nr. 9/07
1) Das Verfahren B 12 R 15/06 R (10.00 Uhr) wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
SG Frankfurt am Main - S 9 KR 2615/01 -
Hessisches LSG - L 8 KR 205/05 - - B 12 R 15/06 R -
2) Der Termin um 12.00 Uhr wurde aufgehoben.
SG Braunschweig - S 3 RA 96/02 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 263/04 - - B 12 R 10/06 R -