Urteil des BSG vom 04.07.2013
BSG: Gesetzliche Unfallversicherung, Unfallversicherungsschutz, Abgrenzung: Schüler, Lernende, Schule, Berufsschule, berufliche Aus- und Fortbildung, Umschüler an privater berufsbildender Schule
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.7.2013, B 2 U 2/12 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung: Schüler - Lernende -
Schule - Berufsschule - berufliche Aus- und Fortbildung - Umschüler an privater berufsbildender
Schule - Landesrecht: kein schulrechtlicher Abschluss - keine Erfüllung der Schulpflicht
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3.
November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 12 534,46 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin an die beklagte
Berufsgenossenschaft für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nachzuzahlenden Beiträge.
2 Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer gGmbH betriebenes Unternehmen, dessen
satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Erwachsenenbildung ist. Sie ist ua Trägerin
einer durch das Land Brandenburg anerkannten Krankenpflegeschule sowie eines
ebenfalls durch dieses Land anerkannten Fachseminars für Altenpflege. Mit Bescheiden
vom 4.5.2001 stellte die beklagte Berufsgenossenschaft die Mitgliedschaft der Klägerin bei
ihr fest und veranlagte sie für die Zeit ab 1.3.1999 zur Gefahrstelle 07 (Schule, schulische
Einrichtung) und Gefahrklasse 1,63 sowie ab 1.1.2001 zur Gefahrtarifstelle 07
(Bildungseinrichtung) und Gefahrklasse 1,66. Mit weiteren Bescheiden vom 17.7.2001 und
24.4.2002 setzte sie ua aufgrund der von der Klägerin gemeldeten Entgelte die Beiträge
für 1999, 2000 und 2001 fest.
3 Bei einer Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die an
Bildungsveranstaltungen der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für Altenpflege
teilnehmenden Umschülerinnen und Umschüler nicht gemeldet hatte. Mit Bescheiden vom
19.12.2002 setzte sie unter Abänderung der bisherigen Feststellungen in den
Beitragsbescheiden vom 17.7.2001 und 24.4.2002 höhere Beiträge für die Jahre 1999,
2000 und 2001 unter Berücksichtigung sog "Lernenden-Monate" für die Teilnehmenden
an den Bildungsveranstaltungen in der Krankenpflegeschule und im Fachseminar für
Altenpflege fest. Die Teilnehmenden seien nicht nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als
Schüler und Schülerinnen während des Besuchs allgemein- oder berufsbildender Schulen
bei der beigeladenen Berufsgenossenschaft gemäß § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII versichert
gewesen, mit der Folge, dass für den Träger insoweit keine Beitragsplicht bestanden
hätte. Vielmehr seien sie nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als Lernende während der
beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen
und ähnlichen Einrichtungen bei der Beklagten gemäß § 136 Abs 3 Nr 3 SGB VII
versichert gewesen, so dass an diese höhere Beiträge zu entrichten seien. Die
Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2003
zurück.
4 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.3.2008 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung
der Klägerin mit Urteil vom 3.11.2011 zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt,
die Umschülerinnen und Umschüler der Krankenpflegeschule und des Fachseminars für
Altenpflege der Klägerin seien gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als Lernende und nicht
gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als Schülerinnen und Schüler versichert
gewesen. Diese Einrichtungen seien keine berufsbildenden Schulen iS von § 2 Abs 1 Nr 8
Buchst b SGB VII, weil kein nach dem Landesrecht anerkannter schulrechtlicher
Abschluss erreicht werden könne. Vielmehr werde die Ausbildung mit der bundesrechtlich
geregelten staatlichen Prüfung für die Berufe der Kranken- bzw Altenpflege
abgeschlossen. Auch werde mit dem Besuch dieser Schulen die Schulpflicht nicht erfüllt.
Eine mögliche Anrechnung der Ausbildungsdauer auf die Schulpflicht genüge nicht, weil
es sich um Umschüler und Umschülerinnen in der Erwachsenenbildung gehandelt habe
und die Anrechnung nur auf Antrag möglich sei.
5 Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung des § 2 Abs 1
Nr 8 Buchst b und § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII. Ihre Schulen seien iS von Art 7 Abs 4 Sätze
2 bis 4 GG durch das Land genehmigt und erfüllten damit die Voraussetzungen des
landesrechtlichen Schulsystems. Die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen würden
schulrechtliche Abschlüsse anstreben. Auf die formale Bezeichnung als Ersatzschule
nach Landesrecht könne es für die Anwendung der bundesrechtlichen Regelungen des §
2 Abs 1 Nr 8 Buchst b, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII nicht ankommen. Es genüge, wenn die
Schulen inhaltlich die bundesgesetzlichen Vorgaben erfüllten und aufgrund
landesrechtlicher Bestimmungen durch staatliche Anerkennung in das Schulsystem des
Landes eingefügt seien. Durch Landesrecht könne nicht gegen den Willen des
Bundesgesetzgebers Schulen der Status als Ersatzschule versagt und die beitragsfreie
Versicherung als Schüler beseitigt werden. Andernfalls könnten die Länder unter Verstoß
gegen den Vorrang des Bundesrechts den Versichertenkreis des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b
SGB VII bestimmen, so dass der Schulstatus von an sich gleichen Einrichtungen
entsprechend den jeweiligen schulrechtlichen Zulassungsbestimmungen der Länder
differieren könnte. Dies könne nicht richtig sein.
6
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3.
November 2011 und des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 19. März 2008 die
Beitragsneufestsetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 19. Dezember
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2003 hinsichtlich der
Beiträge für das Jahr 1999 vollständig sowie hinsichtlich der Beiträge für die Jahre
2000 und 2001 insoweit aufzuheben, als für das Jahr 2000 mehr als 3242,03 Euro
und für das Jahr 2001 mehr als 3841,53 Euro als Gesamtbeitrag festgesetzt worden
sind.
7
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Für die Unterscheidung des
Versicherungsschutzes als Lernende oder als Schüler komme es nicht auf die Art oder die
Bezeichnung der Schule und auch nicht auf die landesrechtliche Genehmigung als
Ersatzschule an. Die mit § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII bezweckte Gleichstellung des
Versicherungsschutzes für Schülerinnen und Schüler privater berufsbildender Schulen mit
dem Versicherungsschutz beim Besuch von öffentlich-rechtlichen Schulen setze die
Möglichkeit eines schulrechtlichen Abschlusses und die Erfüllung der Schulpflicht durch
den Schulbesuch nach Landesrecht voraus. Diese Voraussetzungen seien hier nicht
erfüllt.
9
Die Beigeladene beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
10 Sie hält die angefochtene Entscheidung ebenfalls für zutreffend. Der Begriff der privaten
berufsbildenden Schulen iS von § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII knüpfe an das jeweilige
Landesrecht an. Schulrechtliche Genehmigungen iS des Art 7 Abs 4 Satz 2 GG seien für
die Schulen der Klägerin nicht ergangen. Nach dem Gesamtkonzept des
Landesgesetzgebers seien Ersatzschulen für den Bereich der Heil- und Heilhilfsberufe
nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung
gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die
Beitragsfestsetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 19.12.2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003 sind rechtmäßig, soweit die Beklagte für die
Jahre 1999, 2000 und 2001 unter Abänderung der ursprünglichen Beitragsfestsetzung
höhere Beiträge festgesetzt hat. Die Umschülerinnen und Umschüler der Krankenpflege-
und Altenpflegeschulen der Klägerin waren gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als "Lernende"
versichert und nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als Schüler. Die Beklagte war
daher berechtigt, für diese durch die angefochtenen Bescheide Beiträge für die Jahre
1999, 2000 und 2001 nachzufordern.
12 1. Die Klägerin begehrt mit den von ihr gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft erhobenen und
auch im Übrigen zulässigen isolierten Anfechtungsklagen zum einen die vollständige
Aufhebung der Beitragsneufestsetzung für das Jahr 1999 in dem Bescheid vom
19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003. In diesem Bescheid
wird die ursprüngliche Beitragsfestsetzung für 1999 im Bescheid vom 17.7.2001
aufgehoben und der Gesamtbeitrag nunmehr unter Berücksichtigung von zusätzlichen, auf
die Krankenpflege- und Altenpflegeumschülerinnen und -umschüler entfallenden sog
"Lernenden-Monate" statt mit bisher 1805,03 Euro nunmehr mit 4861,86 Euro für 1999
festgesetzt. Des Weiteren ist Gegenstand der Anfechtungsklage die
Beitragsneufestsetzung für das Jahr 2000 im Bescheid vom 19.12.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids, soweit die Festsetzung des Gesamtbeitrags für 2000 im
Bescheid vom 17.7.2001 aufgehoben und der Gesamtbeitrag für das Jahr 2000 nicht nur in
Höhe von nunmehr 3242,03 Euro, sondern wegen der Berücksichtigung zusätzlicher sog
"Lernenden-Monate" für die bisher nicht gemeldeten Schülerinnen und Schüler mit einem
Betrag von 4729,40 Euro in Höhe von 7971,43 Euro festgesetzt wird. Schließlich ist über
die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Beitragsneufestsetzung für das Jahr 2001 im
Bescheid vom 19.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu entscheiden,
soweit die Festsetzung des Gesamtbeitrags für 2001 im ursprünglichen Bescheid vom
24.4.2002 aufgehoben und Beiträge für das Jahr 2001 nicht nur in Höhe von nunmehr
3841,53 Euro, sondern aufgrund der Erhöhung um 1039 "Lernende-Monate" für die
Kranken- und Altenpflegeumschüler und -umschülerinnen und damit um 4748,23 Euro
nunmehr in Höhe von 8589,76 Euro festgesetzt werden.
13 2.a) Die angefochtenen Beitragsneufestsetzungen für 1999, 2000 und 2001 sind
rechtmäßig. Die Beklagte war befugt, unter Aufhebung der Höchstbetragsfestsetzung in
den bindend gewordenen Beitragsbescheiden vom 17.7.2001 und 24.4.2002 für die Jahre
1999, 2000 und 2001 die Beitragshöhe für diese Jahre zu Lasten der Klägerin neu
festzustellen.
14 Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der bindenden Beitragsfestsetzungen für
1999, 2000 und 2001 ist § 168 Abs 2 SGB VII in der hier anwendbaren, vom 1.1.1997 bis
zum 4.11.2008 geltenden Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der
gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch vom 7.8.1996 (BGBl I 1254 - im
Folgenden: aF; vgl auch BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-2700 § 168 Nr 2
RdNr 17; vgl zur Fassung ab 5.11.2008 Art 1 Nr 22a Buchst a des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Nach
§ 168 Abs 2 Nr 2 SGB VII aF darf ein Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
zu Ungunsten des Beitragspflichtigen aufgehoben werden, wenn der Lohnnachweis
unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. Voraussetzung
für die Aufhebung ist neben einer bereits ergangenen Beitragsfestsetzung, dass der
Beitrag zu Gunsten des Beitragspflichtigen der Höhe nach rechtswidrig zu niedrig
festgesetzt worden ist. § 168 Abs 2 SGB VII aF ermächtigt damit den zuständigen Träger,
Beitragsfestsetzungen aufzuheben, soweit sie einen Höchstbetrag rechtswidrig zu niedrig
feststellen, oder die frühere Beitragsfestsetzung insgesamt zu beseitigen und den Beitrag
insgesamt neu festzustellen (vgl dazu BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 32/08 R - SozR 4-2700
§ 168 Nr 2 RdNr 18 ff). Die Vorschrift räumt den Unfallversicherungsträgern kein Ermessen
für die Aufhebung der Beitragsfestsetzung ein, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen (vgl
BSG vom 22.9.2009 - B 2 U 2/08 R - BSGE 104, 170 = SozR 4-2700 § 168 Nr 3 RdNr 34
ff).
15 Die Voraussetzungen des § 168 Abs 2 SGB VII aF für die Festsetzung höherer Beiträge
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 lagen hier vor. Die Klägerin hatte nach den
Feststellungen des LSG für diese Jahre unzutreffende Meldungen abgegeben und
deshalb zu geringe Beiträge an die Beklagte gezahlt. Sie hatte Umschülerinnen und
Umschüler ihrer Kranken- und Altenpflegeschulen der Beklagten nicht gemeldet (§ 165
iVm § 185 Abs 1 SGB VII), obwohl für diese Beitragspflicht in der gesetzlichen
Unfallversicherung bestand.
16 Beitragspflichtig sind gemäß § 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unternehmer, bei denen
Versicherte tätig sind. Die Klägerin als Trägerin einer privaten Schule ist der Unternehmer,
der für die bei ihm Lernenden, dh die nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII versicherte Personen
sind, beitragspflichtig ist. Die Klägerin wäre dagegen nicht beitragspflichtig und die
Beklagte auch nicht der für Beitragserhebung zuständige Träger (§ 128 Abs 1 Nr 3 SGB
VII), wenn die bei der Klägerin unterrichteten Personen als Schüler allgemeinbildender
oder berufsbildender Schulen versichert wären (sogleich unter b), denn für diese Gruppe
von versicherten Personen werden gemäß § 185 Abs 2 Satz 1, § 128 Abs 1 Nr 3, § 2 Abs
1 Nr 8 Buchst b SGB VII Beiträge nicht erhoben.
17 b) Die bei der Klägerin unterrichteten Umschülerinnen und Umschüler waren nicht gemäß
§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII als Schülerinnen und Schüler bei der Beigeladenen,
sondern nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII als Lernende bei der Beklagten versichert.
18 Gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Lernende während der
beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen
und ähnlichen Einrichtungen. Demgegenüber sind gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB
VII kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder
berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen. Eine
berufsbildende Schule iS von § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII liegt jedoch nur vor, wenn
ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erworben oder die Schulpflicht erfüllt
werden (bzw eine Befreiung von ihr erfolgen) kann. Diese Auslegung folgt aus der
historischen Entwicklung und systematischen Stellung der Vorschrift sowie dem sich aus
den Gesetzesmaterialien ergebenden Regelungszweck (sogleich unter aa). Sie
widerspricht - entgegen der Rechtsauffassung der Revision - auch nicht Verfassungsrecht
(unter bb).
19 aa) Versichert sind Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII ua
während des Besuchs einer berufsbildenden Schule. Berufsbildende Schulen verfolgen
das Ziel, ein bestimmtes berufliches Wissen und Können zu vermitteln und auch die
allgemeine Bildung zu verbessern. Zu ihnen zählen Fachschulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen und Berufsaufbauschulen (vgl hierzu Schlaeger in Schlaeger/Linder,
Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 4
RdNr 18 f, 36 mwN). Neben staatlichen berufsbildenden Schulen bestehen private
berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft. Diese können Ersatzschulen oder
Ergänzungsschulen sein (vgl hierzu Schlaeger aaO § 4 RdNr 14 f). Bei einer Betrachtung
nur des Wortlauts der Vorschrift könnte damit auch jede berufsbildende private Schule
umfasst sein.
20 Für eine Beschränkung der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII auf
Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen, in denen ein schulrechtlicher
Abschluss nach Landesrecht erlangt bzw an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,
sprechen aber historische und systematische Gründe, wie auch das LSG erkannt hat.
Zunächst waren gemäß § 537 Nr 11 RVO aF bzw aufgrund des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.4.1963 (BGBl I 241)
nach § 539 Abs 1 Nr 14 RVO aF nur Schülerinnen und Schüler beim Besuch von
berufsbildenden Schulen während der beruflichen Ausbildung bzw Fortbildung für in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeiten versichert. Hierzu zählten sowohl
öffentliche als auch private Schulen. Als berufsbildende Schulen waren ausdrücklich
Fachschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen benannt. Zuständiger
Versicherungsträger war bei privaten Schulen der jeweilige Kostenträger der Schule und
damit nicht notwendiger Weise der Unfallversicherungsträger auf Landesebene mit daraus
folgender Beitragsfreiheit für den Träger.
21 Durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler sowie Kinder in Kindergärten
vom 18.3.1971 (BGBl I 237) wurden gemäß § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO auch die
Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen in die gesetzliche
Unfallversicherung einbezogen. Allgemeinbildende Schulen hat der damalige
Gesetzesentwurf ausdrücklich als Schulen beschrieben, an denen die Schulpflicht erfüllt
werden kann oder die darüber hinaus zur mittleren Reife oder zum Abitur führen (vgl BT-
Drucks 6/1333 S 4). Hinsichtlich privater allgemeinbildender Schulen sollte nur für solche
privaten Schulen, die öffentlichen Schulen entsprachen und auch von Schulpflichtigen
besucht wurden, der Unfallversicherungsträger auf Landesebene - mit der daraus
folgenden finanziellen Belastung der öffentlichen Hand - zuständig sein (vgl BT-Drucks
6/1333 S 5). Für die berufliche Bildung bestimmte § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO, dass
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und ehrenamtlich Lehrende in
Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und
ähnlichen Einrichtungen versichert waren. Im Begriff der "berufsbildenden Schulen"
sollten die in der bisherigen Regelung aufgeführten Schularten zusammengefasst werden
(vgl BT-Drucks 6/1333 S 4). Zuständiger Versicherungsträger bei privaten berufsbildenden
Schulen war mithin die für deren Träger zuständige Berufsgenossenschaft.
22 Nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII sind seit dem 1.1.1997 kraft Gesetzes versichert "Lernende
während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten,
Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen", während die Versicherung der
Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen nunmehr in §
2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII geregelt ist. Hinsichtlich des bisherigen
Versicherungsschutzes (siehe soeben) dieser Personenkreise sollte nach dem sich aus
den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck der Neuregelung keine Änderung erfolgen
(vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 f). Allerdings wurde mit § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII die
Zuständigkeit des Trägers für die Versicherung von Schülern berufsbildender Schulen
geändert. Wie bei dem Besuch allgemeinbildender Schulen besteht nunmehr die
Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im Landesbereich auch bei dem Besuch
privater berufsbildender Schulen. Damit sollte wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit
der beruflichen und der allgemeinen Bildung die sich aus § 185 Abs 2 SGB VII ergebende
Beitragsfreiheit für den Träger auch auf den Besuch privater berufsbildender Schulen
erweitert werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass damit der beitragsfreie
Unfallversicherungsschutz gemäß § 185 Abs 2, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII über eine
veränderte Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII auf den Besuch jeder privaten
berufsbildenden Schule erstreckt werden sollte. Die Erweiterung sollte vielmehr nach dem
den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Regelungsziel nur denjenigen Schülerinnen
und Schülern zugutekommen, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen
schulrechtlichen Abschluss anstreben oder mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht
erfüllen bzw aufgrund deren Besuchs von der Schulpflicht befreit sind (vgl BT-Drucks
13/2204 S 106). Ebenso wie bei allgemeinbildenden privaten Schulen ist damit auch bei
privaten berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB
VII erforderlich, dass durch den Schulbesuch ein schulrechtlicher Abschluss nach
Landesrecht erlangt werden oder der Schulpflicht genügt werden kann bzw von ihr befreit
werden kann, um die eine Beitragsbegünstigung für den Träger rechtfertigende
Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen herzustellen. Damit ist der Versicherungsschutz
nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII beschränkt auf solche Schülerinnen und Schüler,
die berufsbildende Schulen besuchen, die nach Landesrecht zu einem schulrechtlichen
Abschluss führen bzw durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt oder von der aufgrund
des Besuchs von dieser befreit werden kann (so auch zB Schlaeger aaO § 4 RdNr 37 ff,
insb 39, 41 ff; Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 RdNr 18.2; für
Zuständigkeitsregelung in § 128 SGB VII Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 128 RdNr 26;
LSG Niedersachsen-Bremen vom 2.8.2011 - L 9 U 225/06 - Breith 2012, 345). Die
Schülerinnen und Schüler sonstiger berufsbildender Unterrichts- und
Ausbildungsinstitutionen sind damit weiterhin - wie bisher - gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII
als Lernende bei der für den Träger der Einrichtung zuständigen Berufsgenossenschaft
versichert.
23 bb) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen diese Auslegung des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII.
24 Es ist zunächst (verfasssungs-)rechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Bundesgesetzgeber in § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB VII für die Frage, ob der
Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern beim Besuch privater
berufsbildender Schulen zu Gunsten der Träger der Schulen beitragsfrei ist oder nicht,
auch an landesrechtliche Regelungen anknüpft. Vielmehr entspricht es einer grundsätzlich
zulässigen Gesetzgebungstechnik, wenn die bundesrechtlichen Vorschriften des § 2 Abs
1 Nr 8 Buchst b und § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII auf landesrechtliche Regelungen oder
Genehmigungen verweisen. Zahlreiche Versicherungstatbestände des § 2 SGB VII
knüpfen jeweils an Genehmigungsvorbehalte oder Regelungen an, die dem Gesetzgeber
des SGB VII damit entzogen werden. Beispielsweise sind nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a
SGB VII Kinder jeweils nur in landesrechtlich zugelassenen Kindertagesstätten versichert
oder knüpft § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII den Versicherungsschutz behinderter Menschen an die
Anerkennung einer Werkstatt für behinderte Menschen an.
25 Macht der Bundesgesetzgeber einen für den jeweiligen Schulträger beitragsfreien
Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler letztlich davon abhängig, ob ein
schulrechtlicher Abschluss erworben oder der Schulpflicht genügt werden kann, so knüpft
er damit im Übrigen ausdrücklich an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und
Zuständigkeiten an. Art 7 Abs 4 Satz 1 und 2 GG regelt ausdrücklich, dass das Recht zur
Errichtung von privaten Schulen der Gesetzgebung der Länder untersteht. Danach fällt die
Genehmigung zur Errichtung von privaten Schulen jeweils in die Kompetenz des
zuständigen Bundeslandes. Mithin ist es gerade nicht Aufgabe des Bundesgesetzgebers,
bundeseinheitlich zu regeln, durch welche Schulform jeweils der Schulpflicht Genüge
getan werden kann. Es könnte im Gegenteil geradezu einen Verfassungsverstoß des
Bundesgesetzgebers des SGB VII darstellen, wenn er - wie von der Revision gefordert -
die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art 70 ff GG negierend bundeseinheitliche
Kriterien für die Anerkennung von Ersatzschulen festlegen würde.
26 Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht
vor. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl
BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96 - BVerfGE 100, 104). Zwischen privaten Schulen,
an denen nach Landesrecht ein schulrechtlicher Abschluss erzielt bzw die Schulpflicht
erfüllt (oder von ihr befreit) werden kann, und solchen, bei denen nach Landesrecht dies
nicht möglich ist, bestehen indes Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass
sie die unterschiedliche Rechtsfolge (Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit des
Schulträgers) rechtfertigen. Die fehlende Beitragsentlastung der Träger privater
berufsbildender Schulen, die nicht nach Landesrecht zu einem schulrechtlichen Abschluss
führen und an denen die Schulpflicht nicht erfüllt werden bzw eine Befreiung von dieser
nicht erfolgen kann, rechtfertigt sich dadurch, dass diese Lehranstalten nicht die
üblicherweise an öffentlichen Schulen angebotenen Schulabschlüsse ermöglichen bzw
der Schulpflicht nicht genügt werden kann und sie damit nicht mit diesen öffentlichen
Schulen, sondern mit den Lehranstalten nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII vergleichbar sind.
Dass eine Differenzierung der Beitragslast bei berufsbildenden Institutionen grundsätzlich
verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das BVerfG bereits entschieden (vgl BVerfG vom
31.3.1992 - 1 BvR 72/92 - SozR 3-2200 § 655 Nr 1). Ebenso bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass in einzelnen Bundesländern, wie die
Klägerin behauptet, vergleichbare Schulen als Ersatzschulen anerkannt sind und ggf die
Rechtsfolge eintritt, dass die Unfallversicherungsträger im Landesbereich gemäß § 128
Abs 1 Nr 3 SGB VII (mit der Folge der Beitragsfreiheit gemäß § 185 Abs 2 SGB VII)
zuständig sind. Solche landesrechtlichen Besonderheiten sind geradezu zwangsläufige
Folge der föderalen Kompetenzverteilung im Schulwesen nach Art 7 Abs 4 GG, die vom
BVerfG in ständiger Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG
gebilligt wird (vgl BVerfG vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 - BVerfGE 112, 74 -
Landeskinderklauseln bei der Förderung von Privatschulen mwN).
27 cc) Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für
den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG konnte nach
Landesrecht durch den Besuch der Kranken- und Altenpflegeschule der Klägerin weder
ein schulrechtlicher Abschluss erlangt werden noch konnte der Schulpflicht genügt oder
von ihr befreit werden. Damit waren die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen zwar
Lernende iS von § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII, nicht jedoch Schüler iS von § 2 Abs 1 Nr 8
Buchst b, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB VII. Zuständig für deren Versicherung war gemäß § 136
Abs 3 Nr 3 SGB VII die Beklagte als Sachkostenträger für die Klägerin. Ihre Zuständigkeit
für die Klägerin hatte die Beklagte nach den Feststellungen des LSG bestandskräftig im
Bescheid vom 4.5.2001 festgestellt. Die Bestandskraft dieser Feststellung besteht fort und
entfaltet deshalb auch hier hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten Bindungswirkung.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Beitragsforderungen bestehen aufgrund der
Feststellungen des LSG keine Bedenken. Die Höhe der Forderung steht im Übrigen
zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm einer
entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß §
154 Abs 2 VwGO hat die im Revisionsverfahren unterliegende Klägerin die Kosten zu
tragen. Es erscheint hier nicht angemessen, der Klägerin gemäß § 162 Abs 3 VwGO auch
die außergerichtlichen Kosten der nicht durch einen anwaltlichen
Prozessbevollmächtigten vertretenen Beigeladenen aufzuerlegen.
29 4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63
Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert war
in Höhe der von der Klägerin angegriffenen Beitragsforderungen von 3056,83 Euro für
1999, von 4729,40 Euro für 2000 und von 4748,23 Euro für 2001 auf insgesamt 12 534,46
Euro festzusetzen.