Urteil des BSG vom 29.03.2007

BSG: wirkung ex nunc, wohl des kindes, aufnahme von pflegekindern, unterhalt, pflegeeltern, familie, eigentumswohnung, leistungsbezug, bestandteil, gesetzesmaterialien

Bundessozialgericht
Urteil vom 29.03.2007
Sozialgericht Neubrandenburg S 8 AS 44/05 NB
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern L 8 AS 2/05
Bundessozialgericht B 7b AS 12/06 R
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2006
geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29. Juni 2005 verurteilt, den Klägern höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Erziehungsbeiträge als Einkommen zu gewähren.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. Mai 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I
1
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31.
Mai 2005. Streitig ist insbesondere, ob der den Klägern gezahlte Erziehungsbeitrag gemäß § 39 Abs 1 Satz 2
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als Einkommen zu berücksichtigen ist.
2
Die verheirateten Kläger standen bis 31. Dezember 2004 im Bezug von Arbeitslosenhilfe. Sie sind Eigentümer eines
selbstbewohnten Einfamilienhauses (Wohnfläche 120 m²). In ihrem Haushalt lebten im streitigen Zeitraum zwei
Pflegekinder, für die den Klägern vom Jugendamt Pflegegeld (Hilfe zur Erziehung) in Höhe von insgesamt 2.012,35
Euro monatlich gezahlt wurde. Der Zahlbetrag setzte sich zusammen aus Pflegegeld und Erziehungsbeitrag abzüglich
angerechneten Kindergelds in Höhe von 38,50 Euro pro Pflegekind. Der Erziehungsbeitrag betrug dabei für beide
Kinder insgesamt 1.022,58 Euro. Bei einem der beiden Pflegekinder lagen erhebliche psychische Störungen
(Bettnässen etc) vor. Dieses Kind wurde vom Jugendamt dem Personenkreis des § 35a SGB VIII (seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche) zugerechnet und deshalb ein erhöhter Erziehungsbeitrag in Höhe von 766,94 Euro
entsprechend den Richtlinien des Landkreises gezahlt.
3
Im Oktober 2004 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beklagte lehnte dies durch Bescheid vom 10. Oktober 2004 ab, weil der
Erziehungsbeitrag als Einkommen zu berücksichtigen und der Bedarf der Kläger durch das Einkommen gedeckt sei.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005). Zur Begründung wurde ausgeführt, die
beiden Pflegekinder gehörten nicht der Bedarfsgemeinschaft an, diese bestehe lediglich aus den beiden Ehegatten.
Die nachgewiesenen Nebenkosten des Hauses betrügen monatlich 147,01 Euro, wobei keine laufenden monatlichen
Heizkosten entstünden. Weiterhin fänden die Schuldzinsen in Höhe von 17,17 Euro monatlich Berücksichtigung. Von
dem Gesamtbetrag in Höhe von 164,18 Euro könne lediglich die anteilige Hälfte (82,10 Euro) als Bedarf der Kläger,
die eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, angesetzt werden, weshalb unter Berücksichtigung der Regelsätze
(Beitrittsgebiet) sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 678,10 Euro ergebe. Dieser Bedarf sei durch den
Erziehungsbeitrag gedeckt.
4
Hiergegen erhoben die Kläger im April 2005 Klage zum Sozialgericht (SG). Nach Klageerhebung hat die Beklagte
durch Bescheid vom 18. Mai 2005 den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 43,07 Euro monatlich bewilligt. Die Beklagte ging nunmehr davon aus,
dass entsprechend der Praxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) der Erziehungsbeitrag lediglich insoweit als
Einkommen zu berücksichtigen sei, als er eine halbe Regelleistung nach dem SGB II übersteige. Von dem
Erziehungsbeitrag sei daher eine hälftige Regelleistung in Höhe von 165,50 Euro, Werbungskosten, ein Pauschbetrag
für private Versicherungen (30 Euro) und ein Freibetrag gemäß § 30 SGB II abzusetzen. Zuzüglich des anteilig (in
Höhe von 2 x 115,50 Euro) zu berücksichtigenden Kindergeldes stehe dem Bedarf von 678,10 Euro ein Einkommen
von 653,03 Euro gegenüber. Das SG hat durch Urteil ebenfalls vom 18. Mai 2005 den Bescheid der Beklagten vom
10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 dahingehend geändert, "dass die
Beklagte verurteilt wird, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne
Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen zu gewähren". Zur Begründung hat das SG ausgeführt, das
"anrechenbare Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft" betrage lediglich 201,00 Euro. Der Kläger zu 1 erhalte
pro Pflegekind 154,00 Euro Kindergeld, von dem je 38,50 Euro abzuziehen seien, weil das Pflegegeld um diesen
Betrag gekürzt worden sei. Hiervon sei weiterhin eine Pauschale in Höhe von 30,00 Euro gemäß § 11 Abs 2 SGB II
abzuziehen. Der Erziehungsbeitrag stelle kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Insbesondere werde durch den
Bezug des Erziehungsbeitrags die Lage der Kläger nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen der
Grundsicherung nicht mehr gerechtfertigt wären. Würde der Erziehungsbeitrag als Einkommen berücksichtigt, würde
die Leistung letztlich nicht dem Pflegekind zu gute kommen, weil der Pflegegeldberechtigte den Erziehungsbeitrag
sodann für seinen Unterhalt verwenden müsste.
5
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat sodann durch Bescheid vom 29. Juni 2005
in Abänderung der vorherigen Bescheide den Klägern nunmehr Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai
2005 in Höhe von monatlich 61,39 Euro bewilligt.
6
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 27. März 2006 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG
und auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2005 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger
für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 200,93 Euro monatlich (unter Anrechnung
erhaltener Leistungen) zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG
ausgeführt, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei nunmehr ausschließlich der Bescheid vom 29. Juni 2005,
mit dem die Beklagte alle vorhergehenden Bescheide über den streitigen Zeitraum ersetzt habe. Dieser Bescheid sei
lediglich zu ändern, weil die den Klägern gewährten Erziehungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.022,59 Euro
monatlich dem Grunde nach als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe zutreffend den
Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der die Pflegekinder nicht gehörten, mit 678,10 Euro monatlich errechnet. Über
die Höhe der Heizkosten sei auf Grund eines "Teilvergleichs" außerhalb dieses Rechtsstreits zu entscheiden.
7
Bei dem den Klägern gewährten Erziehungsbeitrag handele es sich um Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II,
denn der Erziehungsbeitrag habe nach dem Wesen des SGB VIII letztlich auch Vergütungscharakter, weil er einen
Anreiz für die Pflegeeltern darstellen solle. Eine Anrechnung scheitere auch nicht an § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II, denn
die Erziehungsbeiträge in Höhe von monatlich 1.022,59 Euro hätten die Lage der Kläger so günstig beeinflusst, dass
zumindest eine teilweise Anrechnung erfolgen müsse. Allerdings finde sich für die Praxis der BA, eine Anrechnung
nur durchzuführen, soweit die Erziehungsbeiträge den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung überstiegen,
keine gesetzliche Grundlage. Unter Anwendung des "Grundgedankens von § 287 ZPO" sei davon auszugehen, dass
die Erziehungsbeiträge auf die beiden Kläger je hälftig aufzuteilen und entsprechend den Vorschriften für
selbstständiges Erwerbseinkommen gemäß §§ 11, 30 SGB II zu berücksichtigen seien. Das Kindergeld sei in Höhe
von jeweils 115,50 Euro (154,00 Euro - 38,50 Euro) ebenfalls als Einkommen bei jedem der beiden Kläger zu
berücksichtigen. Hieraus errechne sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von insgesamt 477,17 Euro, was bei
einem Bedarf von 678,10 Euro zu dem tenorierten Anspruch in Höhe von 200,93 Euro monatlich führe. Von den den
Klägern gewährten Erziehungsbeiträgen in Höhe von 1.022,95 Euro würden mithin nur ca 24 % im Rahmen des § 11
Abs 3 Nr 1 SGB II tatsächlich angerechnet. Jedenfalls in dieser Höhe sei es nicht gerechtfertigt, daneben Leistungen
nach dem SGB II zu beziehen.
8
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision. Sie rügen eine Verletzung der §§ 19
Satz 1 Nr 1, 9 Abs 1, 11 Abs 3 Nr 1a SGB II iVm § 39 SGB VIII. Das gesamte Pflegegeld (einschließlich des
Erziehungsbeitrags) nach § 39 SGB VIII stelle eine zweckbestimmte Einnahme dar, die einem anderen Zweck als die
Leistungen nach dem SGB II diene. Durch das Pflegegeld (einschließlich des Erziehungsbeitrags) werde der
notwendige Unterhalt und erzieherische Bedarf der Pflegekinder gedeckt. Das LSG habe die bisherige
Rechtsprechung zu § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht berücksichtigt, nach der das Pflegegeld insgesamt
nicht als Einkommen der sozialhilfeberechtigten Pflegeperson berücksichtigt worden sei. Soweit die BA in ihren
Durchführungsbestimmungen daran anknüpfe, ob die privilegierte Einnahme die Höhe einer halben monatlichen
Regelleistung übersteige, finde sich hierfür keine gesetzliche Grundlage. Auch wären hierdurch Pflegeeltern
benachteiligt, die mehrere Pflegekinder betreuen würden.
9
Die Kläger beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2006 zu ändern
und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29. Juni 2005 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Erziehungsbeiträge als Einkommen zu gewähren sowie
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. Mai 2005 zurückzuweisen.
10
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Sie beruft sich auf ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz.
II
12
Die Revisionen der Kläger sind begründet. Das Urteil des LSG ist abzuändern, soweit das LSG den in dem Pflegegeld
für die beiden Pflegekinder enthaltenen Erziehungsbeitrag gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII als Einkommen gemäß
§ 11 SGB II berücksichtigt und den Klägern lediglich Leistungen in Höhe von insgesamt 200,93 Euro zugesprochen
hat. Der nach dem Urteil des SG ergangene Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2005 ist ebenfalls zu ändern. Den
Klägern stehen, wie das SG zutreffend erkannt hat, dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Erziehungsbeiträge als Einkommen zu, weshalb die Berufung der
Beklagten zurückzuweisen ist.
13
Die Kläger haben getrennt Widerspruch eingelegt und jeweils Klage erhoben und damit dem Charakter des
Leistungsanspruchs nach dem SGB II als Einzelanspruch (und nicht als Anspruch der Bedarfsgemeinschaft)
Rechnung getragen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr 12 ff). Die beklagte
Agentur war auch beteiligtenfähig (vgl Bundessozialgericht (BSG) aaO sowie BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B
11b AS 1/06 R, RdNr 16); es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft (vgl
BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R, RdNr 12 ff mwN). Streitig ist der Zeitraum vom 1. Januar 2005
bis 31. Mai 2005, der durch den ersetzenden Bescheid vom 29. Juni 2005 abschließend neu geregelt wurde. Zu Recht
hat das LSG über diesen Bescheid auf Klage hin geurteilt. Weitere Bescheide für nachfolgende Zeiträume waren nicht
einzubeziehen (zur Ablehnung einer analogen Anwendung des § 96 SGG auf SGB II-Bescheide über nachfolgende
Leistungszeiträume, vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, RdNr 30 ff). Dahinstehen kann auch,
ob das prozessuale Vorgehen der Beteiligten, sich darüber zu einigen, dass im vorliegenden Rechtsstreit keine
Heizkosten geltend gemacht werden, zulässig war (zur Begrenzung des Streitgegenstandes vgl BSG, Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr 22; kritisch hierzu BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R,
RdNr 16 ff), denn die Kläger begehren lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach und es steht den
Klägern insofern frei, ihren prozessual geltend gemachten Anspruch höhenmäßig zu begrenzen.
14
Den Klägern standen im streitigen Zeitraum Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II zu, die in jedem Falle höher sind, als vom LSG angenommen. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß §
7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014)
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die
erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben (Nr 4). Das LSG hat die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Nr 2 und Nr 4 nach dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen zutreffend (konkludent) bejaht. Die beiden Kläger waren auch hilfebedürftig
gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen
Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2
Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua auch das Einkommen des Partners zu
berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten hier die beiden verheirateten Kläger gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 SGB
II, während die beiden Pflegekinder keiner der in den Nr 1 bis 4 des § 7 Abs 3 SGB II genannten Fallgruppen
zuzuordnen sind (anders, allerdings ohne Angabe von Gründen Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 7 RdNr 58,
Stand Juni 2006) und daher mit ihren Pflegeeltern keine Bedarfsgemeinschaft bilden.
15
Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ist zur Berechnung des individuellen Leistungsanspruchs der beiden Kläger einerseits
der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln (zur Berechnung
vgl etwa BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R; zu den Berechnungsschritten Hengelhaupt in
Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 100 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr 33 ff). Die unangegriffenen
tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben, dass der Gesamtbedarf (zumindest) 678,10 Euro betrug. Dieser
Bedarf war nicht durch das Einkommen der Kläger gedeckt, denn deren Einkommen war ohne Berücksichtigung des
Erziehungsbeitrags als Bestandteil des Pflegegeldes zu bestimmen.
16
Die Qualifizierung des Erziehungsbeitrags nach § 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII als nach § 11 SGB II nicht zu
berücksichtigendes Einkommens folgt für den vorliegenden Fall aus § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II (idF der Norm durch das
Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004 - BGBl I 2014). § 11 Abs 4 SGB II in der Fassung des
Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) ist hier demgegenüber noch nicht heranzuziehen. Nach §
11 Abs 4 Nr 1 SGB II nF wird "abweichend von den Absätzen 1 bis 3" des § 11 der Teil des Pflegegeldes, der für den
erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das erste und zweite Pflegekind nicht (als Einkommen) berücksichtigt. Da die
Kläger im vorliegenden Fall lediglich zwei Pflegekinder betreut haben (für drei und mehr Pflegekinder sieht § 11 Abs 4
Nr 2 und Nr 3 SGB II aF eine teilweise bzw vollständige Berücksichtigung des Erziehungsbeitrages als Einkommen
vor), wäre bei ihnen das Pflegegeld insgesamt nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sich § 11 Abs 4 Nr 1
SGB II insoweit rückwirkende Geltung beilegen würde oder vom Gesetzgeber ausdrücklich als Klarstellung der
geltenden Rechtslage konzipiert worden wäre. Beides ist nicht der Fall. § 11 Abs 4 SGB II ist gemäß Art 16 Abs 4
des Fortentwicklungsgesetzes erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu als
Begründung angegeben, dass dieses verzögerte Inkrafttreten "zur Vermeidung von Umsetzungsproblemen bei der
Bundesagentur für Arbeit" erforderlich sei (BT-Drucks 16/1410, S 35 zu Art 16). § 11 Abs 4 SGB II nF ist daher erst
mit Wirkung ex nunc ab dem 1. Januar 2007 anwendbar. Der Gesetzgeber hat (anders als etwa im Rahmen der
Neuregelung des § 7 durch das Fortentwicklungsgesetz, vgl BT-Drucks 16/1410 S 19 zu Nr 7) auf die zu § 11 Abs 3
Nr 1a SGB II ergangenen Entscheidungen der Sozialgerichte nicht Bezug genommen (vgl etwa SG Schleswig, Urteil
vom 12. Januar 2006 - S 7 AR 37/05 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 8 AS 4627/05
ER-B; SG Gießen, Urteil vom 10. April 2006 - S 26 AS 323/05; SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juli 2005 - S 16 AS
236/05 ER; anders LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 - L 5 B 136/05 ER AS = FEVS 58, 71), und auch
jede Festlegung dahingehend vermieden, ob es sich bei dem Erziehungsbeitrag immer schon um eine
zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II gehandelt hat (mit der Folge, dass die Neuregelung
lediglich eine Klarstellung der geltenden Rechtslage mit einer gleichzeitigen Verschlechterung für Pflegeeltern mit
mehr als zwei Pflegekindern darstellen würde) oder ob eine Neuregelung bezweckt wird mit dem Ziel, den
Erziehungsbeitrag entgegen der bisherigen Rechtslage erstmals von einer Berücksichtigung als Einkommen iS des §
11 SGB II auszunehmen.
17
Trotz der fehlenden Festlegung des Gesetzgebers des Fortentwicklungsgesetzes war der Erziehungsbeitrag auch vor
Inkrafttreten des § 11 Abs 4 SGB II nach § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II zumindest in den Fällen, in denen nicht mehr als
zwei Kinder in einer Familie erzogen wurden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II
bestimmt, dass Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Das Pflegegeld nach § 39 SGB
VIII einschließlich des Erziehungsbeitrags dient einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Durch die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II soll (lediglich) das soziokulturelle
Existenzminimum der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sichergestellt werden (zur Verfassungsgemäßheit der
Regelleistungen gemäß § 20 SGB II vgl Urteil des 11b. Senats des BSG vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R,
RdNr 45 ff), wobei diese Leistungen gemäß § 3 Abs 3 SGB II nur erbracht werden sollen, soweit die Hilfebedürftigkeit
nicht anderweitig beseitigt werden kann. Zweck der Leistung ist mithin eine Basissicherung, solange und soweit ein an
sich erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine Arbeitsstelle finden kann, mit der er selbst seinen Unterhalt zu decken in
der Lage ist.
18
Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist hingegen Teil der Hilfe zur Erziehung und soll von seiner Zweckrichtung her
den Pflegekindern und nicht den Pflegeeltern, um deren existenzielle Sicherung nach dem SGB II es hier geht,
zukommen. Nach § 27 Abs 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe zur
Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB VIII). Art und
Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des
Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs 2 Satz 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege
soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen
Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und
Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte
Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder
Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 Abs 1
SGB VIII). Wird ein Kind nach § 33 SGB VIII in Vollzeitfamilienpflege betreut, so erhält die Pflegeperson Leistungen
zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII. Pflegegeld und Erziehungsbeitrag stellen zusammen den notwendigen
Unterhalt nach § 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII dar. § 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII begründet hierbei keinen selbständigen
Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt, sondern einen sog Annex-Anspruch (vgl Fischer in Schellhorn/
Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl 2007, § 39 RdNr 6; Münder ua, FK-SGB VIII, 5. Aufl 2006, § 39 RdNr 4 f; Stähr in
Hauck/Noftz, K § 39 RdNr 5, Stand November 2006). Anspruchsinhaber ist entweder der Personensorgeberechtigte
(vgl Münder ua aaO, Stähr, aaO) oder der Minderjährige selbst (so etwa Fieseler in GK-SGB VIII, § 39 RdNr 13 mwN,
Stand Dezember 2006), was aber im Einzelnen streitig ist (vgl Stähr, aaO, mwN). Einigkeit besteht jedenfalls darüber,
dass der Anspruch im Fall der Vollzeitpflege nicht der Pflegeperson selbst zusteht (ebenso
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1996, FamRZ 1997, 814, OVG Münster, Urteil vom 25. April
2001, FEVS 53, 251).
19
Anspruchsinhaber waren daher im vorliegenden Fall die Personensorgeberechtigten der Pflegekinder, allenfalls im
Falle des § 35a SGB VIII unterfallenden Pflegekindes dieses selbst. Die rechtliche Zuordnung bringt zum Ausdruck,
dass die Gewährung des Pflegegeldes einschließlich des Erziehungsbeitrages nicht den Zweck hat, das Einkommen
der Pflegeperson zu vermehren. Vielmehr ist der Betrag für die Kosten der Erziehung notwendiger Unterhalt des
Pflegekindes (im Einzelnen Schindler, JAmt 2005, 1, 3 ff), was zur Folge hat, dass die Höhe des Erziehungsbeitrages
sich an dem Bedarf des Kindes ausrichten muss. Der Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten zur Erziehung in § 39
Abs 1 Satz 1 SGB VIII umfasst danach die gesamten Kosten, die für die Erziehungsstelle anfallen. Damit ist der
Erziehungsbeitrag nicht nur eine Anerkennung der Erziehungsleistung in ihrer ideellen Form, sondern deckt
(zumindest auch) Ausgaben ab, die der Erziehung dienen. Da die Erziehung außerhalb des Elternhauses geleistet
wird, ist auch die Erziehungsleistung kostenpflichtiger Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts (vgl Kunkel in
LPK-SGB VIII § 39 RdNr 6). Der Begriff der Kosten der Erziehung ist dabei bewusst an die Terminologie des
zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1610 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch) angelehnt (vgl Schindler, JAmt 2005, 1, 3;
Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 RdNr 13). Danach zählen zu den Kosten der Erziehung zB die Kosten, die durch
die Anschaffung von Sachen, die der Erziehung dienen (Spielzeug, Bücher, Musikinstrumente, Sportgeräte usw),
durch Dienste dritter Personen oder Einrichtungen (etwa Musik- oder Nachhilfeunterricht), oder durch den Besuch von
Theatern, Konzerten etc entstehen.
20
Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung dafür, den Erziehungsbeitrag gemäß § 39
Abs 1 Satz 1 SGB VIII im SGB II nicht als Einkommen zu behandeln. So sind nach einem Schreiben des
Bundesministers der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. Februar 1990 (Der Amtsvormund
1990, 429) die Erziehungsbeiträge steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr 1 Einkommensteuergesetz. Dies gilt allerdings
nur, soweit die Pflege auf Dauer angelegt und nicht erwerbsmäßig betrieben ist. Erwerbsmäßigkeit wird angenommen,
wenn Pflegegeld und Erziehungsbeitrag die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellen. Dies mag ein Grund für die
Gesetzesneufassung in § 11 Abs 4 SGB II gewesen sein, kann im vorliegenden Fall bei der Betreuung von lediglich
zwei Kindern jedoch dahinstehen. Ebenso wurde im Sozialhilferecht der Erziehungsbeitrag bislang nicht als
Einkommen der Pflegeperson behandelt. Dies galt sowohl zu § 77 Abs 1 BSHG (vgl OVG Münster, Urteil vom 24.
November 1995, FEVS 46, 452 ff) wie auch zur Nachfolgeregelung des § 83 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
((SGB XII) vgl Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 83 RdNr 7). Zutreffend hat insofern bereits das SG Schleswig
(Beschluss vom 12. Januar 2006 - S 7 AR 37/05 ER) darauf hingewiesen, dass bei einer Behandlung des
Erziehungsbeitrags als Einkommen im SGB II eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflegekindern entstehen würde,
die in Familien lebten, die im Leistungsbezug nach dem SGB XII stünden. Zutreffend hat das SG hier in seiner
erstinstanzlichen Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Berücksichtigung des Erziehungsbeitrags als Einkommen
dazu führt, dass der dem Pflegekind zur Verfügung stehende Geldbetrag geschmälert wird. Der Erziehungsbeitrag
verfolgt damit einen anderen Zweck als die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er dient
gerade nicht dazu, den Basis-Unterhalt der Pflegepersonen sicherzustellen. Auch die nach allgemeiner Ansicht im
Erziehungsbeitrag enthaltene "Anreizfunktion" dient nicht vorrangig dem Zweck, den Lebensunterhalt der pflegenden
Personen sicherzustellen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum SGB VIII wollte der Gesetzgeber durch die
verbesserten materiellen Leistungen für Pflegekinder im SGB VIII breitere Bevölkerungsschichten zur Aufnahme von
fremden Kindern motivieren (BR-Drucks 503/89, S 73). Diese Anreizfunktion des § 39 Abs 1 Satz 1 SGB VIII
beizubehalten ist auch bei Personen, die im SGB II-Leistungsbezug stehen, geboten. Die Pflegefamilien sollen
generell - auch - einen wirtschaftlichen Anreiz haben, Pflegekinder aufzunehmen (Kunkel, LPK SGB VIII, § 39 RdNr
6).
21
Aus der soeben aufgezeigten Zielsetzung des Erziehungsbeitrags gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII folgt zugleich,
dass - jedenfalls bei der Betreuung von lediglich zwei Kindern - eine "Gerechtfertigkeitsprüfung" gemäß § 11 Abs 3
SGB II im Regelfall ausscheidet. Geht man davon aus, dass der Erziehungsbeitrag wesentlich eine staatliche
Leistung an das Pflegekind ist, die dazu dienen soll, diesem vermittelt über eine geeignete Pflegefamilie zur
Reintegration in die Gesellschaft zu verhelfen, so ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine Prüfung, ob daneben der
Bezug von Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sein könnte, entbehrlich. Etwas anderes mag für den Fall
gelten, in dem (auch im Sinne der steuerrechtlichen Regelungen) die Betreuung von Pflegekindern derart professionell
betrieben wird (von der Anzahl der Pflegekinder und der Einrichtung des Hauses her), dass die Betreuung von
Pflegekindern eine dauerhafte Erwerbsquelle für die Pflegeperson darstellt. Dies kann jedoch im vorliegenden Fall
dahinstehen.
22
Die Kläger erzielten im streitigen Zeitraum folglich lediglich Einkommen in Form des Kindergeldes für die beiden
Pflegekinder in Höhe von je 154,00 Euro. § 39 Abs 6 SGB VIII bestimmt hierzu, dass auf die laufenden Leistungen
(Pflegegeld und Erziehungsbeitrag) für das Pflegekind ein Betrag gemäß § 66 EStG anzurechnen ist. Das Pflegegeld
wurde insoweit zutreffend gemäß § 39 Abs 6 SGB VIII für jedes der beiden Kinder um 38,50 Euro gekürzt. In Höhe
von 38,50 Euro wurde, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, das Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB
II bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt. Folglich konnte das Kindergeld bei dem
Kindergeldberechtigten lediglich in Höhe von zweimal 115,50 Euro als Einkommen gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II
berücksichtigt werden. Von diesem Einkommen in Höhe von 231,00 Euro war sodann gemäß § 3 Abs 1 Nr 1 der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V (in der Fassung vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) ein
Pauschbetrag von 30,00 Euro abzusetzen.
23
Die Vorinstanzen sind auch - ohne dies im Einzelnen zu problematisieren - zu Recht davon ausgegangen, dass das
von den Klägern bewohnte Hausgrundstück nicht als Vermögen zu verwerten war. Gemäß § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II
sind bei dem Hilfeempfänger nicht als Vermögen zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November
2006 (B 7b AS 2/05 R) im Einzelnen begründet, nach welchen Kriterien sich die angemessene Größe eines
selbstgenutzten Hausgrundstückes oder einer Eigentumswohnung bemisst. Der Senat hat sich dabei im Grundsatz
weiterhin an den Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetz (2. WoBauG) orientiert (aaO, RdNr 21 ff) und
bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnungsgröße von 120 m² bzw eine Hausgröße um 130 m² für
sachgerecht gehalten. Jedenfalls im hier streitigen Zeitraum bewohnten die beiden zur Bedarfsgemeinschaft
gehörenden Kläger mit zwei Pflegekindern ein 120 m² großes Haus. Auch wenn die beiden Pflegekinder nicht zur
Bedarfsgemeinschaft gehörten, waren sie im Hinblick auf die dargestellte Zwecksetzung des SGB VIII, die Aufnahme
von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern, beim Wohnbedarf zu berücksichtigen. (ebenso Link, Sozialrecht
aktuell 2007, 8, 12). Damit entsprach für eine vierköpfige Familie jedenfalls ein Wohnhaus mit der Größe von 120 m²
den vom Senat aufgestellten Kriterien für die Angemessenheit eines Hausgrundstücks.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.