Urteil des BSG vom 01.07.2005

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BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 6.12.2007, B 14/7b AS 54/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld für
volljähriges Kind als Einkommen des Kindergeldberechtigten - steuerrechtliche
Auswirkung - Abzug Pauschbetrag für Privatversicherungsbeitrag -
Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. März
2006 ohne Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen.
2 Der im Jahre 1946 geborene Kläger lebt mit seinen 1980 und 1983 geborenen Kindern in
einer gemeinsamen Wohnung. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 25.
Juli 2005 Alg II für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2005. Für den Monat Juli 2005
erhielt der Kläger Leistungen in Höhe von 600,79 Euro, wobei Kindergeld für den volljährigen
Sohn in Höhe von 124,-- Euro (154,-- Euro minus 30,-- Euro) als Einkommen berücksichtigt
wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die volljährige Tochter des Klägers noch als Au-pair-
Mädchen in den Vereinigten Staaten tätig. Die Tochter kehrte am 11. August 2005 in die
gemeinsame Wohnung zurück. Für den August 2005 wurden Leistungen in Höhe von 403,45
Euro bewilligt. Kindergeld wurde in Höhe von 236,93 Euro (266,93 Euro minus 30,-- Euro) als
Einkommen berücksichtigt (für die Tochter erfolgte anteilig eine Berücksichtigung ab 11.
August 2005). Für den September 2005 erhielt der Kläger schließlich Alg II in Höhe von
320,19 Euro. Kindergeld wurde nunmehr in Höhe von 278,-- Euro (308,-- Euro minus 30,--
Euro) als Einkommen berücksichtigt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den die
Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2005 zurückwies. Hiergegen hat der Kläger
Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben.
3 Durch Bescheid vom 21. September 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 Alg II in Höhe von (gleich bleibend) 67,--
Euro monatlich. Hierbei berücksichtigte sie bei der dem Kläger zustehenden Regelleistung in
Höhe von 345,-- Euro insgesamt 278,-- Euro Kindergeld als Einkommen. Der Bescheid enthält
den Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft bei dem zuständigen kommunalen Träger
gesondert geltend gemacht werden müssen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger
Widerspruch ein. Der Kläger machte dabei in den Widerspruchsverfahren jeweils geltend, das
Kindergeld werde direkt an die Kinder ausgezahlt. Dieses sei deshalb nicht als sein
Einkommen zu berücksichtigen, sondern als Einkommen des jeweiligen Kindes, für das es
gezahlt werde. Ausweislich einer Auskunft der Familienkasse vom 9. September 2005 wird
das Kindergeld jedenfalls für den volljährigen Sohn auf dessen Konto überwiesen. Hierbei
handelt es sich jedoch nicht um eine Abzweigung, sondern nur um eine "Kontoänderung". Die
Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17. Oktober 2005 zurück. Der Kläger
erhob hiergegen eine weitere Klage zum SG, das die beiden Klagen zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Durch Urteil vom 7. März 2006 hob das SG
die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf und verurteilte diese, dem Kläger für den
streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des
Kindergeldes zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, Kindergeld sei Einkommen dessen,
der es erhalte. § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II gelte nur für minderjährige Kinder. § 1 Abs 1 Nr 8 der
Alg-II-Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) betreffe nur volljährige Kinder, die nicht im Haushalt
des Hilfebedürftigen lebten. Auch aus dem Umstand, dass von der Familienkasse kein
Verwaltungsakt nach § 74 Einkommensteuergesetz (EStG) erlassen worden sei, folge kein
anderes Ergebnis, denn es hätte letztendlich auch nach § 74 EStG oder § 48
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) vorgegangen werden können.
4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil
vom 14. September 2006 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das LSG ausgeführt, nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) stehe der Anspruch auf Kindergeld nicht dem Kind zu,
sondern einem mit dem Kind nicht identischen Anspruchsberechtigten. Kindergeld könne für
jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt werden (§ 64 Abs 1 EStG). Zwar sehe in
Sonderfällen § 74 EStG vor, dass das Kindergeld an Dritte ausgezahlt werden könne. Dies sei
insbesondere dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte seinen gesetzlichen
Unterhaltspflichten nicht nachkomme. Die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe nach §
31 EStG darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Zu diesem Zweck werde
Kindergeld nicht dem Kind selbst als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums
gewährt, sondern es bleibe der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den die Eltern zur
Existenzsicherung ihres Kindes benötigten. Diese Gesichtspunkte seien auch für die
Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen nach dem SGB II maßgebend. Durch die
Regelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass
Kindergeld als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen sei. §
11 Abs 1 Satz 3 SGB II bestimme, dass das Einkommen nicht dem Kindergeldberechtigten,
sondern dem minderjährigen Kind zuzurechnen sei. Dies gelte jedoch nur, soweit es bei dem
jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt werde. Nach Erreichen der
Volljährigkeit sei daher das dem Kindergeldberechtigten ausgezahlte Kindergeld als
Einkommen des Berechtigten in die Bedarfsberechnung einzustellen. Diese Ansicht werde
auch durch den ab 1. Oktober 2005 geltenden § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V gestützt. Eine andere
Beurteilung wäre nur dann möglich, wenn die Kinder des Klägers nach § 74 EStG
vorgegangen wären. Die bloße Weiterleitung des Kindergeldes durch den
Kindergeldberechtigten ändere nichts an der Berücksichtigung des Kindergeldes bei ihm als
Einkommen.
5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision. Er rügt eine
Verletzung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II sowie des § 9 Abs 5 SGB II. Durch die vom LSG
vorgenommene Auslegung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II werde er in seinen Rechten aus Art
6 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 3 GG verletzt. Folge man der Rechtsauffassung des LSG,
so hätte die Zahlung von Kindergeld weder eine steuerrechtliche Privilegierung noch eine
Förderung der Familie zur Folge, weil das Kindergeld in voller Höhe zur Anrechnung gelange.
Damit würde das Kindergeld gleichsam im vollen Umfang zur Sicherung des
Lebensunterhalts des Vaters verwendet. Seine - des Klägers - Familie sei auf Grund des
Leistungsbezugs nach dem SGB II benachteiligt gegenüber anderen Familien. Wie das
BVerwG ausführe, diene das Kindergeld auch der Existenzsicherung des Kindes durch die
Eltern. Er - der Kläger - könne jedoch das Kindergeld auf Grund der Anrechnung nicht zur
Existenzsicherung der Kinder verwenden, da durch die Berücksichtigung des Kindergeldes
als Einkommen ausschließlich eine Verminderung der Leistungsverpflichtung der
Leistungsträger bewirkt werde. Hinzu komme, dass seine Kinder im streitigen
Leistungszeitraum nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewesen seien. Es seien für
diese auch keine Leistungen nach dem SGB II, weder Regelleistungen noch
Unterkunftskosten iS des § 22 SGB II gewährt worden. Mithin würden Familien benachteiligt,
deren Kinder während des Studiums im elterlichen Haushalt lebten. Für diesen Personenkreis
sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) keine zusätzlichen
Unterkunftsleistungen vor. Daher sei davon auszugehen, dass eine Anrechnung von
Kindergeldzahlungen nur dann erfolgen solle, wenn die Kinder, für die das Kindergeld
gewährt werde, auch in die Bedarfsgemeinschaft fallen könnten. Im Übrigen sei der
vorliegende Fall durch das Gesetz gerade nicht geregelt worden. Eine evtl vorliegende
Regelungslücke sei durch verfassungskonforme Auslegung zu schließen.
6 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2006 aufzuheben und
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. März 2006
zurückzuweisen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie beruft sich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
9 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ).
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass das
Kindergeld für die beiden volljährigen Kinder im streitigen Zeitraum als Einkommen des
Klägers gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen war. Auch aus anderen Gründen besteht kein
Anspruch des Klägers auf höheres Alg II.
11 Der Kläger war im streitigen Zeitraum allein stehend im Rechtssinne gemäß § 20 Abs 2 Satz
1 SGB II (vgl zur Auslegung dieses Begriffs BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 2 RdNr 18 ff). Die
beiden dem Haushalt angehörenden Kinder waren nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (idF die die
Norm durch das kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014 erhalten hat)
nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft des Vaters, sondern bildeten nach dem damaligen
Rechtszustand je eine eigene Bedarfsgemeinschaft (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 2
RdNr 20 f). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war der Kläger
auch Berechtigter iS des § 7 Abs 1 Nr 1 bis 4 SGB II. Im Rahmen der Prüfung der
Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11, 12 SGB II hat die Beklagte zu
Recht das Kindergeld für die beiden volljährigen Kinder als Einkommen des Klägers
berücksichtigt.
12 Der Senat folgt insoweit dem 11b-Senat des Bundessozialgerichts (BSG), der bereits in
seinem Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 33
ff) für die hier maßgebliche Rechtslage entschieden hat, dass das Kindergeld für volljährige,
im Haushalt lebende Kinder, jeweils als Einkommen des Kindergeldberechtigten (hier des
Klägers) zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus § 11 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II in der bis
zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (zur Änderung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 vgl ua Wenner, SozSich 2005, 413). Danach ist nur Kindergeld für
minderjährige Kinder bei dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem
minderjährigen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Diese Regelung war
nach damaligem Recht auch folgerichtig, weil gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II aF nur
minderjährige Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören konnten. Dieses Ergebnis wird
bestätigt durch die allerdings erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eingefügte Nr 8 des § 1
der Alg II-V idF der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl I 2499), wonach das Kindergeld
für volljährige Kinder, "soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen
lebende volljährige Kind weitergeleitet wird", nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Zu
Recht hat das LSG mithin entschieden, dass aus dem Regelungszusammenhang des § 11
Abs 1 Satz 3 iVm § 1 Nr 8 Alg II-V nur der Schluss gezogen werden kann, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers das Kindergeld für volljährige, im Haushalt lebende Kinder dem
Kindergeldberechtigten als Einkommen zugerechnet wird. Insofern erscheint dieser
Regelungszusammenhang nicht interpretations- oder auslegungsfähig.
13 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Kindergeld - zumindest für den volljährigen
Sohn - von der Kindergeldkasse an diesen direkt (auf dessen Konto) ausgezahlt wurde.
Steuerrechtlich steht nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder iS des § 63"
anders als nach § 1 Abs 2 Bundeskindergeldgesetz für den dort bezeichneten Sonderfall
nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt
wird, nicht identischen Anspruchsberechtigten. Da Kindergeld für jedes Kind nur einem
Berechtigten gezahlt werden soll (§ 64 Abs 1 EStG), beurteilt sich bei mehreren Berechtigten
nach § 64 Abs 2 EStG, wem von ihnen das Kindergeld bezahlt wird. Lediglich in
Sonderfällen sieht § 74 EStG (vgl §§ 48 ff SGB I) vor, dass das Kindergeld an Dritte
ausgezahlt werden kann bzw auszuzahlen ist. Nach § 74 Abs 1 Satz 1 EStG kann es an
Kinder des Kindergeldberechtigten in angemessener Höhe ausgezahlt werden, wenn der
Kindergeldberechtigte den Kindern gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht
nachkommt. Hierfür ist allerdings ein förmliches Vorgehen iS des § 74 EStG erforderlich (vgl
hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2005, L 8 AS 118/05 ER
= NZS 2006, 328). Ein solches liegt hier gerade nicht vor. Wie das BVerwG klargestellt hat,
folgt aus dem Zweck des Kindergeldes keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung
als Einkommen des Kindes (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003, 5 C 25/02 = NJW
2004, 2541). Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff EStG
fallen wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuern an oder ist das
Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu
(BVerwGE 114, 339, 340). Zweck des Kindergeldes ist es mithin, die steuerliche Freistellung
eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31
EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern)
als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil
des Einkommens der Eltern steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes
benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des
Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das
Kindergeld gewährt wird (so BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25/02 = NJW
2004, 2541).
14 Deshalb vermögen auch die verfassungsrechtlichen Argumente des Klägers nicht zu
überzeugen. Leben studierende Kinder nicht im Haushalt der Eltern, so regelt § 1 Nr 8 Alg II-
V, dass ihnen zufließendes Kindergeld als deren Einkommen gilt. Dies ist insofern
konsequent, weil diese Kinder nunmehr eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden bzw als
BAföG-Empfänger vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind (§ 7 Abs 5 SGB II). Leben
studierende Kinder jedoch weiterhin im Haushalt der Eltern bzw des Vaters, so dient das
Kindergeld dazu, das Existenzminimum der Kinder über den vom Vater (ggf in Naturalien)
geleisteten Unterhalt sicherzustellen. Nur wenn dieser Unterhalt tatsächlich nicht geleistet
wird, besteht für das Kind die Möglichkeit, das Kindergeld gemäß § 74 EStG an sich direkt
auszahlen zu lassen. Eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Benachteiligung von
Studierenden, die zu Hause leben, kann hierin nicht gesehen werden.
15 Der Kläger erzielte keine weiteren Einkünfte. Es begegnet daher keinen rechtlichen
Bedenken, dass bei ihm gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V ein Pauschbetrag in Höhe von 30,-- Euro
monatlich vom Einkommen abgezogen worden ist. Der Kläger war volljähriger
Hilfebedürftiger iS dieser Vorschrift. Inwieweit § 3 Nr 1 Alg II-V verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet, wenn lediglich minderjährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft
vorhanden sind und neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen erzielt wird, sodass
die Pauschale gemäß § 3 Nr 1 Alg II-V (bzw § 3 Abs 1 Nr 1 der Alg II-V idF vom 22. August
2005, aaO) von der Bedarfsgemeinschaft überhaupt nicht geltend gemacht werden kann,
bedarf hier keiner Entscheidung (vgl hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 27 ff mwN).
Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte jeweils einen Pauschbetrag in Höhe
von einmal 30,-- Euro von den zu berücksichtigenden Kindergeldeinkünften abgezogen hat.
16 Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen die geltend gemachten Kosten für Unterkunft
und Heizung gemäß § 22 SGB II einen eigenständigen Streitgegenstand dar, der vom Kläger
jeweils isoliert angefochten werden kann (vgl SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 22 ff). Der Kläger
hat die Höhe der ihm bewilligten Kosten der Unterkunft nicht angefochten und nicht zum
Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht.
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.