Urteil des BSG vom 15.11.2012

BSG: Sozialgerichtliches Verfahren, Sozialhilfe, Unterkunft und Heizung, Klage, Zulässigkeit, Folgebescheid, anderweitige Rechtshängigkeit, Sperrwirkung, Rechtskraftwirkung, Rechtskraft

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 22/10 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Klage - Zulässigkeit -
Folgebescheid - anderweitige Rechtshängigkeit - Sperrwirkung - Rechtskraftwirkung -
Rechtskraft - absoluter Revisionsgrund - Prozessfähigkeit - besonderer Vertreter - offensichtliche
Haltlosigkeit - Verfahrensfehler - Verwaltungsverfahren - Vorverfahren - Verwaltungsakt -
Zusicherung - Beratung - Unterstützung - Betreuung - Umzug
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der
Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, und die Sache insoweit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Im Streit sind die Zahlung zusätzlicher 56,58 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für
den Monat November 2007 wegen einer Betriebskostennachforderung in gleicher Höhe für
das Jahr 2006 (Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.10.2007), 19 Euro monatlich
höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -
(SGB XII) für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 sowie die Beschaffung einer anderen
Unterkunft durch die Beklagte bzw die Zusicherung, die Kosten für einen solchen
Wohnraum zu übernehmen.
2 Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen, seit 21.8.2012 unter Betreuung stehenden
Kläger nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums (ergänzend) Grundsicherungsleistungen
einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis
30.6.2008 (Bescheid vom 2.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.3.2007). Die hiergegen
beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO
1205/07 geführt wurde, ist erfolglos geblieben (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom
22.1.2008). Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung
für die Zeit von Juni 2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 15.6.2007; Widerspruchsbescheid
vom 6.7.2007). Die hiergegen erhobene Klage - S 5 SO 2647/07 - ruht (Ruhensbeschluss
des SG vom 16.8.2007).
3 Den Antrag des Klägers auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung in Höhe von
56,58 Euro sowie auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft ab 1.2.2007 (19 Euro
monatlich) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.12.2007; Widerspruchsbescheid vom
27.12.2007). Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger zudem das Ziel verfolgte, die
Beklagte zur Beschaffung eines für ihn geeigneten Übergangswohnraums bzw zur
Zusicherung der Übernahme der Kosten für einen solchen Wohnraum zu verurteilen, blieb
ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 17.6.2008; Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 24.6.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, die Übernahme der Nebenkostennachforderung scheitere an der
Unangemessenheit der Heizkostenhöhe; die für die Abrechnungsperiode 2006
festgestellten Werte seien mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche
Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage. Mangels Anspruchsgrundlage bestehe
auch kein Anspruch auf Bereitstellung eines Übergangswohnraums. Da die Wohnung des
Klägers keine derart gravierenden Mängel aufweise, dass ein dortiges Verbleiben
unzumutbar wäre, scheitere schließlich ein Anspruch auf Zusicherung der
Kostenübernahme für einen anderen Wohnraum.
4 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 29 Abs 3 SGB XII, wonach
Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen seien. Eine Pauschalierung oder
die Festlegung eines abstrakten Wertes angemessener Heizkosten pro qm sei nicht
zulässig. Zudem beruhe das Urteil des LSG auf Verfahrensfehlern.
5 Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten
vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.2.2007 höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen und
einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen, bzw hilfsweise zuzusichern, dass
die Kosten für einen solchen Wohnraum übernommen werden.
6 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
8 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte eine Beratung oder
Unterstützung des Klägers bei seiner Suche nach einer anderen Unterkunft ausdrücklich
abgelehnt.
Entscheidungsgründe
9 Soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für
eine andere Unterkunft betrifft, ist die Revision des Klägers im Sinne der Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ); im Übrigen ist sie nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz
2 SGG).
10 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007, mit dem die Beklagte eine um 56,58 Euro
höhere Leistung - beschränkt auf Kosten für Unterkunft und Heizung - für den Monat
November 2007 sowie höhere Kosten der Unterkunft (19 Euro monatlich) ab 1.2.2007 bis
30.6.2008 unter Abänderung der Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 in der
Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.3.2007 und vom 6.7.2007 abgelehnt hat.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-,
Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), weil sich das
Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ggf auch an § 44 SGB X
misst (vgl: BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 12; SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 10).
Gegenstand des Verfahrens ist daneben eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG,
soweit die Verurteilung zur Beschaffung eines geeigneten Übergangswohnraums
betroffen ist bzw (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), gerichtet
auf eine Zusicherung (Zusage), einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, die
Kosten für einen (anderen) angemessenen Wohnraum zu übernehmen.
11 Das LSG hat, soweit es höhere Leistungen betrifft, die Berufung des Klägers gegen den
Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings war die Klage
insoweit bereits (insgesamt) unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist als
Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer
zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der
streitigen Ansprüche entschieden wird, zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von
denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind
solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer
Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren
oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das
Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSG SozR 4-1300 § 84 Nr
1 RdNr 22 mwN).
12 Die Klage gegen den Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 27.12.2007 war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)
unzulässig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 2.1.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22.3.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum
von Februar 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem SG
erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde und rechtskräftig mit
einem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 22.1.2008 endete. Der hier
streitgegenständliche Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 27.12.2007 betrifft die als eigenen Streitgegenstand abtrennbaren (vgl BSG SozR 4-
3500 § 44 Nr 2 RdNr 12 mwN) Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat
November 2007 sowie um 19 Euro monatlich höhere Leistungen in Abänderung der durch
die Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 bewilligten Leistungen ab 1.2.2007 bis
zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.6.2008 (BSGE 99, 131 ff RdNr 10 mwN =
SozR 4-3500 § 28 Nr 1). Dieser (ablehnende) Bescheid erging während des laufenden
Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07. Als ein die Voraussetzungen von
§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, ggf auch von § 44 SGB X, ablehnender, vor dem 31.3.2008
ergangener Verwaltungsakt wurde er in erweiternder Anwendung des § 96 SGG aF - bis
31.3.2008 - Gegenstand dieses bereits anhängigen und noch nicht abgeschlossenen
Klageverfahrens (vgl zum alten, fortgeltenden Rechtszustand nur BSG, Beschluss vom
30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz
kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig
gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten
Klage. Hieran ändert auch nichts der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 5 SO
1205/07 durch Gerichtsbescheid.
13 Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen
Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 22.1.2008; Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4), sodass eine zunächst wegen
anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (Leitherer,
aaO, RdNr 7b); sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (höhere
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.2.
bis 31.5.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft. Eine neue Klage über denselben
Streitgegenstand ist nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 141
RdNr 6a); dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm §
141 SGG).
14 Ob dies auch für die Zeit ab 1.6.2007 zutrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit war die
Klage in jedem Fall aus anderen Gründen unzulässig. Die Beklagte hat mit
Änderungsbescheid vom 15.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
6.7.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Juni 2007 bis
30.6.2008 bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid, der seinerseits gemäß § 96 SGG
Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 1205/07 geworden war und ebenfalls keine
Berücksichtigung durch das SG gefunden hat, ist der Kläger gesondert im Klagewege (S 5
SO 2647/07) vorgegangen. Selbst wenn man eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung
zulässt, wenn und weil das SG im Verfahren S 5 SO 1205/07 nicht über die
Folgebescheide vom 15.6.2007 und 3.12.2007 entschieden hat (vgl dazu BSG SozR 4100
§ 136 Nr 4 S 15), wäre der Bescheid vom 3.12.2007 in Anwendung des § 96 SGG für die
Zeit ab 1.6.2007 zuvor schon Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 2647/07 geworden. Das
SG hat dieses Verfahren zum Ruhen gebracht, ohne dass es materiellrechtlich und
prozessual beendet worden wäre. Dies hat zur Folge, dass sich jedenfalls für die Zeit ab
1.6.2007 weiterhin eine Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren ergibt.
15 Eine etwa (während des gesamten Verfahrens) bestehende Prozessunfähigkeit des
Klägers, die der Senat im Hinblick auf die vom Amtsgericht während des
Revisionsverfahrens angeordnete Betreuung nicht ausschließen kann, rechtfertigt keine
andere Entscheidung in der Sache, insbesondere keine Zurückverweisung an das LSG
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender ordnungsgemäßer
Vertretung; dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Unzulässigkeit der dritten
Klage für die Zeit vom 1.2. bis 31.5.2007 wegen offensichtlicher Haltlosigkeit der
Rechtsverfolgung von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG
ausnahmsweise abgesehen werden durfte (vgl dazu: BSGE 5, 176, 178 f; Senatsurteil
vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R). Denn selbst wenn die Klage insoweit nicht
"offensichtlich" unzulässig war und die Bestellung eines besonderen Vertreters
verfahrensfehlerhaft unterblieben wäre, bedurfte es keiner Aufhebung der Entscheidung
des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.
16 Zwar führt eine nicht ordnungsgemäße Vertretung zum Vorliegen eines absoluten
Revisionsgrundes nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung, der grundsätzlich
keine Bestätigung des angefochtenen Urteils zulässt (Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN). Von diesem
Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn trotz des Verfahrensverstoßes
ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist, weil auch unter Einbeziehung des
Revisionsvorbringens die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben
kann (BSGE 75, 74, 77 mwN = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S 45; BSGE 76, 59, 67 = SozR 3-
5520 § 20 Nr 1 S 10; BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 13/08 R; Leitherer, aaO). So
liegt der Fall hier, weil die Klage nach oben Gesagtem in jedem Fall unzulässig ist.
Ohnedies hat der Kläger bei Fortführung des ruhenden Verfahrens - S 5 SO 2647/07 -
auch die prozessuale Möglichkeit, sein materiellrechtliches Begehren für die Zeit ab
1.6.2007 in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, wenn im
vorliegenden Verfahren die Klage zulässig wäre. Für die Zeit, die von den
Folgebescheiden erfasst wird, bleibt ihm also die Rechtsschutzmöglichkeit erhalten. Für
die Zeit vor dem 1.6.2007 hat er sie durch das rechtskräftige Urteil darüber verloren. Da
eine Zurückverweisung an das LSG ausnahmsweise ausscheidet, bedarf es keiner
Entscheidung darüber, ob die von dem Kläger gerügten weiteren Verfahrensmängel
vorliegen.
17 Soweit es die Beschaffung einer Übergangs- oder anderen Wohnung und die Zusicherung
der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, kann der Senat mangels
tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend entscheiden,
sodass es auch insoweit nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Denkbare
Anspruchsgrundlage nach dem SGB XII ist § 67 Satz 1 SGB XII. Danach sind Personen,
bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,
Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener
Kraft hierzu nicht fähig sind. Zu den in § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgeführten
Maßnahmen gehört auch die Beschaffung einer Wohnung (vgl Trenk-Hinterberger in
Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 38 RdNr 32 mwN).
18 Die Klage ist insoweit nicht schon unzulässig. Zwar ist die echte Leistungsklage gemäß §
54 Abs 5 SGG unzulässig, wenn zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und
mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist, gegen den im Ablehnungsfalle zunächst
Widerspruch eingelegt werden kann (BSG, Urteil vom 24.4.1980 - 1 RJ 2/79; BSG SozR 4-
1300 § 84 Nr 1; zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage BSG SozR 4-1500
§ 55 Nr 4 RdNr 9). Die mit der Wohnungs- bzw Unterkunftssuche in Zusammenhang
stehenden Leistungen nach dem SGB XII erfordern allerdings nicht unabhängig von den
zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass
eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 der Verordnung zur
Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (DVO-SGB
XII § 68) vom 24.1.2001 (BGBl I 179) auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen
Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines
Verwaltungsakts niederschlagen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl
2010, § 11 SGB XII RdNr 7). Insoweit konkretisiert und erweitert § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII
iVm § 4 Abs 1 DVO-SGB XII § 68 die Regelung des § 11 Abs 1 und 3 SGB XII.
Tatsächliche Feststellungen des LSG zu den Leistungsvoraussetzungen für etwaige
Hilfen fehlen jedoch. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger ggf einen
Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterstützung außerhalb eines auf Erlass eines
Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens hat. Das LSG wird die erforderlichen
Feststellungen nachzuholen haben.
19 Die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme künftiger (angemessener)
Unterkunftskosten ist ein der späteren Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung
vorgeschalteter Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X. Dieses Begehren setzt zwar -
anders als die Beratung und tatsächliche Unterstützung - zunächst eine Entscheidung im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt voraus. Da der Kläger den
Antrag auf Zustimmung aber nur hilfsweise gestellt hat, ist eine Entscheidung hierüber
auch nur zu treffen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Ggf wird das LSG dann zu
prüfen haben, ob die Behörde nicht im Rahmen des Klageverfahrens eine ablehnende
Entscheidung getroffen hat, gegen die sich der Kläger rechtzeitig mit einem (konkludenten)
Widerspruch gewehrt hat; in diesem Fall wäre der Erlass eines Widerspruchsbescheids
abzuwarten (vgl nur Leitherer, aaO, § 78 RdNr 3).
20 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.