Urteil des BSG vom 19.09.2007

BSG: verpachtung, vermietung, belastungsgrenze, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, diabetes mellitus, krankenkasse, verfügung, niedersachsen, begriff, freibetrag

Bundessozialgericht
Urteil vom 19.09.2007
Sozialgericht Hannover S 2 KR 650/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 127/04
Bundessozialgericht B 1 KR 7/07 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November
2006 mit der Maßgabe geändert, dass die Beklagte zur Zahlung weiterer 812,60 Euro (insgesamt 1.825,11 Euro)
verurteilt wird. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten gegen das
genannte Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des Klägers in allen
Rechtszügen.
Gründe:
I
1
Streitig ist ua die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Berechnung der Belastungsgrenze für
Zuzahlungen chronisch Kranker.
2
Der 1940 geborene Kläger leidet an Diabetes mellitus. Seit Dezember 2000 ist er Dialysepatient. Ende 2001
beantragte er, ihm die im Kalenderjahr 2001 geleisteten Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 5.500,29 DM zu
erstatten. Zusätzlich zu den von ihm und seiner Ehefrau 2001 erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit
legte er Aufstellungen über im Jahr 2000 angefallene Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen für sechs zum Teil
mit Mehrwertsteuer vermietete Gebäude vor. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Erstattung von Zuzahlungen ab,
weil die Belastungsgrenze des § 62 SGB V nicht überschritten sei. Von den Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung seien keine Abzüge - etwa für Werbungskosten - vorzunehmen. Das berücksichtigungsfähige
Gesamteinkommen aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbstständiger Arbeit betrage
nach Abzug des Familienabschlags (8.064 DM) 778.162,35 DM, die Belastungsgrenze von 2 vH liege somit bei
15.563,25 DM. Da die berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen jedoch nur 5.253,22 DM (= 2.685,93 Euro) betragen
hätten, habe der Kläger keinen Anspruch auf deren Erstattung (Bescheid vom 15.2.2002, Widerspruchsbescheid vom
5.8.2002).
3
Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 16.3.2004). Das Landessozialgericht
(LSG) hat das Urteil des SG (teilweise) aufgehoben, die Beklagte zur Zahlung von 1.012,51 Euro verurteilt und die
Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Es hat seinen Berechnungen der Belastungsgrenze die Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit des Jahres 2001 sowie die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr 2000 zugrunde gelegt. Zur Urteilsbegründung hat es ausgeführt, die
Beklagte sei zutreffend von (nur) berücksichtigungsfähigen 5.253,22 DM Zuzahlungen ausgegangen, jedoch hätte sie
von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Abzüge für bestimmte Werbungskosten (Schuldzinsen,
Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuer, Wasserversorgung und Hausversicherung) vornehmen müssen. Aus
Vermietung und Verpachtung und aus nichtselbstständiger Arbeit seien insgesamt 385.051 DM als "Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt" zu berücksichtigen. AfA sei nicht abzugsfähig. Gleiches gelte für Aufwendungen für den
Steuerberater sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für die Vermietungsobjekte, soweit sie sich nicht auf das
Kalenderjahr 2000 beziehen, wenngleich sie in diesem Kalenderjahr gezahlt worden seien. Aus den so ermittelten
Bruttoeinkünften errechneten sich - abzüglich eines Ehegattenfreibetrages in Höhe von 15 vH der Bruttoeinnahmen -
zu berücksichtigende jährliche Bruttoeinnahmen in Höhe von (385.051 DM./. 57.757,65 DM =) 327.293,35 DM. Die
Belastungsgrenze von 1 vH für den chronisch kranken Kläger betrage damit 3.272,93 DM, sodass sich ein
Erstattungsbetrag von (5.253,22 DM./. 3.272,93 DM =) 1.980,29 DM = 1.012,51 Euro ergebe (Urteil vom 22.11.2006).
4
Gegen das Urteil wenden sich sowohl die Revision des Klägers als auch der Beklagten. Der Kläger meint, bei der
Ermittlung der "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" seien von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
auch AfA absetzungsfähig. Entgegen der Ansicht des LSG seien zudem Aufwendungen für Steuerberatung und
Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden seien, auch wenn
sie sich auf andere Veranlagungszeiträume bezögen.
5
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 und des
Sozialgerichts Hannover vom 16.3.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.2.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5.8.2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.685,93 Euro zu zahlen,
hilfsweise das Urteil des Landessozialgerichts vom 22.11.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
6
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Hannover vom 16.3.2004 insgesamt zurückzuweisen.
7
Sie rügt, dass das LSG für die Ehefrau des Klägers statt eines Freibetrages in Höhe von 15 vH der Bruttoeinkünfte 15
vH der für das Jahr geltenden jährlichen Bezugsgröße, also 8.064 DM, hätte berücksichtigen müssen. Dies führe
ausgehend von den übrigen Zahlen des LSG rechnerisch zu einem Erstattungsbetrag von lediglich 1.483,45 DM. Dem
Kläger stehe jedoch überhaupt keine Erstattung zu, weil zur Ermittlung der "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" iS
von § 62 SGB V von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keinerlei Werbungskosten abzusetzen seien.
8
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
II
9
Die Revision des Klägers ist zum Teil begründet. Die Revision der beklagten Krankenkasse ist in vollem Umfang
unbegründet. Das LSG hat bei der Ermittlung der Belastungsgrenze des § 62 SGB V (dazu 1.) zu Recht einen
Werbungskostenabzug vorgenommen (dazu 2.). Es hätte jedoch über die von ihm als Abzugsposten berücksichtigten
Erhaltungsaufwendungen, Grundsteuer, Versicherungen, Schuldzinsen und Kosten für Hauswartung hinaus auch
steuerlich berücksichtigungsfähige AfA nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Abzug bringen sowie die im
Kalenderjahr der Zuzahlungen (hier: 2001) erfolgten Umsatzsteuervorauszahlungen und Aufwendungen für den
Steuerberater als weitere Abzugsposten berücksichtigen müssen. Zudem hätte das LSG als Freibetrag für die mit
dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau nicht 15 vH der ermittelten Bruttoeinnahmen, sondern
15 vH der im Jahr 2001 geltenden Bezugsgröße zugrunde legen müssen (dazu 3.). Bei Einnahmen und Abzugsposten
war einheitlich von den Verhältnissen - Einnahmen und Ausgaben - des maßgeblichen Kalenderjahres 2001
auszugehen und erforderlichenfalls eine Schätzung der Werte vorzunehmen. Bei dieser Berechnung hätten sich
einerseits geringere "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt", andererseits ein geringerer Freibetrag ergeben.
Ausgehend von den aufgrund des Steuerbescheides für 2001 unstreitigen Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau
hat der Kläger über den bereits vom LSG ausgeurteilten Betrag von (1.980,29 DM =) 1.012,51 Euro hinaus Anspruch
auf Zahlung weiterer 812,60 Euro von der Beklagten (dazu 4.).
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1. Der Rechtsanspruch des Klägers auf Erstattung desjenigen Betrages, den er für über der Belastungsgrenze
liegende Zuzahlungen aufwandte, ergibt sich aus § 62 SGB V iVm dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch.
11
§ 62 SGB V regelte in seiner hier anwendbaren Fassung des am 1.8.2001 in Kraft getretenen Art 3 § 52 Nr 7 des
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 (BGBl I 266) die
teilweise Befreiung von Fahrkosten und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Danach haben Versicherte
während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Wird die Belastungsgrenze
bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für
den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vH der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die - wie der Kläger - wegen derselben
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vH der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt (vgl § 62 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V in der genannten Fassung). Das Gesetz geht davon aus, dass
der Versicherte eine Zuzahlung über die Belastungsgrenze hinaus durch eine zeitgerecht erteilte Bescheinigung
vermeiden und er diese Bescheinigung ggf im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
gerichtlich erwirken kann. Sind Zuzahlungen bereits über die maßgebliche Belastungsgrenze hinaus geleistet worden,
sind Zuzahlungen über die Belastungsgrenze hinaus zu erstatten. Der hierauf gerichtete Anspruch ist im Wege einer
kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage durchzusetzen (vgl BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 7 S 32; BSG, Urteil
vom 26.6.2007 - B 1 KR 41/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
12
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat die Belastungsgrenze des Klägers wegen Nichtberücksichtigung von
Werbungskosten bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu hoch festgesetzt, sodass es 2001 zu
Zuzahlungen über die maßgebliche Belastungsgrenze hinaus gekommen ist. Die über die zutreffende
Belastungsgrenze hinaus geleisteten Zuzahlungen sind dem Kläger zu erstatten.
13
2. Die Beklagte hat bei der Ermittlung der "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" zwar zu Recht das Einkommen der
Ehefrau des Klägers zur Bildung eines "Familieneinkommens" herangezogen und zutreffend sowohl die Einnahmen
aus nichtselbstständiger Arbeit als auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Indessen hat
sie zu Unrecht Werbungskosten als nicht abzugsfähig angesehen.
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a) Das Gesetz definiert den Begriff der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in § 62 SGB V nicht umfassend. Auch
§ 61 Abs 2 SGB V, der bis zu seiner Neufassung durch das insoweit am 1.1.2004 in Kraft getretene GKV-
Modernisierungsgesetz (vom 14.11.2003, BGBl I 2190) das Recht auf vollständige Befreiung von Zuzahlungen
regelte, verwandte in seinem Absatz 2 den Begriff der "monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" (vgl § 61
Abs 2 SGB V idF des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.12.1988, BGBl I 2477), ohne
ihn selbst näher zu erläutern oder zu definieren. Indessen hat sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) bei der Auslegung dieser Regelung unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien an der Rechtsprechung zu § 180
Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) orientiert (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 2 S 9; BSG SozR 3-2500 §
61 Nr 8 S 39). In der Begründung zu § 69 des Entwurfs des GRG, dessen Absatz 2 dem § 61 Abs 2 SGB V idF des
GRG entsprach, wurde zur Umschreibung des Begriffs ausgeführt: "Einnahmen zum Lebensunterhalt sind - wie schon
im geltenden Recht (§ 180 Abs 4 RVO) - die persönlichen Einnahmen, die dem tatsächlichen Lebensunterhalt dienen,
also die Einnahmen, die der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entsprechen. Dazu
gehören nicht zweckgebundene Zuwendungen (zB zur Abdeckung eines Mehrbedarfs wie Pflegegeld, Blindenzulage
oder Kindergeld). Auf die dazu entwickelte Rechtsprechung und Praxis kann zurückgegriffen werden" (vgl BT-Drucks
11/2237 S 187 zu § 69 Abs 2 und 3; ähnlich auch Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks
11/3480 S 57 zu § 69 Abs 2 und 3).
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b) In der Folgezeit hat die Rechtsprechung des BSG am Ausgangspunkt dieses Verständnisses des Begriffs
"Einnahmen zum Lebensunterhalt" festgehalten und Modifizierungen in eingeschränktem Umfang insoweit
vorgenommen, als sie nicht alle sich aus dem Beitragsrecht ergebenden differenzierenden Regelungen in Gänze
übernommen hat (vgl näher BSG SozR 3-2500 § 61 Nr 8 S 39 ff; zur Differenzierung bei der Entschädigung für den
Verlust des Arbeitsplatzes vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 39 mwN; BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2; zum
Ganzen auch BSG, Urteil vom 19.9.2007 - B 1 KR 1/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieran ist auch
vorliegend für die Auslegung des § 62 SGB V in der hier anwendbaren Fassung (vgl oben 2.a) anzuknüpfen.
16
c) § 62 SGB V lässt es nicht zu, fiktive Bruttoeinnahmen oder bloße Vermögensumschichtungen zugrunde zu legen
(vgl BSG, Urteil vom 19.9.2007 - B 1 KR 1/07 R). Vielmehr zielt die Vorschrift nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte
und Systematik darauf ab, die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als maßgeblich anzusehen. Soweit
das Gesetz fiktive Untergrenzen bezeichnen will, nimmt es dies eindeutig und ausdrücklich vor wie etwa in § 240 Abs
4 Satz 2 SGB V.
17
Der Begriff "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" gebietet es, von den Einnahmen die zu ihrer Erzielung
notwendigen Aufwendungen abzuziehen, denn nur dasjenige, das dem Versicherten nach Saldierung von Einnahmen
und zu deren Erwirtschaftung erforderlichen Aufwendungen verbleibt, steht ihm "zum Lebensunterhalt" zur Verfügung.
Bei § 62 SGB V geht es insoweit - ähnlich wie bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder - darum, die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen. Er soll insoweit von Zuzahlungen
befreit werden, als diese einen bestimmten Anteil seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übersteigen. Wie bei der
Beitragsbemessung nach § 240 SGB V nach Maßgabe der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist daher
auch bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V eine Einbeziehung der Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung ohne Abzug der Werbungskosten oder Schuldzinsen für die Finanzierung des Miet- oder
Pachtobjekts nicht zulässig.
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Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 180 Abs 4 RVO, an den die Regelung
des § 62 SGB V anknüpft (vgl oben II 1.b). Im Rahmen des § 180 RVO hat das BSG in ständiger Rechtsprechung
unter den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht (nur) die Summe der Einkünfte iS des
Einkommensteuerrechts verstanden, sondern den Begriff im Wesentlichen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
ausgefüllt. Den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt wurden alle Einnahmen zugerechnet, die dem
Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen
(BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 mwN, BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr 19 S 59/60; BSGE 57, 240, 242 =
SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64). Nach diesen Grundsätzen wurde auch die Hinzurechnung der Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung beurteilt (BSGE 57, 240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 64). Ohne eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 180 Abs 7 RVO) und für
Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) sind Werbungskosten zu berücksichtigen und es ist danach zu unterscheiden, inwieweit
es sich um echte Einnahmen und inwieweit um Vermögensumschichtungen handelt. Nur der Gewinnanteil des
Entgelts für die Nutzungsüberlassung ist Einnahme zum Lebensunterhalt (BSGE 57, 240, 242/243 = SozR 2200 § 180
Nr 20 S 64 ff). Ebenso hat das BSG unter Geltung des § 240 SGB V entschieden, dass die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht durch den Bruttobetrag der Miete,
sondern durch den nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Betrag bestimmt wird. Nur diesen Betrag kann das
Mitglied "zum Lebensunterhalt ... verbrauchen" (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31; vgl insoweit auch Begründung zum
GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu Art 1 § 249 Abs 1). Nichts anderes kann gelten, soweit es im Rahmen des § 62
SGB V um die Ermittlung der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung geht.
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d) Zu den von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzusetzenden Werbungskosten in diesem Sinne
gehören nach der Rechtsprechung des 12. Senats - in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EStG -
Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Miet- oder Pachtobjekts zu zahlen sind, ebenso
Grundabgaben, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausversicherungen usw (vgl § 9 EStG, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr
31). Desgleichen ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung privater Hausgrundstücke die AfA nach § 7
EStG zu berücksichtigen (BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20). Der 12. Senat des BSG hat insoweit im Rahmen
des § 180 Abs 4 RVO zutreffend darauf hingewiesen, dass Vermögensverzehr oder Vermögensumschichtungen nicht
nur durch Verbrauch eines ratenweise zufließenden Kaufpreises, durch Entnahmen aus vorhandenem Vermögen oder
durch Verbrauch von Darlehen für den Lebensunterhalt bewirkt werden können. Wirtschaftlich gleich zu achten ist der
uneingeschränkte Verbrauch des Entgelts für die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes, das durch Zeit und
Nutzung zunehmend seinen Wert verliert. In diesen Fällen enthält das Nutzungsentgelt einen Teil, der den Wertverfall
ausgleicht, einen Teil, der für die notwendigen Erhaltungskosten aufzubringen ist, und einen Gewinnanteil. Nur der
Gewinnanteil ist nach der Rechtsprechung des BSG Einnahme zum Lebensunterhalt. Die AfA nach § 7 EStG trägt
wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung, die mit dem Einsatz von Vermögen verbunden sind. Bei ihrer
Berücksichtigung handelt es sich um eine standardisierte, der besonderen Einkunftsart angepasste Form der
Gewinnermittlung (BSGE 57, 240, 243 = SozR 2200 § 180 Nr 20).
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e) Weiter sind in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung als Werbungskosten auch Steuerberatungskosten zu berücksichtigen, soweit sie bei der Ermittlung
der Einkünfte angefallen sind (BFH, Urteil vom 30.4.1965 - VI 207/62 S, BFHE 82, 449; Urteil vom 22.5.1987 - III R
220/83, BFHE 150, 148; Urteil vom 6.4.1995 - VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22). Schließlich sind zur Ermittlung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei § 62 SGB V von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vom
Bruttobetrag einer mehrwertsteuerpflichtigen Miete korrespondierende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen abzuziehen,
zumal es sich insoweit beim Versicherten um durchlaufende Gelder handelt, die er nicht "zum Lebensunterhalt
verbrauchen" kann.
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Entgegen der Ansicht des LSG sind die Werbungskosten in demjenigen Kalenderjahr als Abzugsposten zu
berücksichtigen, in dem sie angefallen und beim Versicherten/Steuerpflichtigen entsprechende Geldmittel abgeflossen
sind, unabhängig davon, auf welchen Veranlagungszeitraum sich die Werbungskosten bzw Vorsteuerzahlungen
beziehen (dazu unter 2.f).
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f) Abzustellen ist sowohl bei den vom Versicherten erzielten Einnahmen als auch bei seinen zur Einnahmenerzielung
erforderlichen Ausgaben (Werbungskosten usw) jeweils auf das laufende Kalenderjahr, in dem die
Zuzahlungsbefreiung beantragt wird.
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Wie der 10. Senat des BSG ausgeführt hat, bestimmt § 62 SGB V zwar nicht ausdrücklich, auf welches Jahr bei den
"jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" für die Ermittlung der Belastungsgrenze abzustellen ist. Aus
Systematik und Zweck der Regelung ergebe sich aber, dass es die Einnahmen des Kalenderjahres seien, für das die
Belastungsgrenze zu berechnen ist. § 62 Abs 1 Satz 1 SGB V spreche von Zuzahlungen "während jeden
Kalenderjahres". Der entscheidende Satz 2 knüpfe mit den "jährlichen" Bruttoeinnahmen an den so bestimmten
Zeitraum an. Nur dadurch werde das Ziel des Gesetzes erreicht, Versicherte durch Zuzahlungen finanziell nicht zu
überfordern. Denn welche Belastungen nach dem Maßstab des Gesetzes noch erträglich seien, richte sich nach dem
aktuellen Einkommen, aus dem die Zuzahlungen zu bestreiten seien. Ein historisches - uU Jahre zurückliegendes -
Einkommen stehe dazu regelmäßig nicht mehr zur Verfügung (vgl BSG, Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/06 R, zur
Veröffentlichung vorgesehen). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
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g) Der Senat verkennt nicht, dass es während des laufenden Kalenderjahres erhebliche Probleme bereiten kann,
entsprechende Nachweise über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und dass frühestens nach Ablauf des
Kalenderjahres als dem maßgeblichen "Veranlagungszeitraum" eine endgültige Bilanz gezogen werden kann. Diese
Situation ist insoweit ähnlich problematisch wie bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen selbstständig
erwerbstätiger Versicherter bzw bei der Ermittlung des dieser Personengruppe zustehenden Krankengeldes (vgl dazu
BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 7). Fehlt es bei der Antragstellung auf
Zuzahlungsbefreiung an einer Feststellung des Finanzamtes, was regelmäßig der Fall sein wird, sind neben dem
Arbeitsentgelt erzielte Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw des laufenden
Kalenderjahres aufgrund der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (vgl zB § 60 Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung) von der zuständigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (vgl § 20 SGB X). Hierzu
ist sie regelmäßig auf die tätige Mithilfe des Versicherten angewiesen. Diesem obliegt es gemäß § 60 Abs 1 SGB I,
alle Tatsachen anzugeben, auf Verlangen des zuständigen Trägers (hier: der Krankenkasse) der Erteilung der
erforderlichen Auskünfte durch Dritte (zB Steuerberater) zuzustimmen, Beweismittel zu bezeichnen (Gewinn- und
Verlustrechnung, Buchführungsunterlagen usw), diese auf Verlangen des zuständigen Trägers vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen. Kommt der Versicherte seinen Obliegenheiten nicht nach, kann die Krankenkasse die
Zuzahlungsbefreiung bis zur Nachholung der Mitwirkung in entsprechender Anwendung des § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I
ganz oder teilweise versagen. Zur rechtlichen Auswertung der eingereichten steuerlichen Unterlagen kann es sich
anbieten, dass die Krankenkasse die Amtshilfe des zuständigen Finanzamtes in Anspruch nimmt. Stellt sich nach
Ablauf des Kalenderjahres heraus, dass von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, ist die getroffene
Entscheidung nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X ggf zu korrigieren.
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i) Vor einer unbilligen Inanspruchnahme von Zuzahlungsbefreiungen ist die Solidargemeinschaft - ebenso wie im
Beitragsrecht vor einer Verkürzung der Einnahmen - zumindest teilweise dadurch geschützt, dass ein Ausgleich der
Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten bei § 62 SGB V ebenso
wenig zulässig ist wie im Bereich des § 240 SGB V (kein vertikaler Verlustausgleich bei den verschiedenen
Einkommensarten, vgl BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19). Verluste wirken sich bei den anderen Einnahmen
weder beitragsmindernd aus (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31) noch können sie im Rahmen des § 62 SGB V mit
Arbeitsentgelt verrechnet werden. Ebenso ist es trotz des Grundsatzes, die Einnahmen auch des Ehegatten zu einem
Familieneinkommen heranzuziehen, nicht statthaft, Verluste der Ehefrau des Klägers aus Vermietung und
Verpachtung mit den positiven Einkünften des Klägers aus dieser Einkommensart zu verrechnen.
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3. Das LSG hat zwar zu Recht die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen
Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet (vgl
insgesamt näher hierzu BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 41/06 R - RdNr 10 ff). Indessen hat es seinen
Berechnungen für die Ehefrau des Klägers als dem "ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des
Versicherten" zu Unrecht einen Freibetrag in Höhe von 15 vH der ermittelten Einnahmen zugrunde gelegt. § 62 Abs 2
Satz 2 SGB V sieht insoweit vielmehr nur einen Freibetrag in Höhe von 15 vH der im maßgeblichen Kalenderjahr
geltenden Bezugsgröße des § 18 SGB IV vor.
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4. Nach allem hätte die Beklagte von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht nur die nachgewiesenen
Werbungskosten, sondern auch AfA nach § 7 EStG, Vorsteuerzahlungen und Aufwendungen für
Steuerberatungskosten abziehen müssen und dabei jeweils von den im Kalenderjahr 2001 erfolgten Zahlungen
ausgehen müssen. Das LSG durfte zwar von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit des Jahres 2001, bzgl
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht von den Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres
2000 ausgehen. Im Steuerbescheid vom 8.9.2003 für das Jahr 2001 sind für den Kläger positive Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 162.626 DM und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von
1.800 DM, für seine Frau negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.639 DM und positive
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 12.000 DM ausgewiesen. Hierüber besteht zwischen den
Beteiligten kein Streit. Bei Zugrundelegung dieser unstreitigen Feststellungen ergibt sich nach Abzug des
Familienabschlags in Höhe von 15 vH der 2001 geltenden Bezugsgröße (15 vH von 53.760 DM = 8.064 DM) eine
Belastungsgrenze von (1 vH von (162.626 DM + 13.800 DM = 176.426 DM./. 8.064 DM) =) 1.683,62 DM. Da der
Kläger im Kalenderjahr 2001 berücksichtigungsfähige 5.253,22 DM Zuzahlungen geleistet hat, steht ihm insgesamt
ein die Belastungsgrenze übersteigender Erstattungsbetrag von 3.569,60 DM zu. Zusätzlich zu den vom LSG
ausgeurteilten 1.980,29 DM (= 1.012,51 Euro) stehen dem Kläger damit weitere 1.589,31 DM = 812,60 Euro zu.
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5. Es liegt auf der Hand, dass die unter II 2.g) geschilderte Vorgehensweise nicht den Grundsätzen der
Verwaltungspraktikabilität entspricht. Naheliegender wäre eine gesetzliche Regelung, die es den Krankenkassen
erlaubt, bei der Ermittlung der Belastungsgrenze als "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" zunächst von den auf
das gesamte Kalenderjahr hochgerechneten Werten auszugehen, die der Beitragsbemessung des Versicherten im
laufenden Kalenderjahr bis zur Antragstellung zugrunde gelegt wurden. Dies ermöglichte eine rasche und mit geringem
Verwaltungsaufwand zu treffende Entscheidung. Eine Korrektur dieser Entscheidung sollte nur dann erfolgen, wenn
später ein Steuerbescheid vorgelegt oder beigezogen wird, aus dem sich ergibt, dass zunächst von unzutreffenden
Einnahmen und hierfür erforderlichen Ausgaben ausgegangen wurde.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.