Urteil des BSG vom 05.05.2010
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Bundessozialgericht
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Kassel, den 5. Mai 2010
Medieninformation Nr. 16/10
Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an
Arbeitslosengeld
Der Kläger begehrt einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen
hauptberuflichen Tätigkeit als Anbieter von Baudienstleistungen ab 12. Oktober 2006.
Der Kläger meldete sich nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dachdecker
für den 1. Oktober 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm die Beklagte
antragsgemäß für diesen Tag bewilligte. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung
eines Gründungszuschusses ab 2. Oktober 2006. Erst später reichte er bei der Beklagten
unter anderem die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie eine Gewerbeanmeldung
zum 12. Oktober 2006 ein. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines Gründungszuschusses
ab. Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.
Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts
hat am Mittwoch, dem 5. Mai 2010 entschieden, dass ein Gründungszuschuss auch in
Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die
anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach
Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein
enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der
gewahrt ist, solange ein Zeitraum von ca einem Monat nicht überschritten ist.
Az.: B 11 AL 11/09 R K. ./. Bundesagentur für Arbeit
Hinweis zur Rechtslage:
§ 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB III idF des Gesetzes vom 20.7.2006 ( BGBl I 1706)
lautet:
(1) …
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) …