Urteil des BSG vom 04.06.2009
BSG (sinn und zweck der norm, tätigkeit, gründung der gesellschaft, gesellschafter, erwerbstätigkeit, einkünfte, kläger, geschäftsführer, juristische person, natürliche person)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 3/08 R
Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit - Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nur aus mit
persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeiten
Leitsätze
Zum Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit genügt nicht bereits die gesellschaftsrechtliche Stellung als
Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH.
Tatbestand
1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der rückwirkenden Beendigung der
Familienversicherung seiner beigeladenen Ehefrau.
2 Die im Jahre 1971 geborene Beigeladene war bei der Beklagten auf Grund der Mitgliedschaft
des Klägers seit dem 1.12.1994 familienversichert. Anlässlich beitragsrechtlicher
Überprüfungen der Beklagten im Jahr 2001 legte der Kläger einen notariellen
Gesellschaftsvertrag vom 25.9.1996 über die Gründung der "Spielwaren GmbH B." vor.
Alleinige Gesellschafterin der GmbH, die über ein Stammkapital von 50.000 DM verfügte, und
eine von insgesamt 4 allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer(inne)n war hiernach bei
Gründung der Gesellschaft die Beigeladene. Weitere Gesellschafter waren der Kläger und
zwei seiner Brüder. Am 7.8.2001 nahm die Beigeladene - ihren eigenen Status nicht
betreffende - Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsführerbestellung vor.
Ua wurde die Firma geändert; sie lautete nun "C Spielwaren GmbH". In der
Gesellschafterversammlung vom 7.8.2001 wurde ua folgende Erklärung der Beigeladenen
protokolliert:
"Ich bin alleinige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts W. unter HRB
eingetragenen C Spielwaren GmbH. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM. Das Stammkapital
halte ich in voller Höhe allein. Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und
Ankündigung halte ich hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der C
Spielwaren GmbH ab und beschließe einstimmig wie folgt: 1. Der Geschäftsführer C. H. wird
abberufen. Zum Geschäftsführer wird bestellt Herr F. H., geb. 1964, wohnhaft D. "
3 Am 8.1.2002 trat die Beigeladene ihre Geschäftsanteile ab und wurde von dem neuen
Alleingesellschafter als Geschäftsführerin abberufen.
4 Die Beklagte erließ nach Anhörung des Klägers den Bescheid vom 4.12.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2002 und stellte fest, dass die Familienversicherung
der Beigeladenen rückwirkend zum 24.9.1996 beendet sei. Die seit dem 25.9.1996 gewährten
Leistungen werde man zurückfordern.
5 Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts
Hannover vom 23.3.2006 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
24.1.2008). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt,
die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 SGB V lägen nicht vor, denn der Ausschlusstatbestand
des § 10 Abs 1 Nr 4 SGB V greife ein; die Beigeladene sei aufgrund ihrer formalen Stellung
als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH hauptberuflich selbstständig tätig
gewesen. Hauptberuflich sei eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie von der
wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten
zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Die
Erwerbstätigkeit sei dabei auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Dass sie tatsächlich zu
Verlusten führe, sei unerheblich. Die Beigeladene sei erwerbstätig gewesen, da ihre Tätigkeit
auf Gewinnerzielung gerichtet gewesen sei. Ausweislich § 21 des Gesellschaftervertrages sei
auszuschüttender Reingewinn unter die Gesellschafter nach ihrem Verhältnis der
Geschäftsanteile zu verteilen, sofern die Gesellschafter nicht eine andere Verteilung
beschlössen. Hätte die GmbH also Gewinn gemacht, hätte die Beigeladene nach dem
Gesellschaftsvertrag an der Gewinnausschüttung teilgenommen. Die Gesetzliche
Krankenversicherung sei jedoch kein Auffangnetz, wenn die GmbH keinen Gewinn
erwirtschafte. Die Beigeladene sei selbstständig tätig und nicht abhängig beschäftigt
gewesen. Dies ergebe sich aus § 7 Abs 1 SGB IV. Gesellschafter - Geschäftsführer einer
GmbH mit einem Kapitalanteil von mindestens 50 % oder einer Sperrminorität entsprechend
dem Gesellschaftsvertrag seien nicht beschäftigt, weil sie einen maßgeblichen Einfluss auf
die Geschicke der Gesellschaft hätten. Die Beigeladene sei alleinige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin gewesen. Es sei unerheblich, dass sie - bei Unterstellung ihres Vortrages
als wahr - nie selbst tatsächlich im Betrieb tätig gewesen sei. Nach dem Gesellschaftsvertrag
habe sie formal die Stellung einer Gesellschafter-Geschäftsführerin innegehabt mit einem
Kapitalanteil von 100 %. Aus den Formulierungen des Beschlusses der
Gesellschafterversammlung vom 7.8.2001 ergebe sich, dass die Beigeladene
unternehmerisch tätig gewesen sei und auch beherrschend in die Geschicke der Gesellschaft
eingegriffen habe. Inwieweit sie weiterhin in der GmbH tätig gewesen sei, sei nicht von
Bedeutung. Auf das Merkmal der Hauptberuflichkeit komme es nur zur Abgrenzung bei einem
vorhandenen Nebenberuf an. Dass die Beigeladene eine Nebenbeschäftigung gehabt habe,
sei jedoch nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus § 10 Abs 1 Nr 5
SGB V. Es komme nicht darauf an, ob keine oder nur geringe Einnahmen erzielt würden, weil
der Tatbestand des § 10 Abs 1 Nr 4 SGB V sonst neben Nr 5 unverständlich wäre. Die
Beklagte habe, soweit materiell-rechtlich keine Familienversicherung bestanden habe, dies
auch rückwirkend feststellen dürfen. Dem stünden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes
oder der Besonderheiten der Statusentscheidungen im Versicherungsverhältnis nicht
entgegen.
6 Mit seiner am 26.2.2008 eingelegten Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 10 Abs 1
Satz 1 Nr 4 und 5 SGB V. Die in § 10 Abs 1 SGB V aufgeführten Voraussetzungen müssten
kumulativ erfüllt sein. Zwischen den Ziffern 4) und 5) sei ein "und" und kein "oder" gesetzt.
Dass Erklärungen gegenüber dem Registergericht abgegeben worden seien und
Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden seien, könne zwar als Anhaltspunkt dafür gesehen
werden, dass die betreffende Person auch in unternehmerischer Hinsicht tätig sei. Allein die
rechtlichen Verhältnisse reichten aber nicht aus, um anzunehmen, dass eine
unternehmerische Tätigkeit vorliege. Es seien auch die tatsächlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es komme darauf an, ob und inwieweit eine unternehmerische Tätigkeit
tatsächlich ausgeübt werde. Die Beigeladene sei tatsächlich nie selbst im Betrieb tätig
gewesen, sondern habe lediglich formal als Gesellschafterin und Geschäftsführerin fungiert.
Alle den Betrieb betreffenden Entscheidungen (Wareneinkauf, Preisgestaltung, betriebliche
Abläufe wie Öffnungszeiten etc, Vertragsabschlüsse) seien im Familienkreis getroffen worden.
Die Tätigkeiten wie Verkauf, Unterhaltung der Ladenräume hätten dem Kläger und seinen
Brüdern oblegen. Die Beigeladene habe mit den betrieblichen Abläufen nichts zu tun gehabt.
Sie habe lediglich formal gegenüber dem Registergericht Änderungen angezeigt und
entsprechend die im Familienkreis abgesprochenen Beschlüsse gefasst, da sie dieses formal
habe tun müssen und auch nur sie es habe tun können. Auch dass sie keinerlei Einkünfte
erzielt habe, belege, dass sie nicht unternehmerisch tätig gewesen sei. Das
Bundessozialgericht (BSG) habe zudem entschieden, dass es bei der Beurteilung, ob eine
unternehmerische Tätigkeit vorliege, auf die tatsächlichen und nicht nur die rechtlichen
Verhältnisse ankomme (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.10.2007 - B 11a AL 25/06 R)
.
7 Der Kläger hat beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24.1.2008 und das Urteil
des Sozialgerichts Hannover vom 23.3.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom
4.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.8.2002 aufzuheben.
8
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Nach der Entscheidung des LSG sei die Beigeladene aufgrund der ihr eingeräumten
Rechtsmacht unternehmerisch tätig gewesen. Das Merkmal "Hauptberuflichkeit" spiele nur
bei der Abgrenzung zu einem Nebenberuf eine Rolle. Deshalb komme es auf den Umfang der
ausgeübten Tätigkeit nicht an. Da die Beigeladene keine andere Tätigkeit ausgeübt habe, sei
sie hauptberuflich tätig gewesen. Soweit der Kläger ausführe, dass die Beigeladene nur
"formal" als Geschäftsführerin eingesetzt gewesen sei, sei festzustellen, dass diese
Argumentation nicht darauf abziele, ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zu belegen.
Vielmehr sei es dem Kläger gerade auf die Wirksamkeit der Rechtsstellung der Beigeladenen
angekommen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG verstößt gegen
Bundesrecht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem diese das Nichtbestehen
einer Familienversicherung rückwirkend gegenüber dem Kläger als sog Stammversicherten
festgestellt hat (vgl dazu BSG, Urteile vom 30.8.1994, 12 RK 41/92, SozR 3-2500 § 10 Nr 6,
vom 7.12.2000, B 10 KR 3/99 R, SozR 3-2500 § 10 Nr 19 und vom 29.7.2003, B 12 KR 16/02
R, BSGE 91, 190 = SozR 4-2500 § 10 Nr 3) ist rechtswidrig. Aus den tatsächlichen
Feststellungen des LSG ergibt sich hinreichend, dass bei der Beigeladenen die
Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V für das Bestehen der Familienversicherung
über den 24.9.1996 hinaus vorliegen. Insbesondere war die Beigeladene nicht bereits
deshalb hauptberuflich selbstständig erwerbstätig iS der Nr 4 dieser Vorschrift, soweit sie
allein in Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Funktion sowohl als Alleingesellschafterin
als auch als Geschäftsführerin einer GmbH tätig war, und deshalb nicht wegen dieser
Tätigkeit von der Familienversicherung ausgeschlossen.
11 Das LSG hat bereits nicht festgestellt, dass die Beigeladene über ihre
gesellschaftsrechtlichen Funktionen sowohl als Gesellschafterin als auch als
Geschäftsführerin hinaus überhaupt in einer gesonderten Beziehung zur GmbH gestanden
und neben der Wahrnehmung ihrer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden
Aufgaben weitere Tätigkeiten für die GmbH ausgeübt hat oder ihre Tätigkeiten für die GmbH
eine weitere rechtliche Grundlage neben dem Gesellschaftsrecht gehabt haben. Organwalter
juristischer Personen - wie die Beigeladene auch in ihrer Stellung als Geschäftsführerin -
können zu diesen neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren
Beziehung stehen (vgl exemplarisch zum Vorstand eines Vereins BSG, Urteil vom
19.6.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18) . Tätigkeiten für die juristische Person
können jeweils allein dem körperschaftlichen bzw gesellschaftsrechtlichen Bereich
zuzuordnen sein oder - wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nach über das
hinausgehen, was Satzung, Vertrag, Beschlüsse der Organe und allgemeine Übung an
Arbeitsverpflichtungen festlegen (vgl auch insofern zum Verein BSG, Urteil vom 29.1.1986,
9b RU 68/84, BSGE 59, 284 = SozR 2200 § 539 Nr 114) - auch auf der Grundlage daneben
zusätzlich bestehender Rechtsbeziehungen erbracht werden (vgl zum Unfallschutz von
Vereinsmitgliedern BSG, Urteil vom 9.12.1993, 2 RU 54/92, HVBG-INFO 1994, 413 mwN,
und von Mitgliedern des Vereinsvorstandes Urteil vom 12.5.1981, 2 RU 40/79, BSGE 52, 11
ff = SozR 2200 § 539 Nr 81) . Insbesondere macht die Vereinbarung einer Vergütung einen
zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich (vgl Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, §
27 RdNr 1) . Im Rahmen der Satzungsautonomie bzw der Vertragsfreiheit ist es den
Beteiligten grundsätzlich unbenommen, sich - ohne, dass hierin ein Verstoß gegen § 32
SGB I läge - für eine Ausgestaltung in der einen oder anderen Weise zu entscheiden (BSG,
Urteil vom 27.1.1994, 2 RU 17/93, SozR 3-2200 § 539 Nr 27) . Nur und erst, wenn die
Prüfung dieses Umstandes überhaupt die Begründung zusätzlicher Rechtsbeziehungen
ergibt, kommt bei persönlicher Abhängigkeit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung
(zum Verein: BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 57/82, SozR 2200 § 165 Nr 73, und vom
19.6.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18; zum Fremd-Geschäftsführer einer
GmbH: BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 20; zum
Gesellschafter einer GmbH BSG, Urteil vom 5.2.1998, B 11 AL 71/97 R, SozR 3-4100 § 168
Nr 22) , ansonsten eine selbstständige Tätigkeit - insbesondere im Rahmen eines freien
Dienstverhältnisses (vgl Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.5.1999, 5 AZR 664/98, AP Nr
10 zu § 35 GmbHG) - in Betracht.
12 Unabhängig vom Fehlen nicht dem Gesellschaftsrecht zuzuordnender gesonderter
Rechtsbeziehungen zur GmbH käme im Falle der Beigeladenen eine abhängige
Beschäftigung von vorne herein schon wegen ihrer Stellung als Alleingesellschafterin und -
unabhängig von deren Betätigung - der damit verbundenen Rechtsmacht nicht in Betracht
(vgl BSG, Urteile vom 18.4.1991, 7 RAr 32/90 , SozR 3-4100 § 168 Nr 5, vom 8.12.1994, 11
RAr 49/94 , SozR 3-4100 § 168 Nr 18, vom 30.6.1999, B 2 U 35/98 R , SozR 3-2200 § 723
Nr 4 mwN, vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R , SozR 3-2400 § 7 Nr 17, vom 24.11.2005 - B 12
RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, und vom 9.11.1989, 11 RAr 39/89, BSGE
66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19) . Ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine eigene
selbstständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen. Insbesondere ergeben sich aus den
Feststellungen des LSG keine Hinweise auf das Vorliegen einer hierfür stets notwendigen
Gewinnerzielungsabsicht.
13 Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine derartige
Gewinnerzielungsabsicht nicht daraus entnehmen, dass ein ggf auszuschüttender
Reingewinn der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage von deren
Geschäftsanteilen auf die Gesellschafter zu verteilen gewesen wäre. Die sozialrechtlich
relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren
Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV
identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 des
Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gewinn in diesem Sinne jeweils die steuerrechtlich
maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Nr 3, § 18 EStG),
sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, §§ 13 ff EStG) und aus
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Nr 2, §§ 15 ff EStG).Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in
§ 15 SGB IV umfasst deshalb alle durch diesen Begriff des Gewinns in Bezug genommenen
und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen. Andererseits ist der
Anwendungsbereich von § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV allein auf die hiernach relevanten
Einkünfte gerade aus derartigen typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen
Tätigkeiten beschränkt und umfasst nicht etwa "jegliches" Einkommen aus selbstständiger
(nicht abhängiger) Tätigkeit (vgl insgesamt bereits BSG, Urteil vom 27.4.1982, 1 RJ 72/81,
BSGE 53, 242 = SozR 2200 § 1248 Nr 36) . Alle aus anderen Quellen stammenden
Einkommen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl § 2 Abs 1 Nr 6 EStG)und
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Nr 5 EStG), werden damit
sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst (vgl insgesamt BSG, Urteil vom
30.3.2006, B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr 1 RdNr 27 mwN) und nicht durch eine
selbstständige Tätigkeit erzielt. Allerdings hat das BSG insoweit unter Hinweis auf § 20 Abs
3, § 21 Abs 3 EStG entschieden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus
Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21a EStG) und sonstige Einkünfte iS des § 22
EStG (§ 2 Abs 1 Nr 7 EStG) dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein
können, wenn sie - anders als hier - ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl BSG, Urteile vom
17.7.1985, 1 RA 41/84, BSGE 58, 277 , 280 = SozR 2100 § 15 Nr 8 und 30.9.1997, 4 RA
122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr 4) .
14 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG gehören
nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG grundsätzlich auch Gewinnanteile aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Der mit dem Halten solcher Anteile erzielte
Gewinn kann mithin nicht als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene
Einkunftsart, das auf seine Erzielung gerichtete Handeln nicht als Ausdruck einer rechtlich
relevanten Absicht, Gewinne iS von § 2 Abs 2 Nr 1 EStG zu erzielen, gesehen werden. Dies
gilt jedenfalls, solange der Gesellschafter - wie vorliegend die Beigeladene als (alleinige)
Anteilseignerin - nur die mit seiner Gesellschafterstellung verbundenen notwendigen
Aufgaben wahrnimmt. Nach den gesetzlichen Vorgaben unterliegen der Bestimmung der
Gesellschafter nach § 46 Nr 1 und 5 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit
beschränkter Haftung insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Ergebnisses und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Beigeladene -
auch wenn sie die Anmeldungen zum Handelsregister einem anderen Geschäftsführer hätte
überlassen können - mit ihren Handlungen diesen gesetzlich gezogenen Rahmen verlassen
hätte.
15 Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beigeladene nicht nur
Gesellschafterin, sondern - neben weiteren Geschäftsführern - alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführerin der GmbH gewesen ist. Insofern fehlt es schon an gesonderten
vertraglichen Abreden, insbesondere einer Vergütungsvereinbarung. Ob etwas anderes
gelten könnte, wenn ein Geschäftsführer - anders als die Beigeladene - auch tatsächlich
nach außen als solcher tätig geworden ist, insbesondere, ob dann in einer
"Gewinnausschüttung" an den Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen der grundsätzlichen
steuerrechtlichen Wertung (§ 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG) ggf eine verdeckte Vergütung für
die Geschäftsführertätigkeit enthalten sein könnte, kann vorliegend offenbleiben.
16 § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V erfordert keinen besonderen Begriff der selbstständigen
Erwerbstätigkeit, der über den in § 15 SGB IV zu Grunde gelegten hinausgeht. Selbstständig
erwerbstätig ist auch iS von § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V nur, wer als natürliche Person
selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem
Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher
Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt (vgl entsprechend zur
Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Urteil des Senats vom
25.2.1997, 12 RK 33/96, SozR 3-2200 § 1227 Nr 8) . Das BSG hat zu § 15 SGB IV bereits
entschieden, dass der dortige Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im gesamten
Sozialversicherungsrecht gilt (BSG, Urteil vom 30.3.2006, B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2
Nr 1) . Insbesondere hat es hervorgehoben, dass es im Rahmen der Umschreibung der
Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in den § 2 Abs 3 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und § 2 Abs 4a KVLG
1989 keine Gründe für ein anderes Verständnis des Begriffes gebe und auf den
Zusammenhang mit § 5 Abs 5 SGB V verwiesen, der ebenfalls an den Begriff der
"hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit" anknüpfe (BSG aaO) . Speziell mit § 5
Abs 5 SGB V steht indes auch § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V im Zusammenhang (vgl hierzu
auch die Begründung der Entwurfs-Verfasser in BT-Drucks 11/2237 S 161) . Das Gesetz hat
mit dieser Norm die Rechtsprechung des Senats zu den früheren Regelungen über die
Familienversicherung in § 205 Reichsversicherungsordnung ( vgl BSG, Urteile vom
14.7.1977, 3 RK 80/75, BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr 13, und vom 29.1.1980, 3 RK
38/79, BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr 33) rezipiert, die, wenn auch noch ohne
ausdrückliche gesetzliche Anordnung, ebenfalls bereits davon ausgegangen waren, dass
nach Sinn und Zweck der Norm typisierend und generalisierend bestimmte Angehörige ohne
Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens von der Versicherung ausgeschlossen sind, weil
sie generell nicht zu dem von der gesetzlichen Krankenversicherung geschützten
Personenkreis gehören und auch nicht als Familienversicherte einbezogen, sondern auf die
eigene Vorsorge verwiesen werden sollen. Dazu gehören auch nach § 5 Abs 5 SGB V - nur -
Personen, die aufgrund einer eigenen hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit
nicht dem sachlich und quantitativ unverändert im Zentrum der von der Sozialversicherung
stehenden Personenkreis der Beschäftigten zugehören. Die Verwendung des identischen
Begriffs der "hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen" sowohl in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr
4 SGB V als auch in § 5 Abs 5 SGB V entspricht mithin dem systematischem
Zusammenhang der beiden Vorschriften, sodass auch insofern alle aus anderen Quellen
stammenden Einkommen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Nr 6
EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Nr 5 EStG), die aus der Sicht der
Sozialversicherung keinen Bezug zu Fragen der Schutzbedürftigkeit des von ihr erfassten
Personenkreises aufweisen, in aller Regel außer Betracht bleiben.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.