Urteil des BSG vom 26.06.2013
BSG: Asylbewerberleistung, Überprüfungsverfahren, Aktualitätsprinzip, keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.6.2013, B 7 AY 3/12 R
Asylbewerberleistung - Überprüfungsverfahren - Aktualitätsprinzip - keine Nachzahlung von
Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit
Tenor
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2
AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung
bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.
2 Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und
2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie
hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005
die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis
erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG;
ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.
3 Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren
Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2
AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes
Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die
Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine
rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X (Bescheid vom 12.5.2010;
Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben
(Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.7.2011). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die
Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger
entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen
nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für
Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor
bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der
fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.
4 Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der
Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG
gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und
verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden
habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach
bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende
Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der
Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.
5 Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom
1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.
6 Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
7 Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen
des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen
werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des
Rücknahmebescheides zuständig sei.
Entscheidungsgründe
8 Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet
(§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Ob die Kläger für den streitbefangenen
Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2
AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher
Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.
9 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt
hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu
zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs-
und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG (vgl nur BSG SozR 4-
3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie
vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre (BSG aaO). Ggf wird das LSG
dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide
zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.
10 Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die
Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44
Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht
Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass
das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt
unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.
11 Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines
Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass
ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als
Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit
ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die
Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird
bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung)
und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises
oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr
6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt
nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).
12 Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide
örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden
örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung
des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der
örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen
Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung
gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht
anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar -SGB XII, § 9
AsylbLG RdNr 14). Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein
Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die
Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich
zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem
Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach §
10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz
des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt für das Land
Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-
Württemberg (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige
untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist
die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als
es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt.
Ggf wird dies nachzuholen sein.
13 Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und
Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des
LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom
20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung
monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die
Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies
gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom
18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden
habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig (BSG aaO). Im
vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung
ausführlich gewürdigt ist.
14 Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den
Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007
keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen
haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine
Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die
Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO)
für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch
verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es
ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung
kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII,
AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu
beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.
15 Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte
§ 116a SGB XII nicht analog anwendbar (vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das
Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die
Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz
1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von
einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im
Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB
XII (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die -
wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).
16 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.