Urteil des BSG vom 24.06.2004
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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.1.2007, B 12 KR 28/05 R
Krankenversicherung - freiwillige Mitgliedschaft - keine Berücksichtigung der
Grundrente nach § 31 BVG bei Beitragsbemessung
Leitsätze
Für die Beitragsbemessung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
Versicherten ist die Grundrente nach § 31 BVG nicht heranzuziehen.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundrente nach § 31 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für die Beitragsbemessung in der freiwilligen
gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.
2 Der 1923 geborene Kläger ist seit 1982 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse.
Neben einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung wurde ihm eine Grundrente
und ein Berufsschadensausgleich nach dem BVG gezahlt.
3 Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 24. Juni 2004 ab 1. Juli 2004 den Beitrag zur
Krankenversicherung mit 276,16 EUR fest. Sie legte der Beitragsbemessung als
beitragspflichtige Einnahmen neben den Kapitaleinkünften, der Altersrente und dem
Berufsschadensausgleich auch die Grundrente nach § 31 BVG zu Grunde. Den Widerspruch,
mit dem der Kläger sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der Grundrente bei der
Beitragsfestsetzung wandte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 zurück.
4 Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat die Klage, mit der ebenfalls nur die beitragsrechtliche
Berücksichtigung der Grundrente angefochten worden ist, mit Urteil vom 9. November 2005
abgewiesen. Die Grundrente nach dem BVG sei bei der Beitragsbemessung zu
berücksichtigen, weil sie eine monatliche Einnahme sei, die vom Kläger zum Lebensunterhalt
verbraucht werde oder zumindest verbraucht werden könne und damit seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erhöhe. Nach § 240 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches
Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sei die Beitragspflicht nicht auf
bestimmte Einkunftsarten beschränkt und werde der Zweck der Einkünfte nicht
einnahmenmindernd berücksichtigt. Die Begriffe des Einkommens in § 82 Abs 1 des
Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), des Gesamteinkommens in § 10
Abs 1 SGB V und in § 16 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung (SGB IV) sowie der jährlichen Bruttoeinnahmen iS von § 62 Abs 1
Satz 2 SGB V seien nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Einnahmen iS von § 240 Abs 1
iVm Abs 2 SGB V. Sinn und Zweck der Regelung gebiete es nicht, den Begriff der
beitragspflichtigen Einnahmen den anderen Einkommensbegriffen anzugleichen. Die
unterschiedliche Berücksichtigung der BVG-Grundrente bei freiwilligen Versicherten im
Gegensatz zu Pflichtversicherten verletzte Verfassungsrecht nicht. Einer Aufhebung früherer
Beitragsbescheide nach §§ 45, 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) habe es nicht bedurft. Darüber
hinaus sei eine wesentliche Änderung durch die Änderung der Rechtsprechung mit den
Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 2000 (B 12 KR 1/00 R) und vom
6. September 2001 (B 12 KR 14/00 R) eingetreten.
5 Mit der von ihm eingelegten Sprungrevision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des §
240 Abs 1 SGB V, des § 48 SGB X und des Art 3 des Grundgesetzes. Die Grundrente sei
nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt, sondern überwiegend von ihrem ideellen
Gehalt geprägt. Die Auffassung der Beklagten und des SG führe zu einer unzulässigen
Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten im Vergleich zu den Pflichtversicherten. Auch
habe sich der Wortlaut des § 240 Abs 1 SGB V und des § 19 der Satzung der Beklagten oder
die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Grundrente in den letzten 10 Jahren
nicht geändert. Eine Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten reiche für eine
wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht aus.
6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. November 2005 aufzuheben und den
Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27. Januar 2005 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Grundrente nach § 31 BVG bei der
Beitragsbemessung als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt hat.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
9 Im Revisionsverfahren hat die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid vom 16. Juli 2004
aufgehoben, mit dem sie die Beiträge ebenfalls ab 1. Juli 2004 in gleicher Höhe wie im
Bescheid vom 24. Juni 2004 festgesetzt hatte. Soweit im angefochtenen Bescheid vom 24.
Juni 2004 auch Pflegeversicherungsbeiträge durch die Beklagte festgesetzt worden waren,
hat sie diese Regelung ebenfalls aufgehoben.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der
Bescheid vom 24. Juni 2004in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar
2005 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die monatlichen
Krankenversicherungsbeiträge auch unter Berücksichtigung der Grundrente festgesetzt hat.
In diesem Umfang waren deshalb die Bescheide aufzuheben. Die Grundrente nach § 31
BVG gehört bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nicht zu
den Einnahmen, aus denen Beiträge gemäß § 240 Abs 1 iVm Abs 2 SGB V erhoben werden
dürfen.
11 1. Im Revisionsverfahren war nur noch über den zulässig mit der Anfechtungsklage
angegriffenen Bescheid vom24. Juni 2004in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
27. Januar 2005 zu entscheiden, soweit die Beklagte mit ihm ab 1. Juli 2004 monatliche
Krankenversicherungsbeiträge von 276,16 EUR statt niedrigere Beiträge nach
beitragspflichtigen Einnahmen ohne Berücksichtigung der Grundrente festgesetzt hat.
Hierauf hat der Kläger im Revisionsverfahren sein Begehren beschränkt, nachdem die
Beklagte diesen Bescheid teilweise und einen weiteren Bescheid vollständig aufgehoben
hatte.
12 2. Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V durch
die Satzung zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Die Satzung
der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der
Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Das Gesetz überlässt damit für
freiwillige Mitglieder die Bestimmung der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen
Einnahmen grundsätzlich den Satzungen der Kassen (vgl Urteil des Senats vom 19.
Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 157).
Die Beklagte hat in § 19 Abs 1 ihrer Satzung dazu geregelt, dass alle Einnahmen und
Geldmittel beitragspflichtig sind, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder
verbraucht werden können. Eine solche Generalklausel in der Satzung der Kasse reicht
nach der Rechtsprechung des Senats aus, um neben den im Gesetz genannten
beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere
Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in der ständigen
Rechtsprechung vom BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind (vgl
Urteile des Senats vom 23. Februar 1995, 12 RK 66/93, BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 §
240 Nr 19 S 68 ff, zur Heranziehung des Ertrags aus Kapitalvermögen, vom 23. September
1999, B 12 KR 12/98 R, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 S 139 f, zu Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung, vom 6. September 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 §
240 Nr 41 S 208, zur Rente aus einer privaten Unfallversicherung und vom 22. März 2006, B
12 KR 8/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20).
13 3. Die Grundrente nach dem BVG darf entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bei der
Beitragsbemessung berücksichtigt werden, denn sie ist keine Leistung, die bei wertender
Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS des § 240 Abs 1 SGB V
bestimmt. Sie kann deshalb auch nicht durch eine Satzungsvorschrift wie hier § 19 Abs 1 der
Satzung der Beklagten zur beitragspflichtigen Einnahme bestimmt werden.
14 a) Bereits bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nach dem bis zum 31. Dezember
1988 geltenden Recht gehörte die Grundrente nach § 31 BVG nicht zu den für die
Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Einnahmen zum Lebensunterhalt iS von § 180
Abs 4 der Reichsversicherungsordnung. Diese Vorschrift erfasste nur Einnahmen, die dem
Arbeitsentgelt gleichgestellt waren und deshalb dem allgemeinen Lebensunterhalt zur
Verfügung standen, nicht dagegen zweckbestimmte Sozialleistungen, die einen besonderen
Mehrbedarf abdeckten (vgl Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R,
BSGE 87, 228, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 164). Zu diesen zweckbestimmten
Leistungen gehörte nach der Rechtsprechung auch die Grundrente nach § 31 BVG (BSG,
Urteil vom 21. Oktober 1980, 3 RK 53/79, BSGE 50, 243, 244 ff = SozR 2200 § 180 Nr 5).
15 b) Seit dem Inkrafttreten des § 240 SGB V am 1. Januar 1989 sind nach Abs 1 Satz 2 dieser
Vorschrift der Beitragsbemessung nicht mehr bestimmte Einnahmen zu Grunde zu legen,
sondern es ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil
vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 230 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S
157). Damit ist die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso
wie auch die einnahmenmindernde Berücksichtigung des Zwecks der Leistung entfallen. Die
gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V wird von den
Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds bestimmt (BSG, Urteil vom 6.
September 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 210). Der Senat hat deshalb
die Beitragsfreiheit auch bei zweckgerichteten Sozialleistungen bislang nur für die Hilfe in
besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz ( vgl dazu Urteil vom
23. November 1992, 12 RK 29/92, BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48)
angenommen, für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG und § 23 BSHG
jedoch verneint (Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R, BSGE 87, 228, 235 = SozR
3-2500 § 240 Nr 34 S 162 f). Andere früher als zweckbestimmt angesehene und deshalb
beitragsfreie Leistungen wie das Wohngeld (Urteil vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R,
BSGE 87, 228, 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 165) und die Verletztenrente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 6. September 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-
2500 § 240 Nr 41 S 208) sieht der Senat nunmehr als der Beitragsbemessung unterworfene
Einnahmen an.
16 c) Dass die Grundrente nach § 31 BVG nicht zu diesen beitragspflichtigen Einnahmen
gehört, ergibt sich aus ihrer gesetzlich geregelten Sonderstellung.
17 Zwar ist sie eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung. Eine solche bestimmt in der
Regel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS von § 240 Abs 1 SGB V. Auch ist die
Grundrente nicht Kraft ausdrücklicher Regelung von der Beitragspflicht für freiwillige
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, wie dies in § 224 Abs 1
SGB V für Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld und in § 240 Abs 2 Satz 2
SGB V für den Existenzgründungszuschuss geregelt ist. Allein die Tatsache, dass sie nicht
zu den für Pflichtmitglieder beitragspflichtigen Einnahmen gehört, lässt ebenfalls nicht den
Schluss auf die Beitragsfreiheit bei freiwillig Versicherten zu, weil bei letzteren zulässig auch
andere Einnahmen als bei Pflichtversicherten beitragspflichtig sein können. Die
Privilegierung der Grundrente im Einkommensteuerrecht gemäß § 3 Nr 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtfertigt es allein ebenfalls nicht, sie nicht zur
Beitragserhebung heranzuziehen, weil die steuerliche Privilegierung von Einnahmen und
insbesondere die nach § 3 EStG im Beitragsrecht in der Regel nicht übernommen werden
muss.
18 Die Grundrente unterscheidet sich von den im vorigen Absatz genannten Geldleistungen
und auch von den in § 3 EStG genannten Einkünften jedoch dadurch, dass sie im gesamten
Rechtssystem insoweit privilegiert ist, als sie nahezu überall nicht als Einkommen gewertet
wird, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Insbesondere im
Sozialrecht wird sie bei einkommensabhängigen Leistungen nicht berücksichtigt, so etwa
bei den Regelungen über Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 62 Abs 1 und 2 Satz 4 SGB V und insbesondere bei der
Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach § 11 Abs 1 Satz 1 des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und nach §
82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (zuvor § 76 Abs 1 BSHG). Die Privilegierung im SGB II und SGB XII
ist auf die Grundrente nach dem BVG oder nach Gesetzen, die auf das BVG verweisen,
beschränkt und bezieht keine anderen Sozialleistungen ein. Diese Privilegierung
unterscheidet die Grundrente deshalb von sonstigen zweckgebundenen Leistungen, soweit
diese in anderen Vorschriften ganz oder zum Teil nicht als Einkommen angerechnet werden.
Ihre Sonderstellung rechtfertigt es, sie auch im Beitragsrecht der freiwillig Versicherten als
Leistung anzusehen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht iS von §
240 Abs 1 SGB V bestimmt und deshalb nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen
ist.
19 d) Die auf dieser Privilegierung der Grundrente im Sozialrecht beruhende Beitragsfreiheit in
der freiwilligen Krankenversicherung entspricht auch dem wesentlichen Zweck dieser
Leistung, einen ideellen Ausgleich zu schaffen für ein vom Einzelnen erbrachtes
gesundheitliches Opfer, für das die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist oder die
Verantwortung übernimmt. Die Grundrente besitzt neben einer materiellen diese besondere
ideelle Komponente (vgl Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 14. März 2000, 1
BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96, BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21).
Dieser wird durch die Privilegierung der Leistung im Sozialrecht und in anderen
Rechtssystemen Rechnung getragen. Sie hat sich während der Geltung des BVG im
Verhältnis zur materiellen Bedeutung deutlich erhöht, weil durch die kontinuierliche
Erweiterung des Leistungskatalogs des BVG bzw der entsprechenden Verordnung
inzwischen fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt ist (BVerfG, Urteil vom
14. März 2000, 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96, BVerfGE 102, 41, 60 = SozR 3-3100 § 84a
Nr 3 S 22). Dem widerspräche es, im Beitragsrecht der Krankenversicherung die Grundrente
als verwertbares und damit beitragspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch
für eine nur anteilige Berücksichtigung. Eine Aufspaltung in einen ideellen beitragsfreien und
einen im Übrigen beitragspflichtigen Anteil ist bereits deshalb nicht möglich, weil hierfür ein
geeigneter Maßstab fehlt.
20 e) Die Sonderstellung der Grundrente nach dem BVG rechtfertigt auch eine andere
beitragsrechtliche Behandlung im Vergleich zur Verletztenrente, die im vollen Umfang zur
Beitragsbemessung herangezogen werden kann. Zwar dient auch ein nicht unerheblicher
Anteil der Verletztenrente dem Ausgleich eines immateriellen Schadens, insgesamt ist sie
jedoch durch ihre Einkommensersatzfunktion geprägt und wird deshalb nicht in größerem
Umfang privilegiert (vgl Urteil vom 6. September 2001, B 12 KR 14/00 R, SozR 3-2500 § 240
Nr 41 S 210 f).
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.