Urteil des BSG vom 30.10.2013

BSG: satzung, ermächtigung, körperschaft, auszahlung, besonderer vorteil, aufschiebende wirkung, numerus clausus, form, veröffentlichung, aufwand

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 30.10.2013, B 6 KA 1/13 R
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
14. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
1 Im Streit steht die Berechtigung der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV),
vom Kläger - als Begünstigten einer auf gerichtliche Entscheidungen in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuführenden vorläufigen Rückabwicklung von
Honorarrückforderungen - eine "Zinsumlage" zu erheben, dh anteilige Kosten eines
Kredits geltend zu machen, den sie zur Finanzierung dieser Rückzahlung aufgenommen
hat.
2 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Da es in den Jahren 1997 bis 1999 nicht mit allen Krankenkassen-Verbänden zeitnah zum
Abschluss von Gesamtvergütungsvereinbarungen gekommen war, vergütete die Beklagte
die von ihren Mitgliedern in den Quartalen I/1997 bis IV/1999 erbrachten Leistungen
zunächst als Einzelleistungen nach vorläufigen Punktwerten, welche sie insbesondere auf
der Grundlage der für das Jahr 1995 abgeschlossenen Gesamtverträge errechnet hatte.
Die von der Beklagten in den Jahren 1997 bis 1999 an die Vertragszahnärzte
ausgezahlten Vergütungen erwiesen sich nach endgültiger Festlegung der Höhe der
Gesamtvergütungen als deutlich überhöht. Die Beklagte änderte daraufhin die
betreffenden Honorarbescheide ab und forderte die überzahlten Beträge zurück.
Gegenüber dem Kläger machte sie mit Bescheid vom 18.10.2000 einen
Rückzahlungsbetrag von 3665,87 DM geltend (zusammen mit Einbehalten aus gekürzten
Abschlagszahlungen in Höhe von 12 300 DM belief sich die Überzahlung auf insgesamt
15 965,87 DM = 8163,22 Euro). Mit Urteilen vom 14.12.2005 (vgl B 6 KA 17/05 R - BSGE
96, 1 = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, ua) bestätigte das BSG - entgegen der Auffassungen der
Vorinstanzen - die Rechtmäßigkeit der Änderungs- und Rückforderungsbescheide. Die
Beklagte sei zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung befugt gewesen;
Vertrauensschutz der betroffenen Zahnärzte habe dem nicht entgegen gestanden.
3 Zuvor war die Beklagte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse des
LSG Berlin vom 5.12.2001 - L 7 B 38/01 KA ER - NZS 2002, 276, ua) allerdings
verpflichtet worden, die wegen der Rückforderung einbehaltenen Honorare bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zurückzuerstatten. Daraufhin zahlte sie
an etwa 1000 Zahnärzte, die - wie der Kläger - Widerspruch gegen die Änderungs- und
Rückforderungsbescheide eingelegt hatten, die insgesamt einbehaltenen Beträge
zunächst wieder aus. Zur Finanzierung des sich auf insgesamt ca 19 Mio Euro
belaufenden Auszahlungsbetrages nahm die Beklagte Kredite auf, die sie mit zunächst 4
% - später mit 3,5 % - zu verzinsen hatte. Die Vertreterversammlung der Beklagten fasste
daraufhin am 21.10.2002 einen Beschluss, in dem der Vorstand der Beklagten beauftragt
wurde, "von jedem Empfänger der vorläufig ausgezahlten Beträge die für den jeweiligen
Auszahlungsbetrag nach Maßgabe von Laufzeit und aktuellem Zinssatz anteilig
entstehenden Kreditkosten unverzüglich zu erheben". Diesen Beschluss setzte die
Beklagte in den Honorarbescheiden für die Quartale IV/2004 bis I/2006 um; gegenüber
dem Kläger behielt sie insgesamt 1006,62 Euro ein. Die hiergegen vom Kläger erhobenen
Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.9.2006), ebenso die
nachfolgende Klage (Urteil des SG vom 10.6.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das
LSG das Urteil des SG aufgehoben, die angefochtenen Honorarbescheide für die Quartale
IV/2004 bis I/2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2006 geändert
und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weiteres Honorar in Höhe von 1006,62 Euro zu
zahlen (Urteil vom 14.3.2012).
4 Das LSG hat ausgeführt, als belastende Maßnahme bedürfe die Abwälzung der in Rede
stehenden Kreditkosten einer gesetzlichen Ermächtigung; an einer solchen fehle es
jedoch. Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 sei insoweit nicht
tragfähig. Als Regelung der Honorarverteilung sei er ungültig, weil er nicht im Benehmen
mit den Verbänden der Krankenkassen ergangen sei; als beitragsrechtliche Regelung sei
der Beschluss rechtswidrig, soweit über ihn in Verbindung mit der Satzung der Beklagten
die Abwälzung der Zinslast in Gestalt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrags betrieben
werde. Es könne offen bleiben, ob die Satzung einer K(Z)ÄV eine Bestimmung enthalten
dürfe, welche die Weitergabe von Kreditkosten an die Vertrags(zahn)ärzteschaft erlaube.
Das im maßgeblichen Zeitraum geltende Satzungsrecht der Beklagten habe Regelungen
dieser Art nicht enthalten, denn Kreditkosten zur vorübergehenden Auskehr bereits
verrechneter Honorarrückforderungsbeträge seien keine "Mitgliedsbeiträge" oder
"Verwaltungskosten". Die Aufbürdung der Zinslast stelle sich der Sache nach eher dar wie
ein Ersatz für den Schaden, der der Beklagten dadurch entstanden sei, dass sie im
gerichtlichen Eilverfahren über die Vollzugsfolgenbeseitigung zur vorübergehenden
Auskehr erheblichen Honorarvolumens gezwungen worden sei. Hierin die Erhebung von
Mitgliedsbeiträgen zu sehen, verbiete sich, denn damit würde der Rechtsbegriff des
Beitrags unvertretbar weit über seinen eigentlichen Inhalt hinaus ausgedehnt. Die
vorübergehende Auszahlung von Honorar stelle auch keinen "Vorteil" im Sinne einer
besonderen Leistung der Beklagten dar. Es fehle an einem sachlichen Grund dafür, nur
die widerspruchsführenden Zahnärzte mit den Kosten des Kredits zu belasten; diese
beanspruchten keinen "Vorteil" im Sinne des Beitragsrechts, sondern lediglich den ihnen
zustehenden Teil der Gesamtvergütungen.
5 Unabhängig davon verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen prozessrechtliche
Gewährleistungen. Für die durch Art 19 Abs 4 GG gedeckte Inanspruchnahme
gerichtlichen Eilrechtsschutzes mit dem Ergebnis vorübergehender
Vollzugsfolgenbeseitigung habe der Kläger nicht indirekt durch Abwälzung der hierdurch
entstehenden Zinslast "bestraft" werden dürfen. Der Rechtsgedanke des § 945 ZPO könne
nicht schematisch auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren des SGG übertragen
werden. Die Situation eines Erfolgs in einem auf die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung eines Rechtsbehelfs gerichteten Verfahrens sei nicht vergleichbar mit dem - von §
945 ZPO vorausgesetzten - Erfolg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bzw Anordnung. Daher verweise § 86b Abs 2 Satz 4 SGG auch nur für die
einstweilige Anordnung und nicht zugleich auch für das Verfahren auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung auf § 945 ZPO. Die Inanspruchnahme vorläufigen
Rechtsschutzes in Gestalt des Aussetzungsverfahrens nach § 86b Abs 1 SGG dürfe nicht
mit dem Risiko verbunden sein, für im Zuge der Vollzugsfolgenbeseitigung auf Seiten der
die Vollstreckung betreibenden Körperschaft entstehenden Zinsen zu haften.
6 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Der Beschluss ihrer
Vertreterversammlung über die Erhebung der "Zinsumlage" sei durch § 81 Abs 1 Satz 1 Nr
5 SGB V sowie § 5 Abs 2 Buchst l ihrer Satzung (aF) gedeckt. Diese Satzungsregelung
enthalte auch die Ermächtigung zur Umlage von Zinsen aufgrund Fremdmittelbeschaffung;
der Begriff des "Mitgliedsbeitrags" schließe nicht aus, eine "Zinsumlage" zu erheben. Die
"Zinsumlage" erfülle sämtliche Merkmale von Beiträgen im abgabenrechtlichen Sinne. Die
angefallenen Zinsen seien im Rahmen der Aufgabenerfüllung - der Honorarverteilung -
angefallen. Mangels Vermögen bzw Rückstellungen habe sie - die Beklagte - im Jahr
2002 einen Kredit in Höhe von 19 Mio Euro aufnehmen müssen, nachdem sie gerichtlich
zur vorläufigen Honorarrückzahlung verpflichtet worden sei. Das LSG verletze ihre - der
Beklagten - Satzungsautonomie, indem es deren Reichweite unzulässig einschränke, und
verletze ihr Selbstverwaltungsrecht, indem es ihre Finanzhoheit beschneide. Ihr werde
eines ihrer wichtigsten Befugnisse im Rahmen der Selbstverwaltung abgesprochen,
nämlich das Recht zur Entscheidung über das Ob und Wie der eigenen Mittelaufbringung.
Das BSG habe jüngst bestätigt, dass eine K(Z)ÄV die ihr aufgrund der Inanspruchnahme
durch ein Mitglied im Rahmen eines Rechtsmittels entstehenden Verwaltungskosten
geltend machen könne. Wenn das BSG selbst eine Gebühr für die Bearbeitung eines
Widerspruchs als zulässig erachte, müsse erst recht der vorliegend streitgegenständliche
Verwaltungskostenbeitrag zulässig sein, der nicht die Bearbeitung eines Rechtsmittels,
sondern die originäre Aufgabenwahrnehmung einer K(Z)ÄV betreffe, nämlich die
Auszahlung der Honorare. Auch sei es ihr - der Beklagten - nicht verboten, die Höhe der
Beitragsleistungen nach den Vorteilen zu bestimmen, die sich für ihre Mitglieder aus ihrer
Tätigkeit ergäben. Der hier maßgebende Vorteil sei in der vorläufigen Auszahlung der
Honorarforderung an den Kläger zu sehen, denn es habe sich letztlich um die Auszahlung
überzahlter, dh dem Kläger materiell-rechtlich nicht zustehender Honorare für die
vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit gehandelt.
7 Belastet würden ausschließlich die rund 1000 Zahnärzte, die als widerspruchsführende
Mitglieder die Kreditaufnahme durch die Beklagte verursacht bzw in besonderer Weise zu
verantworten gehabt hätten. Mit der Auszahlung von Gesamtvergütungsanteilen bei
ungeklärter Rechtslage habe sie - die Beklagte - die Liquidität der Praxis des Klägers
gewährleistet und ihm zugleich die Möglichkeit eines Zinsgewinns oder der Tilgung
anderweitiger Verbindlichkeiten übertragen. Es liege keine rechtswidrige
Ungleichbehandlung der Mitglieder vor. Nur die widerspruchsführenden Mitglieder hätten
die Grundlage dafür geschaffen, dass ein Kredit habe aufgenommen werden müssen; ihr
Verhalten sei ursächlich für die entstandenen Zinskosten gewesen. Es widerspreche dem
Verursacherprinzip, in die Umlage auch diejenigen Mitglieder einzubeziehen, die keinen
Vorteil aus der vorläufigen Auszahlung erhalten hätten. Es läge gerade dann eine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, wenn sämtliche Mitglieder die Zinslast tragen
müssten, denn nur ein Teil der Mitglieder habe sie letztlich verursacht. Es werde kein
Schaden, sondern es würden Verwaltungskosten geltend gemacht; deshalb könnten auch
aus § 945 ZPO keine relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden. Bei der
"Zinsumlage" handele es sich auch nicht um eine "Strafe" für die Geltendmachung eines
Anspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der vorliegend geltend
gemachte Verwaltungsaufwand sei nicht aufgrund der bloßen Durchführung des
Rechtsmittels entstanden, sondern wegen der kurzfristigen Beschaffung von Fremdkapital,
um die sich als Konsequenz aus der Gerichtsentscheidung ergebende
Honorarauszahlung vornehmen zu können. Mit der Zinsumlage würden schließlich keine
Zinsansprüche wegen Verzugs geltend gemacht, sondern die Kosten der
Aufgabenerfüllung.
8 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2012 aufzuheben und die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 10.6.2009 zurückzuweisen.
9 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Für die Abwälzung der Zinskosten bedürfe es einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage, an der es vorliegend nach jeder Betrachtungsweise fehle. In der
Satzung der Beklagten sei allein die Erhebung von "Mitgliedsbeiträgen" vorgesehen
gewesen, nicht jedoch die Erhebung von Sonderbeiträgen. Im Übrigen bedürfe es stets
einer normativen Regelung in Form einer allgemeinen und abstrakten Festlegung; ein
einzelfallbezogener Beschluss reiche nicht aus. Zudem fehle es an dem für die
Beitragserhebung entscheidenden Merkmal eines "besonderen Vorteils". Die Beklagte
habe mit der Auszahlung der Honorareinbehalte lediglich eine durch gerichtliche
Entscheidung auferlegte Verpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt und damit ein bis
dato rechtswidriges Verwaltungshandeln korrigiert. Zu berücksichtigen sei ferner, dass
eine Gebührenerhebung nicht die Wirkung haben dürfe, von der Beantragung bestimmter
Amtshandlungen abzusehen. Die Regelung verstoße auch gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Nicht die Vertragszahnärzte, die Widerspruch eingelegt hätten, hätten die
Kreditaufnahme veranlasst, sondern vielmehr allein die Beklagte. Zudem ergäbe sich ein
gravierender Wertungswiderspruch, wenn die Zinsumlage als rechtmäßiger "Beitrag" oder
als "Gebühr" eingestuft würde, weil damit im Ergebnis ein obsiegender Vertrags(zahn)arzt
nach Abschluss des Verfahrens keine Zinsen beanspruchen könne, hingegen die
Beklagte. Schließlich stehe die Festsetzung einer Gebühr für die Zinskosten zudem im
offensichtlichen Widerspruch zum Grundgedanken des Gerichtskostengesetzes, wonach
die Kostenpflicht nur die unterliegende Partei treffe. § 86b Abs 2 SGG verweise gerade
nicht auf § 945 ZPO.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die
Beklagte nicht berechtigt war, den Kläger anteilig mit Kosten eines von ihr
aufgenommenen Kredits zu belasten.
12 1. Der Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21.10.2002 iVm § 5 Abs 2
Buchst l der Satzung der Beklagten (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) stellt keine
ausreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der "Zinsumlage" dar.
13 a) Nach § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V muss die Satzung einer KÄV Bestimmungen über
die Aufbringung und Verwaltung der Mittel enthalten. In dieser Regelung sieht der Senat in
ständiger Rechtsprechung die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften über die
"Festsetzung von Verwaltungskosten" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 noch zu §
368m RVO, aber mit Hinweis auf § 81 Abs 1 SGB V; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr
15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20). Die
Beklagte hat die sich hieraus ergebende Ermächtigung in § 5 Abs 2 Buchst l ihrer Satzung
(in der Fassung des 17. Nachtrags vom 31.8.1998) dahingehend umgesetzt, dass zu den
Aufgaben der Vertreterversammlung auch "die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, die als
Verwaltungskosten von den über die KZV fließenden Umsätzen der abrechnenden
Zahnärzte einbehalten werden", gehört.
14 b) Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 21.10.2002 über die Erhebung der
strittigen "Zinsumlage" ist nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
15 aa) Bei den Satzungsbestimmungen der K(Z)ÄV zur Verwaltungskostenerhebung handelt
es sich grundsätzlich um nicht revisible Normen des Landesrechts iS des § 162 SGG (vgl
BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 14 mwN);
Entsprechendes gilt auch für die auf der Grundlage einer satzungsrechtlichen
Ermächtigung gefassten Beschlüsse der Vertreterversammlung, soweit diese normativen
Charakter haben. Der Senat hat seiner Entscheidung mithin die Vorschrift in der
Ausprägung zugrunde zu legen, die das LSG ihr gegeben hat (§ 202 SGG iVm § 560
ZPO). Vorliegend hat das LSG jedoch nicht die Satzung der Beklagten ausgelegt, sondern
Bundesrecht, nämlich § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bzw die Grundsätze des Beitrags-
und Gebührenrechts: Es hat die Auffassung vertreten, dass eine "Zinsumlage" -
unabhängig vom konkreten Inhalt der Satzungsregelung - unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt habe erhoben werden dürfen; es verbiete sich, in der Aufbürdung der
Zinslast die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder Verwaltungskosten im Sinne der
Satzung zu sehen, weil damit diese Begrifflichkeit unvertretbar weit über ihren eigentlichen
Inhalt hinaus ausgedehnt würde. Deshalb kann der Senat die hier betroffene
Satzungsbestimmung selbst auslegen (vgl auch BGH Urteil vom 14.12.1966 - VIII ZR
78/64 - MDR 1967, 1004).
16 bb) Die dem Senat somit nicht verwehrte Auslegung der maßgeblichen Satzungsregelung
ergibt, dass diese die Erhebung einer "Zinsumlage" nicht zulässt. Regelungen über eine
Erhebung von Verwaltungskostenabgaben müssen entweder in der Satzung selbst
getroffen werden oder diese muss eine entsprechende - wirksame - Ermächtigung für die
Vertreterversammlung enthalten (so schon LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 -
L 5 KA 1529/03 - Juris RdNr 24 = MedR 2005, 483 ff). Die Satzung der Beklagten sieht
jedoch weder die Erhebung einer "Zinsumlage" vor noch enthält sie eine wirksame
Ermächtigung für die Vertreterversammlung, derartige "Umlagen" zu beschließen.
17 Die Satzung der Beklagten (in der hier maßgeblichen Fassung) regelt nur die Erhebung
von allgemeinen, umsatzbezogenen "Mitgliedsbeiträgen", wie sich bereits aus der
Formulierung ergibt, dass diese Beiträge "von den … Umsätzen … einbehalten" werden;
andere Abgabeformen werden von dieser Formulierung nicht umfasst. Der Satzung kann
auch keine Ermächtigung der Vertreterversammlung entnommen werden, über
"Mitgliedsbeiträge" hinausgehende Abgabeformen festzusetzen. Nach der
Rechtsprechung des Senats reicht es zwar aus, wenn die Satzung die "grundlegenden"
Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthält (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8;
BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 89; BSG
Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 98 = USK 2004-146). Derartige
"grundlegende" Bestimmungen, die die Beklagte zur Erhebung einer "Zinsumlage"
berechtigen, enthält die Satzung jedoch nicht.
18 Eine Ermächtigung der Vertreterversammlung zur Festsetzung von "Mitgliedsbeiträgen"
reicht - selbst wenn man die Formulierung "Mitgliedsbeiträge" (entgegen dem klaren
Wortlaut der Regelung) im Sinne einer pauschalen Ermächtigung zur Erhebung von
Abgaben jeglicher Art verstehen würde - nicht als grundlegende Bestimmung in diesem
Sinne aus, um diese zu jeglicher Form der Mittelbeschaffung zu berechtigen. Die der
K(Z)ÄV als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Finanzhoheit (vgl LSG Baden-
Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5 KA 1529/03 - MedR 2005, 483 ff = Juris RdNr 22)
berechtigt sie zwar dem Grunde nach dazu, ihre Ausgaben nicht allein in Form von
"Mitgliedsbeiträgen", sondern auch in anderer Form zu decken (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr
5 RdNr 21 mwN; vgl schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5
S 12; s auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013 - L 24 KA 101/10 - Juris RdNr
22). Der in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V verwendete (weite) Begriff der "Mittel" begrenzt
schon vom Wortsinn die K(Z)ÄV nicht auf die Erhebung von Beiträgen (BSG SozR 4-2500
§ 81 Nr 5 RdNr 21; s auch LSG Berlin-Brandenburg aaO). Dies bestätigt auch ein
Vergleich mit den für die Mittelaufbringung etwa der gesetzlichen Krankenkassen
geltenden Vorschriften. Der in § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V enthaltene Auftrag an die
KÄVen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie Regelungen über die Aufbringung der Mittel
zu treffen, unterscheidet die Vorschrift strukturell grundlegend von den Bestimmungen
über die Aufbringung der Mittel für die gesetzliche Krankenversicherung (BSG SozR 4-
2500 § 81 Nr 5 RdNr 21). Denn § 220 Abs 1 SGB V legt abschließend fest, dass die Mittel
der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden,
und überlässt damit die Entscheidung, wie die erforderlichen Mittel aufzubringen sind,
nicht der Regelung der einzelnen Krankenkasse selbst. Für die K(Z)ÄVen gibt es daher
keinen "numerus clausus" der zulässigen Abgabeformen mit der Folge, dass Abgaben, die
sich nicht ohne Weiteres unter die Begriffe "Beitrag" subsumieren lassen, von vornherein
unzulässig wären. So kennt das Recht ebenfalls "Gebühren" (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr
5), "(Unkosten)Umlagen" (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 12 f; Bayerisches LSG Urteil
vom 28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19), "Sonderbeiträge" (BSG SozR 3-2500 §
81 Nr 5 S 14; BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37) und "Sonderabgaben" (vgl BSG SozR
2200 § 368m Nr 4 S 10; BVerfGE 108, 186, 220 ff).
19 Zu den "grundlegenden" - und somit unverzichtbaren - Bestimmungen im Sinne der
Senatsrechtsprechung gehört jedoch die ausdrückliche Benennung der für die
Aufbringung der Mittel in Frage kommenden Finanzierungsmodelle; es genügt nicht, wenn
die Satzung der Vertreterversammlung lediglich eine unbestimmte Globalermächtigung
erteilt (so schon LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2013 - L 24 KA 101/10 - Juris
RdNr 26). Umso mehr gilt dies für Formen der Mittelaufbringung, die in ihrer Struktur von
den klassischen Finanzierungsinstrumenten abweichen, etwa indem nur einzelne
Mitgliedergruppen erfasst werden. Auch der Senat hat in seiner bisherigen
Rechtsprechung als nicht "grundlegende" Bestimmungen (nur) solche verstanden, die die
Beitragshöhe selbst ("den Betrag der Kostenumlage") betreffen. Einer ausdrücklichen
Satzungsregelung bedarf es nicht zuletzt deshalb, weil zwar auch das übrige (materielle)
Satzungsrecht aufsichtsrechtlich überprüft werden kann (vgl § 78 Abs 3 Satz 1 SGB V),
jedoch nur die Satzung im formellen Sinne gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 SGB V der
aufsichtsrechtlichen Genehmigung unterliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, aaO,
RdNr 27). Auch dient diese Anforderung der Verhinderung durch tagesaktuelle Ereignisse
geprägter "Schnellschüsse" seitens der Vertreterversammlung.
20 2. Die Vertreterversammlung der Beklagten wäre im Übrigen auch bei Beachtung der
dargestellten formellen Anforderungen nicht berechtigt gewesen, in der Satzung selbst
oder in Form einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung der Vertreterversammlung,
hierüber durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, eine "Zinsumlage" der hier in
Rede stehenden Art zu normieren. Eine derartige Regelung stünde mit den für die
Aufbringung der Mittel der Körperschaft K(Z)ÄV geltenden Grundsätzen nicht im Einklang.
21 a) Da § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der
Erhebung von Beiträgen durch die KÄVen macht, sind Art und Weise der
Einnahmenerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der
dabei die allgemeinen Grundsätze des "Beitragsrechts" sowie den Gleichheitssatz zu
beachten hat (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr
13; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; vgl auch BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6
KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Danach ist die
gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Beitragsregelung mit
dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat
(BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 41-42 mwN;
BVerfGE 108, 1, 18 f).
22 b) Zu den für das öffentliche Abgabenrecht geltenden Maßstäben gehören das
Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip sowie der Gleichheitsgrundsatz. Diese
Grundsätze beanspruchen für alle Formen der Abgabenerhebung gleichermaßen Geltung.
Daher ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es sich bei der "Zinsumlage" um einen
Beitrag - dh um eine Gegenleistung für Vorteile, die das Mitglied aus der Zugehörigkeit zu
einer Körperschaft oder aus einer besonderen Tätigkeit dieser Körperschaft zieht oder
potentiell ziehen kann (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4
RdNr 17 mwN; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 20; BVerwGE 125, 384, 388
RdNr 21) -, um eine Gebühr - dh eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die dem
Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen
auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz
oder teilweise zu decken (vgl BVerfG Entscheidung vom 6.11.2012 - 2 BvL 51/06 und 2
BvL 52/06 - S 15; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 20 RdNr 18 mwN aus der
Rspr des BVerfG) -, um eine zur Erfüllung einer Unterhaltslast oder zur Kostendeckung für
eine durch Gesetz gesondert übertragene Aufgabe im Sinne einer konkret
zweckgebundenen Mittelbeschaffung erhobene Umlage (vgl Bayerisches LSG Urteil vom
28.2.2007 - L 12 KA 620/04 - Juris RdNr 19, unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 1998, 66
und BVerwG Buchholz 430.3 Nr 29) oder um eine sonstige Form der Mittelerhebung
handelt.
23 Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen keine Beiträge oÄ verlangt werden, die zur
Finanzierung der (speziellen) Verwaltungsaufgaben nach Grund oder Höhe nicht
erforderlich sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 -
B 6 KA34/12 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das
Äquivalenzprinzip - als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(BVerwG NVwZ 2006, 589 ff = Juris RdNr 58) - erfordert, dass zwischen der Höhe des
Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht (vgl BSG
SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500
§ 81 Nr 5 RdNr 21; zuletzt BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in
einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (BSGE
94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92, 110; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 40/03
R - Juris RdNr 101 = USK 2004-145; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4-
2500 § 81 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5 RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom
17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen;
BVerwGE 125, 384, 388 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 6, RdNr 21 mwN). Der
Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende
sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; im
Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung der Abgaben bedeutet dies, dass die
Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich
vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92;
BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 21).
24 c) Nach den dargestellten Maßstäben ist es nicht von vornherein ausgeschlossen,
einzelne Mitglieder oder Mitgliedsgruppen zur Deckung spezieller Verwaltungskosten
heranzuziehen. Grundsätzlich hat die KÄV die umlegbaren Kosten zwar nach einem
einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umzulegen (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S
10; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN). Von diesem Grundsatz hat der
Senat allerdings wiederholt Ausnahmen zugelassen, insbesondere gebilligt, dass
K(Z)ÄVen bestimmten Aufwand auf einzelne Mitglieder bzw Mitgliedergruppen umlegen,
welche diesen verursacht haben.
25 Bereits zu § 368m Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO, der Vorgängervorschrift des § 81 Abs 1 Satz 1
Nr 5 SGB V, hat der Senat entschieden, dass es nicht generell unzulässig ist, über die
Beiträge im engeren Sinne hinaus Gegenleistungen für die Inanspruchnahme besonderer
Einrichtungen der KÄV zu verlangen (BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 8; BSG SozR 3-
2500 § 81 Nr 5 S 12), und nicht beanstandet, dass eine KÄV "Sonderbeiträge" wie einen
Fuhrkostenbeitrag von den am ärztlichen Notfalldienst teilnehmenden Ärzten erhoben
hatte. Auch nachfolgend hat der Senat die K(Z)ÄVen nicht gehindert gesehen, die Kosten
einzelner Bezirksstellen nur innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs umzulegen, wenn
dem besondere Vorteile für die dort tätigen Vertragsärzte entsprechen oder durch die
dortigen Vertragsärzte mehr Aufwand verursacht wird (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72
Nr 2, RdNr 94; ebenso das weitere Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 105
= USK 2004-146). Dies kann sich zB daraus ergeben, dass den Vertragsärzten mehr
Beratungsmöglichkeiten angeboten werden, wofür mehr oder höher qualifizierteres
Personal nötig ist, oder dass wegen signifikant häufigerer Rechtsbehelfe mehr Personal
erforderlich ist (BSG aaO).
26 Ebenso hat es der Senat gebilligt, dass K(Z)ÄVen Gebühren für erfolglose Widersprüche
erheben (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 5). Der Umstand, dass jeder Vertragsarzt mit seinem
Verwaltungskostenbeitrag die allgemeine Tätigkeit der KÄV wie etwa die
Honorarabrechnung bereits finanziert, schließt danach nicht aus, dass für besondere
Tätigkeiten, die vom Vertragsarzt veranlasst werden und erhöhten Aufwand und Kosten
verursachen, Gebühren erhoben werden (BSG, aaO, RdNr 21). Die (Instanz-
)Rechtsprechung hat es darüber hinaus nicht beanstandet, dass K(Z)ÄVen höhere
Verwaltungskostenbeiträge von Ärzten fordern, welche ihre Abrechnung manuell erstellen
(vgl Bayerisches LSG Urteil vom 30.1.2008 - L 12 KA 228/05 - Juris). Zudem werden
Gebühren von 50 Euro pro Tag für die verspätete Vorlage von Abrechnungen für zulässig
erachtet (Hessisches LSG Urteil vom 8.6.2011 - L 4 KA 75/10 - Juris), ebenso
Pfändungsgebühren (vgl LSG Baden-Württemberg MedR 2005, 483).
27 Auch das BVerwG lässt "Sonderbeiträge" von Selbstverwaltungskörperschaften zu, wenn
dadurch Kosten umgelegt werden sollen, die sich von den allgemeinen Kosten abgrenzen
lassen und für deren getrennte Festsetzung besondere Gründe sprechen, etwa deswegen,
weil sie einen besonderen Vorteil betreffen, der nicht allen Mitgliedern zugute kommt (vgl
BVerwGE 108, 169 - Juris RdNr 37 = Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 4: Sonderbeiträge
zur Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung; s auch BVerwG Beschluss vom
14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr 5 = Juris RdNr 8).
28 d) Eine gesonderte "Umlage", die die Kosten der Kreditaufnahme auf die Begünstigten
einer (vorübergehenden) Rückerstattung richtigstellungsbedingter Einbehalte abwälzt,
verstößt jedoch gegen die Grundsätze des Abgabenrechts, weil ihr kein besonderer Vorteil
für die Abgabepflichtigen gegenübersteht, welcher ihre Erhebung rechtfertigte.
29 aa) Die Erhebung besonderer Abgaben nur von einem Teil der Mitglieder bedarf einer
besonderen Rechtfertigung (s schon BSG SozR 2200 § 368m Nr 4 S 10). Sie setzt voraus,
dass den dazu herangezogenen Mitgliedern aus der Inanspruchnahme von Leistungen
oder Einrichtungen der KÄV besondere Vorteile erwachsen (BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5
S 14; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92 mwN; s schon BSG SozR 2200 §
368m Nr 4 S 11). Die Abgaben dürfen die Abgabepflichtigen nur insoweit unterschiedlich
belasten, als dies dem verschiedenen Maß an Vorteilen bzw Vorteilsmöglichkeiten
entspricht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 92; s schon BSG SozR 2200 §
368m Nr 4 S 8).
30 Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob sich das Erfordernis eines besonderen
Vorteils aus dem Äquivalenzprinzip herleitet (in diesem Sinne BSG SozR 2200 § 368m Nr
4 S 9; BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 14) oder ob es sich aus dem Gleichheitssatz des Art
3 Abs 1 GG ergibt, dass die Abgaben im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung
auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu
bemessen sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 3 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4
RdNr 21; ebenso BVerwG Beschluss vom 14.2.2002 - 6 B 73/01 - Buchholz 451.45 § 113
HwO Nr 5 = Juris RdNr 8, mwN; BVerwGE 125, 384 RdNr 21).
31 Versteht man die Abgrenzung zum Äquivalenzprinzip darin, dass der Gleichheitssatz die
Abgabenhöhe im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander, das Äquivalenzprinzip
hingegen die Relation zwischen Abgabenhöhe und (individuellem) Nutzen betrifft, bieten
beide Grundsätze Ansatzpunkte: Berücksichtigt man, dass das Äquivalenzprinzip Ausfluss
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, würden die Zahnärzte, die neben der Belastung
mit den allgemeinen Beiträgen zusätzlich mit einer "Zinsumlage" belastet werden,
unverhältnismäßig in Anspruch genommen, wenn den zusätzlichen Abgaben nicht
zusätzliche Vorteile gegenüberstünden. Gleichzeitig würden diese Zahnärzte bei Fehlen
eines besonderen Vorteils gegenüber den übrigen - nur mit allgemeinen Beiträgen
belasteten - Zahnärzten ungleich behandelt, sodass ohne ein dies rechtfertigendes
Differenzierungskriterium im Sinne eines besonderen Vorteils ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz vorläge.
32 bb) Die vorläufige Auszahlung einbehaltenen Honorars durch die Beklagte stellt für ihre
hiervon betroffenen Mitglieder keinen derartigen "besonderen Vorteil" dar.
33 Die von der "Zinsumlage" betroffenen Zahnärzte werden mit Kosten belastet, die der
Beklagten im Rahmen ihrer (allgemeinen) Aufgabenerfüllung entstanden sind. Der Senat
hat bereits dargelegt, dass besondere Beiträge die Finanzierung der KÄV durch
umsatzbezogene allgemeine Verwaltungskostenbeiträge aller Vertragsärzte lediglich für
besondere Aufgabenbereiche ergänzen, aber nicht im originären Aufgabenbereich
ersetzen dürfen (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 34/12 R - RdNr 22 f, zur
Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Es ist nicht erkennbar, dass eine in
Nachvollziehung gerichtlicher Entscheidungen erfolgte Auskehrung einbehaltener
Honorare eine derartige "Besonderheit" aufweist. Auch die durch Rechtsstreitigkeiten mit
Mitgliedern oder Dritten verursachten Kosten - einschließlich der Kosten etwaiger in
diesem Zusammenhang erforderlich werdender Kreditaufnahmen - zählen zum
allgemeinen Finanzbedarf einer K(Z)ÄV, zu dessen Deckung (allgemeine)
Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden. Sie sind (grundsätzlich) von der Gesamtheit
der Mitglieder zu tragen, auch wenn sie nur von einem Teil des Kollektivs verursacht
worden sind.
34 Zwar steht außer Frage, dass die gerichtliche Durchsetzung eines
Rückzahlungsanspruchs die Beklagte besonders in Anspruch nimmt; auch stellt die -
wenn auch nur vorläufige - Rückzahlung für den Vertragsarzt einen "Vorteil" im
sprachlichen bzw wirtschaftlichen Sinne dar. Es fehlt jedoch an einem "besonderen
Vorteil" im beitragsrechtlichen Sinne. Wie bereits dargestellt, setzen besondere Abgaben
voraus, dass den hierzu herangezogenen Mitgliedern aus einer besonderen Tätigkeit
dieser Körperschaft besondere Vorteile erwachsen. Eine vom Gericht verfügte Auskehrung
eines von der K(Z)ÄV einbehaltenen Betrages stellt aber keinen sich aus der
Zugehörigkeit zu der Körperschaft K(Z)ÄV oder aus der Inanspruchnahme von Leistungen
dieser Körperschaft ergebenden "Vorteil" dar, sondern im Gegenteil die Beseitigung eines
aus dieser Mitgliedschaft resultierenden "Nachteils": Die Mitglieder der K(Z)ÄV sind
aufgrund ihrer (Zwangs-)Mitgliedschaft dem Verwaltungshandeln der Körperschaft
unterworfen. Stellt sich dieses Verwaltungshandeln als fehlerhaft heraus ist und wird es
durch die Gerichte korrigiert, ist die Körperschaft - soweit nicht Bestandskraft eingetreten
ist - verpflichtet, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es
sich hierbei um Regelungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes handelt und
die Entscheidung in der Hauptsache letztlich die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns bestätigt. Auch durch die (vorläufige) Auskehrung der
einbehaltenen Honorare wurde lediglich ein rechtmäßiger Zustand hergestellt, nämlich die
aufschiebende Wirkung der erhobenen Widersprüche beachtet.
35 e) Eine die Einführung einer "Zinsumlage" betreffende Satzungsregelung sähe sich im
Übrigen dem Einwand ausgesetzt, dass Honorarnachzahlungen "in beide Richtungen"
nicht zu verzinsen sind. Es entspricht ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung des
Senats, dass Vertrags(zahn)ärzte auch im Falle ihres Obsiegens im Gerichtsverfahren
weder nach § 44 SGB I noch nach anderen Vorschriften Anspruch auf Verzinsung
rückständiger Honorarzahlungen haben und ihnen weder Verzugszinsen noch
Prozesszinsen zustehen (vgl BSGE 56, 116, 117, 118 = SozR 1200 § 44 Nr 10 S 34;
BSGE 95, 141 RdNr 24 ff = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 32 ff; BSGE 108, 56 = SozR 4-
2500 § 85 Nr 62 RdNr 30-31; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 22-23). Zwar macht die
Beklagte vorliegend keinen Anspruch auf "Verzinsung" - im Sinne einer Gegenleistung für
die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit (Creifelds, Rechtswörterbuch
"Zinsschuld") - der von ihr zu Unrecht ausgezahlten Honorare geltend, sondern es geht
allein darum, ob sie einen bestimmten Aufwand - die Kosten eines von ihr
aufgenommenen Kredits - abwälzen kann. Jedoch besteht insoweit die Gefahr einer
Umgehung des Ausschlusses eines Verzinsungsanspruchs. Dies wäre der Fall, wenn
Beteiligte eines Honorarrechtsstreits - K(Z)ÄVen bzw Vertrags(zahn)ärzte - in Höhe der
erwarteten Honorarnachzahlung bzw -rückforderung einen Kredit aufnehmen und im Falle
ihres Obsiegens einen Ausgleich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten geltend
machen würden.
36 f) Ob einer Zinsumlage auch entgegensteht, dass die Regelung des § 945 ZPO im
Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs - auf diesem
Gesichtspunkt beruhte die vorläufige Honorarrückzahlung - nicht greift, kann hier offen
bleiben. Dass § 86b Abs 2 Satz 4 SGG die (entsprechende) Anwendung des § 945 ZPO
nur für den Fall einer einstweiligen Anordnung, nicht aber für den Fall der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage anordnet, belegt jedenfalls, dass im
letzteren Fall das Prozessrecht keine Anspruchsgrundlage für einen Nachteilsausgleich
vorsieht.
37 3. Andere Anspruchsgrundlagen für eine "Zinsumlage" kommen nicht in Betracht.
38 a) Eine Anspruchsgrundlage für eine "Zinsumlage" ergibt sich insbesondere nicht aus den
für die Honorarverteilung geltenden Regelungen (§ 85 Abs 4 SGB V aF, § 87b SGB V nF)
und Grundsätzen, und zwar schon deswegen nicht, weil eine Bestimmung über die
Tragung der Kosten, die einer KÄV im Zusammenhang mit der Verteilung der
Gesamtvergütungen an die Vertrags(zahn)ärzte entstehen, keine Regelung der
Honorarverteilung darstellt. Nichts anderes gilt für die Umlage etwaiger Kreditkosten auf
die von einer Honorarrückzahlung begünstigten Zahnärzte. Die Honorarverteilung
realisiert den Anspruch des Vertragsarztes auf angemessene Teilhabe an den von den
Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütungen (vgl BSGE 105, 224, 231 = SozR 4-2500 §
85 Nr 52, RdNr 33). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, wie das Honorar auf die
(Zahn-)Ärzte zu verteilen ist; die Auseinandersetzung um die Höhe des Honorars bildet
lediglich den Ursprung des hier zu beurteilenden Streits über die Erstattungspflicht von
Kreditkosten. Zur Honorarverteilung gehören nur solche Maßnahmen, die unmittelbar die
Verteilung der Gesamtvergütungen betreffen, nicht hingegen mittelbare Auswirkungen
dieser Verteilung, auch wenn diese das (zahn)ärztliche Honorar betreffen. Im Übrigen ist
die Honorarverteilung eine Kernaufgabe der K(Z)ÄVen, sodass die Kosten, die ihnen in
diesem Zusammenhang entstehen, aus den Mitteln zu finanzieren sind, die ihnen für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen bzw zur Verfügung zu stellen sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verwaltungskostenbeiträge zur Deckung des
allgemeinen Finanzbedarfs der K(Z)ÄVen, der diesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
entsteht, zu entrichten (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 4 RdNr 17 mwN). Zum allgemeinen
Finanzbedarf gehören - neben allgemeinen sächlichen und personellen Kosten des
laufenden Verwaltungsbetriebs - auch zB die Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten mit
Mitgliedern oder Dritten verursacht werden, mithin auch diejenigen Kosten, die dadurch
entstehen, dass aufgrund einer gerichtlich verfügten (vorläufigen) Rückabwicklung von
bereits vollzogenen Erstattungsansprüchen wegen sachlich-rechnerischen
Richtigstellungen die Aufnahme eines Kredites erforderlich wird. Ob es überhaupt
(ausnahmsweise) zulässig ist, Regelungen über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren
oÄ (auch) im HVM zu regeln (bejahend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.9.2004 - L 5
KA 1529/03 - Juris RdNr 19 ff, 25 = MedR 2005, 483), bedarf hier keiner Entscheidung.
39 b) Ein Anspruch auf Schadensersatz wird von der Beklagten zu Recht nicht geltend
gemacht.
40 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer
entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten
des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).