Urteil des BSG vom 29.09.2009

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.9.2009, B 8 SO 16/08 R
Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 -
keine Leistungen für die Vergangenheit bei Besonderheiten des Sozialhilferechts
Leitsätze
Die Regelung des § 44 SGB 10 zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger
Leistungsablehnungen findet zwar im Leistungsrecht der Sozialhilfe generell Anwendung;
Besonderheiten des Sozialhilferechts können der Gewährung von Leistungen für die
Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall jedoch entgegenstehen (Fortführung von BSG
vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99,137 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11 und vom
26.8.2008 - B 8 SO 26/07 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 15).
Tatbestand
1 Im Streit ist die nachträgliche Zahlung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) für die Zeit von August 2002 bis April 2004 unter entsprechender rückwirkender
Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide.
2 Der 1975 geborene Kläger befand sich in der Zeit vom 23.9.2002 bis 8.4.2004 in Haft. Seinen
Antrag auf Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten zur Einlagerung seiner Möbel und
des Hausrates bis zum Ende der Haft bzw auf Zahlung der Kosten der Unterkunft lehnte der
Beklagte ebenso ab (bestandskräftige Bescheide vom 30.6.2003 und 2.2.2004) wie nach der
Haftentlassung Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat April 2004 (bestandskräftiger
Bescheid vom 16.7.2004) . Am 22.2.2006 stellte der Kläger beim Beklagten erfolglos einen
Überprüfungsantrag (Bescheid vom 3.3.2006; Widerspruchsbescheid vom 28.3.2006; Urteil
des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.12.2006; Beschluss des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 21.12.2007) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, dass dem Begehren des Klägers die Bestandskraft der ablehnenden
Bescheide entgegenstehe. Eine Überprüfung der Bescheide nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) scheide
mangels Anwendbarkeit dieser Regelung im Bereich des BSHG aus.
3 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Zu Unrecht gehe das
LSG davon aus, dass § 44 SGB X keine Anwendung finde.
4 Der Kläger hat sinngemäß schriftlich beantragt,
den Beschluss des LSG und das Urteil des SG sowie den Bescheid des Beklagten vom
3.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.3.2006 aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 30.6.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 10.12.2003, den Bescheid vom 2.2.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 31.3.2004 und den Bescheid vom 16.7.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 26.11.2004 zurückzunehmen und für die Zeit von August 2002
bis April 2004 Sozialhilfeleistungen zu zahlen.
5 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6 Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
7 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ) .
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des LSG und der
Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) . Zu
Unrecht hat das LSG die Anwendbarkeit des § 44 SGB X verneint. Mangels ausreichender
tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) kann der Senat jedoch nicht in der Sache
entscheiden.
9 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 3.3.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 28.3.2006 (§ 95 SGG) , mit dem der Beklagte die Korrektur der
die Zeit von August 2002 bis April 2004 betreffenden bestandskräftigen Bescheide
abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-,
Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG (vgl zur
Klageart bei der Korrektur bestandskräftiger Ablehnungsbescheide: BSGE 76, 156, 157 f =
SozR 3-4100 § 249e Nr 7 S 52; BSGE 99, 137 ff RdNr 13 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; BSG
SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 19) .
10 Die Begründetheit der Revision misst sich an § 44 SGB X. Nach dessen Abs 1 ist ein
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das
Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
11 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger
rechtswidriger Leistungsablehnungen im Recht des BSHG über § 44 SGB X grundsätzlich
möglich ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19) . Der Verfassung ist kein Rechtssatz zu
entnehmen, der dies verbietet (aA offenbar Hochheim, NZS 2009, 24 ff) ; dass die
Verfassung nur ein Gebot enthält, in gegenwärtiger Not zu helfen, steht auf einem anderen
Blatt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Nichtanwendung
des § 44 SGB X hat der Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich weder für das
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) noch für das BSHG
aufrechterhalten. Entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236,
238; 68, 285, 289) existiert, wie auch § 9 Abs 3 Asylbewerberleistungsgesetz für den Bereich
des Asylbewerberleistungsrechts deutlich macht, kein über § 37 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives
Strukturprinzip - "keine Leistungen für die Vergangenheit; Bedarfsdeckungsgrundsatz;
Aktualitätsprinzip" - (dies zu Unrecht kritisierend Hochheim aaO) . Dies gilt auch für den so
genannten Kenntnisgrundsatz des § 5 BSHG - heute § 18 SGB XII - (BSG, aaO, RdNr 20;
Rothkegel ZfSH/SGB 2002, 8, 10 f; Mrozynski, ZfSH/SGB 2007, 463, 473 f; aA noch
BVerwGE 60, 236, 237 f, und 68, 285 ff) .
12 Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat aber verwehrt, weil - aus der Sicht des LSG
folgerichtig - jegliche tatsächlichen Feststellungen zu Leistungsansprüchen nach dem BSHG
fehlen. Für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen genügt
es allerdings nicht, dass bei Erlass der (bestandskräftigen) Verwaltungsakte
Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach § 44 Abs 4 SGB X werden
Sozialleistungen nämlich (nur) "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuchs" (längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme) erbracht,
wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
Die Worte "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs" lassen
insoweit erkennen, dass den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung
getragen werden muss (vgl auch Wahrendorf in Festschrift für Friedrich E. Schnapp zum 70.
Geburtstag, 2008, S 577, 580) .
13 Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der
Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip) und
nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335,
338; 69, 5, 7; 79, 46, 49; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, 643, 645; ders, Die Strukturprinzipien
des Sozialhilferechts, 2000, S 68) . Davon gehen § 1 Abs 2 BSHG, § 1 SGB XII aus, die die
Aufgabe der Sozialhilfe nur darin sehen, den Leistungsberechtigen die Führung eines
Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, sowie § 2 Abs 1 BSHG, §
2 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich … (etwa) durch Einsatz … seines
Einkommens und Vermögens selbst helfen kann. Auch § 5 Abs 1 BSHG, § 18 SGB XII
folgen dieser Vorstellung. Danach setzt die Sozialhilfe (schon, aber auch erst) ein, wenn
dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung
vorliegen. Die Leistung ist also nicht von einem Antrag abhängig, sondern von einer Notlage
und der Kenntnis hierüber (wobei allerdings die erforderliche Kenntnis in der Regel durch
einen Antrag - selbst bei einem unzuständigen Leistungsträger - vermittelt werden kann, vgl
BSG SozR 4-3500 § 18 Nr 1 RdNr 23) . All dies knüpft denknotwendig im Grundsatz an
einen aktuellen Hilfebedarf an.
14 Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum
Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn
die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf
des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; BVerwGE
40, 343, 346; 57, 237, 238; 60, 236, 237 f; 66, 335, 338; 90, 154, 156; Rothkegel, ZfSH/SGB
2002, 8, 10) . Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle
Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Allerdings hat schon das BVerwG zu Recht eine
Vielzahl von Ausnahmen davon gemacht, insbesondere nach rechtswidriger Ablehnung der
Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe
Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf
einlegt und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl:
BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19) . Die
Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre nämlich uneffektiv, wenn der Träger der
Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der
Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen
Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte. Aus Billigkeitsgründen (Rothkegel,
ZfSH/SGB 2002 8, 10) ist deshalb in diesem Fall auch bei (inzwischen) fehlender
gegenwärtiger Bedürftigkeit der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben;
Sozialhilfe ist dann auch für die Vergangenheit zu gewähren (BVerwG aaO) .
15 Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der
Zugunstenregelung des § 44 SGB X hingegen gegenüber den im Rahmen des § 44 Abs 4
SGB X aufgezeigten Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten. Denn
der Garantie des effektiven Rechtsschutzes ist schon dadurch Rechnung getragen, dass der
Antragsteller nach Erlass des Bescheides die Möglichkeit hatte, Rechtsschutz in Anspruch
zu nehmen, oder sich gegen den Bescheid gewehrt hat und in dem anschließenden
Rechtsbehelfs- bzw Klageverfahren unterlegen war. § 44 SGB X dient demgegenüber nur
der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten des Bürgers auf Kosten der Bindungswirkung von
zu seinen Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 43) .
Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt unter den genannten sozialhilferechtlichen
Aspekten gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, der
er nicht (mehr) bedarf. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen denkbar, in denen es schlechthin
unbillig wäre, wenn der Sozialhilfeträger wegen (zwischenzeitlichen) Bedarfswegfalls die
Rücknahme der rechtswidrigen Ablehnung bzw die Zahlung zu Unrecht vorenthaltener
Sozialhilfeleistungen verweigern dürfte. Mit dieser Auslegung des § 44 SGB X ist sicher
gestellt, dass die nachträglich zu erbringende Leistung - entgegen dem Vorwurf von Seiten
der Sozialhilfeträger - nicht den Charakter einer Entschädigung erhält.
16 Bei der Entscheidung, ob Leistungen für die Vergangenheit im Rahmen des § 44 Abs 4 SGB
X noch zu erbringen sind, ergeben sich in erster Linie folgende Fallkonstellationen:
17 (1) Es wurden Leistungen für Bedarfe abgelehnt, die entgegen prognostischer Sicht
überhaupt nicht angefallen sind, etwa für Einmalleistungen (zB Klassenfahrt nach § 21 Abs
1a BSHG, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII) oder Mehrbedarfe, bei denen nur die Höhe des Bedarfs,
nicht aber der (nachzuweisende) Bedarf als solcher vom Gesetzgeber typisierend unterstellt
wird (zB für kostenaufwändige Ernährung nach § 23 Abs 4 BSHG, § 30 Abs 5 SGB XII) , bzw
die Bedarfslage hat sich als solche verändert (zB Entfallen eines Einmalbedarfs durch
Wohnungswechsel). Hat der Schüler wegen der rechtswidrigen Leistungsablehnung nicht an
der Klassenfahrt teilgenommen oder der Kranke auf die kostenaufwändige Ernährung
verzichtet, existiert kein durch eine nachträgliche Leistung zu deckender Bedarf. Die
Sozialhilfe kann ihren Zweck nicht mehr erfüllen, selbst wenn Bedürftigkeit iS des BSHG
bzw des SGB XII oder (inzwischen) des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende (SGB II) fortbesteht. Sozialhilfeleistungen sind dann trotz rechtswidriger
Leistungsablehnung nicht nachträglich zu erbringen. Die ablehnenden Bescheide haben
sich bereits auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X). Fallen die Voraussetzungen für
die Erbringung einer einmaligen Sozialhilfeleistung weg, die nach der gesetzlichen
Regelung der Deckung eines konkret nachzuweisenden Bedarfs dient, kann der mit ihr
bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid verliert
seine (regelnde) Wirkung, ohne dass es - im Hinblick auf § 39 Abs 2 SGB X - einer
Aufhebung durch die Behörde bedarf (vgl dazu - allerdings weiter gehend - BT-Drucks
8/2034, S 33) . Als actus contrarius zur Bewilligung erledigt sich auch der eine Leistung
ablehnende Verwaltungsakt, wenn der (prognostische) Bedarf, für den die Leistung
beansprucht wurde, nicht (mehr) eintreten kann. Insoweit ist dies im eigentlichen Sinne keine
Besonderheit des Sozialhilferechts.
18 (2) Wurden Leistungen rechtswidrig abgelehnt und hat der Hilfebedürftige den (nicht
entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf
Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die
fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert, ist zu unterscheiden, ob
Bedürftigkeit aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist (s dazu BVerwGE 90,
154, 156) .
19 Besteht Bedürftigkeit iS des SGB XII oder (inzwischen) des SGB II ununterbrochen fort, sind
Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs 4 SGB X (nachträglich) zu erbringen, weil der
Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf,
dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen,
weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat
getreten ist.
20 Dabei bedarf es bei pauschalierten Leistungen, die - wie der Regelsatz - typisierend von
einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs
typisierend pauschalieren, nicht des Nachweises anderweitiger Bedarfsdeckung, wenn sie
nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und
vergangenen Bedarfs dienen (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40
RdNr 3 f) . Diese Pauschalen nehmen daher nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs (Rothkegel,
Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap 5 RdNr 6 f) teil und sind bei fortdauernder Bedürftigkeit im
Rahmen von § 44 Abs 4 SGB X nachzuzahlen.
21 Ist die Bedürftigkeit inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen (zum maßgebenden
Zeitpunkt siehe unten), etwa weil der Antragsteller ein entsprechendes Einkommen erzielt -
dies könnte nach Aktenlage vorliegend der Fall sein - oder Vermögen erworben hat, ist die
Nachzahlung in der Regel abzulehnen; ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht mangels
fortbestehender Bedürftigkeit nicht mehr. Gleiches muss in einem solchen Fall auch bei allen
pauschalierten Leistungen gelten. Die in der Literatur jüngst geäußerte Kritik an der
Senatsrechtsprechung zur Anwendung des § 44 SGB X (Hochheim, NZS 2009, 24 ff)
verkennt, dass der Senat bereits früher darauf hingewiesen hat, dass bei der Anwendung
des § 44 SGB X ein zwischenzeitlicher Bedarfswegfall Berücksichtigung finden muss (BSG
SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 23; BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 16) . Entgegen der
Judikatur des BSG zu § 44 SGB X in anderen Leistungsbereichen (vgl BSGE 57, 209, 210 =
SozR 1300 § 44 Nr 13 S 21; BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr 18 S 86; Schütze
in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 44 RdNr 18) ist im Sozialhilferecht mithin nicht nur
darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach
damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB
X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch
Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn
entfallen sind (ähnlich auch Wahrendorf in Festschrift für Friedrich E. Schnapp zum 70.
Geburtstag, 2008, S 577, 580) . Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist
dabei naturgemäß die letzte Tatsacheninstanz; entfällt die Bedürftigkeit erst danach, ist das
aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes hinzunehmen.
22 Sind Leistungen rückwirkend (überhaupt) nicht mehr zu erbringen, kann regelmäßig trotz
Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bescheide dann aber auch kein Anspruch auf deren
Rücknahme nach § 44 Abs 1 SGB X anerkannt werden. Die Regelung zielt im Ergebnis auf
die Ersetzung des rechtswidrigen Verwaltungsakt, mit dem die Leistung zu Unrecht
abgelehnt wurde, durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt. Einem
Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten
kann, kann regelmäßig kein rechtliches Interesse an der Rücknahme iS von § 44 Abs 1 SGB
X zugebilligt werden. Die Unanwendbarkeit der "Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X"
steht dann einer isolierten Rücknahme entgegen (für Ansprüche, die länger als vier Jahre
zurückliegen vgl BSGE 68, 180 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr 1) .
23 Das LSG wird vor diesem Hintergrund Bedarfslage und Bedürftigkeit zu prüfen und ggf auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.