Urteil des BSG vom 26.01.2005

BSG: bfa, beiladung, verwaltungsakt, niedersachsen, arbeitslosenhilfe, feststellungsklage, begriff, sozialversicherung, rechtspflege, verfügung

Bundessozialgericht
Urteil vom 26.01.2005
Sozialgericht Braunschweig
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Bundessozialgericht B 12 AL 2/04 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. März 2004 wird
zurückgewiesen. Zwischen den Beteiligten sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten zuletzt um die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge, die die beklagte Bundesagentur für
Arbeit (BA) der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Rahmen der Gewährung von
Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Januar bis 25. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Der Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 25. Dezember 1999 Arbeitslosengeld und auf Grund des
Bescheides der Beklagten vom 30. November 1999 ab dem 26. Dezember 1999 Alhi nach einem Bemessungsentgelt
von 1.180,00 DM in Höhe von 65,03 DM täglich. Ab dem 1. Januar 2000 änderte sich der Leistungssatz bei
unverändertem Bemessungsentgelt auf 66,50 DM täglich (Bescheid vom 10. Januar 2000). Nach Ablauf des
Bewilligungsabschnitts erhielt der Kläger ab dem 26. Dezember 2000 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von
nunmehr 1.150,00 DM in Höhe von 65,29 DM täglich.
Nachdem ihn die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2000 über die ab dem 1. Januar 2000 geltenden Regelungen
des § 166 Abs 1 Nr 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) informiert hatte, wandte sich der Kläger mit
Schreiben vom 21. August 2000 gegen die Herabsetzung des Rentenbeitrags und beantragte gemäß § 44 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom 10. Januar 2000. Er sei über die
Herabsetzung des Rentenbeitrags nicht informiert worden, sodass er nicht rechtzeitig habe Widerspruch einlegen
können. Es verstoße gegen Art 3 des Grundgesetzes, wenn bei Alhi-Empfängern anders als bei Arbeitnehmern der
gewöhnlich anfallende Abzug für die Rentenversicherung nicht vollständig an den Rentenversicherungsträger
abgeführt werde. Außerdem verstoße die Regelung gegen das Rückwirkungsverbot und das Grundrecht auf Eigentum.
Mit Bescheid vom 28. August 2000 lehnte die Beklagte die Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Januar 2000 ab, weil
die ab dem 1. Januar 2000 geltenden geänderten Vorschriften richtig angewandt worden seien. Widerspruch, Klage
und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. September 2000,
Urteile des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 30. Oktober 2002 und des Landessozialgerichts (LSG)
Niedersachsen-Bremen vom 25. März 2004). Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt: Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2000 enthalte keine Regelung über
die Art und Höhe der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen. Der Kläger könne daher sein Ziel, die Zahlung
höherer Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger durch die Beklagte, auch nicht durch eine
Änderung dieses Bescheides erreichen. Mit seinem Schreiben vom 21. August 2000 habe der Kläger jedoch
gleichzeitig begehrt, dass die Beklagte für ihn Rentenversicherungsbeiträge in der bisherigen Höhe abführt. Auch dies
habe die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden abgelehnt, sodass sie auch mit diesem Regelungsgehalt zu
überprüfen seien. Die Ausführungen der Beklagten zu § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI seien nicht zu beanstanden. Ein
Verstoß gegen Verfassungsbestimmungen liege nicht vor.
Mit seiner hiergegen eingelegten Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte sei im vorliegenden
Verfahren nicht passivlegitimiert. Der Kläger mache seinen Anspruch auf Anwendung des alten Rechts im Hinblick auf
die Frage der Höhe seiner Rentenversicherungsbeiträge auch gegenüber dem beizuladenden
Rentenversicherungsträger geltend.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. März 2004 und das Urteil
des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 28. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000 zu
verurteilen, für den Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 25. Dezember 2000 Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 80 vH des der Arbeitslosenhilfe zu
Grunde liegenden Arbeitsentgelts zu entrichten, hilfsweise, die Beigeladene zu verurteilen, beim Kläger für die Zeit
des Arbeitslosenhilfebezuges vom 1. Januar bis 25. Dezember 2000 weiterhin 80 vH des Bemessungsentgelts für die
Arbeitslosenhilfe als rentenversicherungspflichtiges Entgelt festzustellen und bei der Altersrente zu berücksichtigen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger sei mit der Rüge der fehlenden Beiladung des Rentenversicherungsträgers als Verfahrensmangel
präkludiert. Die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien darüber hinaus auch
nicht erfüllt. SG und LSG hätten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 25. März 2004, B
12 AL 5/03 R, und vom 26. Mai 2004, B 12 AL 4/03 R) auch im Fall der Beiladung nicht nach § 75 Abs 5 SGG
gegenüber dem Rentenversicherungsträger entscheiden dürfen. § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI sei schließlich nach
Auffassung der Beklagten auch nicht verfassungswidrig.
Der Senat hat beim Kläger eine Ablichtung des Bescheides vom 10. Januar 2000 angefordert und die BfA mit deren
Einverständnis beigeladen.
II
Die Revision des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG seine Berufung gegen
das klageabweisende Urteil des SG abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der beklagten BA vom
28. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000 ist teils unzulässig, teils
unbegründet. Eine Verurteilung der beigeladenen BfA kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.
1. Die Klage ist nach dem allein auf Bescheide der Beklagten bezogenen maßgeblichen Begehren des Klägers (§ 123
SGG), der Sache nach, von Anfang an sowie nach der noch innerhalb der Klagefrist vorgenommenen Richtigstellung
auch ausdrücklich gegen die BA und nicht gegen die beigeladene BfA gerichtet. Ein Parteiwechsel hat nicht
stattgefunden.
Entgegen der Revision ist eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 170 Abs 2
Satz 2 SGG ausgeschlossen. Zwar handelt es sich bei der von den Vorinstanzen unterlassenen notwendigen
Beiladung der BfA um einen in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtenden Mangel des gerichtlichen
Verfahrens (BSG SozR 1500 § 75 Nr 1 und 20). Ihre Beiladung war nämlich durch § 75 Abs 2 Regelung 1 SGG
geboten, da jede denkbare Sachentscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zugleich unmittelbar in die
Rechtssphäre des Rentenversicherungsträgers eingreift, der als Gläubiger der streitigen Beitragsforderung allein
sachentscheidungsbefugt ist. Indes konnte dieser Verfahrensfehler mit Zustimmung der Beigeladenen auch noch
während des Revisionsverfahrens behoben werden (§ 168 Satz 2 Regelung 2 SGG idF des Gesetzes zur Entlastung
der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50)), sodass er im Blick auf die eingetretene Heilung unbeachtlich ist
(vgl BT-Drucks 12/1217 S 54 zu Art 7 Nr 13). Ob daneben auch eine Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG in Betracht
kommt (vgl hierzu nachfolgend unter 6.), ist entgegen der Ansicht der Beklagten ggf Folge einer notwendigen
Beiladung der dort Genannten, nicht aber ihre Voraussetzung.
2. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Änderung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI. Bis
zum 31. Dezember 1999 waren bei Beziehern von Alhi als beitragspflichtige Einnahme 80 vH des dieser Leistung zu
Grunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Alhi durch die
ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Alhi geteilt wird, höchstens jedoch der sich bei entsprechender
Anwendung von Nr 2 des § 166 Abs 1 SGB VI ergebenden Einnahmen zu berücksichtigen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB
VI). Dagegen galt ab dem 1. Januar 2000 § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF von Art 22 Nr 2 Buchst b des
Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 2534). Beitragspflichtige Einnahme ist hiernach die
gezahlte Alhi. Nur noch auf dieser, gegenüber dem früheren Recht geminderten Grundlage, hat für den streitigen
Zeitraum auch die BA als zur Zahlung verpflichteter Leistungsträger (§ 173 Satz 2 SGB VI) für den Kläger Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (vgl § 191 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB VI iVm § 28a Abs 1 bis 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).
3. Soweit die Revision davon ausgeht, dass "die Beklagte nicht der richtige Klagegegner ist", will sie dies erkennbar
nicht auch auf ihre kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die von der Beklagten verweigerte
Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte erstreckt wissen. Andernfalls wäre ihr dennoch aufrechterhaltener
Hauptantrag unschlüssig. Die Klage ist insofern jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 28.
August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000 abgelehnt, ihren Bescheid vom 10.
Januar 2000 nach § 44 SGB X aufzuheben. Dies erweist sich jedenfalls deshalb als im Ergebnis zutreffend, weil der
sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift nur dann eröffnet ist, wenn "objektiv" überhaupt ein wirksamer und
nachträglich wieder aufzuhebender Verwaltungsakt vorliegt. § 44 SGB X nimmt insofern auf den Begriff des
Verwaltungsakts in § 31 Satz 1 SGB X Bezug. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere
hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beklagte hat jedoch - wovon auch das
Berufungsgericht zutreffend ausgeht - unter dem 10. Januar 2000 auch nicht andeutungsweise eine derartige
Regelung zu den Rentenversicherungsbeiträgen des Klägers getroffen und durch Begründung, Veränderung oder
Aufhebung eines subjektiven Rechts oder einer Pflicht eine Rechtsfolge gesetzt (vgl insofern zum Begriff der
Regelung etwa Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Aufl, 2001, § 31 RdNr 24).
4. Ebenfalls als richtigen Beklagten sieht der Kläger die beklagte BA darüber hinaus an, soweit er von einem
weitergehenden Regelungsgehalt der angegriffenen Bescheide ausgeht. Entgegen der Auffassung des LSG hat die
Beklagte jedoch mit dem Bescheid vom 28. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
September 2000 nicht gleichzeitig eine weitere Regelung des Inhalts getroffen, dass sie es ablehne, für den Kläger
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in bisheriger Höhe abzuführen. Weder der Wortlaut noch Sinn und
Zweck oder der Gesamt-Kontext des dort unter ausschließlicher Berufung auf § 44 SGB X und den gerade hierauf
bezogenen Antrag des Klägers vom 21. August 2000 Verlautbarten lassen ein derartiges Verständnis zu. Vielmehr
ergibt bereits der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10. Januar 2000 zu Unrecht auch einen
rechtlich zutreffenden, bindenden und daher auch nach erneuter Überprüfung aufrecht zu erhaltenden Verwaltungsakt
über die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge verkörpert sehen will, dass aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit
bestanden haben kann, mit demselben Ergebnis einen weiteren Verwaltungsakt zu erlassen. In Ermangelung des
erforderlichen Verwaltungsakts ist die Klage daher insofern bereits unzulässig (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 und 2
SGG).
5. Der Kläger geht darüber hinaus bereits selbst zutreffend davon aus, dass er gegen die Beklagte auch keinen
durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung höherer Rentenversicherungsbeiträge hat (vgl Urteil des Senats vom 25. März
2004, B 12 AL 5/03 R, SozR 4-2600 § 191 Nr 1). Die BA hat unmittelbar an den Rentenversicherungsträger die
wirtschaftlich vom Bund getragenen (§ 170 Abs 1 Nr 1 SGB VI) Beiträge zu zahlen (§ 173 Satz 2 SGB VI), ohne dass
ihr hierdurch eine eigene Entscheidungskompetenz zuerkannt wäre. Allein der beigeladene Rentenversicherungsträger
ist Gläubiger der entsprechenden Forderungen und hat damit gemäß § 212 Satz 1 SGB VI die öffentlich-rechtliche
Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen.
Dem Kläger steht daher weder ein im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG durchsetzbares eigenes
Forderungsrecht zu, noch kann er im Wege der Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gegen die beklagte BA
deren Beitragsschuld gegenüber der beigeladenen BfA als zwischen Dritten bestehendes Rechtsverhältnis klären
lassen. Hat daher der Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit der Entrichtung von Beiträgen in zutreffender Höhe,
bleibt ihm vielmehr nur, sich an den sachlich zuständigen und daher im Prozess allein passiv-legitimierten
Rentenversicherungsträger zu wenden. Allein dieser hat als Ergebnis eines von ihm durchzuführenden
Verwaltungsverfahrens Streitigkeiten ua über die Beitragshöhe durch Verwaltungsakt zu klären. Damit gilt
grundsätzlich nichts anderes als für Arbeitnehmer, die den Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen und deren Höhe ebenfalls nicht mit ihrem Arbeitgeber, sondern zulässig allein mit der in
diesen Fällen zuständigen Einzugsstelle auszutragen haben (vgl hierzu die Entscheidung des Senats vom 12.
September 1995, 12 RK 63/94, SozR 3-2400 § 28h Nr 5 mwN).
6. Der Senat konnte schließlich auch nicht gegenüber der im Revisionsverfahren beigeladenen BfA entscheiden, ob
Beiträge auf der Grundlage eines höheren Bemessungsentgelts zu entrichten sind. Wie der Senat zuletzt für das
Einzugsstellenverfahren entschieden hat (Urteil vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr 1),
ist in den Fällen einer gesetzlich abschließend und eindeutig bestimmten Zuständigkeit eine Verurteilung der
beigeladenen Einzugsstelle auf eine im Verfahren gegen den sachlich unzuständigen Versicherungsträger hilfsweise
erhobene Feststellungsklage ausgeschlossen. Die allein in Betracht kommende "entsprechende" Anwendung von § 75
Abs 5 SGG würde andernfalls zu einer Aushöhlung des Entscheidungsmonopols der Einzugsstelle und des
Erfordernisses einer von ihr vor Prozessbeginn getroffenen Verwaltungsentscheidung führen. Für Verfahren, in denen
zunächst der Arbeitgeber (vgl hierzu Urteil des Senats vom 11. September 1995, 12 RK 31/93, SozR 3-2400 § 28h Nr
6 S 20) oder - wie hier - ein Leistungsträger verklagt wurde, gilt nichts anderes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.