Urteil des BSG vom 17.04.2008

BSG (ddr, bundesrepublik deutschland, anlage, rumänien, kläger, berufliche ausbildung, ausbildung, qualifikation, anwendbares recht, diplom)

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.4.2008, B 13 R 99/07 R
Fremdrentenrecht - Qualifikationsgruppeneinstufung eines rumänischen Subingenieurs
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Zuordnung der Beitragszeit vom
1.7.1974 bis 3.8.1987 zu der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) höhere Altersrente zu gewähren ist.
2 Der 1943 in Rumänien geborene Kläger hat dort bis zu seiner Übersiedlung in die
Bundesrepublik Deutschland am 4.8.1987 folgendes Berufsleben zurückgelegt:
-
1957 bis 1960 Berufsschule;
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1.7.1960 bis 24.10.1966 Fräser (unterbrochen durch seine Militärdienstzeit vom
8.2.1964 bis 15.6.1965);
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anschließend bis 15.7.1969 Elektriker und Besuch der Technischen Schule B.
(Kronstadt);
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9.10.1969 bis 31.3.1970 Elektriker;
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1.4.1970 bis 30.9.1972 Techniker;
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1.10.1972 bis 31.3.1973 Techniker (Meister);
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anschließend bis Juni 1974 Elektriker bzw Techniker;
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1971 bis 1974 berufsbegleitend: Besuch der Hochschule für Mechanik, Fachgebiet
Elektrotechnik in B. ; Abschluss mit Diplomprüfung als Subingenieur am 21.6.1974;
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begleitend ab 1.7.1974 Subingenieur Prinzipal zunächst beim Traktorenwerk B., ab
November 1984 bei der Industriezentrale für Traktoren und Verkehrsmittel, B.
3 Der Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Mit Urkunde des Landes Baden-
Württemberg vom 3.2.1988 wurde ihm die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik
Deutschland den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) - Dipl.-Ing. (FH) -
zu führen.
4 Mit Bescheid vom 13.1.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.2.2006 antragsgemäß
Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie ordnete hierin die Beitragszeit des Klägers
vom 1.7.1974 bis 3.8.1987 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu. Den
mit dem Ziel der Zuordnung dieser Zeit zur Qualifikationsgruppe 1 eingelegten Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2006 zurück. Mit Urteil vom 28.8.2006 hat das
Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Einstufung der Zeiten
vom 1.7.1974 bis zum 3.8.1987 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI ab
dem 1.2.2006 höhere Altersrente zu gewähren.
5 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der
Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.8.2007). Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: In den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI
werde eine Stufung von Berufsausbildungen vorgenommen. Die Qualifikationsgruppen
spiegelten die Berufswelt der ehemaligen DDR wider und orientierten sich an den
Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer
Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (Hinweis auf BSG Urteil vom
12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 3) . Ausgehend von der im
Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation müsse unter
Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems
ermittelt werden, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR -
nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und
Qualifikation materiell entspreche (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.5.2003 - B 4 RA 26/02 R -
SozR 4-2600 § 256b Nr 1) . Zur Qualifikationsgruppe 1 gehörten nach der Definition der
dortigen Nr 1 insbesondere Hochschulabsolventen, die ein Diplom erworben oder ein
Staatsexamen abgelegt hätten; nicht hierzu zählten Teilnehmer von verkürzten
Sonderstudien (zB Teilstudien), die nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder
Staatsexamens abschlössen. Übertragen auf das rumänische Bildungswesen bedeute dies,
dass die Subingenieurs-Ausbildung des Klägers nicht der Definition der
Qualifikationsgruppe 1 entspreche. Denn dieses Bildungssystem habe ein eigenständiges
Berufsniveau der verkürzten, stärker berufsorientierten Berufshochschulausbildung mit der
Berufsbezeichnung Unteringenieur - rumänisch: Subinginer - gekannt, das speziell mit dem
Ziel eingerichtet worden sei, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den
voll qualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw Meistern auszubilden. Für die
Subingenieure habe es keine Möglichkeit eines Aufbaustudiums hin zur Qualifikation eines
Ingenieurs gegeben. Hiernach entspreche der Abschluss des Klägers (Diplom des
Subingenieurs) lediglich der Qualifikationsgruppe 2; dies entspreche auch der Beurteilung
von damaligen Bildungsabschlüssen im Verhältnis zur DDR durch das
Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und Rumänien vom 10.4.1986. Der Kläger sei
zudem während seiner Berufstätigkeit fortwährend entsprechend seiner Ausbildung zum
Subingenieur beschäftigt gewesen, sodass er auch nicht tatsächlich einen gegenüber
seinem Ausbildungsabschluss höherwertigen Beruf vollwertig ausgeübt habe.
6 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 256b SGB VI
iVm der Anlage 13 zum SGB VI und trägt zur Begründung vor: Er habe ein
Hochschulstudium mit Diplom abgeschlossen und unterfalle deshalb der
Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Dem sei schon nach dem Wortlaut des
Satzes 2 der Definition der Qualifikationsgruppe 1 ein verkürztes Sonderstudium (zB
Teilstudium) gegenüberzustellen, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder
Staatsexamens abschließe. Nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet
handele es sich um ein Hochschulstudium, das zu einer bestimmten Berufstätigkeit
qualifiziert habe. Unerheblich sei, dass diese Ausbildung nur drei Jahre gedauert habe;
hierbei sei seine Fortbildung auf Grund der Technikerausbildung (mit Erwerb des
Technikerzeugnisses) zu berücksichtigen. Auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit des
Abschlusses als Subingenieur der Universität mit Abschlüssen des Beitrittsgebiets komme
es nicht mehr an. Zusätzlich zum qualitativen Selbstverständnis des Herkunftsgebiets sei
nicht zu prüfen, "ob das Niveau materiell, dh nach seinem fachlichen Anforderungsprofil dem
... des DDR-Rechts entsprach" (die entsprechenden Ausführungen im Urteil des BSG vom
23.9.2003 - B 4 RA 48/02 R - veröffentlicht in Juris, seien hier nicht einschlägig). Eine
Rückverweisung auf das qualitative Niveau der DDR sei nicht vorzunehmen. Das vom LSG
in Bezug genommene Äquivalenzabkommen zwischen Rumänien und der DDR sei am
3.10.1990 außer Kraft getreten.
7 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.8.2007 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.8.2006
zurückzuweisen.
8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
10 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
11 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das LSG den
Bescheid der Beklagten vom 13.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
5.4.2006, in dem die Beklagte die Beitragszeit vom 1.7.1974 bis zum 3.8.1987 der
Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet hat, bestätigt und die
gegenteilige Entscheidung des SG aufgehoben. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für
die Zuordnung der begehrten Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI in der
streitigen Zeit nicht.
12 Auf den Kläger, der als Spätaussiedler iS des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes
anerkannt ist, finden für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten
Beitragszeiten die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) Anwendung (§ 1a FRG) .
Die Beklagte hat die Zeit vom 1.7.1974 bis 3.8.1987 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit
iS des § 15 FRG anerkannt. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 FRG werden ua für Zeiten der in § 15
FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz
2 und 9 SGB VI ermittelt. Für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung werden hiernach
die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in
eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der
Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr
ergeben. Das LSG hat daher die in der streitigen Zeit in Rumänien zurückgelegten
Beitragszeiten zu Recht an der Definition der in Anlage 13 zum SGB VI genannten
Qualifikationsgruppen gemessen.
13 Die Zuordnung der Beitragszeit des Klägers zwischen 1.7.1974 und dem 3.8.1987 zur
Qualifikationsgruppe 2 ist nicht zu beanstanden.
14 Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen
beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen,
schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln ist, welcher
Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der
Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell
entspricht (BT-Drucks 12/405 S 137 zu Nr 140 und S 163 zu Nr 19; vgl auch
BSG Urteil vom 14.5.2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr 1) . Denn die
Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem
System der beruflichen Bildung der DDR entnommen (hierzu: Statistisches Jahrbuch der
DDR 1989, S 110 f; vgl Müller, DAngVers 1995, 354) . Der Gesetzgeber hat somit insoweit
die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der
alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf die der DDR ab. Dies vermeidet
Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets; es ist
auch deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer
in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten
Bundesländer.
15 Um jedoch einen Vergleich der fremden Berufsqualifikation (hier: in Rumänien) mit denen
der DDR durchführen zu können, ist es unumgänglich, das in Rumänien anzutreffende
Berufsbildungswesen auf die Verhältnisse in der DDR zu projizieren (Müller aaO, S 355) .
Ausgehend von diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Qualifikationsmerkmale der
Qualifikationsgruppe 1 nicht. Hierzu gehören nach der Definition in Anlage 13 zum SGB VI
Hochschulabsolventen, die in Form eines Studiums ua an einer Universität ein Diplom
erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr 1). Nicht hierzu zählen Teilnehmer an
einem verkürzten Sonderstudium (zB Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms
oder Staatsexamens abschloss (Satz 2). Liegen diese Voraussetzungen - zB bei
Fachschulabsolventen - nicht vor, ist die entsprechende Beitragszeit der
Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Diese Qualifikationsgruppe umfasst ua (Nr 1)
"Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder
extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben
haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist" und
(Nr 3) "Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen
außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben".
16 Der Kläger hat zwar das Diplom als Subingenieur ("Diploma de Subinginer") vom 21.6.1974
erworben. Mit dieser Prüfung hat er jedoch kein Hochschulstudium im Sinne der
Qualifikationsgruppe 1, Satz 1 Nr 1 der Anlage 13 zum SGB VI abgeschlossen. Zutreffend
hat das LSG die absolvierte Ausbildung als verkürztes Sonderstudium (Teilstudium) iS des
Satzes 2 der Qualifikationsgruppenbeschreibung angesehen.
17 Durch die Bezugnahme in § 22 Abs 1 Satz 1 FRG auf § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB
VI werden die dort für - nur - glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten verankerten
Bewertungskriterien auf FRG-Zeiten ausgedehnt. Die Bewertung erfolgt nicht mehr auf der
Basis der Einkommensverhältnisse im "alten" Bundesgebiet, sondern der
Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR, anknüpfend an die dortigen
Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen (vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 24) .
Damit spiegeln die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR wider (vgl BT-Drucks
12/405, S 137 zu Nr 140 ) . Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG kann
zwar nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen
Gegebenheiten der DDR abgestellt werden; die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR
(hier in der Qualifikationsgruppe 1) ist vielmehr in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der
"DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (vgl BSG SozR 4-2600 §
256b Nr 1 RdNr 38) . Da es in den Vertreibungsgebieten - wie hier in Rumänien - nicht
immer identische Qualifizierungen wie in der DDR gab, ist maßgebend für die Zuordnung
der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI letztlich die erworbene
fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in
typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich ist mithin nicht die
Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der
Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses iS des DDR-Rechts entspricht (vgl
BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 2 RdNr 40; BSG, Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 48/02 R - Juris,
RdNr 36; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 26 mwN, RdNr 33 mwN) .
18 Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG hinsichtlich der Bewertung der vom
Kläger in Rumänien absolvierten Ausbildung zum Subingenieur - bezogen auf die
Verhältnisse in der DDR - auf das am 25.8.1986 in Kraft getretene (vgl Noten der Ministerien
für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Republik Rumänien Nr 6/3238
vom 25.8.1986 und der Deutschen Demokratischen Republik Nr RV 312/86 vom 17.9.1986)
Abkommen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die
Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade
(Äquivalenzabkommen) vom 10.4.1986 abgestellt hat. Nach dessen Art 4 Abs 1 werden der
akademische Grad eines Wissenschaftszweigs, der von den Universitäten und Hochschulen
der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, und das Diplom über den
Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien nach
mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art
3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen
und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium
vergeben wird, und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer
Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien, die nach
mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt
werden. Auch wenn das Abkommen heute kein anwendbares Recht mehr ist, kommen in
ihm aber die für die Ausfüllung der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI
maßgeblichen Verhältnisse in der DDR im Vergleich der Bildungsabschlüsse zueinander
zum Ausdruck, sodass dieses Abkommen für die vom Gesetzgeber angeordnete Beurteilung
der Bildungsabschlüsse im Vertreibungsgebiet weiterhin zur Auslegung herangezogen
werden kann.
19 Während in der DDR drei Hauptebenen der beruflichen Bildung unterschieden wurden
(Hochschulbildung - mittlere Berufsbildung - berufliche Grundbildung), existierte im
rumänischen Bildungssystem der Nachkriegszeit zwischen Hochschulbildung und mittlerer
Berufsbildung noch eine weitere Stufe eingeschränkter Hochschulbildung, die nach der
hierfür typischen Berufsgruppe auch als Ebene der Subingenieure bezeichnet wird (vgl
Müller, DAngVers 1995, 354, 358) , sodass man von einem Vier-Stufen-System sprechen
kann (ähnlich: Kunzmann, Zum Stand und zur Entwicklung der beruflichen Bildung
verbunden mit mittlerer Allgemeinbildung, eine vergleichende Untersuchung in den
europäischen RGW-Ländern, herausgegeben vom Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR,
1975, S 118, die allerdings auch für die DDR von vier Stufen ausgeht, darunter zwei Stufen
mittlerer Berufsbildung) .
20 Mithin kannte das rumänische Bildungswesen ein eigenständiges Berufsniveau der
verkürzten, stärker berufsorientierten Hochschulausbildung, nämlich die Ebene des
Studiums für Subingenieure, bauleitende Architekten etc (vgl auch Urteil des Bayerischen
LSG vom 11.9.2003 - L 14 RA 3/03 - Juris, RdNr 20; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
20.3.2007 - L 9 R 5583/05 - Juris, RdNr 51) . Dass die Ausbildung zum Subingenieur in
Rumänien nicht der dortigen Qualifikation eines Ingenieurs entsprach, welche durch ein
reguläres fünf bis fünfeinhalb Jahre dauerndes Studium zu erreichen war, belegt die von der
Beklagten vorgelegte Auskunft des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8.1.2007. Danach wurden die
1968/1969 eingeführten Kurzstudiengänge mit der Berufsbezeichnung Unteringenieur
(Subingenieur), die mit einer Diplomprüfung ("Diploma de Subinginer") abschlossen,
speziell mit dem Ziel eingerichtet, Personen für eine mittlere technische Position zwischen
den voll qualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw Meistern auszubilden. Für die
Unteringenieure gab es keine Möglichkeit eines Aufbaustudiums hin zur Qualifikation eines
Ingenieurs.
21 In Art 3 des vorgenannten Äquivalenzabkommens zwischen der DDR und Rumänien vom
10.4.1986 war daher der in einem solchen Kurzstudium erworbene Abschluss zum
Subingenieur (Unteringenieur) dem Abschluss einer Ingenieurschule bzw ökonomischen
Fachschule in der DDR gleichgestellt, während eine Vergleichbarkeit von rumänischen
Hochschulabschlüssen mit denen der DDR nur bei den nicht verkürzten, mindestens
vierjährigen Ausbildungsgängen gegeben war (ebenso: Urteile des Bayerischen LSG und
des LSG Baden-Württemberg aaO) . Auch dies lässt lediglich eine Einstufung des Klägers in
die Qualifikationsgruppe 2 zu, deren Nr 1 die Absolventen von Ingenieur- oder Fachschulen
der DDR und deren Nr 3 die Absolventen gleichwertiger Ausbildungen außerhalb des
Beitrittsgebiets umfasst. Demgegenüber führt die vom Kläger vorgelegte Genehmigung, in
der Bundesrepublik den Titel eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulausbildung - Dipl.-
Ing. (FH) - führen zu dürfen, zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Genehmigung ohne
Bezug zu den Verhältnissen in der DDR ist.
22 Da der Kläger nach den nicht angegriffenen - den Senat bindenden (§ 163 SGG) -
Feststellungen des LSG durchgehend eine seiner Ausbildung als Subingenieur
entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, weist er in Rumänien auch keine gegenüber seinem
Ausbildungsabschluss höherwertige Berufstätigkeit auf, sodass er die Voraussetzungen der
Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI auch über deren Satz 2 nicht erfüllt. Die
den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG entsprechen der Auskunft des
Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland vom 8.1.2007, wonach es bei dem in Rumänien in den 70er-Jahren
herrschenden Mangel an mittlerem Fachpersonal auch nur schwer vorstellbar gewesen
wäre, dass dem Kläger ein Zugang zu Ingenieursstellen trotz seiner Ausbildung (nur) zum
Subingenieur eröffnet gewesen wäre.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.