Urteil des BSG vom 27.06.2012

BSG: versicherungspflicht, freiwillig versicherter, echte rückwirkung, arbeitsentgelt, wechsel, arbeiter, übergangsregelung, krankenversicherung, sozialversicherung, beschränkung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.6.2012, B 12 KR 6/10 R
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV).
2 Der 1964 geborene Kläger ging bis März 2004 einer Beschäftigung nach, in der er im
Hinblick auf sein hohes regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in der GKV versicherungsfrei
war. Von Januar 1999 bis Ende August 2001 war er als freiwillig Versicherter Mitglied der
Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse. Seither unterhält er eine
Krankheitskostenvollversicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Von April
2004 bis Ende Januar 2005 war der Kläger selbstständig tätig. In der Folgezeit war er bis
Dezember 2005 wieder beschäftigt, wobei das für diese elf Monate gemeldete
Arbeitsentgelt 35 066 Euro betrug. Von Januar 2006 bis Ende August 2007 war der Kläger
erneut selbstständig tätig. Seit 1.9.2007 ist er bei der beigeladenen Gesellschaft, die ein
Assekuranz-Maklergeschäft betreibt, beschäftigt. Von September bis November 2007
betrug sein monatliches Arbeitsentgelt jeweils 4532 Euro, im Dezember 4832 Euro; im Jahr
2008 lag das Arbeitsentgelt zwischen 3760 Euro und 7044 Euro monatlich, von Januar bis
April 2009 betrug es jeweils 3818 Euro monatlich.
3 Mit Bescheid vom 30.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2008
stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber fest, dass er vom Beginn seiner Beschäftigung
am 1.9.2007 an "als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber
anzumelden" sei, weil er in dieser Beschäftigung weder nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V noch
nach § 6 Abs 9 SGB V in der GKV versicherungsfrei sei bzw versicherungsfrei geblieben
sei.
4 Das dagegen angerufene SG hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der
Kläger in seiner Beschäftigung ab 1.9.2007 in der GKV versicherungsfrei sei (Urteil vom
5.2.2009). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil
aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der seit 1.9.2007 als Beschäftigter iS von § 7 Abs
1 SGB IV in der GKV versicherungspflichtige Kläger sei nicht ausnahmsweise nach § 6 Abs
1 Nr 1, Abs 4 SGB V versicherungsfrei. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der ab 2.2.2007 geltenden
Fassung sei auch auf Personen mit einem Einkommen oberhalb der
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) anzuwenden, die vor Beginn ihrer Beschäftigung
wegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Die
Voraussetzungen der Regelung seien nicht erfüllt, weil der Kläger in den drei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor dem 1.9.2007 als Selbstständiger
Arbeitseinkommen, nicht aber - wie nach dem Gesetz erforderlich - Arbeitsentgelt erzielt
habe. Für die Überschreitung der JAEG in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren
komme es auf die unmittelbar vor der Beschäftigung liegenden Jahre an, sodass ohne
Bedeutung sei, dass der Kläger möglicherweise früher einmal die dreijährige Wartefrist
erfüllt habe. Diese Auslegung verletze ihn nicht in seinen Grundrechten aus Art 2 Abs 1 und
Art 3 Abs 1 GG. Der Kläger sei ab 1.9.2007 auch nicht nach § 6 Abs 9 SGB V
versicherungsfrei. Er sei am 2.2.2007 Selbstständiger, nicht aber - wie das Gesetz verlange
- Beschäftigter gewesen. Eine erweiternde Erstreckung der Vorschrift auf Personen, die am
Stichtag als Selbstständige nicht versicherungspflichtig gewesen seien, komme nicht in
Betracht. Diese Benachteiligung Selbstständiger sei nicht gleichheitswidrig, weil die
Beschränkung der Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB V auf am 2.2.2007
versicherungsfreie Beschäftigte darauf beruhe, dass nur diese durch die Verschärfung des
§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in ihren Grundrechten betroffen gewesen seien (Urteil vom
12.2.2010).
5 Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der ab
2.2.2007 geltenden Fassung. Entgegen der Auffassung des LSG müsse nach dieser
Vorschrift ein Überschreiten der JAEG nicht innerhalb jener drei Kalenderjahre erfolgen, die
der Aufnahme der Beschäftigung unmittelbar vorangingen, sondern reiche aus, dass der
Beschäftigte diese "Mindestverweildauer" in der GKV irgendwann einmal aufgewiesen
habe. Für die Forderung nach einer wiederholten Erfüllung der dreijährigen Wartefrist bei
mehrfachem Statuswechsel finde sich im Gesetz keine Stütze. Die hier vorliegende
Fallkonstellation eines mehrfachen Wechsels zwischen Beschäftigung und
Selbstständigkeit des Betroffenen habe das BVerfG in seinem Urteil vom 10.6.2009
(BVerfGE 123, 186 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8) nicht vor Augen gehabt. Anders als bei einem
einmaligen Wechsel, bei dem sich wegen des späteren Eintrittsalters nur die Prämien zur
PKV verteuerten, könne es bei einem mehrfachen Statuswechsel und mehrfacher
Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V zu einer "Zerstückelung" des Versicherungsverlaufs
in der PKV und zu erheblichen Störungen in der Prämienentwicklung kommen. Die
Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das LSG würde dazu führen, Versicherte von
einem Wechsel in die PKV und Selbstständige von einem Wechsel in eine Beschäftigung
abzuhalten, und verletze deren Grundrechte aus Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Weil die
Übergangsregelung des § 6 Abs 9 SGB V nur für am 2.2.2007 versicherungsfreie
Beschäftigte, nicht aber für nicht versicherungspflichtige Selbstständige gelte, liege
außerdem eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Würde lediglich eine einmalige
"Erdienung der Dreijahresregelung" gefordert, so hätte er diese Voraussetzung in den
Jahren 1999 bis 2003 erfüllt.
6 Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010
aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Heilbronn vom 5. Februar 2009 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückzuverweisen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Der Senat konnte über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden
erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
10 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
11 Zu Recht hat das LSG das der Anfechtungs- und Feststellungsklage stattgebende
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage mit Urteil vom 12.2.2010 nach der in
diesem prozessual maßgeblichen Zeitpunkt geltenden - allein zwischen den Beteiligten
streitigen - Rechtslage abgewiesen. Zutreffend hat die beklagte Krankenkasse mit den
angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht des Klägers in der GKV ab 1.9.2007
festgestellt; ihre Feststellung, er sei "als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer durch
seinen Arbeitgeber anzumelden", betrifft bei verständiger Würdigung der Sache nach - wie
auch die Beteiligten annehmen - nicht die Arbeitgeber-Meldepflicht nach § 28a SGB IV,
sondern die Versicherungspflicht bzw -freiheit des Klägers in der GKV. Ihre Feststellung
traf die Beklagte nicht in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags, sondern (nur) als Versicherungsträger ihres eigenen,
hier spezifischen Regelungen unterliegenden Versicherungszweiges.
12 Der Kläger, der am 1.9.2007 eine Beschäftigung aufnahm und deshalb nach § 5 Abs 1 Nr
1 SGB V iVm § 7 Abs 1 SGB IV dem Grunde nach versicherungspflichtig wurde, war von
diesem Zeitpunkt an nicht nach § 6 Abs 1 Nr 1, Abs 4 SGB V in der GKV versicherungsfrei
(dazu im Folgenden 1.). Auch aus dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 6 Abs 9 SGB V
kann eine Versicherungsfreiheit des Klägers nicht mit Erfolg hergeleitet werden (dazu 2.).
Grundrechte des Klägers stehen dieser Rechtslage nicht entgegen (dazu 3.).
13 1. Der Kläger war nicht in seiner ab 1.9.2007 aufgenommenen Beschäftigung nach § 6
Abs 1 Nr 1, Abs 4 SGB V in der GKV versicherungsfrei.
14 a) Nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der hier anzuwendenden, ab 2.2.2007 geltenden
Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG, vom 26.3.2007, BGBl I
378, dort Art 1 Nr 3 Buchst a; geändert mW vom 31.12.2010 durch das GKV-
Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010, BGBl I 2309) sind in der GKV versicherungsfrei
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den
Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden,
bleiben unberücksichtigt. Die Ermittlung der dabei in Bezug genommenen Beträge des § 6
Abs 6 SGB V ("allgemeine JAEG") sowie des § 6 Abs 7 SGB V ("besondere JAEG") wird
in den genannten Regelungen näher umschrieben. Zu dem in § 6 Abs 1 S 1 SGB V idF
des GKV-WSG aufgeführten Passus "in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren
überstiegen hat" enthält § 6 Abs 4 SGB V nähere Regelungen: Nach § 6 Abs 4 S 1 SGB V
endet dann, wenn die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten
wird, die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie
überschritten wird. Nach Abs 4 Satz 4 liegt ein Überschreiten der JAEG in einem von drei
aufeinander folgenden Kalenderjahren vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte
regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überstiegen hat. Satz 5 bestimmt, dass für
Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt
worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie
bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe
anzusetzen ist, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
15 b) Zutreffend hat das LSG angenommen, dass die Regelung über die
Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V mit seinem vom 2.2.2007 an geltenden
Erfordernis eines dreijährigen Überschreitens der JAEG auch Personen mit einem
Einkommen oberhalb der JAEG erfasst, die - wie der Kläger ab 1.9.2007 - vor Beginn ihrer
Beschäftigung wegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht in der GKV
versicherungspflichtig waren. Da das Gesetz insoweit eine undifferenzierte Regelung
enthält, ist auch dieser Personenkreis (zunächst) für die Dauer von drei Jahren
versicherungspflichtig, bevor Versicherungsfreiheit unter dem Blickwinkel der Höhe des
Arbeitsentgelts des Betroffenen eintreten kann. Aus welchem vorherigen Status heraus
(als zuvor Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger) die zur Versicherungspflicht nach § 5
Abs 1 Nr 1 SGB V führende entgeltliche Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter
aufgenommen wurde, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regelung ohne Belang.
Dies gilt zumal in den Fällen, in denen - wie hier - der Beschäftigtenstatus erst nach dem
Außerkrafttreten des bis 1.2.2007 geltenden, das Ausscheiden aus der GKV zu einem
früheren Zeitpunkt ermöglichenden Rechts (vgl § 6 Abs 1 und Abs 4 SGB V aF) begründet
wurde. Das LSG hat dies ergänzend zutreffend unter Hinweis auf entsprechende
Ausführungen in den Gesetzesmaterialien begründet (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 96 zu Nr 3 <§ 6> zu
Buchst a, am Ende; Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetzentwurf, BT-
Drucks 16/4247 S 30 zu Nr 3 <§ 6> zu Buchst e zu Abs 9 zu Satz 1).
16 c) Der Kläger hatte die JAEG am 1.9.2007 nicht in drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren iS von § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des GKV-WSG überschritten, sodass die
Bestimmung nicht zu seinen Gunsten zur Anwendung gelangt.
17 Anders als der Kläger meint, müssen die drei aufeinander folgenden Kalenderjahre, in
denen die JAEG überschritten wurde, der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar
vorgelagert sein; nicht reicht es dagegen aus, dass dies zu einem beliebigen Zeitpunkt
irgendwann einmal vor der krankenversicherungsrechtlich zu beurteilenden Beschäftigung
der Fall war. Zwar ist dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V selbst nicht zu entnehmen,
dass der Dreijahreszeitraum der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorangegangen
sein muss. Obwohl es dort nicht etwa heißt "in den letzten drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren", widerspricht das Unmittelbarkeitserfordernis dem Wortlaut andererseits
auch nicht. Gesetzessystematische Überlegungen geben ebenfalls keinen hinreichenden
Aufschluss über die Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der ab 2.2.2007 geltenden
Fassung. Der Senat hält indessen eine enge Auslegung der Regelung im Anschluss an
Erwägungen des BVerfG nach Sinn und Zweck für geboten. So hat bereits das BVerfG in
seinem Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber (auch) bei früheren Selbstständigen den (zur Versicherungsfreiheit
führenden) Nachweis des Überschreitens der JAEG im Sinne eines Belegs für die nun
auflösbare Bindung an die Solidargemeinschaft davon abhängig machen durfte, "dass
diese Überschreitung von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stetigkeit ist" (so BVerfGE
123, 186, 263 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 231 f unter Hinweis auf die
Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 16/3100 S 95). Dieser Passus im Urteil des BVerfG
ist von dem Verständnis getragen, dass der Gesetzgeber vor Eintritt von
Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung und damit vor (endgültiger) Entlassung aus
der GKV immer nur einen aktuellen bzw zeitnahen Nachweis dafür ausreichen lassen
wollte, dass der Beschäftigte (bereits) zumutbar einen nachhaltigen Beitrag für die
Solidargemeinschaft im System der GKV erbracht hat, welcher es rechtfertigt, ihm ein
Befreiungsrecht einzuräumen. Hätten Betroffene dagegen die Möglichkeit, die GKV bereits
immer dann mit Blick auf beliebig zurückliegende, nicht notwendig zusammenhängende
Zeiten der Überschreitung der JAEG zu verlassen, sobald sich diese Zeiten insgesamt auf
drei Jahre summiert haben, wäre das Befreiungsrecht letztlich oft von jeweils
zeitabschnittsbezogenen Zufälligkeiten und individuellen Besonderheiten abhängig. Das
aber widerspräche dem gesetzgeberischen Anliegen, Betroffenen nur bei einer gewissen
Dauerhaftigkeit und Stetigkeit des Überschreitens der JAEG das Ausscheiden aus der
Solidargemeinschaft zu gestatten. Derartiges ist bei dem Kläger nicht gegeben, sodass
dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Solidargemeinschaft in der GKV Vorrang
zukommt.
18 Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat
bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG war der Kläger im insoweit
maßgeblichen Dreijahreszeitraum vor dem 1.9.2007 - nämlich in der Zeit vom 1.9.2004 bis
31.8.2007 - nicht Beschäftigter, sondern von April 2004 bis Januar 2005 sowie von Januar
2006 bis August 2007 selbstständig tätig. Bei ihm schied damit das ununterbrochene
Überschreiten der JAEG als - an sich versicherungspflichtiger - Beschäftigter schon
deshalb aus, weil er als Selbstständiger kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen
erzielte (vgl §§ 14, 15 SGB IV). Zeiten der Absicherung des Krankheitsrisikos eines nicht
versicherungspflichtigen Selbstständigen in der PKV können nämlich nicht in den
Dreijahreszeitraum eingerechnet werden, wie der Wortlaut des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V klar
belegt: Danach muss ein "Jahresarbeitsentgelt" - nicht "Einkommen" - die JAEG
überstiegen haben (vgl auch Peters, NZS 2008, 173, 176, 178: Anrechnung
ausgeschlossen, wenn der Betroffene zeitweise die GKV freiwillig verlassen hat, zB durch
Selbstständigkeit oder Wechsel in die PKV). Da § 6 Abs 4 S 4 bis 6 SGB V zudem
spezielle Regelungen über die Anrechenbarkeit von Kalenderjahren auf die drei Jahre
und eine Lückenschließung enthält, Ausnahmen insoweit jedoch nur für
"arbeitsentgeltlose" Zeiten Beschäftigter vorsieht, scheidet eine Analogie schon mangels
Regelungslücke aus.
19 2. Auch die Bestandsschutzregelung des § 6 Abs 9 SGB V (in der ab 2.2.2007 geltenden
Fassung des GKV-WSG, aaO) kommt dem Kläger nicht zugute.
20 Nach § 6 Abs 9 S 1 SGB V bleiben Arbeiter und Angestellte, die nicht die
Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V erfüllen und die am 2.2.2007 wegen
Überschreitens der JAEG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer
substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder - was vorliegend nicht
einschlägig ist - die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt
hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln,
versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht
erfüllen.
21 Schon nach ihrem Wortlaut findet diese Bestandsschutzregelung auf den Kläger keine
Anwendung. Er gehörte zwar ab 1.9.2007 zu dem Personenkreis der Arbeiter bzw
Angestellten, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V erfüllten.
Allerdings war er schon nicht am 2.2.2007 "wegen Überschreitens der JAEG"
versicherungsfrei und mit Blick darauf in der PKV versichert, sondern gehörte - weil er an
diesem Tag noch im Status eines Selbstständigen erwerbstätig war - an diesem Stichtag
schon generell nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen (wobei dahinstehen kann, ob
- wozu das LSG keine Feststellungen getroffen hat - es sich bei seiner Versicherung in der
PKV um eine substitutive Versicherung handelte). Bereits der Wortlaut des § 6 Abs 9 SGB
V lässt insoweit eine erweiternde, sich auf Selbstständige erstreckende Auslegung nicht
zu (vgl Peters, Kasseler Komm, § 6 SGB V RdNr 28, Stand Einzelkommentierung August
2008). Gleiches ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, in denen es ausdrücklich heißt,
"Arbeitnehmer, die am Stichtag … als Selbstständige privat krankenversichert waren,
sollen sich dagegen nicht auf den Bestandsschutz berufen können" (so Ausschussbericht,
aaO, vgl BT-Drucks 16/4247 S 30 zu Nr 3 <§ 6> zu Buchst e zu Abs 9 zu Satz 1; vgl auch
bereits Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 16/3100 S 96 zu Nr 3 <§ 6> zu Buchst e).
22 3. Der Kläger kann sich gegen die vorstehend dargestellte Rechtslage, insbesondere
gegen die Auslegung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V und des § 6 Abs 9 SGB V, nicht mit Erfolg
auf verfassungsrechtliche Bedenken berufen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass
die vorliegend zu würdigende Rechtslage ohnehin nur für eine beschränkte Zeit, nämlich
vom 2.2.2007 bis 30.12.2010 (vgl die mW vom 31.12.2010 durch das GKV-
Finanzierungsgesetz vom 22.12.2010, BGBl I 2309 erfolgten Rechtsänderungen) gegolten
hat, inzwischen also im Wesentlichen wieder die vom Kläger nicht beanstandeten, bis
1.2.2007 maßgeblich gewesenen Regelungen einschlägig sind.
23 a) Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass infolge von § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V der
der Beschäftigungsaufnahme unmittelbar vorgelagerte Dreijahreszeitraum nach Ende
einer Phase der Selbstständigkeit immer wieder neu zu laufen beginnt, können sich
allenfalls darauf richten, einen Bestandsschutz auf Beibehaltung eines vorherigen
Versicherungsschutzes in der PKV eingeräumt zu bekommen. Indessen ist zu
berücksichtigen, dass § 6 SGB V von ihrer Zielrichtung her eine Regelung zur Festlegung
des Kreises der Versicherten der GKV darstellt, die - wie in der Sozialversicherung
allgemein - seit jeher im Kern durch die Pole versicherungspflichtige (ausnahmsweise
versicherungsfreie) Beschäftigung (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) und nicht
versicherungspflichtige Selbstständigkeit wesentlich geprägt ist. Zwar ist das Grundrecht
der allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen, wenn der Gesetzgeber Personen der
Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft (stRspr vgl
BVerfGE 109, 96, 109 f = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 34 mwN). Dies gilt auch für die
Begründung der Pflichtmitgliedschaft mit Beitragszwang in der GKV (vgl BVerfGE 115, 25,
42 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 18), die bei einer - wie hier - aufgenommenen
Beschäftigung bundesgesetzlich (§ 5 Abs 1 Nr 1, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V) angeordnet
wurde. Der Gesetzgeber ist allerdings von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Kreis
der Versicherungspflichtigen in der Sozialversicherung so abzugrenzen, wie es für die
Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (so zB BVerfGE
123, 186, 263 = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 229 mwN). Entsprechend darf er die
Voraussetzungen der Versicherungspflicht festlegen, weil er Verantwortung dafür trägt
sicherzustellen, dass die Solidargemeinschaft leistungsfähig ist und bleibt (vgl BVerfGE
109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 37 mwN). Denn die GKV dient dem sozialen
Schutz und der Absicherung von Arbeitnehmern vor den finanziellen Risiken von
Erkrankungen. Sie basiert auf einem umfassenden sozialen Ausgleich zwischen
Gesunden und Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen
und solchen mit höherem Einkommen sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl BVerfGE 123, 186, 263 = SozR 4-2500 §
6 Nr 8 RdNr 229 mwN). Allein die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der
Funktionsfähigkeit der GKV als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl BVerfG,
aaO, S 264 bzw RdNr 233 mwN), um dessentwillen dem Gesetzgeber ein weiter
Gestaltungsspielraum bei der Abgrenzung des Kreises der Pflichtversicherten
entsprechend dem Erfordernis der Begründung einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft zukommt (vgl BVerfG, aaO, S 263 bzw RdNr 229), rechtfertigt -
unabhängig von der individuellen Schutzbedürftigkeit - auch die Einbeziehung zuvor in
der PKV versicherter Personen in die Versicherungspflicht im Rahmen der
Sozialversicherung (vgl BVerfG, aaO, S 264 bzw RdNr 232).
24 Bezogen auf die vorliegend streitigen Regelungen hat das BVerfG bereits entschieden,
dass die durch das GKV-WSG vorgenommene Beschränkung der Möglichkeit zum
Wechsel in die PKV bei Überschreiten der JAEG gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V betroffene
Versicherte nicht in ihrem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG verletzt, sondern insbesondere
verhältnismäßig ist (vgl BVerfGE 123, 186, 262 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 227 ff), und
dass auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen
gerechtfertigt ist, soweit diese durch § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V betroffen sind (vgl BVerfG, aaO,
S 265 bzw RdNr 237; vgl auch BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr 1).
25 b) Auch die Beschränkung der Übergangsregelung in § 6 Abs 9 SGB V auf
Personengruppen, zu denen der Kläger nicht gehört, verstößt nicht gegen seine
Grundrechte, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1
GG. Dieser ist nur verletzt, wenn durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass
sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, vgl zB BVerfGE 55, 72, 88;
126, 400, 418).
26 § 6 Abs 9 S 1 SGB V ist - wie dargestellt - als Bestandsschutzregelung allein für die Fälle
konzipiert, in denen ohne diese Regelung am 2.2.2007 allein infolge der ab diesem Tage
wirkenden Verschärfung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V durch das GKV-WSG die zuvor
bestehende Versicherungsfreiheit eines Beschäftigten entfallen wäre. Der Gesetzgeber
musste bei der Schaffung einer Bestandsschutzregelung daher in diesem Zusammenhang
in erster Linie den Personenkreis berücksichtigen, der durch die Verschärfung der
gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit nachteilig in
einem Vertrauenstatbestand betroffen war. Zu diesem Personenkreis gehörten die nach
alter Rechtslage wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfreien Arbeitnehmer,
welche bereits privat versichert waren oder im Hinblick auf ein privates
Krankenversicherungsverhältnis ihre Mitgliedschaft in der GKV schon gekündigt hatten
und deren Versicherungsverhältnis im ersten Fall ohne eine Übergangsregelung ex lege
aufgelöst worden wäre (vgl BVerfGE 123, 186, 233 f = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 151
).
27 Zu Recht hat das LSG vor diesem Hintergrund die Schlechterstellung von Beschäftigten,
die am 2.2.2007 selbstständig und in der PKV abgesichert waren, gegenüber
Beschäftigten, die am 2.2.2007 beschäftigt und in der PKV abgesichert waren, als sachlich
gerechtfertigt angesehen. Letztere verloren mit der Verschärfung ab 2.2.2007 eine in ihrem
Bestand zu schützende "Rechtsposition", nämlich das bereits vor diesem Datum betätigte
Vertrauen, sich trotz eigentlich bestehender Versicherungspflicht als Beschäftigter auf ihre
Versicherungsfreiheit eingerichtet zu haben, indem sie entweder einen
Versicherungsvertrag in der PKV abgeschlossen oder jedenfalls ihre Mitgliedschaft in der
GKV wegen eines in Aussicht genommenen Versicherungsverhältnisses in der PKV
gekündigt hatten; eine vergleichbare Situation lag bei den Angehörigen der ersten Gruppe
nicht vor. Die geschützte "Rechtsposition" konnte einem Betroffenen nur bei einem bereits
vor dem 2.2.2007 begonnenen Beschäftigungsverhältnis erwachsen, während die vor
Beschäftigungsaufnahme überhaupt nicht existierende Versicherungspflicht
Selbstständiger nach dem Wechsel in eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung keine
vergleichbare schutzwürdige Wirkung entfaltete. Die vor der Gesetzesneuregelung
bestehende bloße Aussicht eines Selbstständigen, bei Aufnahme einer an sich
versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der JAEG
und bei bisheriger Absicherung in der PKV sofort versicherungsfrei zu werden und so nicht
in die GKV einbezogen zu sein, durfte der Gesetzgeber als nicht gleichermaßen
schützenswert behandeln. Dass dann aber ursprünglich nicht versicherungspflichtigen
Selbstständigen, die in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten, aus der - zumal später
ohnehin nur zeitlich begrenzt in Geltung gewesenen - Erhöhung der Mindestverweildauer
in der GKV auf drei Jahre unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts gleichwohl
weitergehende Rechte für ihr Versicherungsverhältnis in der PKV zustehen könnten, als
sie das BVerfG (BVerfGE 123, 186, 261 ff = SozR 4-2500 § 6 Nr 8 RdNr 225 ff) schon
versicherungsfrei gewesenen Beschäftigten zuerkannt hat, ist nicht ersichtlich.
28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.