Urteil des BSG vom 25.06.2002
BSG: krankengeld, unfallversicherung, krankenversicherung, arbeitsunfähigkeit, unternehmer, satzung, arbeitsunfall, berufskrankheit, rechtfertigung, krankenkasse
Bundessozialgericht
Urteil vom 25.06.2002
Sozialgericht Koblenz
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Bundessozialgericht B 1 KR 13/01 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. April 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger ist als selbstständiger Fuhrunternehmer freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf
Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bei der beigeladenen Berufsgenossenschaft ist er kraft Satzung
als Unternehmer gegen Arbeitsunfälle versichert. Infolge eines am 16. Januar 1997 erlittenen Arbeitsunfalls war er
arbeitsunfähig krank und bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 15. Juli 1998 Verletztengeld, das auf der
Grundlage des in der Satzung festgelegten Jahresarbeitsverdienstes von 39.000 DM berechnet wurde und sich auf
86,67 DM bzw nach Dynamisierung im Januar 1998 auf 87,94 DM täglich belief.
Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger für dieselbe Zeit ergänzend Krankengeld zu zahlen. Zwar sei das Krankengeld,
das sich aus einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von seinerzeit 73.800 DM errechne, mit
einem Tagessatz von 143,50 DM erheblich höher als das Verletztengeld. Die Differenz von rund 56 DM (sog
Krankengeldspitzbetrag) könne aber nicht verlangt werden, weil der Bezug des Verletztengeldes nach § 49 Abs 1 Nr
3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dazu führe, dass der parallel bestehende Krankengeldanspruch in voller
Höhe ruhe.
Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, der
Gesetzgeber habe bewusst die Zahlung von Krankengeld neben Verletztengeld auch für den Fall ausgeschlossen,
dass das Krankengeld höher sei. Dadurch werde kein Verfassungsrecht verletzt. Gegenüber der früheren gleich
lautenden Regelung der Reichsversicherungsordnung (RVO), die das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig
beanstandet habe, habe sich die Rechtslage durch die Einführung des § 11 Abs 4 SGB V dahingehend geändert, dass
ein Nebeneinander von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht mehr möglich sei und es deshalb nicht mehr vom Ermessen des Unfallversicherungsträgers abhänge, ob der
Versicherte das höhere Krankengeld oder das niedrigere Verletztengeld erhalte. Eine Schlechterstellung ergebe sich
auch nicht im Vergleich zu einem Unternehmer, der nicht unfallversichert sei; denn § 11 Abs 4 SGB V schließe auch
bei diesem einen Krankengeldanspruch aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls sei.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Regelung in § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V sei verfassungswidrig. Im
Gegensatz zur Auffassung des LSG beschränke sich der Anwendungsbereich des § 11 Abs 4 SGB V auf Personen,
die in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert seien. Diese erhielten damit bei gleicher Sachlage geringere
Leistungen als Unfallopfer, die ausschließlich krankenversichert seien. Mit der Neufassung des § 49 Abs 1 Nr 3a SGB
V habe der Gesetzgeber eine Rechtslage geschaffen, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1988 als unvereinbar
mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) bezeichnet habe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. April 2001 und des Sozialgerichts Koblenz vom 22.
September 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. November 1998 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 6. Februar 1997 bis 15. Juli 1998
Krankengeld unter Anrechnung des von der Beigeladenen gezahlten Verletztengeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die gesetzliche Regelung für verfassungskonform. Ein unterschiedliches Leistungsniveau beim Kranken- und
Verletztengeld könne der versicherte Unternehmer durch eine freiwillige Zusatzversicherung vermeiden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben seine Klage zu Recht abgewiesen.
Auf Leistungen der Krankenversicherung besteht nach § 11 Abs 4 SGB V kein Anspruch, wenn sie als Folge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Nach ihrem
Wortlaut schließt bereits diese Bestimmung im vorliegenden Fall einen Krankengeldanspruch aus, denn die
Arbeitsunfähigkeit des Klägers war nach den Feststellungen des LSG auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen.
Allerdings hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr 1)
entschieden, die Regelung in § 11 Abs 4 SGB V müsse zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung
unfallversicherter Kassenmitglieder einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruchsausschluss auf den
Betrag des aus der Unfallversicherung zu zahlenden Verletztengeldes beschränkt sei. Dieser Rechtsprechung hat der
Gesetzgeber jedoch in der Folge durch eine Neufassung des § 49 Abs 1 SGB V die Grundlage entzogen. Der durch
Gesetz vom 7. August 1996 (BGBl I 1254, 1311) mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eingefügte § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V
ordnet seither das Ruhen des Krankengeldanspruchs unabhängig von dessen Höhe an, solange der Versicherte
Verletztengeld erhält. Unbeschadet gesetzessystematischer Einwände, die sich auf die Anordnung des Ruhens eines
zuvor bereits ausgeschlossen Anspruchs beziehen (dazu Krasney, BKK 1997, 345, 349; Schmidt in: Peters,
Handbuch der Krankenversicherung, Stand:
2000, § 49 SGB V RdNr 86a)
, lässt die genannte Vorschrift auch mit Rücksicht auf die Gesetzesmotive (BT-Drucks 13/2204 S 124) keinen Raum
mehr für eine Auslegung, die den Ruhenstatbestand auf den Betrag des Verletztengeldes beschränkt. Nach dem
Gesetz besteht somit kein Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag.
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass dieses Ergebnis verfassungswidrig ist. An seiner früheren,
anders lautenden Einschätzung, die dem Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr 1) zu
Grunde liegt, hält er nach erneuter Prüfung nicht fest.
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Er ist verletzt, wenn
eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von
solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Das Gewicht
des Rechtfertigungsgrundes muss dabei zur Bedeutung der Benachteiligung in einem angemessenen Verhältnis
stehen. Für die Sozialversicherung leitet sich aus dem Gleichheitssatz die Forderung nach einer prinzipiellen
Äquivalenz von Beitrag und Leistung ab, auch wenn dieser Grundsatz aus Gründen der sozialen Fürsorge
durchbrochen sein kann. Demnach bedürfen unterschiedliche Leistungshöhen bei Versicherten mit gleicher
Beitragsleistung und gleicher Bedarfssituation einer eigenen Rechtfertigung. Das gilt in erhöhtem Maße, wenn diese
Versicherten in ein Zwangsversicherungssystem einbezogen sind (BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S
19; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1 S 3 f).
Bei freiwillig krankenversicherten Selbstständigen wie dem Kläger kann die Regelung in § 11 Abs 4 und § 49 Abs 1 Nr
3 SGB V dazu führen, dass sie im Falle eines beruflich bedingten Gesundheitsschadens und dadurch verursachter
Arbeitsunfähigkeit trotz gleicher Beitragsleistung in der Krankenversicherung unterschiedlich hohe Geldleistungen
erhalten, je nachdem, ob sie außerdem gesetzlich gegen Unfall versichert sind oder nicht. Das beruht darauf, dass §
11 Abs 4 SGB V den Krankengeldanspruch nur ausschließt, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist, also eine Person betrifft, die in diesem
Zweig der Sozialversicherung versichert ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das den
Anwendungsbereich der Vorschrift auf außerhalb der Unfallversicherung stehende Personen erstrecken will, vermeidet
zwar eine Ungleichbehandlung, lässt sich aber weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit den in den Materialien
dokumentierten Absichten des Gesetzgebers vereinbaren (siehe dazu bereits BSGE 77, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 11
Nr 1 S 3). Ist das Verletztengeld des kraft Satzung unfallversicherten Unternehmers niedriger als das Krankengeld,
kommt es zu einer Benachteiligung gegenüber demjenigen Selbstständigen, der nur krankenversichert ist und deshalb
das volle Krankengeld erhält.
Da die Betroffenen nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sondern der Krankenversicherung freiwillig angehören,
können sie dem Nachteil allerdings entgehen, indem sie sich bei einem privaten Unternehmen oder ohne Anspruch auf
Krankengeld versichern. Insofern gelten für sie, was die sachliche Rechtfertigung für den Leistungsausschluss betrifft,
nicht dieselben strengen Anforderungen wie für Pflichtversicherte. Andererseits ist, wie das Beispiel des Klägers
zeigt, der mit dem Ruhen des Krankengeldanspruchs verbundene finanzielle Nachteil unter Umständen erheblich, so
dass die Beschränkung auf das Verletztengeld und der Ausschluss des Anspruchs auf den Krankengeldspitzbetrag
nicht allein mit ordnungspolitischen oder fiskalischen Erwägungen begründet werden kann. Das
Bundesverfassungsgericht hatte deswegen mit Beschluss vom 9. November 1988 (BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 §
183 Nr 54) die frühere gleich lautende Ruhensregelung des § 183 Abs 6 RVO als verfassungswidrig angesehen, weil
es unter den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen keine sachliche Rechtfertigung dafür sah, dass Versicherte
trotz gleicher Beitragsleistung und medizinisch gleicher Bedarfssituation unterschiedliche Versicherungsleistungen
erhielten. Als einen möglichen Grund für eine verfassungsrechtlich zulässige Abweichung vom Beitrags- oder
Versicherungsprinzip hat das Gericht die Verwirklichung des Grundsatzes der einheitlichen Trägerschaft nach
einheitlichem Leistungsrecht erwogen. Es hat diese Überlegung im damaligen rechtlichen Zusammenhang aber nicht
für tragfähig gehalten, weil das Gesetz das Strukturprinzip der einheitlichen Risikozuweisung zu einem
Versicherungszweig bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gerade nicht konsequent befolge. Die Regelung in §
565 RVO führe vielmehr dazu, dass je nach Fallgestaltung einmal die Krankenkasse und ein anderes Mal die
Berufsgenossenschaft für die Leistungsgewährung zuständig sei und gegebenenfalls sogar in ein und demselben
Versicherungsfall beide Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hätten. Dass bei einer Beseitigung dieser
Doppelzuständigkeit die Frage der Verfassungsmäßigkeit anders zu beurteilen sein könnte, klingt in der Entscheidung
mehrfach an, wenn aufgezeigt wird, wie der festgestellte Verfassungsverstoß behoben werden könnte.
Der Gesetzgeber hat im Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) diesen Hinweis
aufgegriffen und mit der Schaffung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 11 Abs 4 SGB V die Leistungspflicht
der Krankenversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beseitigt und die Absicherung dieser Risiken in
die alleinige Zuständigkeit der Unfallversicherung verlagert. Den Ausschluss des Krankengeldanspruchs bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten rechtfertigt er nunmehr mit der Notwendigkeit einer klaren Trennung der
Risikobereiche von Krankenversicherung und Unfallversicherung und dem Ziel, die gesetzliche Krankenversicherung
von Leistungen für betriebsbedingte Gesundheitsschäden freizustellen (BT-Drucks 11/2237 S 163 zu § 11 Abs 3 des
Entwurfs eines GRG). Die Auswirkungen seien hinnehmbar, weil für das Krankengeld und das Verletztengeld die
gleichen Berechnungsgrundlagen gelten würden und unbillige Ergebnisse deshalb im Regelfall nicht zu erwarten seien
(BT-Drucks 13/2204 S 224). Der Senat teilt die Auffassung, dass die angeführten Gründe ausreichendes Gewicht
haben, um das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und die daraus
resultierende Möglichkeit unterschiedlich hoher Lohnersatzleistungen bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit auf der
einen und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auf der anderen Seite verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Das gilt unproblematisch, soweit die Auswirkungen auf Personen bezogen werden, die in beiden
Versicherungszweigen versichert sind. Ruhensregelungen, die eine sozialpolitisch unerwünschte Kumulierung
zweckindentischer Leistungen aus verschiedenen Sozialversicherungszweigen verhindern sollen, sind als solche mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, obwohl sie auch dann, wenn sich gleich hohe Leistungen
gegenüberstehen, stets zu einer Benachteiligung des mehrfach Versicherten führen, der auf Grund seiner
Beitragszahlung an sich Leistungen aus beiden Versicherungszweigen zu beanspruchen hätte. Es ist auch nicht
verfassungsrechtlich geboten, beim Zusammentreffen unterschiedlich hoher Leistungen stets die jeweils höhere von
beiden zu gewähren. Ausreichend ist, wenn eine anderweitige, der zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate soziale
Absicherung besteht (BVerfGE 79, 87, 101 = SozR 2200 § 183 Nr 54 S 157 mwN).
Letzteres ist im Verhältnis Krankengeld und Verletztengeld der Fall. Den Einwand, das Verletztengeld des
Selbstständigen habe - anders als das des Arbeitnehmers - keine Lohnersatzfunktion und sei deshalb von vornherein
mit dem Krankengeld nicht vergleichbar, hält der Senat nicht für überzeugend. Der 8. Senat des Bundessozialgerichts
(BSG), der diese Auffassung in seinem Vorlagebeschluss vom 9. Dezember 1986 (USK 86132) geäußert hat, hat
zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Unternehmerversicherung im Ergebnis um eine
Selbsthilfeeinrichtung der Unternehmer gleicher Berufssparten handelt, die im Unterschied zu der Versicherung der
Arbeitnehmer nicht auf dem Prinzip der Haftungsersetzung beruht, sondern der Eigenvorsorge dient und deshalb auch
einen anderen Leistungscharakter hat. Dennoch ist die Zweckbestimmung des Verletztengeldes bei beiden
Personengruppen im Grundsatz dieselbe, nämlich einen durch unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eintretenden
Einkommensverlust auszugleichen. Das mag beim Unternehmer weniger dringlich sein, weshalb ihm die Möglichkeit
eingeräumt wird, innerhalb bestimmter Grenzen durch Wahl der Versicherungssumme zu bestimmen, inwieweit er die
Leistung in Anspruch nehmen will. Die Funktion des Verletztengeldes ändert sich dadurch aber nicht. Im Übrigen
könnte beim freiwillig krankenversicherten Selbstständigen mit derselben Berechtigung am Lohnersatzcharakter des
Krankengeldes gezweifelt werden, zumal das Gesetz auch hier Modifikationen im Vergleich zum
Krankengeldanspruch des pflichtversicherten Arbeitnehmers zulässt (vgl § 44 Abs 2 SGB V oder früher § 215 RVO).
Auch was die Höhe des Verletztengeldes angeht, handelt es sich um eine "adäquate soziale Absicherung" im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Regelfall des pflichtversicherten Arbeitnehmers wurden
Kranken- und Verletztengeld bis Ende 1996 im Wesentlichen gleich berechnet; der Versicherte erhielt in beiden Fällen
80 Prozent seines vorher bezogenen Arbeitsentgelts. Seit der zum 1. Januar 1997 vorgenommenen Absenkung des
Krankengeldes auf 70 Prozent ist das Verletztengeld sogar höher als das Krankengeld. Beim selbstständigen
Unternehmer, der kraft Satzung in der Unfallversicherung pflichtversichert ist oder der sich dort freiwillig versichert
hat, bestimmt allerdings nicht das tatsächliche Einkommen, sondern eine vom Versicherten in den Grenzen der durch
Satzung und Gesetz bestimmten Mindest- und Höchstbeträge selbst gewählte Versicherungssumme den
Versicherungsschutz. Deshalb kann bei ihm das Verletztengeld erheblich niedriger sein als das auf dem tatsächlichen
Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze basierende Krankengeld aus der freiwilligen Krankenversicherung.
Diese Konsequenz kann er jedoch durch Vereinbarung einer ausreichend hohen Versicherungssumme - nach der
Satzung der Beigeladenen bis zu einem Jahresarbeitsverdienst von 120.000 DM - ohne weiteres vermeiden. Belässt
er es in Kenntnis der durch § 11 Abs 4 und § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V geschaffenen Rechtslage bei der
Mindestversicherungssumme, gibt er damit zu erkennen, dass er darin die für ihn "adäquate" Absicherung für das
Arbeitsunfähigkeitsrisiko sieht.
Auch in diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht mit dem Hinweis auf den besonderen Charakter der
Unternehmerversicherung verlangen, von den für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geltenden
Leistungsausschlüssen in § 11 Abs 4 und § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V freigestellt zu werden. Es trifft zwar zu, dass die
gesetzliche Unfallversicherung von der Konzeption her eine Arbeitnehmerversicherung ist und ihre Regelungen
deshalb in erster Linie auf die Bedürfnisse dieses Personenkreises zugeschnitten sind, während die Versicherung der
Unternehmer eher als Fremdkörper erscheinen mag. Dennoch gelten für den Selbstständigen, der sich der
gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig anschließt oder der dort kraft Satzung versichert wird, grundsätzlich
dieselben Bedingungen wie für den pflichtversicherten Arbeitnehmer. Müsste von Verfassungs wegen bei einem hinter
der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zurückbleibenden Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gleichwohl
ergänzend der Krankengeldspitzbetrag gezahlt werden, wäre dem Gesetzgeber eine klare Trennung der verschiedenen
Versicherungszweige mit abschließender Risikozuweisung verwehrt. Gleichzeitig würde der selbstständige
Unternehmer gegenüber dem pflichtversicherten Arbeitnehmer privilegiert, weil er sich mit einem niedrigen Beitrag
gegen Unfall versichern und darauf vertrauen könnte, bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit den dann
beim Verletztengeld fehlenden Betrag aus der Krankenversicherung zu erhalten.
Der Ausschluss des Krankengeldanspruchs bei Schadensereignissen, die in den Risikobereich der gesetzlichen
Unfallversicherung fallen, ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil er nur Personen mit
Unfallversicherungsschutz trifft, während nicht unfallversicherte Unternehmer auch bei beruflich erlittenen
Gesundheitsschäden weiterhin Krankengeld erhalten. Die unterschiedliche Behandlung der genannten
Personengruppen ist eine unvermeidliche Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die Krankenversicherung von
Leistungen für anderweitig versicherte Risiken freizustellen. Gemessen an der Bedeutung dieser Entscheidung für die
Sozialversicherungssysteme hat sie kein solches Gewicht, dass sich daraus eine gleichheitswidrige Benachteiligung
ableiten ließe. Der Einwand, die Schlechterstellung der Mehrfachversicherten hätte sich durch eine konsequente
Risikotrennung mit Ausschluss des Krankengeldanspruchs auch bei beruflich begründeter Arbeitsunfähigkeit der nicht
in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Mitglieder vermeiden lassen, ist nicht stichhaltig. Abgesehen
davon, dass dem Krankenversicherungsrecht ursachenbezogene Leistungsausschlüsse grundsätzlich fremd sind, gibt
es außerhalb der Unfallversicherung keine Instanz, die das Vorliegen eines dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit
des Unfallversicherungsrechts entsprechenden Ereignisses verbindlich feststellen könnte. Schon wegen dieser
praktischen Schwierigkeiten kam für den Gesetzgeber eine derartige Lösung nicht in Betracht. Im Übrigen gäbe es für
die nicht gegen Arbeitsunfall versicherten Mitglieder der Krankenkasse gerade keine anderweitige adäquate
Absicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
einen Ausschluss oder ein Ruhen des Krankengeldanspruchs rechtfertigen könnte.
Für seine Auffassung, dass die Vorenthaltung des Krankengeldspitzbetrags ungeachtet der Beseitigung der früheren
Doppelzuständigkeit von Berufsgenossenschaft und Krankenkasse und der klaren Risikotrennung in § 11 Abs 4 SGB
V auch weiterhin nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar sei, kann sich der Kläger nicht auf die
Ausführungen berufen, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. November 1988 (BVerfGE 79,
87 = SozR 2200 § 183 Nr 54) die Verfassungswidrigkeit der seinerzeit für das Zusammentreffen von Krankengeld und
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Ruhensregelung begründet hat (Abschnitt C II
4 der Entscheidungsgründe). Diese Ausführungen könnten den Eindruck erwecken, dass auch bei einer strikten
Abgrenzung der Risikosphären, wie sie zwischen Renten- und Krankenversicherung seit jeher besteht, kein
rechtfertigender Grund für eine Schlechterstellung des Mehrfachversicherten gegenüber dem nur Krankenversicherten
gegeben ist. Indessen hat das Gericht ersichtlich vor Augen gehabt, dass in der Rentenversicherung
Rehabilitationsleistungen im Ermessen des Leistungsträgers stehen und es deshalb trotz Fehlens einer dem § 565
RVO vergleichbaren Vorschrift letztlich von dessen Entscheidung abhing, ob und wann der Versicherte im Fall der
Arbeitsunfähigkeit das höhere Krankengeld oder das niedrigere Übergangsgeld erhielt. Die Wendung, es sei nicht
einsichtig, weshalb sich der Versicherte "bei Übernahme der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation durch den
Rentenversicherungsträger" trotz zweifachen Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auf den deutlich
niedrigeren Übergangsgeldanspruch verweisen lassen müsse, lässt erkennen, dass es letztlich auch hier die unklare
Zuordnung des betreffenden Versicherungsfalls und die daraus resultierende Gefahr von Zufallsergebnissen war,
derentwegen das Bundesverfassungsgericht den bestehenden Rechtszustand als gleichheitswidrig beurteilt hat.
Die Revision konnte aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.