Urteil des BSG vom 16.12.2009

BSG (kläger, verhältnis zwischen, sgg, vertretung, aufhebung, sache, gutachten, störung, zpo, verhandlung)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2009, B 7 AL 9/08 R
Parallelentscheidung zu dem BSG-Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 13/08 R.
Tatbestand
1 Im Streit ist die Erstattung von Vorstellungskosten sowie von Kosten für Folien und
Fotokopien.
2 Der Kläger beantragte 1995 Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme wegen einer
Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und einem Probevortrag an der Fachhochschule T
Die Beklagte erstattete ihm Fahrkosten sowie Übernachtungskosten und zahlte ein Tagegeld,
lehnte jedoch die Erstattung von Kosten für Folien und Fotokopien ab (Bescheid vom
8.10.1998) . Die weiteren Anträge des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Einladung
zu einem Vorstellungsgespräch an der Universität-Gesamthochschule S und bei der C AG
lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 23.5.1996; Widerspruchsbescheid vom
29.11.1996) . Das Sozialgericht (SG) Gotha hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.12.1999) .
Bei Klageerhebung und während des gesamten sozialgerichtlichen Verfahrens war die Mutter
des Klägers für ihn als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vertretung des Betroffenen in allen
Rechtsstreitigkeiten in prozessualer Hinsicht" bestellt (Beschluss des Amtsgerichts
Ilmenau vom 15.7.1998 - XVII 41/97) . Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil
des SG abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt,
dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 0,92 Euro zu zahlen (Urteil vom 29.4.2004) .
Zwischenzeitlich war durch Beschluss des AG Ilmenau vom 14.11.2000 (XVII 6/97) die
Betreuung des Klägers "auf Anregung des Betroffenen" aufgehoben worden.
3 Mit seiner Revision rügt der Kläger, für den durch weitere Beschlüsse des AG Ilmenau vom
12.7.2005 (XVII 73/2003) der jetzige Betreuer ua für den Aufgabenkreis "Vertretung bei
Ämtern und Behörden sowie Versicherungen einschließlich der in § 1902 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) geregelten Vertretung des Betroffenen vor Gericht" bis zum 11.7.2012
bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für alle Rechtsgeschäfte angeordnet worden war, die
im Zusammenhang mit Rechtstreitigkeiten des Betroffenen stehen, das Vorliegen eines
Verfahrensmangels. Nach der Aufhebung der Betreuung wegen Prozessunfähigkeit sei er
nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz iVm § 547 Nr 4
Zivilprozessordnung ) .
4 Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das LSG zurückzuverweisen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
6 Zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 15.11.2000 bis 11.7.2005 wurde
Beweis erhoben durch Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
7 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG) .
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige, durch den Betreuer geführte Revision des Klägers (§ 71 Abs 6 SGG iVm § 53
ZPO) ist begründet. Der Kläger hat zu Recht den absoluten Revisionsgrund gerügt, vor dem
LSG nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vertreten gewesen zu sein (§ 202
SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO) . Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) .
9 § 170 Abs 1 Satz 2 SGG ist nicht anzuwenden; die Entscheidung des LSG kann also nicht in
der Sache bestätigt werden. Von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen eines absoluten
Revisionsgrundes eine Sachentscheidung ausgeschlossen und der Rechtsstreit an das LSG
zurückzuverweisen ist (BSGE 63, 43, 45 = SozR 2200 § 368a Nr 21 S 75) , ist von
vornherein nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Erfolg der Klage unter keinem
denkbaren Gesichtpunkt in Betracht kommt (BSGE 75, 74, 77 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S
45; BSG, Urteil vom 6.3.1996 - 9 RVg 3/94 -, juris RdNr 13) . Abgesehen davon, dass der
Kläger ohnedies nur die Zurückverweisung der Sache an das LSG beantragt hat, liegt ein
derartiger Ausnahmefall nicht vor.
10 Der Kläger war jedenfalls seit der Aufhebung der Betreuung durch Beschluss des AG
Ilmenau vom 14.11.2000 (XVII 6/97) bis zur Bestellung des jetzigen Betreuers nicht
ordnungsgemäß vertreten, weil er selbst nicht prozessfähig iS des § 71 Abs 1 SGG iVm §§
104 ff BGB war. § 71 Abs 1 SGG bestimmt, dass ein Beteiligter prozessfähig ist, soweit er
sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig sind natürliche Personen, die
geschäftsunfähig sind. Nicht geschäftsfähig und damit nicht prozessfähig sind natürliche
Personen, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr 2
BGB) .
11 Dass dies bei dem Kläger der Fall ist, ergibt sich aus dem Gutachten des vom Senat als
Sachverständigen bestellten Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom 4.1.2008,
der auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass
der Kläger zumindest in der Zeit ab 15.11.2000 (Beschluss über die Aufhebung der
Betreuung vom 14.11.2000) bis 11.7.2005 (Beschluss über die erneute Einrichtung einer
Betreuung ab 12.7.2005) wegen einer wahnhaften Störung nicht in der Lage war, im
Rahmen eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und
Rechtsmittel einzulegen. Der Senat folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen, weil
sie schlüssig unter Berücksichtigung der langjährigen Krankheitsgeschichte des Klägers und
in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Vorgutachten begründet ist. Der Sachverständige
nimmt dabei ua Bezug auf das von Dr. B in einem Gerichtsverfahren (Arbeitsgericht Suhl - 2
Ca 3160/94) erstellte Gutachten vom 18.7.1997. Auf der Grundlage von Untersuchungen des
Klägers am 23.10.1996 und 7.7.1997 war Dr. B bereits zum damaligen Zeitpunkt zu dem
Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger wegen einer nachweisbaren paranoiden Störung
(Wahnerkrankung) eine allgemeine Geschäfts- und Prozessunfähigkeit vorliege. In einem
weiteren Gutachten vom 4.5.2000 war dann auch Dr. R in einer Betreuungssache (AG
Ilmenau XVII 41/97) zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger eine chronisch
wahnhafte Störung gegeben sei; diese führe dazu, dass er seine Behördenangelegenheiten
und Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten nicht selbst besorgen könne. Vor diesem
Hintergrund kann die ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw
einer medizinischen Stellungnahme erfolgte Aufhebung der angeordneten Betreuung "auf
Anregung des Betroffenen" durch Beschluss des AG Ilmenau vom 14.11.2000 (XVII 6/97) mit
Bezug ua auf das angespannte Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer
keine widersprechenden Argumente liefern. Der vom Senat mit der Prüfung der
Geschäftsfähigkeit beauftragte Dr. S ist gerade auf Grund seiner Tätigkeit in weiteren
Betreuungssachen des Klägers (vgl AG Ilmenau, Gutachten vom 12.2.2003 und 9.5.2005, - I
C 133/97- und - XVII 73/03) in der Lage, die Auswirkungen der Erkrankungen des Klägers
fundiert - auch in ihrem Verlauf - zu bewerten.
12 Da die Sache demnach schon wegen des absoluten Revisionsgrundes des Fehlens einer
ordnungsgemäßen Vertretung des Klägers an das LSG zurückzuverweisen ist, ist die
Nichtbeachtung der - wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers mit der Aufhebung der
Betreuung eingetretenen - Unterbrechung des Verfahrens bis zur Bestellung des jetzigen
Betreuers (vgl § 241 Abs 1 ZPO) ohne weitere Bedeutung.
13 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.