Urteil des BSG vom 02.02.2010
BSG: beiladung, verfahrensmangel, rechtsgrundlage, sozialhilfe, anzeige, steuerrückerstattung, verfügung, zustellung, widerspruchsverfahren, zustand
Bundessozialgericht
Urteil vom 02.02.2010
Sozialgericht Reutlingen S 7 SO 1751/05
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 SO 73/06
Bundessozialgericht B 8 SO 17/08 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.11.2007
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Im Streit ist, ob der Beklagte Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt B auf Rückerstattung von Steuern auf
sich überleiten durfte.
2
Der Kläger und seine Ehefrau bezogen vom 15.6.2000 bis 31.12.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Beide gaben bei Antragstellung an, dass Geldforderungen - ua gegen das
Finanzamt B in Höhe von 1.236.707,50 DM - Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren seien. Die Aufwendungen des
Sozialamts A für den Kläger und seine Ehefrau betrugen im Bezugszeitraum insgesamt 29.490,99 Euro. In Höhe
diesen Betrags leitete das Sozialamt A Erstattungsforderungen auf sich über (schriftliche Anzeige vom 8.11.2004
gegenüber dem Finanzamt B und Bescheid vom 9.11.2004 gegenüber dem Kläger). Das Finanzamt B zahlte daraufhin
29.485,92 Euro in zwei Teilbeträgen an das Sozialamt.
3
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 2.5.2005; Urteil
des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 17.11.2005; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom
22.11.2007). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, § 90 BSHG als Rechtsgrundlage für die
Überleitung diene der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs 1 BSHG. Das Sozialamt habe Sozialhilfe
zur Abwendung einer Notlage geleistet; der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt B sei auch fällig gewesen. Der
Überleitung stehe nicht entgegen, dass die Steuererstattungsansprüche (teilweise) auf Zeiträume zurückzuführen
seien, in denen die Kläger noch nicht Sozialhilfeempfänger gewesen seien. Ausreichend sei, dass der Hilfeempfänger
im Zeitpunkt der Hilfegewährung berechtigt sei, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen. Entgegen der
Auffassung des Klägers handele es sich bei Steuererstattungen nicht um (gegebenenfalls geschütztes) Vermögen,
sondern um Einnahmen in Form einmaliger Einnahmen. Ermessensfehler seien nicht unterlaufen. Zwar enthalte der
Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; diese seien jedoch im Widerspruchsbescheid in ausreichendem
Maße nachgeholt worden.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 11 BSHG). Zur
Begründung führt er aus, das LSG habe seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen, dass die Steuererstattung
als (Rück-)Zufluss eigenen Vermögens anzusehen sei, weil durch sie nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt
worden sei. Außerdem sei die mündliche Verhandlung vor genügender Erörterung der Sach- und Rechtslage
geschlossen worden. Der angefochtene Überleitungsbescheid vom 9.11.2004 habe nicht alle wesentlichen Tatsachen
enthalten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung gestützt habe; insbesondere habe er keinerlei Hinweise auf seine
(des Klägers) Interessen einerseits und die der Öffentlichkeit andererseits enthalten, die bei der Ermessensbetätigung
zu berücksichtigen seien. Dieser Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden. § 11 BSHG
sei verletzt, weil der in der Steuerrückerstattung liegende Vermögenszufluss nur entweder - bei Bewertung als
Einkommen gemäß §§ 76 ff BSHG - ab dem Monat des Zuflusses für einen gewissen Zeitraum - etwa bis zu einem
Jahr - bzw bei Bewertung als Vermögen gemäß §§ 88 f BSHG unter Berücksichtigung der Schongrenzen ab dem
Monat des Zuflusses hätte berücksichtigt werden dürfen, sodass die Steuererstattung nicht bzw nicht in voller Höhe
hätte übergeleitet werden dürfen.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG abzuändern sowie den Bescheid vom
9.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2.5.2005 aufzuheben.
6
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
7
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
8
Die Revision ist iS der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) begründet. Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden
Verfahrensmangel; eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt.
9
Ob dem LSG die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das LSG
das Land Baden-Württemberg - möglicherweise auch die Ehefrau des Klägers - gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG
notwendig zum Verfahren beiladen müssen. Der Verfahrensmangel der unterbliebenen notwendigen Beiladung ist im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl nur: BSGE 61, 197, 199 mwN = SozR 7323 § 9 Nr 1;
BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; Senatsurteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R).
10
Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung liegen vor. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen,
wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dritter iS dieser Regelung ist (jedenfalls) das Land Baden-
Württemberg als Träger der Finanzverwaltung, weil der Beklagte durch die Überleitung der
Steuererstattungsansprüche des Klägers (und seiner Ehefrau) unmittelbar in das Rechtsverhältnis des Klägers zur
Finanzverwaltung eingegriffen hat; denn auf Grund der Überleitungsanzeige stand der Finanzverwaltung nunmehr ein
neuer Gläubiger gegenüber, soweit der übergeleitete Anspruch bestand. Ob nach dieser Vorschrift auch die Ehefrau
des Klägers dem Rechtsstreit beizuladen ist, hängt davon ab, ob sie hinsichtlich der Steuererstattungsansprüche
zusammen mit dem Kläger Gesamtgläubigerin ist, weil dann auch ihr gegenüber eine Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Überleitung nur einheitlich ergehen könnte.
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Von einer Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung des Landes
Baden-Württemberg hat der Senat abgesehen, weil die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung im bisherigen
Verfahren ohne Berücksichtigung der Rechtsposition des Beizuladenden erfolgt ist.
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Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeige ist § 90 Abs 1 BSHG. Nach dessen Satz 1 kann der Träger der
Sozialhilfe für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen einen anderen, der kein
Leistungsträger iS von § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ist, durch schriftliche Anzeige an den
anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
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Der Beklagte hat die Überleitung des Anspruchs am 8.11.2004 schriftlich angezeigt, ohne die von der Überleitung
Betroffenen zuvor anzuhören. Nach erfolgter Beiladung wird das LSG zu beurteilen haben, ob der Anhörungsmangel
später geheilt worden ist und ob der dem Kläger erteilte inhaltsgleiche Bescheid vom 9.11.2004 den Anforderungen
der Zustellung der Überleitungsanzeige an den Drittbetroffenen genügt. Es wird ferner prüfen müssen, ob die
Überleitungsanzeige hinreichend bestimmt gewesen ist (§ 33 Abs 1 SGB X), insbesondere ob aus ihr die
übergeleiteten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt hervorgehen, und ob der Beklagte das ihm durch § 90
Abs 1 Satz 1 BSHG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.
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Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.