Urteil des BSG vom 03.02.2011
BSG: wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten., befangenheit
Bundessozialgericht
Beschluss vom 03.02.2011
Sozialgericht Neuruppin S 14 SO 69/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 SF 315/10
Bundessozialgericht B 8 SO 33/10 S
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.
November 2010 - L 1 SF 315/10 - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom
15.11.2010, mit dem dieses das Gesuch, die Richterin am Sozialgericht F wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen, als unzulässig verworfen hat.
2
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 15.11.2010 ist, worauf das LSG
zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der
ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.