Urteil des BSG vom 09.09.1999

BSG: leistungsfähigkeit, schutz der versicherten, versichertes risiko, verfügung, arbeitsvermittlung, bfa, anwendungsbereich, gefahr, arbeitslosigkeit, arbeitsamt

Bundessozialgericht
Urteil vom 09.09.1999
Sozialgericht Mainz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Bundessozialgericht B 11 AL 13/99 R
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1998
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 27. November 1993 bis zum 14. März 1994.
Die 1941 geborene Klägerin war zuletzt mit einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden
als Büroangestellte bei der Stadt Mainz beschäftigt. Sie erhielt bis zum 25. Januar 1993 Arbeitsentgelt und
anschließend bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis 26. November 1993 Krankengeld. Vom 15. März 1994 bis 23.
Juni 1994 arbeitete die Klägerin nochmals als Verwaltungsangestellte bei der Stadt Mainz und meldete sich sodann
wieder krank. Sie erhielt über das Ende des Arbeitsversuchs hinaus noch bis einschließlich 16. Januar 1995
Arbeitsentgelt, danach vom 17. Januar 1995 bis zum 14. April 1996 Krankengeld. Nach erneuter Arbeitslosmeldung
und Antragstellung bezog sie ab 15. April 1996 bis zum Rentenbeginn Alg.
Auf einen von der Klägerin am 25. Februar 1993 gestellten Rentenantrag verneinte die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 8. Juli 1993 das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (BU/EU), weil die
Klägerin noch in der Lage sei, vollschichtig in ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte zu arbeiten. Der
hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos, da die Klägerin nach dem Ergebnis einer zusätzlichen Begutachtung
im Widerspruchsverfahren leichte körperliche Arbeiten ohne Publikumsverkehr weiterhin vollschichtig verrichten könne
(Widerspruchsbescheid der BfA vom 15. Juni 1994). Im Klageverfahren führte ein weiteres Gutachten zu einem im
Oktober 1997 geschlossenen Vergleich, durch den sich die BfA verpflichtete, der Klägerin auf Grund eines im Oktober
1996 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen EU ab 1. November 1996 zu zahlen.
Zum 27. November 1993 hatte sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Sie gab an, arbeitsunfähig
krank geschrieben zu sein und ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten zu
können. Zu den für sie noch in Betracht kommenden Tätigkeiten machte sie in ihrem Antrag keine Angaben. Auf
Anfrage der Beklagten, ob sie bereit sei, im Rahmen des im Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers
vom 8. Juli 1993 festgestellten Leistungsvermögens zu arbeiten, erklärte die Klägerin, sie sei weiter arbeitsunfähig
und fühle sich nicht in der Lage zu arbeiten. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1993 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg ab, weil die Klägerin nicht
bereit sei, im Rahmen des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens zu arbeiten und Alg
auch nicht aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung in § 105a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verlangen könne.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10. April 1995; Urteil des
Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1998). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt: Für die Zeit vom 27. November 1993 bis zum 14. März 1994 sei ein Anspruch auf Alg schon deshalb
zweifelhaft, weil Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Klägerin nicht arbeitslos gewesen sei. Letztlich könne die
Frage der Arbeitslosigkeit jedoch dahinstehen, da es auch an der subjektiven Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) der
Klägerin gefehlt habe. Denn die Klägerin sei nicht bereit gewesen, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die sie
habe ausüben können und dürfen. Zur Zeit der Arbeitslosmeldung habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung objektiv zur
Verfügung gestanden, da sie nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 8. Juli 1993 noch vollschichtig
leistungsfähig gewesen sei. Diese Feststellung sei auch zur Zeit der Arbeitslosmeldung noch zutreffend gewesen, da
das Rentenverfahren erst ab Oktober 1996 zur Anerkennung von EU geführt habe. Die Klägerin habe nur dann
Anspruch auf Alg, wenn sie auch subjektiv bereit gewesen sei, im Rahmen des verbleibenden Leistungsvermögens
jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Hieran fehle es, weil sich die Klägerin nicht im Rahmen des im
Rentenbescheid (vom 8. Juli 1993) festgestellten Leistungsvermögens zur Verfügung gestellt habe. Ein Anspruch auf
Alg bestehe auch nicht nach der sog Nahtlosigkeitsregelung des § 105a AFG, weil es an den Voraussetzungen für
deren Anwendung fehle. Denn schon vor der Arbeitslosmeldung habe der zuständige Rentenversicherungsträger durch
den Bescheid vom 8. Juli 1993 festgestellt, daß weder BU noch EU vorliege, und diese Feststellung habe er auch in
dem im Juni 1994 erlassenen Widerspruchsbescheid aufrechterhalten. § 105a AFG begründe nicht etwa einen
Anspruch auf Alg bis zur Bestandskraft eines ablehnenden Rentenbescheids bzw bis zum rechtskräftigen Abschluß
eines gegen die Rentenablehnung gerichteten gerichtlichen Verfahrens. Schon nach dem Wortlaut des § 105a Abs 1
AFG komme es nur darauf an, ob der zuständige Rentenversicherungsträger BU oder EU festgestellt habe, nicht
dagegen auf eine bestandskräftige Entscheidung im Rahmen eines auf Antrag des Versicherten eingeleiteten
Rentenverfahrens. Auch aus dem Zweck der Regelung, der Gefahr einer Verweigerung von Versicherungsschutz
sowohl bei Leistungen der Arbeitslosen- als auch der Rentenversicherung wegen unterschiedlicher Beurteilung der
Leistungsfähigkeit entgegenzuwirken, ergebe sich nichts anderes. Denn das Risiko einer unterschiedlichen
Beurteilung der Leistungsfähigkeit bestehe auch dann nicht mehr, wenn der Rentenversicherungsträger das Vorliegen
von BU oder EU verneine, weil die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zugunsten des Versicherten an diese Feststellung
gebunden sei.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung formellen und materiellen Rechts und
führt dazu im wesentlichen aus, das LSG habe ihre Erklärungen gegenüber dem Arbeitsamt unzulässig gewürdigt. Es
sei ihr unmöglich gewesen, sich gegenüber der Beklagten im Umfang des im Bescheid der BfA vom 8. Juli 1993
festgestellten Leistungsvermögens für leistungsbereit zu erklären, weil sie dadurch den gegen den ablehnenden
Rentenbescheid eingelegten Widerspruch entwertet hätte. Aus einer Einlassung, die sich aus einem Rechtsbehelf des
Versicherten gegen einen Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers ergebe, ungünstige Feststellungen im
Hinblick auf Ansprüche gegen die BA herzuleiten, verstoße gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens. Dem LSG
sei wegen seines Vorgehens eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe
das LSG zu Unrecht eine Anwendung des § 105a AFG abgelehnt. Diese Vorschrift sei verfassungskonform dahin
auszulegen, daß sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bis zur Bestandskraft
dieser Entscheidung einen Anspruch auf Alg begründe. Anderenfalls wäre der mit dieser Vorschrift bezweckte Schutz
der Versicherten vor Kompetenzstreitigkeiten zwischen der BA und dem Rentenversicherungsträger unvollständig,
weil ein Versicherter, der eine ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers angreife, sich gerade gegen
die Fiktion der objektiven Leistungsfähigkeit wenden und BU oder EU geltend machen müsse. Anderenfalls sei sein
Rentenbegehren unschlüssig. Dies dürfe aber nicht zu einem Verlust seiner Ansprüche gegen die Arbeitsverwaltung
führen, da der Versicherte ansonsten gezwungen werde, sich gegenüber zwei Leistungsträgern widersprüchlich
einzulassen, um eine Sozialleistung zu erhalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Mainz
vom 10. April 1995 aufzuheben und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.
Januar 1994 zu verurteilen, vom 27. November 1993 bis 14. März 1994 Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die Klägerin für nicht arbeitsbereit, weil sie sich der Arbeitsvermittlung nicht mit dem vom
Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen zur Verfügung gestellt habe. Die Voraussetzungen der
Nahtlosigkeitsregelung seien nicht gegeben, weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG objektiv
leistungsfähig gewesen sei. Da der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung über das Vorliegen von EU/BU zur
Zeit des Antrags auf Alg bereits getroffen habe, habe festgestanden, daß ein in der Rentenversicherung versichertes
Risiko nicht eingetreten sei, so daß der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht berührt werde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
II
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Das Urteil des LSG verletzt §
105a AFG. Für eine abschließende Entscheidung des Senats reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht
aus
Nach § 100 Abs 1 AFG hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die
Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Der Arbeitsvermittlung
steht zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den
steht zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben kann und darf (objektive Verfügbarkeit) und bereit ist,
jede zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, die er ausüben kann und darf (subjektive Verfügbarkeit; § 103 Abs 1
Satz 1 Nr 1 und 2 Buchst a AFG in der hier anwendbaren Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl I 2343). Nach § 105a Abs 1 AFG (in der hier anwendbaren Fassung des Art II § 2 Nr 7 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch (SGB X) vom 18. August 1980, BGBl I S 1469) hat Anspruch auf Alg nach § 100 Abs 1 AFG auch, wer
die in den §§ 100 bis 103 AFG genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllt, weil
er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine längere als kurzzeitige
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben kann, wenn weder BU noch
EU im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist (Satz 1). Die Feststellung, ob BU oder EU
vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Satz 2).
Allein diese Merkmale bestimmen den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung. Ihre Wirkung besteht darin, ein
gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung
versicherten Risikos der BU/EU zu fingieren (BSGE 44, 29, 31; 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr 14; BSG SozR 3-4100
§ 105a Nr 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 5). Diese Fiktion hindert die
Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Alg mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht
nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Die
Sperrwirkung der sog Nahtlosigkeitsregelung entfaltet sich allein im Rahmen der objektiven Verfügbarkeit (BSGE 71,
12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4). Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das
Vorliegen von BU/EU getroffen hat, wobei das Gesetz für die "Feststellung" eine bestimmte Form oder ein
bestimmtes Verfahren nicht voraussetzt (BSGE 71, 12, 14 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr
5), entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so daß die Beklagte nunmehr in ihrer Beurteilung der
objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Alg ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose
könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des in § 105a Abs 1 Satz 1 AFG aufgeführten Leistungsvermögens nicht
mehr ausüben. Die positive Feststellung von BU/EU durch den zuständigen Rentenversicherungsträger bindet die
Arbeitsverwaltung nicht, sondern eröffnet ihr die Möglichkeit, nunmehr ohne die Beschränkungen des § 105a Abs 1
AFG die objektive Verfügbarkeit aufgrund eigener Feststellungen zu verneinen.
Eine weitergehende Bindung an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen des Rentenversicherungsträgers iS einer
Erweiterung des Anwendungsbereiches der Nahtlosigkeitsregelung (§ 103 Abs 1 und 2 AFG idF vom 25. Juni 1969,
BGBl I 582; § 105a Abs 1 AFG idF des Art II § 2 Nr 7 SGB X vom 18. August 1980, BGBl I 1469; § 125 Abs 1
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) vom 24. März
1997, BGBl I 2970) ist auch nicht durch den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift
geboten. Die Regelung soll lediglich verhindern, daß widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die
BA und den Rentenversicherungsträger "auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden" (Urteil vom 14.
November 1995 - 11 RAr 19/95 = DBlR 4259 zu § 105a AFG; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 5). Der Gesetzgeber will
mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, daß Versicherungsschutz aus beiden
Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil die BA und der Rentenversicherungsträger die
Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 1; Urteil vom 14. November 1995 aaO;
BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 5 jeweils mwN). Denn ohne den Verwaltungsverbund konnte die unbefriedigende
Situation eintreten, daß ein Arbeitsloser (Versicherter) wegen unterschiedlicher Beurteilung seiner gesundheitlichen
Leistungsfähigkeit von der BA als nicht verfügbar, vom Rentenversicherungsträger aber als weder berufs- noch
erwerbsunfähig angesehen wurde, so daß ihm sowohl Leistungen wegen Arbeitslosigkeit als auch eine Rente
abgelehnt wurden (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks V/2291, 79; Schriftlicher Bericht des Ausschusses
für Arbeit zu Drucks V/4110, 18; vgl ferner BSGE 49, 1, 4 = SozR 4100 § 134 Nr 14; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100
§ 105a Nr 4). Erst nach dem der Rentenversicherungsträger zumindest BU festgestellt hat, besteht die Gefahr eines
negativen Kompetenzkonflikts zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wegen gegensätzlicher
Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr (BSGE 71, 12, 16 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4).
Über die so beschriebene "Sperrwirkung" hinaus entfaltet die Nahtlosigkeitsregelung keine weitergehende Bindung der
Arbeitsverwaltung (BA). Dies gilt auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen
Rentenantrag des Versicherten hin erteilt. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt auch - entgegen der
Rechtsansicht des LSG und der BA - den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die
Sperrwirkung nicht (insoweit mißverständlich die nicht tragenden Erwägungen in SozR 3-4100 § 105a Nr 5 S 24 f). Die
von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Nahtlosigkeitsregelung bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Rentenverfahrens anwendbar bleibe, stellt sich nach dem Tatbestand des § 105a Abs 1 AFG nicht.
Da die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung auf die Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit beschränkt ist, sind
die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum gesundheitlichen Leistungsvermögen für die Beurteilung der
subjektiven Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) nicht heranzuziehen (BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 103 Nr 4). Da
Arbeitslose nur zur Aufnahme von zumutbaren Beschäftigungen bereit sein müssen (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst
a) AFG), kann ein fiktives Leistungsvermögen ohnehin kein geeigneter Beurteilungsmaßstab sein. Beschäftigungen,
die die tatsächliche gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen übersteigen, sind nicht zumutbar. Zur
Feststellung des Umfangs zumutbarer Arbeiten und zur Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit hat die BA deshalb
das tatsächliche Leistungsvermögen der Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen. Danach erweist
sich das Urteil des LSG als fehlerhaft, denn es verneint die Arbeitsbereitschaft der Klägerin, weil sie sich nicht im
Umfang des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens der Arbeitsverwaltung zur Verfügung
gestellt habe.
Erst die konkrete Feststellung des noch vorhandenen Leistungsvermögens bildet die Grundlage für die Beurteilung der
Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit nach § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG). Die
fehlende Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung ist keine
Frage der Nahtlosigkeitsregelung, sondern liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen bzw Versicherten
(vgl BSGE 47, 40, 44; Eckert in GK-AFG, § 105a RdNr 2), so daß sich negative Auswirkungen auf seinen Alg-
Anspruch ergeben, wenn er sich der Arbeitsvermittlung nur unterhalb seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur
Verfügung stellt. Hingegen ist die subjektive Verfügbarkeit zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner
objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen
(BSGE 47, 40, 42 = SozR 4100 § 103 Nr 18). Eine Bereitschaft zur Aufnahme von Beschäftigungen, zu denen der
Arbeitslose objektiv nicht in der Lage ist, verlangt das Gesetz nicht. Ein Bedürfnis für eine derartige
Arbeitsbereitschaft, die im Falle ihrer Verwirklichung ins Leere ginge, ist auch nicht ersichtlich.
Der Senat vermag nicht abschließend über den Alg-Anspruch der Klägerin zu entscheiden, weil das LSG keine
eigenen Feststellungen zum tatsächlichen Leistungsvermögen der Klägerin getroffen, sondern insoweit die
Begründung des ablehnenden Rentenbescheides für maßgebend gehalten hat. Ergibt sich ein geringeres
Leistungsvermögen als im ablehnenden Rentenbescheid angenommen, so ist aufzuklären, ob die Klägerin im Rahmen
dieses Leistungsvermögens arbeitsbereit gewesen ist. Ggf hat das LSG auch weitere Feststellungen zu der bisher
offengelassenen Frage der Arbeitslosigkeit der Klägerin zu treffen (s hierzu etwa BSG SozR 3-4100 § 101 Nr 9).
Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.