Urteil des BSG vom 05.05.2009
BSG: gesetzliche vermutung, schutz der ehe, witwenrente, beweis des gegenteils, verteilung der beweislast, schutz der familie, unechte rückwirkung, heirat, scheinehe, versorgung
Bundessozialgericht
Urteil vom 05.05.2009
Sozialgericht Berlin S 15 R 2430/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 R 571/07
Bundessozialgericht B 13 R 53/08 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2007 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung großer Witwenrente aus der Versicherung des am 15.6.2003 verstorbenen
H. M. S. (im Folgenden: Versicherter).
2
Die 1953 geborene Klägerin heiratete am 10.11.2002 den 1954 geborenen Versicherten. Dieser hatte seit dem
1.5.1996 von der früheren Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen
(Zahlbetrag ab dem 1.7.1999: 1128,09 DM/Monat). Die Klägerin erzielte aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als
Inhaberin einer Cocktailbar im Jahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 3599 DM; in den Jahren 2002
und 2003 wurde auf eine Steuerfestsetzung ganz verzichtet.
3
Bei dem Versicherten wurde erstmals im August 1999 ein Bronchialkarzinom diagnostiziert, dessen ausgedehnte
Lymphknoten-Metastasierung mit Pleurakarzinose bei einem stationären Aufenthalt im August 2000 gesichert wurde.
Nach einer weiteren stationären Chemotherapie vom 30.4.2002 bis 1.5.2002 und Feststellung einer
Hirnmetastasierung im Oktober 2002 wurde eine Ganzhirnbestrahlung bei schwerster neurologischer Symptomatik des
Versicherten durchgeführt; dieser befand sich vom 30.10.2002 bis zum 12.11.2002 in stationärer Behandlung. Er
verstarb am 15.6.2003.
4
Den Antrag der Klägerin vom September 2003 auf große Witwenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
23.2.2004 und Widerspruchsbescheid vom 29.3.2005 ab: Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung in § 46 Abs 2a
des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei davon auszugehen, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel
der Eheschließung gewesen sei. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können.
5
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen
Verhandlung mit Urteil vom 2.4.2007 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klägerin ebenfalls persönlich
angehört und ihre Berufung mit Urteil vom 15.8.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente stehe die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI
entgegen. Danach sei der Anspruch auf eine große Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein
Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Annahme nicht
gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Widerlegung der Vermutung erfordere nach § 202 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 292 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils. Im vorliegenden
Fall sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, weil nicht feststellbar sei, auf welchen konkreten Erwägungen die
Eheschließung im Einzelnen beruhe. Die Klägerin habe anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht
plausibel darlegen können, weshalb es trotz der seit 1999 bzw 2000 bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft
mit dem Versicherten erst am 10.11.2002 zur Heirat im Krankenhaus gekommen sei. Zumindest dem Versicherten sei
die seit spätestens August 2000 gesicherte Diagnose in ihrer Tragweite uneingeschränkt bekannt gewesen. Die
Klägerin habe zwar vorgetragen, dass der Wunsch zu heiraten beiderseits bestanden habe, seit sie mit dem
Versicherten zusammen gezogen sei. Allerdings sei nicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb dieser
Heiratsentschluss nicht früher umgesetzt worden sei, obwohl sie nach ihrem Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung Kenntnis von der schweren Krebserkrankung gehabt habe. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen
ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung aus objektiver Sicht festgestanden habe, dass der Tod des
Versicherten in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei. Die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung hätte die
wirtschaftliche Situation der Klägerin angesichts ihrer geringen eigenen Einkünfte objektiv erheblich verbessert. Die
gesetzliche Regelung in § 46 Abs 2a SGB VI verstoße nicht gegen den Schutz der Ehe in Art 6 Abs 1 des
Grundgesetzes (GG).
6
Die Klägerin rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision, dass die Regelung über den Ausschluss einer Witwen-
/Witwerrente in § 46 Abs 2a SGB VI nicht verfassungsgemäß sei. Das LSG habe die Grenzen der
verfassungskonformen Anwendung und Auslegung der genannten Vorschrift im Lichte des Art 1 Abs 1, Art 2, Art 3
Abs 1 und Art 6 GG verkannt und zu Unrecht die Gewährung der großen Witwenrente verweigert. Zumindest erfordere
eine verfassungskonforme, am Normzweck orientierte Auslegung ein einschränkendes Verständnis des Begriffs der in
der Vorschrift definierten Versorgungsehe. Der überlebende Ehegatte werde gesetzlich genötigt, sich unter Umständen
über intime Einzelheiten der vorehelichen Beziehung, der Motive und der Entschlusslage bei der Heirat zu äußern und
für diese den vollen Beweis zu erbringen. Dieses "Sich-offenbaren-Müssen" stoße bei ihr auf unüberwindbare
psychische und emotionale Barrieren, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, gegenüber dem Gericht die
Umstände, die Gefühlslage und ihre emotionale Motivation zum Eheschluss auszudrücken. Das Grundrecht aus Art 2
Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG schütze einen letzten unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung, der der
öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen sei und in den mithin nicht eingegriffen werden dürfe. Durch die gesetzliche
Vermutung in § 46 Abs 2a SGB VI werde von der Rechtsprechung verlangt, dass der Hinterbliebene im Wege des
Vollbeweises die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen und damit hinsichtlich seiner Motive des Eheschlusses
sich vollkommen entblättern, also seine innersten Motive offenlegen müsse. Komme er dem nicht nach und
überzeuge er den Rentenversicherungsträger bzw das Gericht nicht davon, dass eine Versorgungsehe gerade nicht
vorgelegen habe, folgere das Gericht daraus eine unzureichende Beweisführung und damit eine den Anspruch
ausschließende Versorgungsehe. Der Schutz der Familie in Art 6 Abs 1 GG enthalte eine verbindliche
Wertentscheidung für das gesamte Recht, soweit es Ehe und Familie betreffe. Diese gelte auch für den Schutz durch
die Hinterbliebenenversicherung für überlebende Ehepartner. Ehen würden nicht nur zur Herbeiführung einer wirklichen
Ehegemeinschaft im Sinne einer auf Liebe und Zuneigung basierenden Geschlechts- und
Verantwortungsgemeinschaft, sondern auch aus materiellen Gründen wie damit verbundenen Steuervergünstigungen,
um gesellschaftlichen Erwartungen zu entsprechen und zum Verschaffen einer Hinterbliebenenversorgung
geschlossen. Eine formwirksame Heirat führe zum Status eines Ehegatten und müsse aufgrund des in Art 6 Abs 1
GG gewährten Schutzes dazu führen, dass der Rentenversicherungsträger für das Vorliegen einer Versorgungsehe
darlegungs- und beweispflichtig sei. In verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI
könne dem Hinterbliebenen hinsichtlich des Nachweises nur auferlegt werden, allein objektiv nachvollziehbare Gründe
und Umstände darzulegen, die für den Entschluss zu heiraten maßgeblich gewesen seien. Im Übrigen werde der
Hinterbliebene ohne sachlichen Grund gegenüber denjenigen, bei denen der Tod des Verstorbenen erst nach Ablauf
eines Jahres eintrete, schlechter gestellt; ebenso im Verhältnis zu dem Hinterbliebenen einer Scheinehe, die nur zur
Verschaffung eines Aufenthaltsrechts eingegangen worden sei. Hätte das LSG die objektiven
Vermutungsvoraussetzungen entsprechend weiter gefasst, würde sie nicht die Widerlegungslast treffen, weil die
schon gut zwei Jahre vor dem Eheschluss praktizierte Lebensgemeinschaft den Versorgungszweck der Heirat
ausschließe.
7
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2007 und
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli
2003 große Witwenrente aus der Versicherung des H. M. S. zu gewähren.
8
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Die angegriffene Norm wolle gerade das
Institut der Ehe vor Missbrauch schützen und stelle daher keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG dar. Die gesetzliche
Regelung über die sog Versorgungsehe sei nicht gegen die Ehe als solche gerichtet, sondern nur dagegen, dass
bestimmte einzelne Folgen einer Eheschließung einträten, wenn der Eheschluss lediglich oder überwiegend wegen
eben dieser Folgen vorgenommen worden sei. Die Klägerin sei auch nicht gesetzlich genötigt, gegenüber
außenstehenden Dritten über interne Einzelheiten der vorehelichen Beziehung zu sprechen. Der Hinterbliebene könne
selbst entscheiden, inwieweit er seine Beweggründe für die Eheschließung offenbare oder Auskünfte hierüber
verweigere. Er habe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast lediglich materielle Nachteile in Kauf zu
nehmen, wenn er die vermutete Versorgungsabsicht nicht widerlegen könne. Zum Beispiel werde aus der Aufzählung
der Eheaufhebungsgründe in § 1314 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der Möglichkeit der
Eheaufhebung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder wegen des Tatbestands der sog Scheinehe
deutlich, dass es jedem Ehegatten durchaus zuzumuten sei, die Motive, die ihn zur Eheschließung veranlasst hätten,
darzulegen, wenn er selber Vorteile hieraus herleiten wolle. Ein Verzicht auf die gesetzliche Vermutung würde die
Rechtslage der Klägerin nicht verbessern. In diesem Fall wäre die Rentenversicherung gezwungen, die Motive, die zur
Eheschließung geführt haben, von Amts wegen aufzuklären.
10
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Witwenrente nach dem Versicherten.
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Zwar erfüllt sie die Voraussetzungen für eine große Witwenrente nach § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Dem Anspruch
steht jedoch der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs 2a SGB VI (eingeführt durch das
Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001, BGBl I 403) entgegen. Hiernach haben
"Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente , wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (Halbs 1),
es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen
(Halbs 2)."
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Die einfachgesetzliche Anwendung dieser Regelung durch das LSG ist nicht zu beanstanden (1). Übergangsrechtlich
war § 46 Abs 2a SGB VI auf die Klägerin anwendbar (2). Die Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges
Recht (3).
14
(1) Die Anwendung des § 46 Abs 2a SGB VI durch das LSG erweist sich nicht als fehlerhaft. Die Voraussetzungen
der Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Ihre Ehe mit dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (§ 46 Abs
2a Halbsatz 1 SGB VI), nämlich vom 10.11.2002 bis zum 15.6.2003; besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a
Halbsatz 2 SGB VI sind nicht festgestellt.
15
Das LSG hat dieser Ausnahmeregelung auch keine derartigen Voraussetzungen entnommen, dass ihr kein
Anwendungsbereich bliebe (vgl zu ähnlichen Bedenken im Rahmen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI: Senatsurteil
vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 237 Nr 11 RdNr 39).
16
Es hat seine Entscheidung vor allem darauf gestützt, dass auch nach persönlicher Anhörung der Klägerin nicht
feststellbar gewesen sei, auf welchen Erwägungen im Einzelnen die Eheschließung am 10.11.2002 - während des
Krankenhausaufenthaltes nach Feststellung einer Hirnmetastasierung - beruht habe. Auch dies ist eine für das BSG
bindende Tatsachenfeststellung (§ 163 SGG), weil die Klägerin sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat; ihr
tatsächlicher Vortrag ist in der Revisionsinstanz ohnehin unbeachtlich. Auf der geschilderten Tatsachengrundlage aber
kann - unabhängig von denkbaren Zweifelsfragen in anderen Fällen - in keinerlei Hinsicht davon ausgegangen werden,
dass zugunsten der Klägerin besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI vorlagen.
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(2) Die Vorschrift ist nach der Übergangsregelung des § 242a Abs 3 SGB VI auf den Fall der Klägerin anwendbar, weil
ihre Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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(a) Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung weder im Sinne einer echten noch einer unechten Rückwirkung (zur
echten Rückwirkung näher zB Senatsbeschluss vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R, Juris RdNr 69 ff; zur unechten
Rückwirkung zB Senatsurteil vom 8.12.2005, SozR 4-2600 § 166 Nr 1 RdNr 23, jeweils mwN) in Rechte der Klägerin
oder des Versicherten eingegriffen.
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(aa) Durch die Einschränkung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ist von vornherein noch nicht einmal der
Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berührt. Denn die Hinterbliebenenversorgung gehört -
selbst bei langjährig bestehenden Ehen - nicht zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten Rechtspositionen
(Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 18.2.1998, BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).
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(bb) Die Einführung des § 46 Abs 2a SGB VI zum 1.1.2002 verstößt auch nicht gegen die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) der Klägerin in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip. Sie hat für die
Klägerin noch nicht einmal eine sog unechte Rückwirkung - im Sinne der nachträglichen Entwertung einer
Rechtsposition dadurch, dass eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für
die Zukunft einwirkt - entfaltet. Es fehlt an einem Vertrauenstatbestand. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift
hatten weder der Versicherte noch gar die Klägerin mehr als eine - rechtlich jedenfalls unbeachtliche - bloße Aussicht,
dass aus den Beiträgen des Versicherten einmal ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu ihren Gunsten entstehen
würde. Denn beide waren zu diesem Zeitpunkt nicht miteinander verheiratet (vgl BSG vom 3.7.2002, SozR 3-5050 §
22b Nr 3 S 28, mit BVerfG Kammerbeschluss vom 3.7.2006 - 1 BvR 2401/02, SozR 4-5050 § 22b Nr 7 RdNr 10 (nicht
in Juris!) für eine ähnliche Konstellation).
21
Im Übrigen stand interessierten Paaren nach der Verkündung des AVmEG (im BGBl I Nr 13 vom 26.3.2001) noch eine
Übergangsfrist von über acht Monaten zur Verfügung, um durch eine Eheschließung vor dem 1.1.2002 auch für den
Fall des Ablebens eines der Partner vor Ablauf der Jahresfrist dem Überlebenden die Möglichkeit einer
Hinterbliebenenrente ohne die Einschränkung des § 46 Abs 2a SGB VI zu eröffnen. Hiervon hätten auch der
Versicherte und die Klägerin Gebrauch machen können, die nach Angaben der Klägerin seit 1999/2000 in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebten.
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(b) Auch aus dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) kann kein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente noch nach dem
vor dem 1.1.2002 geltenden Rechtszustand abgeleitet werden. Hinterbliebenen, deren Ehen - anders als die der
Klägerin - noch vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden, steht zwar eine Witwen- (oder Witwer-)rente auch nach
kürzerer Ehedauer als einem Jahr problemlos zu. Diese Ungleichbehandlung hält jedoch einer verfassungsrechtlichen
Prüfung stand. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, auch solche Gesetzesänderungen zu beschließen, die die
Stellung der Betroffenen (hier: die Chance auf eine Witwenrente) verschlechtern; dies geht denknotwendigerweise
nicht ohne Festsetzung eines Zeitpunkts, zu dem die Neuregelung Gültigkeit erlangt. Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass ein anderes Datum des Inkrafttretens sachgerechter gewesen wäre.
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(3) Die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI ist als solche verfassungsmäßig.
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Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz des Art 3 GG, auch nicht in
Verbindung mit dem durch Art 6 Abs 1 GG gewährleisteten Schutz der Ehe.
25
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Versorgungsehe (definiert in Anlehnung an § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI als
"Ehe, die allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu
begründen") bereits als solche einen Missbrauch der Ehe darstellt (so jedoch BSG vom 28.3.1973, BSGE 35, 272,
273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; zweifelnd insoweit die Anm Beitzke, SGb 1973, 520). Im
deutschen Recht sind seit dem Ende des 19. Jahrhunderts Regelungen bekannt, die innerhalb von
Sicherungssystemen (Beamten-, Soldaten-, Kriegsopferversorgung, Unfallversicherung, auch betriebliche
Altersversorgung) Ansprüche ausschließen oder mindern, wenn die Ehe die Versorgung des überlebenden Ehegatten
(meist: der Witwe) bezweckt (Eisfeld, Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, 2005, S 85 ff, 223
ff). Das Eherecht selbst hatte derartige Ehen nicht missbilligt (s Eisfeld aaO, insbes S 148 f zu den Vorarbeiten zum
Ehegesetz vom 6.7.1938, RGBl I 807). Erst seit Einführung der Vorschriften über die sog Scheinehe (iS des § 1314
Abs 2 Nr 5 BGB idF des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833; in Kraft seit 1.7.1998) wird
diskutiert, ob hierunter auch Versorgungsehen fallen (hiergegen Voppel in Staudinger, BGB, 2007, § 1314 RdNr 72:
weil "in der Intention der Versorgung" zugleich auch ein Minimum an Übernahme von Verantwortung für den anderen
Ehegatten liege, sodass nicht ausschließlich ehefremde Zwecke angenommen werden könnten; zweifelnd zB Otte,
JuS 2000, 148, 151 f; Brudermüller in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 1314 RdNr 14). Hierauf kommt es für die
verfassungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht an.
26
Die Neuregelung erweist sich auch angesichts dessen verfassungsgemäß, dass die Einführung des § 46 Abs 2a SGB
VI gegenüber den bisherigen sozialrechtlichen Regelungen zur Versorgungsehe einen gewichtigeren Einschnitt
bedeutet: Die Hinterbliebenenleistungen im Unfallversicherungs- und im sozialen Entschädigungsrecht werden
typischerweise nur neben einer, zudem gemeinhin höheren, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt;
mit der Witwen- (bzw Witwer-) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt hingegen in der Regel die
hauptsächliche Witwen- (bzw Witwer-) Versorgung weg. Im Beamtenrecht wirkt freilich die dem § 46 Abs 2a SGB VI
entsprechende Regelung in § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ähnlich ausschließlich wie die
Regelung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
27
(a) Die als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden Regelungen des Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG sind nicht
verletzt.
28
(aa) Zwar stehen nach Art 6 Abs 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG enthält diese Verfassungsbestimmung sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor
Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (stRspr, zB BVerfG
vom 17.7.2002, BVerfGE 105, 313, 342 f mwN). Sie ist jedoch durch § 46 Abs 2a SGB VI in keinerlei Hinsicht
verletzt.
29
So kann hieraus kein Verstoß gegen die aus Art 6 Abs 1 GG zu folgernde Eheschließungsfreiheit (vgl BVerfG vom
4.5.1971, BVerfGE 31, 58 LS 1) abgeleitet werden. Ebenso wenig verletzt § 46 Abs 2a SGB VI das aus Art 6 Abs 1
GG folgende Diskriminierungsverbot und das Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl
BVerfG vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 232). Denn nicht Verheiratete (zum neuesten Stand vgl § 46 Abs 4 SGB
VI idF des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004, BGBl I 3396) haben von
vornherein keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.
30
Schließlich umfasst die dem Staat obliegende Pflicht, die Ehe einem besonderen Schutz zu unterstellen, zwar auch
die Aufgabe, die Ehe durch geeignete Maßnahmen - auch im Sozialversicherungsrecht - zu fördern; der Gesetzgeber
kann aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er diese Aufgabe verwirklichen will
(BVerfG vom 6.6.1978, BVerfGE 48, 346, 366 = SozR 2200 § 1268 Nr 11). Jedenfalls kann er einen
sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Witwenrente vorsehen; ob ein solcher überhaupt verfassungsrechtlich
geboten ist, hat das BVerfG jedoch offen gelassen (BVerfG vom 30.11.1982, BVerfGE 62, 323, 332 f = SozR 2200 §
1264 Nr 6).
31
(bb) Insbesondere aber ist der Gesetzgeber nach Art 6 Abs 1 GG nicht - auch nicht iVm Art 3 Abs 1 GG - gehalten,
alle Ehen unterschiedslos vom ersten Tage ihres Bestehens an mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung auszustatten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist erst dann
verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie
eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, zB BVerfG vom 28.2.2007, BVerfGE 117, 316,
325 = SozR 4-2500 § 27a Nr 3 mwN); dh wenn die vom Gesetzgeber getroffene rechtliche Unterscheidung in
sachlichen Unterschieden keine ausreichende Stütze findet.
32
Bereits die isoliert betrachtete Vorschrift des § 46 Abs 2a Halbsatz 1 SGB VI, also ein ausnahmsloser Ausschluss
der Witwen- oder Witwerversorgung bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr, rechtfertigt keine aus den
genannten Verfassungsnormen abzuleitenden Bedenken.
33
Im Gegenteil konnte auch die vor dem Inkrafttreten des AVmEG geltende völlige Ehezeitunabhängigkeit der
Ehegattenhinterbliebenenrenten als unsachgemäß erachtet werden. Denn der Witwen- bzw Witwerrente kommt vor
allem eine Unterhaltsersatzfunktion zu (BVerfG vom 18.2.1998, BVerfGE 97, 271, 287 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Bei
Kurzzeitehen müssen jedoch typischerweise keine ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden. Bei einer Ehedauer
von weniger als einem Jahr hat sich der überlebende Ehepartner in der Regel von seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen, wie sie vor der Eheschließung gegeben waren, nicht so weit entfernt, dass er nach dem Tod des
Ehepartners nicht wieder daran anknüpfen könnte (vgl bereits BSG vom 27.5.1959, BSGE 10, 51, 55, zu § 38 Abs 2
BVG aF; BSG vom 5.11.1965 - 5 RKn 87/61, insoweit nicht veröffentlicht, zu § 590 Abs 2 RVO aF). Auch das
Unterhaltsrecht schränkt bei einer nur kurzen Ehedauer etwaige Ansprüche ein (s § 1573 Abs 5 Satz 1, § 1579 Nr 1
BGB aF, § 1578b Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 BGB idF des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom
21.12.2007, BGBl I 3189). Demgegenüber setzt zwar das gesetzliche Ehegattenerbrecht mit dem Tag der
Eheschließung ein und wandelt sich quotenmäßig im Laufe der Ehe nicht. Infolge der Testierfreiheit ist insoweit
jedoch eine Möglichkeit der Anpassung an die individuellen Verhältnisse gegeben; dagegen sind die Ansprüche auf
Hinterbliebenenrente der Privatautonomie nicht zugänglich (Köbl, ZfSH/SGB 1991, 675, 676).
34
Bereits aus diesen Erwägungen ergibt sich der sachliche Grund, der die Einführung des § 46 Abs 2a SGB VI durch
das AVmEG legitimiert. Es bedarf deswegen keiner Überprüfung, ob die Unterstellung der Gesetzesbegründung (in
BT-Drucks 14/4595 S 44 auch als "gesetzliche Vermutung" bezeichnet; ähnlich bereits BT-Drucks IV/120 S 59 zu §
592 des Entwurfs = § 594 RVO) zutrifft, wonach "regelmäßig", wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach
Eheschließung versterbe, "Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung" sei (zur Überprüfung gesetzlicher
Vermutungen anhand von Art 3 Abs 1 GG zB BSG vom 24.7.1997, SozR 3-4100 § 103a Nr 3 S 23 f).
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(cc) Schließlich wirft das von der Revision vorgebrachte "Stichtagsargument" keine verfassungsrechtlichen Bedenken
auf. Die Klägerin trägt vor, der aufgrund eines Todesfalls bereits im ersten Ehejahr Hinterbliebene werde ohne
ernsthaften sachlichen Grund gegenüber denjenigen schlechter gestellt, bei denen der Ehegatte erst nach Ablauf
eines Jahres versterbe. Es ist jedoch geklärt, dass der Gesetzgeber - wie hier - für Eintreten belastender
Rechtsfolgen Stichtage festlegen kann, ohne gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) zu verstoßen. Die insoweit
in der Verfassungsrechtsprechung aufgestellte Voraussetzung, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und
die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfG vom
23.11.1999, BVerfGE 101, 239, 270; stRspr), ist hier erfüllt; die Wahl einer anderen Frist als der eines Jahres drängt
sich nicht auf.
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Wenn sich aber bereits eine Regelung, die eine Witwen- oder Witwerrente bei einem Ableben des Ehepartners im
ersten Ehejahr unterschiedslos ausschlösse, auf einen sachlichen Grund berufen könnte, dann gilt das erst recht für
die von der Klägerin angegriffene Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI, deren Halbsatz 2 von dieser Regel wiederum
eine Ausnahme zulässt.
37
(b) Der Senat könnte schließlich auch dann keinen Verstoß gegen das Gebot, Männer und Frauen gleich zu behandeln
(Art 3 Abs 2 Satz 1 GG), feststellen, wenn statistisch erwiesen werden könnte, dass mehr Witwen als Witwer an dem
Ausschlusstatbestand des § 46 Abs 2a SGB VI scheitern. Denn nichts anderes ist angesichts des zahlenmäßigen
Verhältnisses der gezahlten Witwen- und Witwerrenten zu erwarten.
38
Im Jahre 2001, also vor Inkrafttreten der Neuregelung, wurden mehr als 13 Mal soviel Witwen- wie Witwerrenten
gezahlt (vgl Rentenversicherung in Zeitreihen, DRV-Schriftenreihe Band 22, Ausgabe 2008, S 158). Zwar nimmt die
Zahl der Witwenrenten ab und die der Witwerrenten zu; dies ist jedoch kontinuierlich seit 1995 der Fall (damals gab es
mehr als 20-mal soviel Witwen- wie Witwerrenten; 2007 ist die Relation ca 1: 10; aaO), sodass ein Einfluss der
Neuregelung des § 46 Abs 2a SGB VI nicht zu erkennen ist.
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(c) Die Ausnahmeregelung des Halbsatzes 2 wirft ihrerseits ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken auf.
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(aa) Angesichts dessen, dass - wie oben (bei (a)) ausgeführt - bereits die Grundregelung des Halbsatzes 1 über eine
hinreichende verfassungsrechtliche Legitimation verfügt, ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum
zuzubilligen, wenn er hiervon - von Verfassung wegen nicht gebotene - Ausnahmen zulässt. Auf dieser Grundlage
kann aus dem allenfalls einschlägigen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) nichts gegen sein Motiv eingewandt werden,
im Anschluss an entsprechende Regelungen im Unfallversicherungs-, sozialen Entschädigungs- und Beamtenrecht
solche Hinterbliebenen zu privilegieren, deren Heirat mit dem Versicherten nachweisbar nicht überwiegend auf
Versorgungsgründen beruhte.
41
(bb) Im Gegensatz zum Vortrag der Revision wird die Klägerin durch § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht gegenüber
dem Hinterbliebenen einer Scheinehe iS des § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB (idF des Eheschließungsrechtsgesetzes vom
4.5.1998 - BGBl I 833; in Kraft seit 1.7.1998) - zB einer Aufenthaltsehe - in verfassungswidriger Weise schlechter
gestellt.
42
Nach der genannten Vorschrift kann eine Ehe ua dann aufgehoben werden, wenn
"beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs 1
(BGB) begründen wollen";
ist eine solche Übereinkunft offenkundig, muss bereits der Standesbeamte seine Mitwirkung bei der Eheschließung
verweigern (§ 1310 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). § 1353 Abs 1 BGB wiederum lautet:
"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung".
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Es kann offen bleiben, ob eine Versorgungsehe (iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI) notwendiger- oder
typischerweise auch eine "Scheinehe" iS des § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB darstellt (s hierzu oben bei (3), am Anfang).
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Zwar führt die Revision zu Recht aus, dass eine einmal geschlossene Scheinehe (zB eine Aufenthaltsehe, bei der die
Voraussetzungen des § 46 Abs 2a SGB VI nicht vorliegen) auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach
sich zieht, wenn sie nicht auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - mit einer anderen Verteilung der
Beweislast als nach § 46 Abs 2a SGB VI - auf Antrag ua der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben wird (§§
1313, 1316 BGB). Hierin liegt jedoch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Im Gegenteil wird eine Ehe, auf die
("nur") die Voraussetzungen des § 46 Abs 2a SGB VI zutreffen, nicht jedoch die nach § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB,
weitaus weniger streng sanktioniert. Sie stellt eine statusrechtlich vollgültige Ehe dar; deren Schließung soll weder
von vornherein verhindert werden, noch unterliegt sie der Aufhebung.
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(cc) Die Revision meint ferner, es verstoße gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Klägerin zum Nachweis
des Vorliegens des Ausnahmetatbestands nach § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ihre innersten Motive hinsichtlich der
Eheschließung offenlegen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre
Beweggründe für die Eheschließung zu offenbaren (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; ferner BSG
vom 28.3.1973, BSGE 35, 272, 273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; vom 3.9.1986, BSGE 60, 204,
208 zur Versorgungsehe im Recht der Kriegsopferversorgung; so auch Beitzke, SGb 1973, 520). Sie kann vielmehr
selbst abwägen, ob sie derartige Details preisgeben will, um eine Witwenrente zu erlangen.
46
Im Übrigen verfolgt die Ausgestaltung der Regelung - ähnlich wie die Regelung in § 7 Abs 3a des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch zur Vermutung einer eheähnlichen Beziehung zweier in einem gemeinsamen Haushalt
zusammenlebender Personen - als Regel-/Ausnahmetatbestand gerade den Zweck, die Träger der
Rentenversicherung von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebenssphäre der Eheleute zu entbinden (vgl
Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; BSGE 60, 204, 206 f; ferner BVerwG vom 30.10.1969, BVerwGE
34, 149, 153 f zu den "besonderen Umständen des Falles" bei Versagung des Unterhaltsbeitrags für eine
"nachgeheiratete" Witwe). Zwar werden weder der Rentenversicherungsträger noch die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit hierdurch von ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch; § 103
SGG) befreit; eine Regelung (wie zB § 144 Abs 1 Satz 4 bzw § 147a Abs 1 Satz 2 des Dritten Buchs
Sozialgesetzbuch), wonach der Betroffene zur Anspruchsbegründung bestimmte Sachverhalte "darzulegen und
nachzuweisen" hat, enthält § 46 Abs 2a SGB VI nicht. Erst wenn die Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, stellt sich die
Frage nach der Feststellungslast.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich Leistungsträger und Gerichte auf die Ermittlung äußerer Umstände
beschränken. Den Antragstellern ist jedoch die Möglichkeit einzuräumen, sich - ggf im Rahmen einer persönlichen
Anhörung - auf innere Motivationen zu berufen, über die naturgemäß zuvörderst sie Auskunft geben können; auch
derartige Angaben sind dann, zB anhand von Indizien (Hilfstatsachen), zu würdigen. Sie können der Entscheidung
zugrunde gelegt werden, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und anderweitige
Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (s hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.