Urteil des BSG vom 14.08.2008

BSG: industrie, asbest, begriff, gewinnung, gruppenbildung, abgrenzung, versicherungspflicht, enzyklopädie, trust, salz

Bundessozialgericht
Beschluss vom 14.08.2008
Sozialgericht Berlin S 28 RJ 444/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 12 RJ 22/04
Bundessozialgericht B 5 R 220/07 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-
Brandenburg vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das
Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
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Mit Urteil vom 13.2.2007 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf
Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von bestimmten Fremdrentenzeiten in der knappschaftlichen
Rentenversicherung verneint, weil die streitigen, in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitrags- bzw
Beschäftigungszeiten nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften keine knappschaftlichen
Tätigkeiten seien und somit keine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung begründet
hätten. Zwar habe der Asbest abbauende Betrieb die Grundvoraussetzung eines knappschaftlichen Betriebs iS von §
134 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), nämlich die bergmännische Gewinnung von Mineralien erfüllt.
Der Abbau des Minerals Asbest in dem Trust "Sojus Asbest" begründe jedoch keine Zugehörigkeit zur Knappschaft,
weil diese Tätigkeit der Industrie der Steine und Erden zuzuordnen sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG)
eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) und führt hierzu aus: Klärungsbedürftig sei folgende Rechtsfrage: "Unterlag eine
Beschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 FRG i. V. m. § 134 Abs. 1 SGB VI, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen
Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn man den Begriff der
Industrie der Steine und Erden, wie er in § 134 Abs. 1 SGB VI verwendet wird, so interpretiert, dass er der
Abgrenzung von den Betrieben, die schon ihrem Gegenstand nach traditionell und allgemein dem Bergbau zuzuordnen
sind, dient, oder aber begründet die Einordnung des abzubauenden Stoffes als Mineral (dieser geologische Begriff wird
in § 134 Abs. 1 SGB VI verwendet) dass dieser nicht zu den Betrieben der Steinen und Erden zählt?"
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Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hinreichend dargetan
hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zweifel hieran könnten bestehen, weil die vom Kläger formulierte Rechtsfrage aus
sich heraus nur schwer verständlich ist. Es wird nicht recht deutlich, in welcher konkreten Fragestellung die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gesehen wird. Grundsätzlich ist es zwar nicht Aufgabe des
Beschwerdegerichts, selbst Fragen zu formulieren bzw umzuformulieren, um prüfen zu können, ob diesen
grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Im Hinblick auf den vom Kläger geschilderten Streitgegenstand und auf
die übrigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung versteht der Senat die vom Kläger aufgeworfene Frage
jedoch dahin, dass er geklärt wissen möchte, ob es sich bei dem Übertagebau von Asbest um einen
knappschaftlichen Betrieb iS des § 134 Abs 1 Halbsatz 1 SGB VI handelt, weil es sich um eine bergmännische
Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen handele, oder ob eine Anerkennung als knappschaftlicher Betrieb
ausscheide, weil der Übertageabbau von Asbest als ein Betrieb der Industrie der Steine und Erden iS von § 134 Abs 1
Halbsatz 2 SGB VI anzusehen sei. Die Zuordnung der Tätigkeiten des Klägers im russischen Asbestabbau als
knappschaftliche Versicherungszeiten hängt allein von der Beantwortung dieser Frage ab.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn für die so verstandene Frage sieht der Senat keinen
weiteren Klärungsbedarf, auch wenn sie bislang in der Rechtsprechung nicht behandelt worden ist, wie der Kläger
zutreffend hervorhebt.
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Nach § 134 Abs 1 SGB VI werden in knappschaftlichen Betrieben Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch
gewonnen; Betriebe der Industrie der Steine und Erden sind jedoch nur dann knappschaftlich, wenn sie überwiegend
unterirdisch betrieben werden. In Anbetracht des Gesetzeswortlauts geht die Argumentation des Klägers fehl, die
Qualifizierung des Asbest abbauenden Betriebs als knappschaftlich sei allein deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei
Asbest um ein Mineral iS von § 134 Abs 1 Satz 1 SGB VI handele. Vielmehr weist das Gesetz die bergmännische
Mineraliengewinnung nur dann ohne weitere Voraussetzungen der knappschaftlichen Versicherung zu, wenn sie
außerhalb der Industrie der Steine und Erden geschieht. Innerhalb der Industrie der Steine und Erden unterscheidet
das Gesetz danach, ob die Mineralien unter Tage oder über Tage gewonnen werden. Da es keinem Zweifel unterliegt,
dass es sich bei Asbest um ein Mineral handelt, und der Asbestabbau nach den vom LSG getroffenen und nicht
angegriffenen Feststellungen in dem Trust "Sojus Asbest" oberirdisch erfolgte, hat das LSG zu Recht allein darauf
abgestellt, ob die Gewinnung von Asbest der Industrie der Steine und Erden zuzuordnen ist, weil derartige Betriebe
nur dann knappschaftliche Betriebe sind, wenn der Abbau unterirdisch erfolgt (BSGE 37, 245, 249 = SozR 2600 § 2 Nr
1 S 6).
6
Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass das Gesetz den Begriff der Industrie der Steine und der Erden
nicht näher definiert. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, wie eine Zuordnung oder Abgrenzung des Asbestabbaus zur
Industrie der Steine und Erden nur durch Gesetzesauslegung möglich wäre. Da ein Asbestabbau in Deutschland nie
erfolgte, kann hierzu auch nicht auf Gesetzesmaterialien (so schon BSGE 37, 245, 246 = SozR 2600 § 2 Nr 1 S 2)
oder historisch-rechtliche Entwicklungen in Deutschland zurückgegriffen werden. Das LSG hat hierzu unter Hinweis
auf eine Auskunft des Hessischen Oberbergamtes vom 26.11.1976 und auf die Ausführungen von Gäbert
(Mitteldeutsche Bodenschätze in Archiv für Lagerstättenforschung Heft 50, 1931, S 14) - vom Kläger unwidersprochen
- festgehalten, dass mangels Asbestvorkommens auf eine etwaige Verbandszugehörigkeit zu einer bestimmten
Industrie in Deutschland nicht abgestellt werden kann. Dies gilt ebenso für eine historisch entwickelte
Verbandszugehörigkeit, aus welcher nur dann Schlüsse gezogen werden könnten, wenn es in Deutschland Asbest
abbauende Betriebe gäbe oder jedenfalls in der Vergangenheit gegeben hätte.
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Dementsprechend beschreitet das LSG zur Klärung der vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage den auch für den
erkennenden Senat einzig möglichen Weg und nimmt eine hypothetische Zuordnung mit Rücksicht auf das
Verständnis des Begriffs der Steine und Erden insbesondere im Wirtschaftsleben vor. Danach rechtfertigt nicht nur
der allgemeine Sprachgebrauch, sondern auch die Gruppenbildung im Warenverzeichnis des Statistischen
Bundesamts wie auch die Ähnlichkeit des Asbests mit anderen Industriemineralien die Einbeziehung von Betrieben,
die nicht in Deutschland vorkommende Industriemineralien wie Asbest abbauen, in die Industrie der Steine und Erden.
Die dazu vom LSG angestellten rechtlichen Erwägungen macht sich der Senat zu eigen. Wie bereits das LSG
ausgeführt hat, kennzeichnet der Begriff Steine und Erden (mittlerweile) bestimmte Warengruppen; er ist eine
"Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, technisch wichtige Minerale und Gesteine" (Brockhaus
Enzyklopädie, 21. Aufl, Stichwort: Steine und Erden), unter die als "Industriemineralien" oder "nichtmetallische
Mineralrohstoffe" auch Asbest gehört (Gwosdz/Lorenz, Bewertungskriterien für Industrieminerale, Steine und Erden,
2005, S 5; 123). Daraus erklärt sich die Gruppenbildung im Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes, welche
Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement zur Gruppe 25 zusammenfasst, bei der unter den
Warennummern 25241000 und 25249000 Asbeste aufgeführt sind, zumal das LSG näher belegt, dass Asbest nach
seiner chemischen Zusammensetzung traditionell zu den "Erden" gerechnet wird. Auch im Rahmen von § 134 SGB VI
umfasst der Begriff der Industrie der "Steine und Erden" nicht nur die Gewinnung von Natursteinen (und -erden),
sondern bezieht die Industriemineralien mit ein. So werden von jeher zu der Industrie der Steine und Erden Betriebe
gezählt wie Ton- und Graphitgruben sowie Betriebe auf Schwerspat, Speckstein, Flussspat und Feldspat oder die
Kalk-, Gips- und Kreideindustrie (Reuß/Hense, RKG, Kommentar, 1923, § 2 Anm 6; Niesel in Kasseler Komm, § 134
SGB VI RdNr 9). Da alle diese Rohstoffe zur Gruppe der Industriemineralien gehören (vgl Brockhaus Enzyklopädie,
21. Aufl, Stichwort: Industrieminerale), muss auch der Asbestabbau der Industrie der Steine und Erden zugeordnet
werden.
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Es ist nicht ersichtlich, auf welch anderem Weg die angestrebte Revisionsentscheidung zur Klärung der vom Kläger
sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage kommen und somit auch zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Auch
der Kläger hat diesbezüglich keine anderen Vorstellungen entwickelt und insbesondere nicht aufgezeigt, dass ein
anderes Verständnis des Begriffs der Industrie der Steine und der Erden geboten sei, nachem eine solche Industrie in
Deutschland nicht existiert und nie existiert hat, gleichwohl aber eine Zuordnung vorgenommen werden muss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.