Urteil des BSG vom 27.06.2012

BSG: Krankenversicherung der Rentner, nachträglicher Wegfall des Zuschusses zur Krankenversicherung wegen rückwirkender Pflichtversicherung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.6.2012, B 12 R 6/10 R
Krankenversicherung der Rentner - nachträglicher Wegfall des Zuschusses zur
Krankenversicherung wegen rückwirkender Pflichtversicherung - "Entfallen von Aufwendungen"
und Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge ist keine "Erzielung von Einkommen oder
Vermögen" iSv § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 11. August 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. November
2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungs- und
Revisionsverfahren.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von
Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.
2 Die Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers -
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - (im Folgenden einheitlich: Beklagte) bewilligte
dem Kläger, einem Rechtsanwalt, der seinerzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert war, für die Zeit ab
1.1.2002 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1230,49 Euro; zusätzlich erhielt er von der
Beklagten laufend Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von
monatlich 83,06 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 10,46 Euro
(Bescheid vom 28.1.2002). Im März 2005 stellte die Krankenkasse des Klägers anlässlich
eines Rechtsstreits über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung fest,
dass der Kläger seit 1.4.2002 die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung als Rentner erfüllte und die freiwillige Versicherung mit Ablauf des
31.3.2002 endete. Dies teilte sie mit Schriftsatz vom 15.3.2005 mit und erstattete dem
Kläger im April 2005 die von ihm für die Zeit vom 1.4.2002 bis 31.3.2005 entrichteten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 17 169,71 Euro.
3 Nachdem die Beklagte von der seit 1.4.2002 bestehenden Pflichtversicherung des Klägers
in der gesetzlichen Krankenversicherung Kenntnis erhalten hatte, berechnete sie mit
Bescheid vom 28.4.2005 den Rentenzahlbetrag der Regelaltersrente unter
Berücksichtigung einzubehaltender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ohne
Beitragszuschüsse ab 1.4.2002 neu. Für die Zeit bis 31.5.2005 ergaben sich danach vom
Kläger zu entrichtende, rückständige Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
in Höhe von insgesamt 4031,42 Euro. Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte den
Bescheid vom 28.1.2002 hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung nach § 48 SGB X ab 1.4.2002
auf und forderte die Erstattung der für die Zeit vom 1.4.2002 bis 31.5.2005 geleisteten
Zahlungen in Höhe von insgesamt 3655,80 Euro (Bescheid vom 23.5.2005;
Widerspruchsbescheid vom 16.1.2006).
4 Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit sie die vom 1.4.2002 bis
31.3.2005 gewährten Beitragszuschüsse betreffen, und hat im Übrigen hinsichtlich der
Beitragszuschüsse für die Zeit ab 1.4.2005 die Klage abgewiesen; die Voraussetzungen für
die Aufhebung der Bewilligung der Beitragszuschüsse nach § 48 Abs 1 S 1 und S 2 SGB X
mit Wirkung für die Vergangenheit bereits ab 1.4.2002 seien nicht erfüllt; der Kläger habe
bis März 2005 - auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit - nicht gewusst, dass er seit
1.4.2002 krankenversicherungspflichtig gewesen sei und auch Mitteilungspflichten nicht
verletzt (Urteil vom 20.11.2007).
5 Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage
insgesamt abgewiesen: Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen
sei hier eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X geboten; gewähre
der Sozialleistungsträger nämlich einen Zuschuss zu Beitragsaufwendungen, werde dieser
bei nachträglichem Wegfall der bezuschussten Beitragsaufwendungen seines Sinnes
beraubt, ähnlich wie in dem ausdrücklich gesetzlich geregelten Fall, dass der Anspruch auf
eine gewährte einkommensabhängige Sozialleistung bei nachträglicher
Einkommensmehrung entfalle (Urteil vom 11.8.2010).
6 Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB
X. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift sei nicht zulässig, weil das
nachträgliche Entfallen eigener Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung
und sich daraus ergebende Rückzahlungsansprüche zu seinen Gunsten nicht mit von ihm
erzielten Einkommen oder Vermögen gleichgesetzt werden dürfe und daher keine
Aufhebung der dazu erfolgten Zuschussgewährung bewirken könne; eine Verbesserung
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei durch die Rückzahlung der von ihm seinerzeit
zu Unrecht geleisteten freiwilligen Beiträge nicht eingetreten. Die vom LSG contra legem
vorgenommene, nur auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Rechtsfortbildung sei
verfassungswidrig.
7 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. August 2010
aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg
vom 20. November 2007 zurückzuweisen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
9 Sie hält das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend. § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X
ermächtige zur Aufhebung des die Beitragszuschüsse bewilligenden Bescheides auch für
die Vergangenheit. Der Kläger habe durch die Rückzahlung der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 17 169,71 Euro Einkommen im Sinne der
Regelung erzielt, welches zum Wegfall der Ansprüche auf Beitragszuschüsse nach §§ 106,
106a SGB VI geführt habe. Die - nun entfallenden - Zahlungen der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge durch den Kläger seien nämlich Voraussetzung für seinen
Anspruch auf die Zuschüsse gewesen.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des LSG-Urteils
sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zur Wiederherstellung des Urteils
des SG.
11 Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG, soweit es der Klage stattgegeben hat,
aufgehoben und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 23.5.2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.1.2006, der die Bewilligung der
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben
hat und vom Kläger die Erstattung der geleisteten Zahlungen verlangt, ist - soweit er den
Zeitraum vom 1.4.2002 bis 31.3.2005 betrifft - rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine
rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und für die Erstattung der gezahlten
Beitragszuschüsse liegen nicht vor.
12 1. Im Revisionsverfahren ist nur über die genannten Bescheide zu entscheiden, soweit
damit die Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung im Bescheid
vom 28.1.2002 für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis 31.3.2005 aufgehoben wurde und die
Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Zuschüsse verlangt wird. Das SG hat
dagegen die Klage rechtskräftig abgewiesen, soweit es auch die Bewilligung der
Zuschüsse für die Zeit ab 1.4.2005 und die Erstattung der im Zeitraum vom 1.4.2005 bis
31.5.2005 gezahlten Zuschüsse betrifft. Hiergegen wendet sich der Kläger im
Revisionsverfahren nicht.
13 2. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid
vom 28.1.2002 bewilligten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit
vom 1.4.2002 bis 31.3.2005 nach dem hier allein in Betracht kommenden § 48 SGB X und
für eine daran nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X anknüpfende Erstattungspflicht liegen nicht vor.
14 a) Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben,
eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der
Verwaltungsakt soll nach Satz 2 dieser Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen
erfolgt (Nr 1) oder der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des
Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruches geführt haben würde (Nr 3) oder der Betroffene wusste
oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt
hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum
Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr 4). § 48 Abs 1 S 3 SGB X
bestimmt, dass in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen
zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, als
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes gilt.
Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein
Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
15 b) Vorliegend trat zwar in den rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung der
Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Erlasses des
Bescheides vom 28.1.2002 - einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - zugrunde lagen,
mit Wirkung zum 1.4.2002 eine Änderung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X ein, weil seit
diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf diese Zuschüsse nicht mehr bestand (hierzu im
Folgenden c). Die Voraussetzungen für eine mit Wirkung von diesem Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse an erfolgende Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48
Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 SGB X, insbesondere diejenigen der Nr 3 dieser Vorschrift, liegen
jedoch nicht vor (hierzu unter d), sodass auch eine Erstattungspflicht des Klägers nach §
50 Abs 1 S 1 SGB X ausscheidet. Entgegen der Auffassung des LSG lässt sich die
Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung auch nicht aus einer
entsprechenden Anwendung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X herleiten (hierzu e). In
Betracht kam daher - wie vom SG angenommen - lediglich eine Aufhebung der
Leistungsbewilligung mit entsprechend begrenzter Erstattungspflicht des Klägers ab
1.4.2005.
16 c) Die Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und
Pflegeversicherung erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom 28.1.2002 für die Zeit ab
1.1.2002 gemäß §§ 106, 106a SGB VI in den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren
Fassungen (§ 106 SGB VI idF der Neubekanntmachung des SGB VI vom 19.2.2002
, § 106a SGB VI in der bis 31.3.2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom
26.5.1994 ). Nach §§ 106, 106a SGB VI waren vom
Rentenversicherungsträger einem in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig bzw
in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Rentenbezieher Zuschüsse zu den
Aufwendungen zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Diese
Voraussetzungen erfüllte der Kläger bei Erlass des Bescheides vom 28.1.2002, weil er zu
diesem Zeitpunkt Rentenbezieher, in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
sowie in der sozialen Pflegeversicherung versichert war, entsprechende Beiträge zu
zahlen hatte und auch tatsächlich zahlte.
17 Eine wesentliche Änderung in den der Bewilligung zugrunde liegenden rechtlichen
Verhältnissen trat sodann - wie sich später im Jahr 2005 ergab - mit Ablauf des 31.3.2002
ein. Zu diesem Zeitpunkt entfiel der Anspruch auf die Beitragszuschüsse, weil die
freiwillige Krankenversicherung des Klägers zum selben Zeitpunkt kraft Gesetzes
aufgrund des Eintritts einer Pflichtversicherung als Rentner ab 1.4.2002 endete (vgl §§
108, 100 Abs 3 SGB VI). Die Krankenkasse des Klägers stellte dementsprechend im März
2005 fest, dass er ab 1.4.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr - wie
bisher angenommen - freiwillig versichert, sondern als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB
V (vgl Art 4 Nr 1 des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl I 1311) versicherungspflichtig war (vgl
zum rechtlichen Hintergrund allgemein vgl BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S
179 ff).
18 d) Auf der Grundlage der nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat
bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) lagen die Voraussetzungen des § 48
Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 SGB X, die zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung schon mit
Wirkung zum 1.4.2002 hätten berechtigen können, anders als von der Beklagten
angenommen nicht vor.
19 Weder erfolgte die Änderung zugunsten des Klägers (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X), noch
war der Kläger einer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X).
Ebenso fehlte bis Mitte 2005 - auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit - die Kenntnis des
Klägers davon, dass die freiwillige Krankenversicherung zum 1.4.2002 endete und der
Anspruch auf die Beitragszuschüsse von diesem Zeitpunkt an nicht mehr bestand (§ 48
Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X); der Kläger erlangte nämlich erst durch den Schriftsatz seiner
Krankenkasse vom 15.3.2005 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht, nachdem diese
wie er zunächst vom (Fort-)Bestand der freiwilligen Krankenversicherung ausgegangen
war.
20 Entgegen der Auffassung der Beklagten erzielte der Kläger nach Erlass des
Bewilligungsbescheides auch nicht iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X Einkommen oder
Vermögen, "das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde".
Zwar führten die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung und die Erstattung der
zu Unrecht gezahlten Beiträge dazu, dass nachträglich zuschussfähige Aufwendungen
des Klägers zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung entfielen. Dieses nachträgliche
Entfallen einer Verbindlichkeit verbunden mit der Rückzahlung von aus eigenen Mitteln
getätigten Aufwendungen ist jedoch keine "Erzielung von Einkommen oder Vermögen" iS
von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X.
21 Gegen die Gleichsetzung des "Entfallens von Aufwendungen" mit dem
Tatbestandsmerkmal "Erzielung von Einkommen oder Vermögen" spricht schon der
Wortlaut der Regelung. Ebenfalls spricht gegen eine solche Auslegung der Zweck der
Bestimmung, die verhindern soll, dass einkommens- oder vermögensabhängige
Sozialleistungen kumulierend neben Einkommen oder Vermögen treten, dessen Ausfall
die Sozialleistungen gerade ersetzen sollen (vgl dazu BSG SozR 1300 § 48 Nr 22 S 53;
BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 37 S 80; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48
RdNr 24; Steinwedel in Kasseler Komm, § 48 SGB X RdNr 46, Stand
Einzelkommentierung Mai 2006; Waschull in Diering/Timme/Waschull, LPK-SGB X, 3.
Aufl 2011, § 48 RdNr 65; Gregarek in Jahn/Jansen, SGB für die Praxis, § 48 SGB X RdNr
50, Stand Einzelkommentierung 30.9.2011; Merten in Hauck/Noftz/Vogelgesang, SGB X,
K § 48 RdNr 43 ff, 52, Stand Einzelkommentierung 12/2011; Pohl in Eichenhofer/Wenner,
SGB I/IV/X, 2012, § 48 SGB X RdNr 13). Entfallen dagegen - wie hier - aus eigenen Mitteln
des Betroffenen getätigte Aufwendungen im Nachhinein, indem ihm diese wieder
zufließen, stellt dies nicht ohne Weiteres eine für den Leistungsanspruch schädliche
Vermehrung von Einkommen oder Vermögen dar. Das ist jedenfalls dann nicht
anzunehmen, wenn andere wesentliche Umstände wie eine Änderung der
versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen (hier: Eintritt von Versicherungspflicht des
Klägers in der Krankenversicherung ab 1.4.2002) "zum Wegfall oder zur Minderung des
Anspruchs" (hier: auf die von der Beklagten seinerzeit gewährten Beitragszuschüsse)
führen. Für die Zuschussberechtigung nach §§ 106, 106a SGB VI waren die ursprünglich
bestehende Einkommens- und Vermögenssituation und die sich im Nachhinein
ergebende Vermögensmehrung durch Beitragsrückgewähr irrelevant. Insoweit
unterscheidet sich die Sachlage wesentlich von der typischen Konstellation, die § 48 Abs
1 S 2 Nr 3 SGB X regelt.
22 § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X kommt vorliegend auch nicht unter dem Blickwinkel zur
Anwendung, dass die Regelung einen Doppelbezug von Sozialleistungen vermeiden soll
(so zB BSGE 59, 111, 114 = SozR 1300 § 48 Nr 19 S 38). Zwar dienten die in der
Vergangenheit von der Beklagten gewährten Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung einerseits und die infolge der Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung bestehende Pflicht der Beklagten nach § 249a SGB V, einen
Beitragsanteil zu tragen, jeweils der Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes
des Klägers und bewirkten so quasi eine doppelte Absicherung zu seinen Gunsten. Die
Beitragstragung durch die Beklagte nach § 249a SGB V führte jedoch nicht zu
"Einkommen" in Form einer dem Kläger zuzuordnenden "Sozialleistung" iS von § 48 Abs
1 S 2 Nr 3 SGB X. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine eigene originäre
Beitragstragungspflicht des Rentenversicherungsträgers (vgl auch zur ausgeschlossenen
Anwendung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X im Beitragsrecht BSGE 69, 255, 258 f = SozR
3-1300 § 48 Nr 13 S 21; BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 26 f; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B
12 KR 12/04 R - USK 2005-25).
23 e) Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB
X auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art sind nicht gegeben, da es insoweit bereits an
einer planwidrigen regelungsbedürftigen Lücke fehlt (vgl zur Nichtanwendbarkeit der
Regelung bezogen auf das Beitragsrecht erneut zB BSGE 69, 255, 258 f = SozR 3-1300 §
48 Nr 13 S 21).
24 Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass eine analoge Anwendung des §
48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X in Betracht kommt, wenn erzieltes Einkommen oder Vermögen
nicht zum "Wegfall", sondern nur zum "Ruhen" des Anspruchs führt (vgl zB BSG SozR 3-
4100 § 117 Nr 13 S 91 f mwN; BSG Urteile vom 26.8.1994 - 13 RJ 29/93 - VersorgVerw
1995, 31, Juris RdNr 26, und vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - USK 98180, Juris RdNr
23) oder wenn nachträglich eine höhere einkommensähnliche Sozialleistung gewährt
wird, die den Bezug der empfangenen Leistung ausschließt (BSG SozR 3-2500 § 56 Nr 2
S 3 f, Anspruch auf - zurückgefordertes - Pflegegeld neben dem Anspruch auf
Verhinderungspflege). Eine diesen Anwendungsfällen vergleichbare Fallgestaltung liegt
jedoch hier nicht vor. § 48 SGB X lässt die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von
Leistungen, die auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beruht, nicht
uneingeschränkt, sondern im Interesse des Schutzes der Leistungsberechtigten nur in den
in Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 geregelten Fällen zu. Daraus folgt zwar kein generelles
Analogieverbot, allerdings verbietet sich eine entsprechende Anwendung der Vorschrift,
die sich von den einzelnen Grundtatbeständen und Tatbestandsmerkmalen gänzlich löst,
um eine vermeintliche Gesetzeslücke zu füllen, die in der als unbefriedigend
angesehenen fehlenden Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung bestehen soll. Die
Analogie ist vorliegend ausgeschlossen, weil hier weder die Erzielung von Einkommen
oder Vermögen noch die Zahlung einer anderen Sozialleistung zum Wegfall oder zur
Minderung der Beitragszuschüsse führt. Soweit die fehlende Verpflichtung eines
Versicherten, Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuzahlen,
obwohl ihm seitens der Krankenkasse die Erstattung von gezahlten Beiträgen in
erheblicher Höhe zuteil wurde, als sozialpolitisch unbefriedigend empfunden werden
sollte, ist nicht richterliche Rechtsfortbildung angezeigt, vielmehr obläge es dem
Gesetzgeber, durch entsprechende bereichsspezifische gesetzliche Regelungen insoweit
Abhilfe zu schaffen. Dieses ist in Bezug auf Beitragszuschüsse zB im Recht der
landwirtschaftlichen Alterssicherung durch § 34 Abs 4 S 1 ALG geschehen; dieser
bestimmt ausdrücklich: "Ändern sich die für Grund oder Höhe eines Zuschusses
maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse an aufzuheben." Eine vergleichbare Regelung für die allgemeine
Rentenversicherung fehlt demgegenüber.
25 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.